Wildbad

MekannLnrachung

betreffend

Bekanntmachung.

Sämtliche Ersatzreservisten der Infanterie der Jahresklassen 1802 bis 1886 und jüngere, noch nicht zur Dienstleistung eingezogene Ersatzreservisten der Infanterie haben sich am

MimriMg <lr; Lsntlrtinm.

I. Die Musterung und Aushebung des «nausgebildeten Landsturms findet im Rat» Haus in Neuenbürg statt:

m Freitag, dm 11. September ds. Fs., mmttags 7P Ur,

12. September, vormittags S Uhr,

beim Güterschuppen beim Bahnhof Calw M

stellen; von den Ersatzreservisten, welche sich zur Dienst, leistung schon gestellt, aber als nur garnisondienstfähig oder seid- und garnisondienstunfähig entlassen worden sind haben sich nur diejenigen z« stellen, bei welchen die Dienst­unfähigkeit als vorübergehend erklärt wurde.

für die in de« Jahren 18761882 einfchl geborenen.

Bezirkskommando Calw.

a« Samtig, dm 12. September ds. Is., vormittags 7P W, >

für die 18831884 geborenen Landfturmpflichtigen ^

Die Vorstellung der Landsturmpflichtigen erfolgt jahrgangweife und innerhalb der ! Jahrgänge gemeindeweife. !

II. Zu der Musterung haben alle unausgebildeten Landsturmpflichtigen der vorstehend § genannten Jahrgänge zu erscheinen, die im Oberamtsbezirk zur Landsturmrolle gemeldet i sind oder sich aufhalten und zwar auch diejenigen, welche bei der am 28. vorigen Monats stattgehabten Kriegsmusterung dem Landsturm überwiesen wurden. Unter­lassene Anmeldung zur Landsturmrolle entbindet nicht von der Gestel­lungspflicht.

Unpünktliches Erscheinen wird bestraft und kann außerdem Einstellung außerhalb der gewöhnlichen Reihenfolge bewirken. Wer durch Krankheit am Erscheinen verhindert ist, hat spätestens bis zum Musterungstag ein von der Ortsbehörde be­glaubigtes ärztliches Zeugnis vorzulegen. Gemütskranke, Blödsinnige, Krüppel etc. können auf Grund eines derartigen Zeugnisses vom Erscheinen durch das Oberamt ent­bunden werden.

III. Die Landsturmpflichtigen haben zuverlässig ihre Militärpapiere mitzubringen; wer nicht mehr im Besitz eines solchen ist, hat dies sofort durch Vermittlung der Ortsbehörde dem Oberamt anzuzeigen

Wer für unabkömmlich erklärt ist, hat seine Unabkömmlichkeitsbescheinigung mitzubringen; für unabkömmlich erklärte Beamte und Arbeiter der Eisenbahn, Post, Tele­graphie und militärischen Fabriken sind von der persönlichen Gestellung befreit, haben aber die Unabkömmlichkeitsbescheinigungen einzureichen.

Wildbav, den 7. Sept. 1914. Stadl fiHuL'Lheißencttnt:

Vorstehendes wird hiemit bekannt gemacht. Wildbad, den 9. Sept. 1914.

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Druck und Verlag der A. Wildbrett'schen Buchdruckerei WUdbad <Jnh.: I. Paucke). Redaktion: Carl Flum daselbst.