Der HLaatsanzerger schreibt:

In diesen Tagen erfolgen durch die Kameralämter die Zahlungen der Entschädigungen für die bei der Mobilmachung auSgehobenenPferde, Wage n und Geschirre. Die Empfänger werden wohl den größeren Teil des Geldes zur Beschaffung von Ersatz für die abgegebenen Pferde usw. und zu anderen dringenden Ausgaben für ihren Betrieb und Haushalt nötig haben. Soweit dies aber nicht der Fall ist, werden sie gut daran tun, das Geld nicht nutzlos bei sich zu Hause liegen zu lassen, wo es in Verlust geraten kann, sondern mit Rück­sicht auf die großen Bedürfnisse des Reichs, Staats und der Gemeinden in der gegenwärtigen schweren Zeit möglichst bald ihre Steuern zu zahlen und das Uebrige bei Darlehenskassen, Banken usw. zinstragend anzulegen, womit sie nicht blos im wohlverstandenen eigenen, sondern auch im öffentlichen Interesse handeln. Auch die Staats­schuldenkasse nimmt jederzeit durch Vermittlung der Kameralämter, welche zu näherer mündlicher und schrift­licher Auskunft bereit sind, Einzahlungen zur Staatsbuch- schuld entgegen.

Zu hoffen ist, daß zahlreiche Empfänger in Betracht der erfolgten guten Bezahlung auch nicht versäumen werden, ihren Verhältnissen entsprechend freiwillige Wehrbeiträge, wie auch Spenden für das Rote Kreuz oder eine ähnliche vaterländische Einrichtung zugunsten unserer im Felde stehenden Krieger oder der zurückgebliebenen Familien der­selben zu geben.

Skkallntmachllilg.

Die Abgabe von Mehl an sämtliche Einwohner Wildbads und der Parzellen findet bis auf weiteres,

jeden Ireitacz

nachmittags von 3 bis 7 Uhr

im alten Realschulgebäude statt.

Wildbad, den 24. August 1914.

Städtische Mehl-Berkanfskommission:

Brachhold Kappelmann Rath Schober.

K. Kameralamt Neuenbürg.

Bekanntmachung.

Die Gelder für die bei der Mobilmachung aus­gehobenen Pferde, Wagen usw. find nunmehr bei dem Unterzeichneten Kameralamt eingetroffen. Die In­haber der Anerkenntnisse werden aufgefordert, diese hier­her vorzulegen und die ihnen zukommenden Schätzungs­summen in Empfang zu nehmen. Dabei wird folgendes bemerkt:

Den Besitzern ausgehobener Pferde werden die Schätzungssummen nur ausbezahlt, wenn sie das Eigen­tum Nachweisen. Dieser Nachweis kann insbesondere durch eine schriftliche Bestätigung des Ortsvorstehers oder eine andere, dem Kameralamt als zuverlässig bekannte Person (z. B. Mitglied des Gemeinderats) erbracht werden. Die Bestätigung kann auf das Anerkenntnis selbst gesetzt (stehe das Muster unten) oder in einer besonderen Urkunde abgegeben werden.

Auch bei den Anerkenntnissen über ausgehobene Wa­gen usw. muß das Eigentum nachgewiesen werden, wenn sich beim Kameralamt Zweifel ergeben sollten, ob der Inhaber des Anerkenntnisses auch Eigentümer der Gegen­stände zur Zeit der Abnahme durch die Militärverwaltung war.

Ist eine Forderung für ausgehobene Pferde, Wagen, Kraftfahrzeuge usw. an eine andere Person abgetreten, so ist mit dem Anerkenntnis auch der Abtretungsvertrag (Cessionsurkunde) vorzulegen. Ist eine Forderung ge­pfändet, so leistet das Kameralaint erst Zahlung, wenn ihm der Pfänbungsbeschlntz zugestellt und das An­erkenntnis übergeben ist.

Die Empfangsberechtigten können ihre Forderungen bei dem Kameralamt

Vom Dienstag, den 2S ds. Mts. an

abheben.

