ilMer Mimik
Amtsblatt
für die Stadt Witdvad.
Anzeiger
für Wil'dvaö u. Mmgevung.
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Nr. 98
Montag, den 10. August 1914
50. Jahrgang.
Hußnuß,
Es ist beabsichtigt, unter Leitung der hiesigen Herren Aerzte Kurse zur Ausbildung von Krankenpflegerinnen in hiesiger Stadt ab- zuhalten.
Diejenigen Frauen und Mädchen, welche Lust habe», sich an diesen Kursen zu beteiligen, werden aufgefordert, sich
teilte Montag, Sen 10. AnM
auf dem Rathause zu melden.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß jede Dienstleistung zu Gunsten des Roten Kreuzes eine unbedingt unentgeltliche ist und daß Entschädigungen, wie Kost und Logis, nicht gewährt werden; ferner, daß die Tätigkeit der freiwilligen, staatlich nicht geprüften Krankenpflegerinnen in den Lazaretten sich in erster Linie auf Näharbeiten, schriftliche Arbeiten, Reinigungsarbeiten, Waschen, Putzen, Kochen usw. erstrecken muß.
Gleichzeitig werden hier befindliche, schon ausgebildete Krankenpflegerinnen gebeten, sich zur freiwilligen Krankenpflege in den hier zu.errichtenden Lazaretten zu melden.
Wilbba-, den S. August 1914.
Gtavtschultheitzenamt:
B a e tz n e r.
Um »N Anteil«»- de» jandgnmes.
In Württemberg ist zwar der Landsturm bis jetzt noch nicht aufgerusen, aber es ist nicht ausgeschlossen, daß dies noch geschieht. Da ist es gewiß von Interesse, Näheres darüber zu erfahren.
Neben dem eigentlichen Heer, das aus den aktiven Truppen, der Reserve, der Landwehr und der Ersatzreserve besteht, existiert noch der Landsturm. Er enthält alle diejenigen Wehrpflichtigen, die nicht zum aktiven Heer gehören. Er umfaßt also Wehrpflichtige vom 17. bis zum 45. Lebensjahr, da die Dienstpflicht mit dem 17. Lebensjahr anfängt und mit dem 45. endigt. Er zerfällt in zwei Aufgebote. Das erste Aufgebot enthält alle nicht zum Heer gehörenden Wehrpflichtigen vom U. Lebensjahr bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in dem der Landsturmpflichtige sein 39. Lebensjahr vollendet. Der Landsturm zweiten Aufgebots enthält die Wehrpflichtigen von diesem Zeitpunkt ab bis zum vollendeten 45. Lebensjahr. I» dem ersten Aufgebot befinden sich also nur Leute, die nicht in das Heer eingestellt und deshalb auch nicht mit den Waffen aus gebildet sind. Zn dem zweiten Aufgebot dagegen befinden sich nicht nur diese Leute, sondern auch die ausgebildeten Mannschaften nach Vollendung ihrer Landwehrdienstzeit. Der größte Teil des zweiten Aufgebots sind also mit den Waffen vollkommen nusgebildet und stellt ein durchaus brauchbares, verwendungsfähiges militärisches Element dar, das och auch noch im kräftigsten und leistungsfähigsten Alter befindet.
Der allgemeine Mobilmachungsbefehl erstreckt och nur auf das eigentliche Heer und bezieht sich >ucht mit auf den Landsturin. Zu seinem Auf- Lebvt und zu seiner Verwendung ist eine besondere wiserliche Verordnung erforderlich. Die näheren Bestimmungen treffen die betreffenden komman- -v^enden Generale. Es ist aber sehr zu unter- m ^n zwischen Aufgebot und Einberufung des Landsturms. Das erstere ist nur die Bereitschafts- Mung. Die Einberufung selbst erfolgt später.
