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W i l d b a d.
Wildpret Aecord
PV0 1893194.
Der heurige Ertrag aus der Königlichen Jagd auf hiesiger Markung wird zum Nutzen der Stadtkasse im Wege des schriftlichen Aufstreichs zum Verkauf gebracht.
Die Gebote für das KZ. der einzelnen Gattung Haarwild: Rehwild und Rotwild, sind verschlossen unter der Aufschrift: „Gebot auf den Wildpret-Anfall aus der Königlichen Jagd Wildbad bis
Montag den S. Juni d. I.,
nachmittags 5 Uhr
bei der Unterzeichneten Stelle einzureichen, woselbst zu derselben Stunde die Eröffnungsverhandlung stattfindet, welcher die Bietenden anwohnen können. Die Auswahl unter den Bietenden wird sich ausdrücklich Vorbehalten.
Das Angebot gilt ab hier. Die Verkaufsbedingungen können auf dem Rathause eingesehen werden.
Den 30. Mai 1893.
Stadtschultheißenamt.
B ä tz n e r.
W i l d b a d.
Impfung.
Die Impfung für die Pflichtigen von Normenmitz und Sprollenhaus findet am Montag -en 5. Juni I., nachmittags 1 Uhr
rm Schullokal in Sprollenhaus statt.
Am gleichen Tage, Nachmittags 4 Uhr, ist sodann den Pflichtigen von WildVad, welche den letzten Impftermin versäumt haben, Gelegenheit geboten, ihrer Jmpfpflicht nachzu- tommen.
Die bei diesen Terminen nicht Erscheinenden werden dem K. Oöeramt zur Bestrafung angezeigt werden. Sollte ein Kind wegen Krankheit nicht geimpft werden können, so ist §in ärztliches Zeugnis beizubringen.
Den 30. Mai 1893.
Stadtschultheißenamt.
B a e tz n e r.
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50
W i l d b a d.
Bekanntmachung.
Nachstehende oberamtliche Bekanntmachung, welche die jederzeitige Fürsorge der K. Regierung bei eintretenden Notständen in erfreulicher und anerkennenswerter Weise wiederholt bestätigt, bringe ich hiemit mit der Aufforderung zur Kenntnis der Einwohnerschaft, daß Gesuche um Abgabe von Gras u. s. w. aus den Stadtwaldungen hier bei der Stadtpflege und in den Parzellen bei den Anwaltämtern angebracht werden können und daß diese Gesuche ihre sofortige Erledigung finden werden.
Den 28. Mai 1893.
Stadtvorstand.
Biilzner.
Neuenbürg.
Bekanntmachung
betr. die Abgabe von Gras und Streu aus den Waldungen zur
Linderung der Futternot.
Mit Erlaß vom 17. d. Mts. hat das K Ministerium des Innern verfügt, daß zur Linderung des durch die abnormen Witterungsverhältniffe dieses Jahres verursachten Futtermangels den Gesuchen der interessierten Kreise um die Erlaubnis zur Abgabe von Gras rc. aus den körperschaftlichen Waldungen nach Thun- lichkeit und insoweit entsprochen werden soll, als es die notwendigen Rücksichten auf die Schonung des Waldes gestatten.
Bezüglich der aus dem Wald zu entnehmenden Futterersatzmittel hat sodann die K. Forstdirektion, Abt. für die Körperschaftswaldungen, mit Erlaß vom 19. d. Mts. daraus hingewiesen, daß außer den Grus-Nutzungen besonders auch auf die Gewinnung von Futterlaub Bedacht zu nehmen sei, welches nicht nur in grünem und halbwelkem, sondern auch in getrocknetem Zustand verwendet werden könne, wenn das Reisig in passender Weise in kleinere Büschel gebunden wird, so daß Sonne und Wind leichter Zutritt bekommen.
Insoweit nun von diesen Futterersatzmittel» nach den Verhältnissen des Bezirks überhaupt Gebrauch gemacht werden kann, werden die Interessenten darauf aufmerksam gemacht, daß unter den verschiedenen Holzarten sich am besten die Esche, Sahle, Hagebuche und Hasel eignen und daß auch das Eichenlaub guten Futterwert hat, während Buchenlaub vom Vieh weniger gern ausgenommen werden soll.
Wo Grasnutzungen möglich sind, werden solche zur Abgabe gelangen, soweit dies nicht schon geschehen.
Die Gewinnung von Fntterheiben, den vom Rindvieh nicht ungern aufgenommenen jüngsten Trieben der Heide, besonders von jüngeren Pflanzen, wird noch besonders empfohlen; solche darf übrigens nicht mit der Sense, sondern nur
mit der Sichel erfolgen.
Die erforderlichen Ansuchen um Gestattung der oben erwähnten Abgaben sind durch Vermittlung der Ortsvorsteher an die zuständigen Gemeindeförstereien bezw. Revierämter zu richten.
Den 23. Mai 1893. K. Oberamt.
Maier, A B
Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Abteilung für die Berkehrsanstalten, des Innern und der Finanzen, betreffend Vorschriften zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmung über die Hegezeit des Wildes.
Vom 20. März 1891.
In Vollziehung der K. Verordnung betr. die Hegezeit des Wildes vom 30. Juli 1886 (Reg-Bl. Seite 815) wird zur Sicherung der Einhaltung der in Z 1 derselben für die Schonung des Wildes getroffenen Verbote unter Bezugnahme auf Art. 39 Ziffer 1 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 (Reg.- Blatt Seite 391) Nachstehendes verfügt:
Wer Wild von einer derjenigen Arten, welche nach Z 1 der K. Verordnung vom 30. Jui 1886 einer Hegezeit unterliegen,*) befördet oder versendet, in Orte eingeführt, feilbietet oder verkauft, hat folgende Vorschriften zu beachten: a) Allen Sendungen von Rot-, Dam- und Rehwild ist sowohl bei Beförderung mit Haut und Haar, wobei dasselbe nicht verpackt werden darf, als bei Versendung in zerlegtem Zustande (in einzelnen Teilen) ein den Namen und Wohnort des Absenders oder Verkäufers, den Tag der Erlegung und das-Ge- schlecht des Wildes enthaltender Schein beizugeben, k) Bei Versendung von Wild, welches einer der übrigen in § 1 der K. Verordnung vom 30. Juli 1886 unter und genannten Artenangehört, genügt neben Namen und Wohnort des Absenders die Angabe von Art und Stückzahl des Wildes auf dem auch hier beizugebenden Schein o) Das Rot-, Dam- und Rehwild ist beim Nufbrechen so zu behandeln, daß das Geschlecht auch dann mit Sicherheit noch erkannt werden kann, wenn das Geweih oder Gehörn abgenommen worden ist.