Bekanntmachung.

Durch eine Stiftung des verstorbenen Stadtschultheißen Albert Heinrich Baetzner soll es braven, fähigen, der unbemittelten Volksklasse angehörigen Schülern ermöglicht werden, die hiesige Realschule zu besuchen, und es sollen zu diesem Zwecke die Zinsen des gestifteten Kapitals in der Weise verwendet werden, daß bedürftigen, von Wildbad gebürtigen Schülern der hiesigen Realschule ohne Unterschied der Konfession und des Geschlechts nach Maßgabe der verfügbaren Mittel Lehrbücher, Lehrmittel, Schreib- und Zeichenmaterialien angejchafft und verabreicht werden.

Diejenigen Schüler, welche die Wohltat dieser Stiftung in Anspruch nehmen wollen, haben sich bei einem der Lehrer der Realschule zu melden.

Wildbad, den 14. März 1914.

Stadtschultheißenamt:

Baetzner.

Wildbad.

Straßensperre.

Die hiesige Hauptstraße vom Hotel Post bis zum Haus JosenhanS ist wegen Vornahme von Straßenbauarbeiten in der Zeit

vom 1«. März bi» IS. April d». Fs. für Fuhrwerke aller Art

gesperrt.

Wildbad, den 14. März 1914.

Stadtschultheißenamt:

Baetzner.

zur Abgabe der

KuWemMniM«

sür das Steuerjahr 1914.

In Gemäßheit von Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 1903, betr. die Kapitalsteuer (Reg.-Bl. S. 313), werden alle Steuerpflichtigen (natürliche Personen, rechts­fähige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Stiftungen und Vereine, die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Berggewerk­schaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, dis rechtsfähigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die rechtsfähigen Versicherungsgesellschaften und Versicherungs­vereine auf Gegenseitigkeit, sowie die Persouenvereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl), welche einen steuerbaren Ertrag aus Kapitalien und Renten beziehen, aufgefordert,

spätestens vis 8. April Vs. Zs.,

jedoch nicht vor dem 1. April, eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuerpflichtigen, welche ein Formular zur Steuererklärung nicht zugesandt erhalten haben, können die kostenfreie Ausfolge eines solchen bei dem Kameralamt oder bei dem Aufnahmebeamten für die Kapitalsteuer (dem Ortsvorsteher oder der Gemeindebehörde für die Ein­kommensteuer) verlangen.

Für steuerpflichtige Personen, welche unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sowie für die steuerpflichtigen juristischen Personen jeder Art und die steuerpflichtigen Personenvereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl sind die Steuererklärungen nach Art. 13 des Gesetzes von deren Vertretern abzugeben. An Stelle des im Konkurs befindlichen Gemeinschuldners hat in Ansehung der Konkursmasse der Konkursverwalter die Steuererklärung abzugeben. Die Vertreter sind für die Richtigkeit ihrer Steuererklärungen und für die Ent­richtung der Steuer verantwortlich. Personen, welche in­folge von Abwesenheit oder Krankheit nicht imstande sind, dte Steuererklärungen selbst abzugeben, können hiezu Be- vollmauMgte ve,i llen. Die Bevollmächtigten haben sich den Sleuerbehoroen gegenüber durch eine in Urschrift oder beglaubigter Abschrift zu den Akten des Kameralamts zu gebende Vollmachtsurkunde auszuweisen, Die Abgabe der Steuererklärungen seitens eine» von mehreren Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit zur Abgabe der Steuererklärung.

Die Steuererklärung ist schriftlich nach dem vorge­schriebene« Formular oder zu Protokoll abzugeben. Zur schriftlichen Form ist erforderlich, daß die Erklärung von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wird, und zwar von Bevollmächtigten mit einem ihr Vollmachtsverhältnis andeutenden Zusatz. Die Abgabe der Steuererklärung har am Sitz des Kameralamts bei diesem, im übrigen nach freier Wahl entweder bei dem Aufnahmebeamten für die Kapitalsteuer oder bei dem Kameralamt zu erfolgen. Soweit hienach gestattet ist, die Steuererklärung bei dem Aufnahmebeamien abzugeben, hat der letztere eine verschlossen abgegebene schriftliche Steuer­erklärung »»eröffnet dem Kameralamt vorzulegen, wenn sich der Name des Steuerpflichtigen auf der Außenseite des Umschlags angegeben findet, auch daselbst die Schrift aus­drücklich als Steuererklärung bezeichnet ist.

Wenn der Steuerpflichtige zugleich eine Steuererklä­rung für die Einschätzung zur Einkommensteuer gemäß Art. 38 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes abzu­geben hat, so ist die Kapitalsteuererklärung an demselben Ort wie die Einkommensteuererklärung abzugeben.

Wegen Steuergefährdung wird nach Art. 23 des Gesetzes mit der Geldstrafe des sieben- bis zehnfachen Be­trags der gefährdeten Steuer bestraft, wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwortung der im Steuer­aufnahme- oder Beschwerdeverfahren von der zuständigen Behörde gestellten bestimmten Fragen über den der Besteu­erung unterliegenden Ertrag aus seinen Kapitalien und Renten oder aus Kapitalien und Renten des von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht, welche geeignet sind, zur Ver­kürzung der Steuer zu führen, oder wer wissentlich durch gänzliche Unterlassung einer Steuererklärung oder Erstattung einer unwahren Fehlanzeige einen solchen Ertrag, welchen er nach den Vorschriften des Gesetzes anzugeben verpflichet ist, ganz verschweigt.

Es wird aber besonders darauf hingewieseu, daß ein Steuerpflichtiger wegen solcher Einkommens« nnd Kapital-ezüge, welche in früheren Jahren der Be­steuerung entzogen worden find, von jeder Strafe und Steueruachholuug freibleibt, wenn er in seiner Einkommen- und Kapitalfleuererklärnng für -aS Steuer­jahr 1914 freiwillig seine steuerbaren Einkommens- und Kapitalbezüge richtig und vollständig angibt (8 68 des Wehrbeitragsgesetzes).

Diejenigen, welche der Vorschrift des Art. 11 Abs. 4 bezw. Art. 15 Abs. 5 des Gesetzes zuwider ungeachtet noch­maliger, gegen Empfangsbescheinigung zuzustellender Mah­nung eine Steuererklärung oder Fehlanzeige nicht rechtzeitig abgeben, ferner die Vertreter der in Art. 7 des Gesetzes bezeichneten Kassen, Anstalten, Gesellschaften und Vereine, welche die ihnen nach Art. 11 Abs. 4 bezw. Art. 15 Abs. 5 und nach Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes obliegenden Ver­pflichtungen ungeachtet nochmaliger, gegen Empfangsbe­scheinigung zuzustellender Mahnung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllen, unterliegen der Bestrafung nach Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes.

Die Steuererklärungen sind bei dem Beamten der Gemeindebehörde sür die Einkommensteuer (Nathans, Nebengebäude Zimmer Nr 2) abzugeben.

Wildbad, den 12. März 1914.

Aufnahmebeamter sür die Kapitalsteuer:

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