W i l ö b a ö.
Lekanntmachung,
betreffend das
Polizeiliche Weldeweftn.
Nachstehend werden dis mit Wirkung vom 1. Jan.
IdlN- gellenden Bestimmungen der Min.-Verjügung vom
80. Dezember 1813 — Melvepolizeiordnnng — zur genauen Beachtung bekanntgegeben:
Meldepflicht.
8 i.
1 Jede Wohnnngsänderung euer Person ist -«ft, Ortspolizetbehörde, bei Ortswechsel den Behörden der beiden in Betracht kommenden Gemeinden, unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke schriftlich
zu rkeivek.
2 . Bon Personen, die and einer anderen Gemeinde anztehen, ist davei eine Bescheinigung über ihre Abmeldung von dort «nd auf Verlangen ein Rachwei» über ihre Staatsangehörigkeit vorzntegen, sowie über ihr» sonstigen polizeilich erheblichen persönlichen Verhältnisse Auskunst zu geben. In der Abmeldung wegziehender Personen ist, wenn möglich, der neue Wohnort anzugeben.
8 . Nach Abs. 1 sind auch solche Personen zu melden, di« in einer Gemeinde zu vorübergehendem Aufenthalt in Privathäusern oder Gasthösen Wohnung nehmen, sofern der Aufenthalt auf mehr als einen Atonal (bei Familienbesuchen auf mehr als drei Atonale) berechnet ist oder nachträglich erstreckt wird. Auf öffentliche »der private Krankenanstalten findet diese Bestimmung keine Anwendung.
4. Ist eine Person nach Abs. 3 anzumelden, so ist sie außerdem von ihrem seitherigen Aufenthaltsort in Württemberg abzumelden.
5. Personen, di» dauernd an mehreren Orten Wohnungen zu abwechselnder Benützung unterhalten, sind nebst ihren in Betracht kommenden Haushaltgenossen an jedem dieser Ort« beim erstmaligen Bezug der Wohnung anzu- melden, beim jeweiligen Ortswechsel aber mcht avzumelden.
Wird di« Wohnung an einem oder andern Ort aufgegeben, f» sind sämtlich« dort angemeldeten Haushaltgenossen ohne Rücksicht aus ihren augenblicklichen Aufenthalt avzumelden; eine aus dem Haushallsverband ausschewende Person ist gleichermaßen von jeder Wohnung, in der fis angemeldet war, abzumelden.
6. Zu den Meldungen ist für jede Person ein besonderer Vordruck zu verwenden; eine Ausnahme gilt für Ehefrauen und Kinder, die zusammen mit dem Ehemann, dem. Vater oder der Mutter die Wohnung ändern, jedoch dürfen auch in diesem Falle nur Personen mit gleichem Familiennamen in eine Meldung ausgenommen werden.
§ 2 .
Beim We-zug aus einer Gemeinde hat die Abmeldung vor oem Wegzug z« erfolgen; im Übrigen (tz 1 Abs. 1—3) betragt d»e Meldefrist drei Lage.
8 3.
1. Melde- und auSkunftsPflichtig (81 Abs 1—Z) ist regelmäßig die Person lelvst, um deren Woh- »««»»andernng es sich handelt. .
8. Antzer dem Mieter ist auch der Vermieter z
meldepslirytig, soweit er nicht nach Abs. 3 allein meldepflichtig ist.
s. Für die in einen Hanshalt anfgenom- mene» Familienmitglieder, Koftk»nder, Pensionäre, D»enstboten, Lehrlinge, Handlungs- und Gewerbegehtlfeü und sonstigen Augesteüren, so-
wi« für die in eine öffentliche oder private Anstalt aufgenommenen oder darin angestellten Personen liegt die Meldepflicht dem Haushalts- oder Anstaltsvorstand aüein ob.
4, Der An- oder Abzumeldende hat in den Fällen der Abs. 3 und 3 dem neben ihm oder für ihn Meldepflich- tigen di« erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß zu machen.
b. Mehrere für die gleiche Wohnungsänderung meldepflichtige Personen können eine gemeinsame Meldung erstatten.
6. Die Auskunstspflicht im Sinne des 8 1 Abs. 2 liegt für Familrenmttgtleder dem Fannllenhaupt, in anderen Fällen dem gesetzlichen Vertreter eurer anziehenden Person ob, wenn diese wegen jugendlichen Alters, Geisteskrankheit oder dergl. zu ihrer genügenden Erfüllung unsäyig ist.
8 4.
