418
Jameson dabei gestanden und sechs Skizzen angcfertigt habe, die er später verschiedenen Leuten gezeigt haben soll. Stanley bleibt die Beweise schuldig und stellt lediglich vom Hörenn- sagen Beschuldigungen auf, die so gräßlich sind, daß sie das ganze englische Volk mit Schimpf und Schande bedecken müßten. Die „Times" gibt ihrer Entrüstung Ausdruck und bemerkt, daß jetzt nur eine erschöpfende richterliche Untersuchung Klarheit in vie Sache bringen könne.
— Zwischen Kugland und Portugal soll jetzt bis zum Abschluß eines neuen Vertrags ein Uebereinkommen dahin getroffen worden sein, daß Portugal die Schiffahrt auf dem Zambesi und Shirefluß freigibt und den freien Durchgang nach Pungaland gestattet, während England Portugal bei der Grenzfestsetzung diejenigen Gebietsteile zusichert, die ihm in der Konvention vom 20. August zugesallen waren. Diese Vereinbarung soll 6 Monate in Kraft bleiben.
In Philadelphia schnit eine Mutter in einem Anfalle von Irrsinn ihrer 6jährigen Tochter mit einem Rasirmesser den Hals ab und versuchte darauf ihren Säugling und sich selbst zu töten. Der Säugling hat furchtbare Verletzungen und die, Frau liegt gleichfalls lebensgefährlich darnieder.
Die Invaliditäts- «nd Alters-Aerfiche- rung unserer Aröeiter.
Mit dem 1. Januar 1891 tritt die durch das Reichsgesetz eingeführte Jnvalitäts- und Alters-Versicherung ins Leben und wird somit der Ring der Gesetze geschlossen, welche bestimmt sind, die Arbeiter in Fällen von Krankheit, Unfall und gänzlicher Erwerbslosigkeit durch Arbeitsunfähigkeit und Alter zu unterstützen.
Der Arbeiter erwirbt sich durch diese Gesetze ein Anrecht auf Unterstützung, welches ihn nicht dem beschämenden Gefühle aussetzt, ein öffentliches Almosen annehmen zu müssen, das ihm erst im Falle vollkommener Mittel- tellosigkeit gereicht wird. Derjenige Arbeiter, welchem es darum zu thun ist, sich ehrenhaft durchzuschlagen, ist auch stets bemüht, einen Notpfennig für die Tage der Krankheit und Erwerbsunfähigkeit auf die Seite zu legen und wird daher eine solche Gelegenheit willkommen heißen, welche ihn ohne große Opfer in diesem Streben unterstützt.
Diese Versicherungen gegen Krankheit, Unfall, Invalidität und Alter sind auf Gegenseitigkeit gegründet und kommen die Beiträge der Mitglieder denen zu gute, welche vorübergehend oder dauernd erwerbsunfähig werden.
Wenn nun auch einzelne, welche von Krankheit und Unfällen verschont bleiben, keinen direkten Nutzen davon haben, so weicht bei ihrer Arbeit doch die Sorge, welche sie an allenfallsige Störungen durch Krankheiten und Unfälle erinnert und sie haben die Befriedigung, ein Opfer gebracht zu haben, das ihren minder begünstigten Kameraden zu gute kommt.
Das neue Gesetz über Invaliditäts- und Alters-Versicherung bildet, wie schon erwähnt, eine Ergänzung zu dem Unfallgesetze, indem sich dasselbe auch auf die Arbeiter erstreckt, welche durch Krankheit, Gebrechen, Kräfteabnahme, Siechtum so weit in ihrem Erwerbe zurückkommen, daß sie nicht mehr den dritten Teil ihres früheren Lohnes verdienen können und gewährt ihnen Unterstützungen, wenn sie nicht bereits Anspruch auf Bezüge aus einer Unfallversicherung haben.
