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3387 4184 4543 4638 5325 5351 5513 5809 5895 5925

5936 6041 6043 6307 6439 7097 7126 7248 7463 7535

7626 7691 7769 8032 8062 8333 8429 8542 8652 8794

8816 8974 9587 9689 9912.

Wieder einmal treffen Berichte über Hochwasser ein. Aus Graz wird derN Fr. Pr." telegraphirt: In Folge des Regens steigt die Sann; die Bezirksstraße von Ciui nach Tüffer und die Reichsstraße sind teilweise überschwemmt. Aus Cilli selbst wird mitgeteilt, daß der dortige Stadtpark unter Wasser steht und die Sann eine Höhe erreicht hat, wie es seit 15 Jahren nicht der Fall gewesen ist.

Ein Wohlthäter der Menschheit. Der am Diens­tag in Wien verstorbene Obcrbaurat August Ritter v. Schwenden­wein von Lanauburg, Erbauer zahlreicher Paläste, hat zu wohl- thätigen Zwecken 120 000 fl. vermacht, darunter je 40 000 fl. zu Reisestipendien für Techniker und Kunstakademiker.

Nach in Glasgow bei der London und Lancashire Feuer­ficherungsgesellschaft telegraphisch eingegangenen Nachrichten hat in Manila eine Feuersbrunst von riesiger Ausdehnung stattge­funden, wodurch der größere Teil des Geschäftsviertels zerstört worden sein soll. Der Schaden soll sehr groß sein, doch fehlen genauere Nachrichten.

Petersburg, 5. Nov. Durch einen Tagesbefehl des Kaisers wird der Fürst von Bulgarien, welcher als Generallieutenant L In suito der russischen Armee in den Listen geführt wurde, aus denselben gestrichen und gleichzeitig von der Jnhaberschaft des 13. russischen Schützenbataillons enthoben.

Aew-Hsork, 2. Nov. Nach einer Mitteilung des Bureau Reuter ist das der Hudson Bay Compagnie gehörende Schiff Prinzeß Royal" in der Hudson Bar, mit einer Fracht von Pelzen im Werte von 1000000 Pfund Sterling gescheitert. Die Mannschaft wurde gerettet.

Hiesiges.

Wikdbad, 6. Nov. Bei Schreinermeister Fr. Brachhold hier ist seit einiger Zeit eine nach neuestem System eingerichtete Bandsäge mit Kreissäge für Hand- und Fußbetrieb ausgestellt. Diese Maschine ist den Holzhandwerkern: Schreiner, Glaser, Wag­ner rc. sehr zu empfehlen und kann jederzeit bei demselben im Betriebe eingesehen werden. Der Preis der Maschine ist der Leistungsfähigkeit nach kein bedeutender.

Das WnfaÜDevsichevirngsgsseh vorn 6. Julr 1884.

(Fortsetzung und Schluß.)

Gegenstand der Versicherung ist der Ersatz des Schadens, welcher durch Körperverletzung oder Tötung entsteht, wenn die­selben unmittelbar als Folge eines bei dem Betriebe sich ereig­nenden Unfalls sich darstellen. Der Unfall muß sichbei dem Betriebe" ereignet haben. Gleichgiltig ist, ob der Unfall durch Zufall, durch Verschulden (selbst grobes Verschulden) des Ver­letzten, des Unternehmers oder eines Dritten eingetreten ist. Nur wenn der Verletzte den Betriebsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat, fällt der Entschädigungsanspruch weg. Wie man sieht, hat hier das Unfallvcrsicherung'sgesetz gegenüber dem Haftpflichtgesetz von 1871 einen entschiedenen Fortschritt gemacht, da es die Ent­schädigung für Betriebsunfälle als einen Teil der Betriebskosten auffassend die Schuldfrage bei Seite läßt und jedem verun­glückten Arbeiter bezw. seinen Hinterbliebenen die gesetzliche Rente sichert.

Umfang der Entschädigung. Der Schadenersatz besteht:

A. bei einer körperlichen Verletzung

1) in Erstattung der Kosten des Heilverfahrens, jedoch erst vom Beginn der 14. Woche nach Eintritt des Unfalls an.

2) in Gewährung einer Rente (näheres s. Z 5 des Ges.) für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit, aber ebenfalls erst von dem obengenannten Zeitpunkt an;

L. im Falle der Tödtung ist außerdem noch zu leisten:

1) als Ersatz der Beerdigungskosten das 20fache des für den Arbeitstag ermittelten Verdienstes, mindestens jedoch 30 Mk.

2) eine vom Todestag an laufende Rente für die Hinter­bliebenen des Getöteten (näheres hierüber f. Z. 6 des Ges.)

Durch die auf 13 Wochen festgesetzte Karenzzeit wird nun allerdings ein hoher Bruchteil der sämmtlichen Unfälle auf die Krankenkassen abgewälzt. Man hat diesen Bruchteil zu 92 Proz. berechnet; ja es wird manche Betriebe geben, wo auch dieser hohe Prozentsatz noch zu niedrig, wo die Unfälle fast ohne Ausnahme leichterer Natur sind, und also den Krankenkassen zufallen, zu welchen die Arbeiter beitragspflichtig sind. Vom Anfang der 5.

Woche jedoch ist das Krankengeld, das auf Grund des Kranken­versicherungsgesetzes gewährt wird, auf mindestens -/s des bei der Berechnung zu Grunde gelegten Arbeitslohnes zu bemessen. Hiebei hat der betreffende Betriebsunternehmer der beteiligten Krankenkasse die Differenz zwischen diesen ^, und dem gesetzlich oder statutenmäßig zu gewährenden niedrigeren Krankengeld zu erstatten.