Neuenbürg, den 23. August 1914.

K. Kameralamt: Mangold.

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Inh E. Blnmenthal.

Ein Posten ältere

bisheriger Wert 2050 Mk., ^ jetzt lV2« Mk Auch für starke Figuren.

Helene Schanz

König-Karlstr. Telefon 130.

Hkolwlkreib

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Hivakssr-

Sekiiilntmachung.

Zur Beförderung zngelaffene Privatsendungen.

Wiederholte Anfragen geben der Generaldirektion Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß die Beförderung von Privatpacketen an Militärpersonen im Felde vorerst nicht möglich ist; sobald sie zugelassen werden kann wird dies besonders bekanntgegeben werden. Privat« packetc nach Heeresteilen in feste« Standorte« (Garnisonen, Festungen, stehende Lazarette, Ersatztruppen, teile usw.) im Jnlande werden soweit nicht Ausnahmen bestehen bis auf weiteres gegen die sonst üblichen Portosätze angenommen; die Sendungen müssen frankiert sein.

Im übrigen befördert die Feldpost in Privatangelegen­heiten der Angehörigen des Heeres:

gewöhnliche Briefe bis zum Gewicht von 250 Gramm einschließlich,

gewöhnliche Postkarten,

Geldbriefe mit einem angegebenen Werte bis 1500 Mk. einschließlich und bis zum Gewicht von 250 Gramm eim schließlich,

Postanweisungen über Beträge bis 800 Mk. einschließ, lich vom Feldheer nach der Heimat und bis 100 Mk. einschließlich an die Angehörigen des Feldheeres,

Zeitungen.

Bestellungen auf die in der Zeitungspreisliste ver- zeichneten Zeitungen für Angehörige des Heeres werden sowohl von den Postanstalten in der Heimat, als auch von den Feldpostanstalten (Feldpostämtern, Feldpost­expeditionen und Feldpoststationen) angenommen. Erhoben wird das gewöhnliche Zeitungsgeld (ohne Bestellgeld) und eine Gebühr für die Verpackung der Zeitung, die jedem Bezieher in besonderem Briefumschlag übersandt wird.

Ausgeschlossen find von der Beförderung durch die Feldpost in Privatangelegenheiten:

Einschreibsendungen,

Nachnahmesendungen,

Postaufträge,

Briefe mit Postzustellungsurkunde.

Die Bezeichnungpostlagernd" und das Verlangen der Eilbestellung dürfen bei den durch die Feldpost­anstalten auszuhändigenden Sendungen nicht angewandt werden.

Bekleidnngs- und Ausrüstungsgegenstände für Truppen­teile und deren Angehörige bleiben von der Versendung durch die Feldpost unbedingt ausgeschlossen, da grundsätzlich diese Sendungen von den Ersatztruppenteilen durch Ver­mittlung der Etappenbehörden nach dem Kriegsschauplatz zu befördern sind.

lieber die Anforderungen an die Beschaffenheit der Postsendungen und über die Portosätze geben die Post­anstalten Auskunft.

Das Publikum wird bei diesem Anlaß ersucht, in seinem eigenen Interesse die Aufschrift der Feldpostsendungen recht deutlich und vollständig abzufassen. Es empfiehlt sich, zu Postkarten und Briefumschlägen nur solche Formulare zu verwenden, die mit einem Vordruck für die Aufschrift und für die Angabe des Absenders versehen sind.

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Vorstehendes wird hiemit bekannt gemacht.

Wildbad, den 26. August 1914.

Stadtfchultheitzenamt: Baetzner.

Muster einer Bestätigung, an den Fuß (oder die Rückseite) des Anerkenntnisses zu setzen:

Ich bestätige, daß Herr.von hier

zur Zeit der Abnahme des obengenannten (bezw. des aus Seite 1 genannten) Pferdes bei der Mobilmachung Eigen­tümer desselben war.

., den . . August 1914.

Ortsvorsteher: Gemeinderat:

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