Die Zahl dieser Versicherungspflichtigen im deutschen Reiche ist eine sehr große und wird 7,548,645 männliche und 3,739,106 weibliche Personen umfassen, wovon auf Würt
temberg wenigstens 300,000 kommen und es werden an dieselbe alle Lohnarbeiter in sämtlichen Berufszweigen, seien sie Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten männlichen und weiblichen Geschlechtes, welche das 16. Jahr vollendet haben, herangezogen. Ebenso sind kleinere Betriebsunternehmer, welche das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, berechtigt, sich selbst zu versichern
Die Beiträge, welche erforderlich sind, um die Invaliditäts- oder Altersrenten ausbezahlen zu können, werden je hälftig vom Arbeitgeber und vom Arbeiter aufgebracht und überdies leistet das deutsche Reich einen jährlichen Zuschuß von 50 Mark an jeden Rentenberechtigten. Da die Kosten des Reichsversicherungsamtes durch das Reich getragen und vie Rentenbeträge unentgeltlich durch die Poll ausbezahlt werden, so leistet die Reichsversicherung mehr, als irgend eine Privatgesellschaft zu bieten im Stande wäre.
Die Beiträge der einzeln Versicherten richten sich nach den Lohnklassen, in welche dieselben eingeteilt sind und giebt es deren vier mit einem durchschnittlichen Lohnsatz von 300, 500, 720 und 900 und sind denselben entsprechend auch Wochenbeiträge von 14, 20 24 und 30 ^ zu bezahlen, wovon der Arbeiter die Hälfte zu entrichten hat, was also jährlich (bei 47 Beitragswochen) 3,29 4,70 5,64 und 7,05 ^ ausmacht
und dürften solche von jedem Arbeiter leicht aufzubringen sein.
Den Beiträgen entsprechend können natürlich auch die Renten keine hohen sein, jedoch steigen dieselben mit der Dauer der Beitragszeit. Um sich das Anrecht auf eine Jnvali- ditäts- oder Altersrente zu erwerben, müssen indessen 5 Jahre lang zu 47 Wochen also 235 Beiträge bezahlt werden. Diese Rente besteht aus einem Reichszuschusse von 50 M. und einer Grundtaxe von 60 M. Dieser Anfangsbetrag von 110 M. steigt mit jeder vollendeten Beitragswoche in der ersten Lohnklasse um 2, in der zweiten um 6, der dritten um 9 und der vierten um 13 Außerdem ist der Versicherte von der Beitragspflicht befreit, so längs er nachweislich mehr als 7 Tage krank ist oder dem Militärdienste obliegt.
Nach obigen Berechnungen ist der jährliche Mindestbetrag der Invalidenrente nach 5 Beitragsjahren in Lohnklasse I M. 114 70, ll M. 124.10, III M. 131.— u. IV M. 140.55 und der Höchstbetrag nach 50 Beitragsjahren in Lohnklasse auf I M. 157.—, II M. 251.-,
III M 321.- und IV M. 415.—
Ist der Versicherte nicht genötigt, die Invalidenrente in Anspruch zu nehmen, so hat er immer noch Anwartschaft auf die Altersrente, welche aber erst in Kraft tritt, wenn er das siebenzigste Lebensjahr vollendet hat. Zu ihrer Erwerbung sind 30 Beitragsjahre mit zusammen 1410 Wochenbetirägen erforderlich. Die Altersrente besteht ebenfalls aus dem jährlichen Reichsbeitrage von 50 M und einem Zuschüsse aus den bezahlten Wochenbeiträgen. welcher in der I. Klasse 4, der II. 6, der III. 8, der IV. 10 beträgt, so daß z. B. die geringste Altersrente nach Klasse I an Reichszuschuß . . . . 50 ^
an Steigerungsbeitrag für 1410
Wochen L 4 56 ^ 40
zusammen also 106 30
beträgt. Die höchste Altersrente nach Klasse
IV beträgt 191 ^ Diese Altersrente tritt mit dem 71. Lebensjahre ein, wenn der Versicherte noch erwerbsfähig ist, dagegen har er immer noch Anspruch an die Invalidenrente, wenn er vollständig erwerbsunfähig wird, selbst
wenn er schon vorher Altersrente bezogen hätte.
