betreffend

die AmOmr >rr MiMy^chtiW M Auf Mh«r m Sie RrmvkmMlmmollk.

Aus Grund des Reichsmilitärgesetzes und der deutschen Wehrordnung 8 25 u. 45 ff. wird folgendes bekannt gemacht:

I. Zum Zweck der Ausnahme in die Rekrutierung»- stammrolle haben sich in der Zeit

vom 4. Vis 15, Acrnuctr 1914

bei der Ortsbehörde zu melden:

1 . Alle im Kalenderjahr 1894 geborenen und daher mit dem Beginn des Jahres 1914 in das militärpflichtige Alter eingelretenen jungen Männer, welche dem deutschen Reiche angehören «.einschließlich derjenigen, welche die Berechtigung zum einjährig­freiwilligen Dienst erlangt haben und ihre Zurück­stellung nicht beantragen).

Diese haben bei der Anmeldung ihr Geburts­zeugnis vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht in ihrem Geburtsort selbst erfolgt.

2. Alle Militärpflichtigen früherer Alters­klasse«, und zwar so lauge, vis eine end­gültige Entscheidung über ihre Dienstpflicht ersotgt ist. Dazu gehören insbesondere die wegen zeitiger Ausjchließungsgründe, wegen zeitiger Untaug- lichkeit, in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse oder als überzählig Zurückgestellten.

Diese Anmeldungspslichttgen haben bei der Anmeldung den im ersten Mrlitärpslrchyahr erhaltenen Losungsschein vorzulegen und etwa eingelretene Veränderungen (in Be­treff des Wohnsitzes, des Berufs, des Standes rc.) dabei anzuzeigen.

Befreit von der Wiederholung der Anmel­dung sind nur diejenigen Militärpflichtigen, welche für e»«en besttmmten Zeitraum von den Grsatzbehörden ausdrücklich hievon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgesteUl worden sind.

3. Etugewanderte, bei früheren Aushebungen Ueber- gangene rc. (R.-M.-G. 8 H), welche im Militärpflich­tigen Alter slehen.

II. Di« Anmeldung hat bei der Ortsbehörde desjenigen Orts zu erfolgen, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat.

Als dauernder Aufenthalt gilt jeder nicht blos vorüber­gehende Aufenthalt, ohne Rücksicht daraus, ob er von be­stimmter oder unbestimmter Dauer ist. Daher haben sich Haus- und Wirtschaftsbeamte, Handlungsge­hilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter, Dienstboten und in ähnlichen Verhäunissen lebende Personen an dem Orte zur Retrutieruugsslammrolle anzumelden, wo sie in Diensten stehen, es wäre denn, daß sie nur tagsüber wegen ihre» Dienstes dahin tommeu und in einem anderen Orte ihre Wohnung (oder Schlafstelle) haben, in welchem Falle sie an dem letzteren Orte sich anzumelden haben.

Studierende, Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehr­anstalten haben sich an dem Ort der Lehranstalt anzumelden, der sie angehören, ausgenommen der Fall, daß sie ihre Wohnung an einem anoeren Orte haben, von welchem aus sie die Lehranstalt besuchen.

Wer innerhalb des Reichsgebiets keinen dauernden Aufenthalt hat, hat sich bei der Ortsbehörde feines Wohn­sitzes, d. h. desjenigen Ortes anzumelden, an welchem sein oder, sofern er noch nicht felbsrändig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet.

Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen Lauernden Aufenthalt noch einen Wohnsitz hat, hat sich m femem G e- burtsort, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte zur Stammrolle anzumelden, an welchem di« Eltern oder Familienhäupter den letzten Wohnsitz hatten.

III. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach Nr. II zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf Reise begriffene Handlungsdiener, aus See .befindliche Seeleute rc.), so haben ihre Eltern, Vor­münder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.

I V. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stamm­rolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauern­dem Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aus­hebung»- oder Musterungsbezirk verlegen, haben dies behufs Berichtigung zur Stammrolle sowohl beim Abgänge der Behörde oder Person, welche sie m die Stammrolle aus­genommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Orte derjenigen, welche daselbst die S^ imrolle führt, spä­testen» «nn erhall» dreier Tag ,n melden.

V. Die Versäumung der Meldefristen entbindet nicht -von der Meldepflicht; ebensowenig entbindet unterlassene -Anmeldung zur Stammrolle von der Gestellungspflicht, d. h. von der Verpflichtung, in den von den Ersatzbehörden anberaumteu Terminen zu erscheinen.

VI. Wer die vorgefchriebenen Meldungen zur Stamm­rolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, wird mit Geld­strafe-bis zu 30 Mk. oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft.

Wildbad, den ö. Januar 1914.

Stadtschuttheitzenamt: Baetzner.

Oeffelltliche Aufforderung

zur

jllltl

Zur Abgabe einer Vermögenserklärung ist verpflichtet :

1. wer ein Vermögen von mehr als 20000 Mk.,

2. wer bei mehr als 4000 Mark Einkommen ein Vermögen von mehr als 10000 Mt. hat.

Die gleiche Verpflichtung hat, wer Personen mit sol­chem Vermögen oder Einkommen zu vertreten hat.

Sämtliche Personen, bei denen diese Voraussetzungen zutreffen, werden ausgesordert, ihre Vermögenserklärung unter Benützung des vorgeschriebenen Vordrucks

in der Zeit vom 17. öis 31. Januar 1914

bei dem Bezirkssteueramt einzureichen. Vordrucke für die Vermögenserklärung können, soweit sie den Beitragspflichtigen nicht mit der Post zugegangen sind, von dem Bezirksfteuer- amt, soweit erforderlich, durch Vermittlung der Ortssteuer­ämter bezogen werden.

