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„Durch Allerhöchste Verordnung Seiner Majestät des Kaisers ist in Verfolg de» Gesetzes betr. Aeuderungen der Wehrpflicht vom 11. Februar 1888 <8 25) die Ausbietung des Landsturms zum Schutze unsere» bedrohten Vaterlandes befohlen."
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1. Zum ausgebildeten Landsturm gehören alle gedienten Leute, die aus der Landwehr oder Seewehr II zum Landsturm übergeführt sind, bis zum vollendeten 45. Lebensjahre.
3. Der Landsturm I (unausgebildet) hat sich zunächst nur zur Aufnahme in die Landsturmrolle bei der Ortsbehörde seines Aufenthaltsortes anzumelden. Nicht betroffen davon sind die Wehrpflichtigen bis zur Erreichung des militärpflichtigen Alters — SO. Lebensjahr — und diejenigen, die 1914 das 39. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben.
3. Vom Landsturm II (ausgebildet) hat sich die Jahresklasfe 1885 und die 1875 Geborenen anderer Jahresklassen zum
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zu stellen.
Die von diesem Aufruf betroffenen ehemaligen Offiziere, Sanitäts- und Veterinär- osfiziere und Oberen Militärbeamten des Heeres und der Marine haben sich innerhalb 46 Stunden nach Bekanntmachung dieses Aufrufs mündlich oder schriftlich unter Vorlage vorhandener Militärpapiere bei dem Bezirkskommando zu melden, dessen Bezirk sie bei ihrer Rückkehr nach Deutschland zuerst erreichen.
In gleicher Weise melden sich:
Ehemalige Offiziere, Sanitäts- und Veterinäroffiziere und Obere Militärbeamte des Heeres und der Marine, sowie Ziviltierärzte und Zivilbeamte, die vom Aufruf zwar nicht betroffen, aber zum freiwilligen Eintritt in den Landsturm bereit sind.
8. Ehemalige Unteroffiziere des Friedensstandes des Heeres und der Marine, die von dem Aufruf zwar nicht betroffen, aber bereit sind, zum Dienst in Offiziecs- stellen freiwillig einzutreten. Für ehemalige Unteroffiziere des Friedensstandes des Heeres und der Marine gilt dies nur insoweit, als sie mindestens 6 Jahre aktiv gedient haben.
SS wird daraus hingewiesen, datz vielfach ein verhältnismäßig nur geringer Teil, namentlich des unausgebildeten Landsturms, benötigt wird und daß daher diejenigen, die nicht jetzt schon zur Einstellung gelangen, nicht voreilig ihre Stellung oder ihren Bern? aufgeben. Für diese Leute handelt e» sich zunächst nur darum, datz sie sich zur Landsturm» rolle bei der Ortsbehörde melden.
Unteroffiziere und Mannschaften bringen zur Gestellung mit: a) Militärpapiere,
d) Lebensmittel für einen Tag, aber keine geistigen Getränke,
e) folgende Bekleidungsstücke usw. von guter Beschaffenheit: Hosen, Unterhosen, wollene Jucke (Weste), 3 Hemden, Stiefel (Vergütung zahlt der Truppenteil); wenn möglich: Feldflasche und Trinkbecher.
Zur Benützung der Eisenbahn ohne Fahrkarte — soweit Züge' verkehren — berechtigen die Militärpapiere.
Marschgebühren zahlt der Truppenteil.
Nichtgestellung wird bestraft. Alle Aufgerufenen unterstehen den Militärgesetzen.
Bezirkskommando Calw.
4.
6 .
7.
Bekanntmachung.
betreffend
NntekMmg»«» Familien der W Keem-
Vorstehendes wird hiemit bekannt gemacht.
Wildbad, den 17. August 1S14.
Stadtschultheitzenamt: Baetzner.
Auf Grund des Reichsgesetzes vom 28. Februar 1888 und des Gesetzes zur Abänderung diese» Gesetzes vom 4. August 1914 werden den Familien der zum Dienst ein- getretenen Mannschaften der Reserve, Landwehr, Ersatzreserve, Seewehr und des Landsturms im Falle der Bedürftigkeit Unterstützungen gewährt. Das Gleiche gilt für die Familien derjenigen Mannschaften, welche zur Disposition der Truppen- (Marine-) Teile beurlaubt sind, derjenigen Mannschaften, welche das wehrpflichtige Alter überschritten haben und freiwillig in den Dienst eintreten, sowie des Unterpersonals der freiwilligen Krankenpflege.
Anspruch auf Unterstützung haben:
u) die Ehefrau des Eingetretenen und dessen eheliche und den ehelichen gesetzlich gleichstehende Kinder unter IS Jahren, sowie
b) dessen Kinder über 15 Jahre, Verwandte in auf- steigender Linie und Geschwister, insofern sie von ihm unterhalten wurden oder das Unterhaltungsbedürfnis erst nach erfolgtem Diensteintritt desselben hervor- getreten ist,
e) dessen uneheliche Kinder, insofern seine Verpflichtung als Vater zur Gewährung des Unterhalts festgestellt ist.
Bei den unter b bezeichnten Voraussetzungen kann den Verwandten der Ehefrau in aufsteigender Linie und ihren Kindern aus früherer Ehe eine Unterstützung gewährt werden.
Entfernteren Verwandten und geschiedenen Ehefrauen steht ein solcher Unterstützungsanspruch nicht zu.
Zur Unterstützung ist der Lieserungsverband des Oberamts Neuenbürg für diejenigen Unterstützungsbedürftigen verpflichtet, die zur Zeit des Beginns des Unterstützungsanspruchs im Gemeindebezirk Wildbad ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Die Anträge auf Unterstützung sind mündlich oder schriftlich beim Stadtschultheitzenamt an znbringen. Vorzulegen ist der der Kriegsbeorderung angehängte Ausweis in Familienunterstützungs-Angelegen- heiten. Dieser Ausweis wird von dem Truppenteil, bei dem die Einstellung erfolgt ist, abgestempelt und dem Einberufenen ausgehändigt, der für die Uebermittlung an die unterstützungsbedürftigen Angehörigen zu sorgen hat.
Wildbad, den 17. August 1914.
Stadtschultheitzenamt: Baetzner.
ekanntmachnng.
Zufolge Anordnung der Kgl. Ministerial - Abteilung für die höheren Schulen werden die Ferien der Realschule
bis 3«. August d. IS. «infchl
verlängert.
Wildbad, den 17. August 1914.
Studienkommisfion: Vors. Baetzner.
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Druck und Verlag der A. Wildbrett'schen Buchdruckerei Wildbad <Jnh.: I. Paucke). — Redaktion: Carl Flum daselbst.