Die Einberufung erfolgt jahrgangsweise. Zunächst werden voraussichtlich nur diejenigen einberufen werden, die gedient haben und mit der Waffe ausgebildet worden sind. Auf die übrigen, die nicht gedient haben, würde erst im Fall der Not zurückgegriffen werden, wenn alle anderen Bestände erschöpft sind. Es werden zunächst die jüngsten Jahrgänge einberufen. Wie viel Jahrgänge sofort eingestellt werden, richtet sich nach den besonderen militärischen Verhältnissen und wird in den öffentlichen Bekanntmachungen der einzelnen kommandierenden Generale enthalten sein. Die Landsturmpflichtigen haben sich sofort oder zu den vom Generalkommando angegebenen Zeilen bei ihren örtlichen Bezirkskommandos zu melden. Sie werden militärisch eingekleidet und ausgerüstet und in besonderen Landsturmtruppen vereinigt. Werden die nicht ausgebildeten Mannschaften des ersten Aufgebots aufgerufen, so haben sie sich bei den zuständigen Ortsbehörden zur Aufnahme in die Landsturmstammrolle zu melden. Es erfolgt alsdann eine regelrechte Musterung und Aushebung wie im Frieden.
Die Versorgung -er Familien der Kriegsmannschaften.
Eine dankenswert klare Abhandlung über dies Thema hat Major a. D. E. Moraht entworfen:
Man muß zweierlei Versorgungsarten unterscheiden, die den Familien von Unteroffizieren, Beamten und Mannschaften des Beurlaubtenstandes zuteil wird, deren Ernährer zum Kriegsdienst einberufen wurden. Einmal die Kriegsversorgung der Hinterbliebenen solcher Kriegsmann- schaften, die im Felde gefallen oder an den Folgen des Krieges gestorben sind, dann die Unterstützung der Familien während des Kriegsdienstes ihres. Ernährers.
Die Kriegsversorgung der Hinterbliebenen geschieht auf Grund des Gesetzes vom 17. Mai 1907 (nebst Ergänzungsbestimmungen von 1907 und 1912). Witwen und eheliche oder legitimierte Kinder der Gefallenen oder infolge Kriegsverwundung oder Kriegsdienstbeschädigung gestorbener Soldaten und Unteroffiziere erhalten Kriegs-, Witwen- und Waisengeld. Kommt jedoch nur eine „Kriegsdienstbeschädigung" als Todesgrund in Betracht, so wird die Kriegsversorgung nur gewährt, wenn der Tod vor Ablauf von zehn Jahren nach Friedensschluß eingetreten ist. Hinterbliebene eines in freiwilliger Krankenpflege beschäftigten Kriegsbeschädigten erhalten aber die Kriegsversorgung nur dann, wenn der Kriegsbeschädigte bereits vor Ablauf von sechs Jahren nach Friedensschluß an den Folgen der Kriegsbeschädigung starb.
Das Kriegswitwengeld
beträgt jährlich, wenn „allgemeine Versorgung" (Ein Ausdruck des Gesetzes, der sich bezieht auf die Witwen und Waisen der Unterklassen des Friedensstandes) zusteht, a) 300 Mark für Witwen eines Feldwebels, Vizefeldwebels, Sergeanten mit Vizefeldwebelgebührnissen, Zugführers der freiwilligen Krankenpflege und Ünterbeamten mit pensionsfähigem Diensteinkommen von mehr als 1200 Mark, b) Es erhält 200 Mark jährlich die Witwe eines Sergeanten, Unteroffiziers, Zugführerstellvertreters oder Sektionsführers der freiwilligen Krankenpflege, Unterbeamten mit pensionsfähigem Diensteinkommen von jährlich 1200 Mark und weniger, o) Es erhält 100 Mark jährlich die Witwe eines Gemeinen oder anderen Person des Unterpersonals der freiw. Krankenpflege.