Außerdem kann nach 8 36 Abs. 2 des Gesetzes von jedem Beitragspflichtigen binnen einer von der Behörde festzusetzenden Frist die Abgabe einer Vermögenserklärung verlangt werden.

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögenserklärung wird durch das Unterbleiben der Zusendung eines Vordrucks nicht berührt.

Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post geschieht auf Gefahr des Absenders. Mündliche Erklär­ungen werden von dem Bezirkssteueramt während der ge­wöhnlichen Geschästsstunden zu Protokoll entgegengenommen.

Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Ver­mögenserklärung versäumt, kann gemäß 8 38 des Gesetzes mit Geldstrafe bis zu 500 Mk. zu der Abgabe angehalten werden, auch hat er einen Zuschlag von 5 bis 10 Prozent des geschuldeten Wehrbeitrags verwirkt.

Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben in der Vermögenserklärung sind in den 88 56 bis 58 des Gesetzes mit Geldstrafen und gegebenenfalls mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bedroht.

Gibt ein Beitragspflichtiger bei der Veranlagung zum Wehrbeitrag oder m der Zwischenzeit seit dem Inkraft­treten dieses Gesetzes bei der Veranlagung zu einer direkten Staats- oder Gemeindesteuer Vermögen oder Einkommen an, das bisher der Besteuerung durch einen Bundesstaat oder eine Gemeinde entzogen worden ist, so bleibt er von der landesgesetzlichen Strafe und der Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuer für frühere Jahre frei. Diese Befreiung können auch die Erben eines Beitragspflichtigen sowie diejenigen Personen in Anspruch nehmen, die wegen geringen Vermögens oder Einkommens keinen Wehrbeitrag zu entrichten haben.

Außerdem wird darauf hingewiesen, daß auch frei­willige Wehrbeiträge angenommen werden, und daß ein Beitragspflichtiger vor erfolgter Veranlagung den Wehr­beitrag oder einen Teil hievon im voraus bezahlen kann

Erfolgt die Zahlung der beiden letzten Drittel des Wehrbeitrags mindestens drei Monate vor dem gesetzlichen Zahlungstage, so ist der Beitragspflichtige berechtigt, 4 vom Hundert Jahreszinsen vom Tage der Einzahlung bis zum gesetzlichen Zahlungstag abzuziehen.

Neuenbürg, den 10. Januar 1914.

K. Vejirkssteueramt: Mmrgold.

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32.

Druck und Berlag von A. Wlldbrelt, Wlldbad. Redaktion: Carl Flum daselbst.

Kork>««»W»b»».

Schlagraum-

Berkaus.'

AM MontNgßden?12HJan. 1914, abends 6 Uhr; kommt in der Rennbachbrauerei der Schlagraum aus Abt. 11 obere Lehenwaldebrne, 24 Bockstall und 25 Rennbachhald« mit zus.

12 Losen, geschätzt zu »940 Wellen, öffentlich zum Verkauf.

11 Forstamt Hosstett. Mittwoch, 14. Januar,

vorm. 10*/, Uhr, imWler" in Nonweiler Vergebung der Lieferung von

Kalksteinen

auf die Waldwege.

OkffkNtW

«

Die gegen den Stadlvorstand und verschiedeneGemeinderats- Mitglieder von mir am Montag, den 22. Dezember 1913, im Gasthaus zum gold. Ochsen ausgestoßenen Beleidigungen nehme ich als unwahr mit dem ^ Ausdruck des Bedauerns zurü A und bitte die Herren um Ver- zeihung. Ich verpflichte mich, an die Kleinkinderschule außer­dem eine Buße von 100 Mk. zu bezahlen.

Wildbad, den 7. Januar 1914.

Julius Irmk.

Gesehen

Stadtschuttheitzenamt:

Stv. Gemeinderat Gurbub.

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b - fl »,«- «KiUili«» s « A o«t

Jüugtingsoeke,«.

Samotag, den 1«< Jan.

8 Uhr Pfadfinderinstruktion. Sonntag, de« 11 Ja«

4 Uhr Intime Weihnachts­feier im seitherigen Vereins­zimmer. (Äabenverlosung. Ge­schenke mikbringen! Wer nicht kommt, hat keinen Anspruch auf ein Geschenk).

Cv. GollesütkLst.

1. Sonntag nach Epiphaniä, 11. Januar 1914.

^ Vorm. ^/iiO Uhr Predigt. Stadtpfarrer Rösler.

°/4 l lUhr Kindergottesdienst. Nachm. 1 Uhr Ehristen- lehre mit den «söhnen. Stadt­vikar Keppler.

Nachm. 2 Uhr Predigt und Abendmahl in.Sprollenhaus. Stadtpsarrer Rösler.

Abends' / »8 Uhr Bibelstunde in der Kleinkinderjchule. Stadt-

KAY. Gotlesdienjl.

Sonntag, de« 11. Ja«.

9 Uhr Amt, dann Predigt.

R»2 Uhr Christenlehre und Andacht.

An den Werktagen:

7*/, Uhr hl. Messe.

Beicht: Samstag früh und nachm, von 4 Uhr an. H Kommnnton: Sonntag ? 7*/, Uhr; an den Wochen­tagen bei der hl. Messe.

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