Bekanntmachung.

Nacheichung im Januar 1914.

Zufolge oberamtlichen Erlasses vom 9. Dezember 1913, Enztäler Nr. 198, findet die Nacheichung in Wildbad auf dem Rathaus statt:

am 7. Januar 1914, vorm 10 Uhr bis 6 Uhr nachm, am 8. u. 9. Januar 1914, vorm. 8 Uhr bis 6 Uhr nachm, am 12.16. Januar 1914, vorm. 8 Uhr bis 6 Uhr nachm.

Der Eichbeamte eicht während seines Aufenthalts in der Gemeinde alle Längemaße, Flüssigkeitsmaße, Trockenhohlmaße, Gewichte und «»ragen nach, nicht dagegen die Fässer und Herbstgesäße, die Präzisionsmeß­geräte, die selbsttätigen Wagen und die Wagen mit größter zulässiger Last von 3000 und de-'-ber, sowie die fest- sundamentierten Wagen. Ebenso rm en Neueichungen während der Rundreisen in der Regel nicht ausgesührt.

Nacheichpsttchtig sind die obengenannten Meßgeräte dann, wenn sie im öffentlichen Verkehr derart verwendet werden, daß durch das Messen und Wägen der Kaufpreis, der Preis der gelieferten Arbeit und dergl. bestimmt wird. Nacheichpflichtig sind also namentlich alle Meßgeräte des Handelsverkehrs (Groß- und Kleinhandel), auch soweit er in nicht offenen Verkaufsstellen statlfindet, der Hand­werker, der Bauern und Weingärtner, der öffent­lichen Behörden (namentlich Eisenbahn- und Post­behörden), sofern nur durch Messen und Wägen der Kauf­preis, der Preis der geleisteten Arbeit, die Höhe der Ge­bühren und dergl. sestgestellt wird. Meßgeräte, die dagegen nur im Privathausyalt verwendet werden, sind nicht eichpflichtig, können aber ebenfalls zur Nacheichung vor­gelegt werden.

Nacheichpflichtig sind die obengenannten Meßgeräte auch dann, wenn ste zur Ermittlung des Arbeitslohns in sabrik- mätzjgen Betriebe» dienen, wozu namentlich auch die größeren Stetuvruche gehören.

Meßgeräte, die nur an ihrem Standort uachgeeicht werden tonnen, sind dem Eichbeamten gleich zu Beginn des Nacheichgeschästs anzuzeigen.

Die Nachelchung findet in den von den Gemeinden gestellten Räumen, meist im Rathaus statt.

In größeren Gemeinden erhalten die Besitzer der nach- eichpfllchtlgen Meßgeräte vom K. Eichamt auf einer Post­karte Nachricht über den Termin umer Angabe der Zeit und Stunde, an dem sie ihre Meßgeräte zur Nacheichung vorzutegen haben. Bei Versäumung dieses Termins wird der Anspruch aus Nacherchuug wahrend des Aufenthalts des Elcyoeanuen verimrtl; ui diesen Fällen müssen die Meßgeräte dem Eichamt an seinem Sitz oder an einer Nebenstelle später vvrgetegt werd.n.

Soweit besondere Benachrichtigungen nicht stattfinden, sind die Meßgeräte innerhalb der öffentlich bekannt ge­machten Zeit dem Elchveamten vorzulegen.

Es empfiehlt sich, dies sobald als möglich zu tun, damit der Elchveamle rechtzeitig mit dem Eichgejchäst fertig wird. Aus alle Hätte find die Meßgeräte spätestens eine Stunde vor Schluß der seugesetzten Eichzeil vorzulegen.

DieEllygcvuyeeu sind sogleich nach der Abfertigung der Meßgeräte zu bezahlen; vor der Bezahlung werden die Meßgeräte nicht zurückgegeben.

lieber alle zwe»setyal»eu Fragen gibt der Eich- beamte während seiner Anwesenheit Auskunft.

Wtldvad, den 29. Dezember 1913.

Stadtschnltheitzenamt:

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^ Am Sonntag, den 4. Jannar 1914, ^ von abends 7 Uhr ab, findet in der Tnrn- (D halle unsere

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mit Konzert, Gesang, komische» Anffüh- Z! rungen, Gabenverlosnng nnd darauffolgen« v dem Tanz statt.

^ Die verehr!, passiven und aktiven Mitglieder v sind mit ihren Familienangehörigen freundlichst eingeladen.

d Freiwillige Gaben zur Verlosung wollen bei v Vorstand Rath und Kassier Krumm oder am b 4. Januar mittags in der Turnhalle abgegeben O werden.

(D Turnhalle-Oeffnnng 6'/» Uhr.

^ Der Worstanö

stand entgegen

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