Die Alters- und Invalidenrente wird gekürzt, wenn ein Versicherter schon Unfallrente bezieht und zwar insoweit, als der Gesamtbetrag seiner Bezüge 415 übersteigt. Dieselbe Kürzung tritt auch bei den Personen des Reichs-, Staats- und Gemeindedienstes, sowie des Soldatenstandes ein, welche Pensionen oder Wartegelder erhalten, welche obigen Betrag erreichen. Der Anspruch auf obige Renten ruht ferner so lange, als sich der Berechtigte außerhalb des deutschen Reiches aufhält, eine die Dauer eines Monats übersteigende Freiheitsstrafe verbüßt oder in einem Arbeitshause oder in einer Besserungsanstalt untergebracht ist. Dieser Anspruch wird aber ganz aufgehoben, wenn sich ein Versicherter die Erwerbsunfähigkeit vorsätzlich oder durch Begehung eines durch strafrechtliches Urteil festgesetzten Verbrechens zugezogen hat.
(Schluß folgt.)
Gemeinnütziges.
— Um Erdöl zu verbessern giebt man in das Bassin der Lampe, je nach dessen Größe, einen Theelöffel voll Kochsalz. Dasselbe braucht sehr selten erneuert zu werden. Man kann auch eine entsprechend große Menge Salz in die Erdölkanne oder Flasche thun, um dieselbe Wirkung zu erreichen. Das Petroleum brennt entschieden Heller und explodiert nicht so leicht.
— Erkältung ist sehr häufig die Ursache von Rheumatismus, Gliederreißen, Lungenentzündung und anderen gefährlichen Krankheiten. Als ableitend und schmerzlindernd hat sich die unter dem Namen „Anker-Pain-Expeller" bekannte Einreibung aufs beste bewährt. Außerordentlich billig (50 Pfg. die Flasche), sollte dies Mittcl in keinem Hause fehlen.
Vermischtes.
(Ein neues Leuchtmittel.) Es giebt ein höchst einfaches Mittel, um ohne die Benützung von Zündhölzchen und ohne jede Feuersgefahr für explosible Stoffe, sofort Licht zu schaffen. So lächerlich und einfach dieses Mittel ist, so wenig bekannt dürfte es in den weiteren Kreisen sein, und doch verdient es, wie das Patent- und technische Bureau von Richard Lüders in Görlitz schreibt, seines unleugbar großen Wertes wegen die allgemeinste Verbreitung. Man nehme ein längliches Fläschchen von weißem Glas und gebe ein erbsengroßes Stückchen Phosphor hinein, auf dieses gieße man reines bis zum Siedepunkt erhitztes Olivenöl und fülle damit die Flasche bis ffo ihres Inhaltes und verkorke sie dicht. Braucht man Licht, so entfernt man den Kork, läßt also Luft eintreten und verpfropft die Flasche wieder. Der ganze leere Raum der Flasche wird nun leuchten und dieses Licht ist ein höchst wirksames. Mindert sich die Leuchtkraft, so kann man sie rasch wieder dadurch auffrischen, daß man die Flasche öffnet und neue Luft zutreten läßt. Bei sehr kalter Witterung ist es manchmal nötig, das Fläschchen in der Hand zu erwärmen und dadurch das Oel flüssiger zu machen. Eine Flasche soll für den ganzen Winter ausreichen. Dieses wunderbare Leuchtmittel kann in der Tasche aufbewahrt werden.
(Ein hübscher Wettbewerb.) Die „Berliner Gerichtshalle" hat ihren Lesern eine Preisaufgabe gestellt, welche wohl den Reiz der Neuheit für sich haben dürste. Sie will nämlich die dümmste Frage, welche ihr bis zum 16. November eingereicht wird, mit 10