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Verm tschteS

In einem Orte bei Leonberg sollt« vor Kurzem ein H o ch z e i tS fe st stattfinden. Der Bräutigam, ein junger Kaufmann aus Stuttgart, machte eine Reise nach Mannheim, um sich für das Hochzeitsfest mit den nötigen Mitteln zu versehen, was ihm auch, aber auf unerlaubte Weise, gelang. Die Sache erregte Verdacht. Steckbrief und Telegraph wirkten schnell, denn als der Bräutigam abends bei der Braut über den Hochzeitsvertrag sprach, erscholl auf einmal vor der Thüre Klopfen und der Ruf: Im Namen des Gesetzes aufge­macht! Nicht wenig erschreckt fuhren die In­sassen zusammen. Das Haus war umstellt und der Vogel wurde von dem Landjäger für verhaftet erklärt. 10 Minuten wurden ihm noch Zeit unter Aufsicht gelassen, um sich von der Braut zu verabschieden, dann gings in Ortsarrest, von wo aus am andern Morgen die Reise unter sicherer Bewachung nach Mann­heim erfolgte.

Kam da kürzlich ein Bauer in den Laden eines Kaufmanns im Oberamt Nagold und bat diesen, ihm eine Zehnpfennigmarke

auf einen Brief zu kleben. Dabei bemerkte der Kaufmann mit Erstaunen daß der Brief anSeine Majestät Kaiser Wilhelm in Berlin" adressiert sei. Das Kouvert war ein ganz gewöhnliches. Und man sah deutlich, daß auch der Brief in demselben ein einfach zukammen- gefaltenes Blatt Papier war. Auf Befragen, was er denn mit dem Kaiser zu korrespondieren habe, erzählte der biedere Schwarzwälder Folgendes: Ich hatte einen Krönungsthaler von den Großeltern des jetzigen Kaisers. Meine Nachbarn rieten mir, daS Gelvstück an Kaiser Wilhelm zu schicken, dann werde ich gewiß wenigstens 100 Mark dafür erhalten. Mitte Dezember habe ich nun den Thaler abgeschickt, aber bis jetzt kam keine Antwort. Deswegen schreibe ich ihm jetzt, er soll mir entweder meinen Thaler wiederschicken oder das Geld dafür!"

Allen D ienstbote n zur Nachachtung teilt ein schweizerisches Blatt mit, daß zu Münster, Kanton Graubünden, kürzlich eine 83 Jahre alte Magd gestorben ist, welche 70 Jahre lang in der nämlichen Familie gedient hatte.

- Theorie und Praxis stehen in der Druckere' des sozialdemokratische«Vorwärts" >n Berlin auf gespanntem Fuße. Von der Vereinigung der Stereotypeure und Galvonaplasttker ist die Sperre über die Druckerei verhängt worden und wird jeder Arbeiter gewarnt, in diesem Geschäft eine Stelle anzunehmen.

(Gut pariert.)Ihnen mein Fräu­lein, trau' ich zu, daß Sie noch einmal de« ersten besten Dummtopf heiraten!"- Auf einen so plötzlichen Heiratsantrag war ich aller­dings nicht vorbereitet!"

(JmPensionat.) Lehrerin:Vor allem, Kinder, laßt euch nie zu etwas Bösem ver­führen ! Wenn euch also jemand einladet, statt in die Schule mit ihm in di« Konditorei zu gehen, Ella, was würdest du zum Beispiel da thun?" Schülerin:Apfelkuchen mit Schlag­sahne essen!"

(Durch dieBlume.) Neffe (zur Groß­tante, die ihm Gels gegeben): B.sten Dank! Großtante:O, es hat mir ein Vergnü­gen gemacht!"Neffe (das Geld besehend) : Aber sehr vergnügunssüchtig scheinst Du mir heute nicht zu sein, liebe Tante."

Amtliche und Peivat-Anz eigen.

Liegenschafts-Verkauf.

Auf Antrag der Erben der verstorbenen Johannes Kübler We. hier kommt die folgende Liegenschaft:

Parz. 303 Anteil an 30 ar 47 gm Wiese und Gemüsegarten in den Haus­wiesen nnt Scheuernanteil.

Parz. 380 12 83 Wiese und Oede in der Hinteren Renn­

bach mit Scheuernanteil.

Parz. 385 18 26 Wiese und Oede in der Hinteren Renn­

bach mit Scheuernanteil am

Dienstag den 3V. Mts., vormittags 11 Uhr

uuf dem hiesigen Rathaus im öffentlichen Aufstreich znm zweite« und letztenmal zum Verkauf, wozu Liebhaber eingeladen sind.

Den 24. Januar 1894. Ratsschreiberei:

Bätzner.

Mein Lager in Bettfedern und Flaum bringe ich in empfehlende Erinnerung. Vollständige Betten und einzelne Bettstücke werden rasch und billig angefertigt.

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Bekanntmachung.

Nachdem die Kapitalwerte (Steuer- Kapitale) der in ihrem Bestände verän­derten Gebäude in der Gemeinde Wild- bad durch das Bezirkssteueramt gemäß Art. 84, Abs. 3 des Gesetzes vom 28. April 1873, betr. die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer festgestellt sind, wird das Ergebnis dieser Einschätzung, gemäß Art. 84, Schlußsatz, Art. 79, Abs. 1 und Art. 61, Abs. 1 dieses Gesetzes 21 Tage lang

Vom 30. Jan. vis 10. Kebr. zur Einsicht der Beteiligten auf dem Rat­haus aufgelegt sein.

Dem Eigentümer oder Nutznießer eines Gebäudes steht bezüglich des Steueran­schlags (Steuerkapitals) desselben das Recht der Beschwerde zu. (Ges. Art. 79, Abs. 2.)

Etwaige Beschwerden, welche die Be­teiligten gegen die Einschätzung Vorbringen wollen, sind an das Steuerkollegium, Ab­teilung II, zu richten, und längstens bis zum

22. Februar

bei dem Ortsvorsteher zur Weiterbe­förderung (schriftlich) anzubringen. Die Versäumnis dieser Frist zieht den Verlust des Beschwerderechts nach sich (Gesetz Art 61, Abs. 2 und Art. 79, Abs. 3).

Den 26. Januar 1894.

Stadtschultheißenamt.

Bätzner.

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