Wildbad
MekannLnrachung
betreffend
Bekanntmachung.
Sämtliche Ersatzreservisten der Infanterie der Jahresklassen 1802 bis 1886 und jüngere, noch nicht zur Dienstleistung eingezogene Ersatzreservisten der Infanterie haben sich am
MimriMg <lr; Lsntlrtinm.
I. Die Musterung und Aushebung des «nausgebildeten Landsturms findet im Rat» Haus in Neuenbürg statt:
m Freitag, dm 11. September ds. Fs., mmttags 7P Ur,
12. September, vormittags S Uhr,
beim Güterschuppen beim Bahnhof Calw M
stellen; von den Ersatzreservisten, welche sich zur Dienst, leistung schon gestellt, aber als nur garnisondienstfähig oder seid- und garnisondienstunfähig entlassen worden sind haben sich nur diejenigen z« stellen, bei welchen die Dienstunfähigkeit als vorübergehend erklärt wurde.
für die in de« Jahren 1876—1882 einfchl geborenen.
Bezirkskommando Calw.
a« Samtig, dm 12. September ds. Is., vormittags 7P W, >
für die 1883—1884 geborenen Landfturmpflichtigen ^
Die Vorstellung der Landsturmpflichtigen erfolgt jahrgangweife und innerhalb der ! Jahrgänge gemeindeweife. !
II. Zu der Musterung haben alle unausgebildeten Landsturmpflichtigen der vorstehend § genannten Jahrgänge zu erscheinen, die im Oberamtsbezirk zur Landsturmrolle gemeldet i sind oder sich aufhalten und zwar auch diejenigen, welche bei der am 28. vorigen Monats stattgehabten Kriegsmusterung dem Landsturm überwiesen wurden. Unterlassene Anmeldung zur Landsturmrolle entbindet nicht von der Gestellungspflicht.
Unpünktliches Erscheinen wird bestraft und kann außerdem Einstellung außerhalb der gewöhnlichen Reihenfolge bewirken. Wer durch Krankheit am Erscheinen verhindert ist, hat spätestens bis zum Musterungstag ein von der Ortsbehörde beglaubigtes ärztliches Zeugnis vorzulegen. Gemütskranke, Blödsinnige, Krüppel etc. können auf Grund eines derartigen Zeugnisses vom Erscheinen durch das Oberamt entbunden werden.
III. Die Landsturmpflichtigen haben zuverlässig ihre Militärpapiere mitzubringen; wer nicht mehr im Besitz eines solchen ist, hat dies sofort durch Vermittlung der Ortsbehörde dem Oberamt anzuzeigen
Wer für unabkömmlich erklärt ist, hat seine Unabkömmlichkeitsbescheinigung mitzubringen; für unabkömmlich erklärte Beamte und Arbeiter der Eisenbahn, Post, Telegraphie und militärischen Fabriken sind von der persönlichen Gestellung befreit, haben aber die Unabkömmlichkeitsbescheinigungen einzureichen.
Wildbav, den 7. Sept. 1914. Stadl fiHuL'Lheißencttnt:
Vorstehendes wird hiemit bekannt gemacht. Wildbad, den 9. Sept. 1914.
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