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Auf Grund neuerer Anordnung der Heeresverwaltung wird der Erlaß vom 26. August ds. Js. (Staatsanzeiger Nr. 204) aufgehoben und folgendes bekannt gemacht:
1. Benzol darf lediglich als MvtorenbetriebGoff für staatliche, kommunale, gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe abgegeben werden und zwar in Württemberg vorläufig nur von den Firmen Roth u. Paschkis in Stuttgart. Karl Christian Held daselbst, Zeller u. Gmelin in Eislingen und I. Weinläder in Dornstetten, sowie von den Verkaufsstellen dieser Firmen. Andere Firmen können auf ihren Antrag im Bedarfsfall vom Immobilen Kraftwagendepot Nr. 7 in Untertürkheim zum Verkauf von Benzol ermächtigt werden. Wegen des Bezugs von Benzol bei den Produzenten haben sich die zum Verkauf ermächtigten Stellen jedesmal an das Immobile Kraftwagendepot Nro. 7 zu wenden.
Eine besondere Erlaubnis zum Kauf oder Verkauf von Benzol für die bezeichneten Zwecke ist nicht mehr nötig. Die Bestellungen müssen aber die ausdrückliche Erklärung enthalten, daß das verlangte Benzol nur als Motorenbetriebsstoff (für Kraftwagen und sonstige Biotore) in den oben genannten Betriebszweigen (also insbesondere nicht für private Kraftwagen oder für chemische Betriebe) gebraucht werden soll.
2. Die gesamten Vorräte an Benzin, Gasolin und Carbid bleiben im allgemeinen für Zwecke der Heeresverwaltung Vorbehalten.
Das Immobile Kraftwagendepot Nr. 7 erteilt jedoch ausnahmsweise in besonderen Fällen die Erlaubnis zum Bezug dieser Stoffe, wenn für ihre Verwendung ein öffentliches Interesse spricht.
Gesuche um Freigabe dieser Stoffe (also mit Ausnahme von Benzol) sind an die Technische Beratungsstelle der K. Zentralstelle für Gewerbe und Handel in Stuttgart zu richten, von wo die zur Berücksichtigung geeigneten Anträge an das Immobile Kraftwagendepot Nr. 7 weitergegebeu werden.
Gesuche um Freigabe von Benzin müssen immer abgewiesen werden, wenn Ersatz durch einen anderen Stoff, etwa Benzol oder Spiritus, möglich ist.
Die Abgabe von Benzin für häusliche Zwecke bis zur Höchstgrenze von 500 8 ist jedoch ohne weiteres erlaubt.
3. Die Heeresverwaltung hat ausdrücklich darauf hin- gewiesen, daß sich die Freigabe der erwähnten Betriebsstoffe nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen nur durchführen läßt, wenn sich die Inanspruchnahme in den mäßigsten Grenzen hält, und daß sie aufgehoben werden müßte, wenn der Verbrauch zu groß würde. Es liegt daher im allgemeinen Interesse der Motorenbesitzer, wo angängig, an Stelle des Benzins oder Benzols andere Betriebsstoffe (z. B. Spiritus, gemischt mit Petroleum) zu verwenden. Die in letzter Zeit, namentlich mit Spiritusmischungen (80 °/o Motorenspiritus, 30°/» Benzol oder Petroleum) gemachten Versuche haben durchaus günstige Ergebnisse gehabt. Auch wird auf den Ersatz von Flüssigkeitsmotoren durch Elektromotoren hingewiesen.
4. Die Verpflichtung zur Führung der mit dem württem- bergischen Staatswappen und dem Stempel des Generalkommandos versehenen weißen Flaggen für Kraftwagen wird aufgehoben.
5. Die Bezirks- und Ortspolizeibehörden haben darauf zu achten, daß mit den freigegebenen Betriebsstoffen wirtschaftlich verfahren und kein Mißbrauch getrieben wird.
Die Ortspolizeibehörden haben für Bekanntmachung der vorstehenden Bestimmungen in geeigneter Weise zu sorgen.
Stuttgart, den 2b. September-1914.
(gez) Fleischhauer.
Vorstehendes wird hiemit bekannt gemacht.
Wildbad, den 3. Oktober 1914.
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Um die Versendung kleiner Bekleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände an die Angehörigen des Feldheeres zu erleichtern, wird zunächst versuchsweise ans die Lauer einer Woche, vom S. Okt. bis einschließlich 11 Oktober, das Meistgewicht der Feldpostbriefe von 2SV A auf 5V0 8 erhöht. Wenn die Ver- hältnisfe es gestatten, wird die Zulassung der 500 g Briese bald wiederholt werden. Die Gebühr für die Feldpost, briefe über 2S0 bis 500 8 beträgt 20 Pfg. Gleichzeitig wird die Gebühr für die Feldpostbriefe über 50 bis 280 ^ dauernd auf 10 Pfg. ermäßigt.
Die Sendungen mit Wareninhalt (Liebesgaben. Päckchen) müssen sehr dauerhaft verpackt sein. Nur starke Pappkartons, festes Packpapier oder dauerhafte Leinwand sind zu verwenden. Für die Wahl des Verpackungsstoffs ist die Natur des Inhalts maßgebend; zerbrechliche Gegen- stände sind ausschließlich in starken Kartons nach vor> heriger Umhüllung mit Papier oder Leinwand zu verpacken. Die gebräuchlichen Klammerverschlüsse sind fast durchweg ungeeignet.
Streichhölzer und andere feuergefährliche Gegenstände, insbesondere Taschenfeuerzeuge mit Benzinfüllung, sind von der Versendung durch die Feldpost unbedingt ausgeschlossen.
Die Aufschriften sind auf den Sendungen niederzuschreiben oder unbedingt haltbar auf ihnen zu befestigen und müssen deutlich, vollständig und richtig sein. Sie müssen, worauf wiederholt hingewiesen wird, außer dem Namen und der Dienststellung des Empfängers die möglichst vollständige Angabe des Truppenteils, dem er angehört, enthalten, und zwar tunlichst in der Reihenfolge des Vordrucks auf den amtlichen Feldpostkarten und Briefumschlägen, wobei genau zwischen Linien-, Reserve-, Ersatz-, Landwehr- und Landsturmtruppenteilen zu unterscheiden ist. Reicht der Vordruck zur Bezeichnung des Truppenteils nicht aus, wie das bei Formationen mit besonders langen Namen Vorkommen kann, so sind die Bezeichnungen an sonst geeigneten Stellen der Aufschriftseite übersichtlich niederzuschreiben.
Sendungen, die den vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen, werden von den Postanstalten unweigerlich zurückgewiesen.
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