1. Wirte und andere Personen, die gewerbsmäßig Gäste beherberge», haben über die bei ihnen übernachtenden Personen fortlaufende Verzeichnisse zu führen, wonn der Tag der Ausnahme und der Abreise, der Name, der Stand ober Beruf und der Wohnort jedes Uebernachtenden einzutragen sind. Die Gäste haben die hiezu ersorderliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen.
2. Die Verzeichnisse oder Auszüge daraus find der Drtspolizeivehörde in regelmäßiger, von ihr zu bestimr mder Wiederkehr vorzntegen. (S.ehe unten.)
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3. Die Verzeichnisse sind mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren^und^bei einem Geschüftswechsel dem neuen Inhaber, bei Geschäftsaufgabe aber der Ortspolizeibehörde zu übergeben.
Gegenüber den seitherigen Vorschriften find folgende Aendernngen eingetreten:
1. Meldepflichtig ist jede Person, welche anzieht, umzteyr und wegzreht, ohne Slnäsicht auf das Atter der betreffenden Person.
3. Die Abmeldung hat vor dem Wegzug zu erfolgen, im übrige« beträgt die Melvefr»ft ünr «och vret Lage (seither 6 Lage).
3. Arbkltgever, Dienstherr» ete. find nicht mehr verpflichtet, solche Personen polizeilich an- und abzumelden, welche nicht be» ihnen wohnen, d. h.. Nicht in den Haushaltsverba.id ausgenommen sind. Die Pflicht zur polizeilichen An- «nd Abmeldung besteht seitens der Arbeitgeber also nur dann, wenn die anziehenden oder wegziehende» Personen bei ihnen in Arbeit strhen «nv zugleich bei ihnen wohnen. — Wohl aber müssen sie nach wie vor alle Arbeiter, Angestellten und Dienstboten binnen 3 Tagen zur Krankenkasse anmelven. (Siehe unten).
Die Anmeldungen und ebenso die Abmeldungen haben in alten Fällen auf besonderen Wohnungs-An- oezw. Avmeldeformularen, di» unentgetttich auf dem Meldeamt (Rathaus) erhältlich sind, unabhängig von der Meldung zur Krankenkasse bei der Polizeibehörde zu erfolgen.
Die seither ausgegevenerr Formulare, bei denen polizeiliche An» bezw. Abmeldungen utit -er An- bezw. Abmeldung zur Krankenkasse verbunden waren, können in Zukunft nicht mehr benützt werden. Die Meldungen zur Allgemeinen Ofts- krankenkasfe 'Neuenbürg (Bezirkskrankenkasfe), der künftig sowohl die gewerblichen Arbeiter als auch die Dienstboten angehören müssen, haben unmittelbar bei der Geschafts- ftelle Vieser Kasse binnen drei Tagen nach Beginn und Beendigung der Beschäftigung zu erfolgen und werden nicht mehr durch die Potizeiveyorde übermittelt. Ebensowenig können polizeiliche Meldungen zur klebermittlung an die OrtspoUzeibeyörde bei der Geschäftsstelle der Allgemeinen Orrskrankenkaffe hier abgegeben werden.
Formulare zu Meldungen für die Krankenkasse sind unmittelbar von der hiesigen Geschäftsstelle (Bergbahnkasse) zu beziehen.
Die nach oben 8 4 von den Wirten und anderen Personen, die gewerbsmäßig Gäste beherbergen (also allen Zllnmervermielern) zu führenden fortlaufenden Verzeichnisse uver die bei ihnen übernachtenden Personen find der Polizeibehöroe (Meldeamt- jährlich 2 mal und zwar rn der Je« vom 1 —o. Aprll und 1 bis ». Okrover, zur Ginstcyt vorzulegen.
Die orlspvilzelUchen Vorschriften über die An» und Abmeldung der Kurgäste und durchreisenden Fremden vom 28. Januar 1910 werden in unveränderter Form neu erlassen werden.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden gemäß Art. 15 Z. 2 des Polizei- ftrafgesetzes bestraft werden.
Den 22. Januar 1914.
Stadtfchultheitzenamt:
B aetzner.
Wildbad.
Freiw. Grundstücksversteigerung.
Die in Nr. 22 ds. Bl. näher beschriebenen Grundstücke der Jakob Heinrich Krauß, Holzhauers Eheleute Erben, kommen am nächsten Samstag, den 28. Februar, Vormittags 11 Uhr, auf der hiesigen Notgriatskanzlei letztmals zur Versteigerung.
Den 25. Februar 1914.
Gerichtsnotar: Oberdörfer.
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