Ückllnntinllchuiig

des Kriegsministeriums, betr. die Errichtung eines Nachmeisebureaus.

Beim Kriegsministerium ist, wie schon früher erwähnt, für die Dauer des Krieges ein Nachweisebureau ein­gerichtet worden. Dieses erteilt Auskunft über Verwundete, Gefallene, Vermißte und in den Lazaretten zu behandelnde Militärpersonen. Die Anfragen an dieses Bureau können mündlich in den Geschäftsräumen Archivstr. 14 (Erdgeschoß) in Stuttgart zu den üblichen Geschäftsstunden oder schriftlich gestellt werden. Für schriftliche Anfragen sind besondere Postkarten mit Antwort zu verwenden, die an den Schaltern der Postanstalten vorrätig gehalten und an das Publikum gegen Erstattung der Herstellungskosten von 1 Pfg. für die Doppelkarte abgegeben werden. Die Beförderung der Anfrage- und der Anwortkarten erfolgt portofrei. Nach- weisebureau bestehen wie beim Württ. KriegSministerium auch bei den Kriegsministerien in Berlin, München und Dresden, sowie bei dein Reichsmarineamt in Berlin und es ist gestattet, die erwähnten Anfragedoppelkarten auch zu Anfragen an eines dieser Bureaus zu verwenden, wobei dann die vorgrdruckte Adresse entsprechend zu ändern ist.

Der jährlich stattfindeude

Saison-Ausverkauf

begann am Montag, den 10. August ds. Js.

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Vorstehendes wird hiemit bekannt gemacht. Wildbad, den 12. August 1914.

Stadtfchultheitzenamt:

B a e tz n e r.

Bekailntlnachllllg.

Nach heute morgen eingelaufener Anweisung können, nachdem das Land von verdächtigen Autos gesäubert er­scheint, die Wachen für Kraftwagen an den Straßen eingezogen werden. Auch die Ueberwachung der Brunnenstuben kann jetzt wegfallen.

Dagegen ist auch künftig eine strenge Ueberwachung der Bahnlinien, Telegraphen- und Telephonleitungen durchzuführen. Die Gemeinden werden für etwaige Be­schädigungen dieser Anlagen verantwortlich und haftbar gemacht.

Jeder Einwohner im Alter von 1760 Jahren ist verpflichtet, Wachdienste zu leisten. Die Zeit, während welcher jemand Dienst zu leisten hat. wird 24 Stunden vorher angesagt. Nichtbefolgung dieser Anordnung wird gemäß Art. 2 des Ges. vom 12. Aug. 1879 mit Geldstrafe bis zu 100 Mark oder mit Haftstrafe bis zu 8 Tagen bestraft.

Mit der Aufsicht und Leitung ist beauftragt: Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter: Robert Krauß,

Stellvertreter: Speisemstr. Knaupp und: Malermstr. Lutz.

Wildbad, den 10. Aug. 1914.

Stadtschnltheitzenamt: Baetzner.

Slktlniltmachuiiy.

Gewerbeschule Wildbad.

Die Ferien der Gewerbeschule werden mit Rücksicht auf die durch de« Krieg bedingten Verhältnisse

zunächst bis 1 September dS. Js

verlängert.

Wildbad, den 11. August 1914.

Gewerbeschulrat: Vorstand: Baetzner.

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