Träger der Versicherung. Die Pflicht, den obengenannten Schadenersatz zu leisten, liegt den Unternehmern ob. Da aber das Risiko der Unfallversicherung nur von größeren Kreisen ge­tragen werden kann, so bedingt die Erfüllung dieser Pflicht die Vereinigung der Betriebsunteenehmer zu größeren Verbänden. Die Gliederung dieser Verbände ist auf der Grundlage der Ge­meinsamkeit des Berufs erfolgt; je die gleichen und verwandten Industriezweige sind in Berufsgenossenschaften bis jetzt 57 an der Zahl abgeteilt, auf welche das Gesetz die Unfallver­sicherung übertragen hat. Eine Aufzählung dieser Berufsgenossen­schaften mit Angabe der Industriezweige, welche unter jede ein­zelne Berufsgenossenschaft fallen, findet sich in den Bekanntmach­ungen des K. Ministeriums des Innern vom 6. Juni und 24. Sept. d. I. abgedruckt im Reg.-Bl. 1885 dir. 25 S. 194 ff. und Nr. 39 S. 381. Diese Berufsgenossenschaften sind teilweise noch in eine Anzahl von Sektionen gegliedert und haben als ört­liche Genossenschastsorgane auch noch einige sogenannte Vertrauens­männer aufgestellt.

Die Auszahlung der zu leistenden Entschädigungen wird auf Anweisung des Genossenschafts-Vorstandes vorschußweise zunächst durch die Postoerwaltungen bewirkt; nach Ablauf jedes Rechnungs­jahrs erfolgt durch die Postverwaltungen eine Liquidation der von ihnen im Laufe des Jahres ausbrzahlten Beträge, worauf zum Ersatz derselben eine Umlage auf die Betriebsunternehmer nach Maßgabe der in ihren Betrieben von den Versicherten verdienten Löhne und Gehälter, bezw. des Jahres-Arbeitsverdienstes jugend­licher und nicht ausgebildeter Arbeiter sowie nach Maßgabe der statutenmäßigen Gefahrentarife erfolgt.

Verfahren. Alle in einem versicherten Betrieb eintretenden Unfälle, durch welche eine darin beschäftigte Person eine mehr als dreitägige Arbeitsunfähigkeit verursachende Köperverletzung oder den Tod erlitten hat, müssen durch die Betriebsunternehmer rc. nach einem besonderen vom Reichsversicherungsamt ausge­stellten Formular bei der Ortspolizeibehörde sofort schriftlich angezeigt werden (näheres s. H. 51 des Ges.). Außerdem sind dieselben durch statutarische Bestimmungen, welche bei allen Berufsgenossen­schaften wiederkehren, gehalten, von diesen Unfallsanzeigen gleich­zeitig eine Abschrift an die Organe ihrer Berufsgenossenschaft (Vertrauensmann, Sektionsvorstanb, Genossenschaftsvorstand) ein­zusenden. Jeder zur Anzeige gelangte Unfall, wodurch eine ver­sicherte Person getötet ist oder eine Körperverletzung erlitten hat, die voraussichtlich den Tod oder eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als 13 Wochen zu Folge haben wird, ist von der Ortspolizeibe­hörde einer Untersuchung zu unterziehen, an welcher teilnehmen können: Vertreter der Genossenschaft, der von dem Vorstande der mitbeteiligten Krankenkasse gewählte Betriebsunternehmer in Person oder dessen Vertreter, und selbstverständlich auch der Verletzte oder dessen Vertreter. Die Feststellung der Entschädigung erfolgt durch die Vorstände nnd zwar sofern die Genossenschaft in Sektionen eingeleilt ist durch den Sektionsvorstand, wenn es sich um die Heilungskosten, oder um die für Dauer einer voraussichtlich temporären Erwerbsunfähigkeit zu gewährenden Rente oder um den Ersatz der Beerdigungskosten handelt, in allen übrigen Fällen durch den Vorstand der Berufsgenossenschaft. Eine erste Berufungs­instanz gegen dessen Bescheide bildet ein Schiedsgericht, welches aus. einem öffentlichen Beamten als ständigem Vorsitzenden, zwei Vertretern der Berufsgenossenschaft bezw. Sektion und 2 Arbeiter­vetretern besteht und an welches die Berufung bei Vermeidung des Ausschlusses binnen 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides zu erheben ist. Gegen dessen Entscheidung geht unter gewissen Voraussetzungen (näheres s. Z. 63 des Ges.) der Rekurs an das Reichsversicherungsamt.

Wir begnügen uns vorerst mit dieser allgemeinen Darlegung einiger Hauptgrundzüge des wichtigen Gesetzes. Eine Veröffent­lichung der Namen, Sitze und Bezirke der Berufsgenossenschaften, der Sektionen und Schiedsgerichte, sowie Namen und Wohnorte der Vorsitzenden der Genossenschafts- und Sektionsvorstände und der Schiedsgerichte hat das Reichsversicherungsamt in nächste Aus­sicht gestellt. Sofort nach deren Erscheinen werden wir davon Miteilung machen, wie überhaupt die mannigfaltigen mit der Durchführung und weiteren Ausbildung des Unfallversicherungs­gesetzes zusammenhängenden Fragen uns noch oft Anlaß geben werden, auf dasselbe immer wieder zurückzukommen.