Wem „allgemeine Versorgung" nicht zusteht, so erhalten Witwen der unter u) aufgeführten Personen jährlich 600 Mark, die Witwen der unter d) aufgeführten Personen jährlich 500 Mark und
die Witwen der unter c) aufgeführten Personen jährlich 400 Mark.
Das Krtegswaifengeld
beträgt, wem „allgemeine Versorgung" zustehl, für alle Waisen dieser Klassen 108 Mark, falls die Mutter lebt. Ist auch diese gestorben, so erhält die Waise 140 Mark jährlich. Steht „allgemeine Versorgung" nicht zu, so erhält jede Waise, falls die Mutter lebt, jährlich 160 Mark, falls die Mutter aber auch tot ist, 240 Mark jährlich.
Kriegselterngeld
kann den Verwandten aufsteigender Linie gewährt werden, wenn der verstorbene Kriegsteilnehmer ihren Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat. Dem Vater und jedem Großvater, der Mutter und jeder Großmutter „können" 250 Mark jährlich gewährt werden. Ein Recht liegt hier nicht zugrunde. Die Bewilligungen geschehen im Gnadenwege auf Antrag.
Den Hinterbliebenen von Personen, die zwar zum Kriegsdienst eingezogen waren, aber nicht dem Feldheer angehörten, kann Kriegsversorgung gewährt werden, wenn diese Heerespersonen infolge außerordentlicher Anstrengungen usw. vor Ablauf eines Jahres nach Friedensschluß oder innerhalb der vorhin angegebenen Fristen gestorben sind. Ebenso sind die Hinterbliebenen solcher Personen gestellt, die „auf Befehl" an Kriegen fremder Heere teilgenommen haben und vor Ablauf eines Jahres nach Friedensschluß starben. Diese Bestimmung ist zum Beispiel wertvoll für den Fall der Abkommandierung von Mannschaften zum k. und k. österreichisch-ungarischen Heere.
Endlich können allen nicht versorgungsberechtigten Witwen
Beihilfen
gewährt werden, so daß das jährliche Gesamteinkommen beträgt: bei den Witwen eines unter
a) genannten Mannes 600 Mark, eines unter
b) genannten 500 Mark, eines unter o) genannten 400 Mark.
Die Zahlung
beginnt, wenn Gnadengebührnisse zuständig waren, nach Ablauf dieser Zeit, sonst mit dem Tage, der auf den Sterbetag folgt. Kriegsversorgung werden monatlich im voraus, Zuschüsse in einer Summe im voraus bezahlt. Das Recht auf Kriegsversorgung erlischt für jedem Berechtigten mit Ablauf des Monats, in dem er stirbt oder sich verheiratet, für Waisen mit Ablauf des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden. Das Recht ruht bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.
Xllegrgedote.
Du sollst nicht auf den Straßen und in den Wirtschaften und in den Häusern bei Deinen Bekannten herumstehen. Ist Deine Arbeit be- * endet, dann schaffe daheim im Haushalt! Denn Ordnung und Sauberkeit in Kleidung und Küche und Wohnung erspart Geld und verstärkt Deine Arbeitskraft.
Du sollst über Politik und Krieg möglichst wenig reden, die Köpfe der Leute find schon voll genug davon. Gedanken frei für die Arbeit! Wer aber unverbürgte Gerüchte weitergibt und über Wirtschafts- und Kreditfragen, von denen er nichts versteht, Dummheiten schwätzt, ist wie ein Attentäter, welcher mit Bombenwerfen Durob- einander macht. Verbiete jedem Schwätzer auf's Kräftigste den Mund!
Du sollst Dein Geld jetzt sparen und jeden verfügbaren Pfennig auf di» Sparkasse tragen, wo Du ihn bei Bedarf jederzeit wieder holen kannst. Wer aber ohne Not das Geld abhebt, entzieht es dem deutschen Geschäftsleben. Wer sein Geld daheim einsperrt, ist wie ein Fahnen- flüchtiger; wer Geld für unnötige Zwecke verwendet