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Wer solches Wild ohne Geweih, bezw. Gehörn zum Verkaufe oder zur Versendung bringt, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Geschlecht er­kennbar bleibt.

8 2 .

Für die Beförderung von Wild mit der Eisenbahn wird insbesondere noch Folgendes bestimmt:

») bei Aufgabe als Eil- oder Frachtstückgut sind die in Z 1 a und b verlangten Angaben, soweit sie nicht ohnehin schon im Frachtbrief enthalten sind, in letzterem in SpalteErklärung wegen der etwaigen zoll-und steueramtlichen Behandlung" beizusetzen;

b) bei Auf abe als Reisegepäck und Expreßgut ist der Schein mit den verlang­ten Angaben der Gepäck-Annahmestelle zum Anschluß an die Begleitpapiere (Gepäckkarte, Expreßgutkarte) zu übergeben.

8 3.

Bei der Beförderung von Wild durch die Post ist der in Z 1 a und b vor­geschriebene Schein

a) soweit Begleitadressen zur Verwendung kommen, an diesem zu befestigen;

b) soweit Packete bis zu 120, Kilogramm innerhalb Württembergs ohne Be­gleitadressen verschickt werden dürfen, diesen Sendungen beizugeben.

8 4.

Wird bei der Vorzeigung zur Einlieferung wahrgenommen, daß diese Vor­schriften nicht genau eingehalten sind, so findet Annahme und Beförderung der Sendung mit der Eisenbahn und Post nicht statt.

8 5.

Vorstehende Bestimmungen finden nur auf die in Württemberg zur Aus­lieferung kommenden, somit nicht auch auf die im direkten Verkehr zur Einfuhr nach Württemberg oder zur Durchfuhr nach anderen Staatsgebieten über die würt- tembergischen Grenzen eintretenden Wildsendungen Anwendung.

8 6 .

Gegenwärtige Verfügung tritt am 1. Mai 1891 in Wirksamkeit.

Stuttgart, den 20. März 1891.

Mittnacht. Schmid. Renner.

*) Anmerkung. Die Hegezeit, innerhalb welcher Wild weder erlegt, noch gefangen, noch zum Verkauf gebracht oder angekauft werben darf, ist durch die angeführte Bestimmung nach den einzelnen Tiergattungen in folgender Weise festgesetzt:

a. Bei Haarwild r

1) für männliches Rot- und Damwild auf die Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai,

2) für weibliches Rot- und Damwild auf die Zeit vom 1. Febr. bis 30. Sept-,

3) für Rehböcke auf die Zeit vom 1. Febr. bis 31. Mai,

4) für Rehgaifen auf die Zeit vom 1. Dez. bis 14. Oktober,

5) für Wildkälber und Damkitze. d. h., für die im Kalenderjahr ihrer Geburt stehenden Jungen des Rot- und Damwildes auf das ganze Jahr,

6) für Kitzböcke, d. h. männliches Rehwild in, Jahr der Geburt bis 14. Oktober,

7) für Hasen auf die Zeit vom I- Februar bis 30. September-

8. Bei Federwild r

1) für Auer- uud Birkhähnen auf die Zeit vom 1. Juni bis 15. August,

2) für Auer- und Birkhühner auf die Zeit vom 1. Dezember bis 31. Oktober,

3) für Feld- und Haselhühner, sowie für Fasanenhennen vom 1. Dez. bis 23. August,

4) für Fasanenhahnen vom 1. Februar bis 23. August,

5) für Wachteln auf die Zeit vom 1. März bis 23. August,

6) für wilde Enten auf die Zeit vom 16. März bis 30. Juni,

7) für wilde Tauben auf die Zeit vom 1. März bis 30. Juni,

8) für Schnepfen und Bekassinen auf die Zeit vom 16. April bis 14. Juli, je einschließlich der genannten Tage.

W i l Vb a d.

Vorstehende Ministerial-Berfügung wird hiemit aufs Neue zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Anfügen, daß die Nichtbefolgung dieser Vorschriften der Strafandrohung des Art. 39 Z. 1 des Landespolizeigesetzes vom 27. Dezbr. 1871 unterliegt.

Den 28. Mai 1893.

Stadtschultheißenamt.

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