Fkiihdrusch.

I.Der Frühdrusch hat nttt d. Eiusühren des gesckmit- tenen reisen Getreides einznsetzen

2. Bezüglich der Einführung und Durchsührung ei­ner Druschordnung über die Hauptdreschperiode ergeht eventuell später weitere Bekanntgabe..

3. Auf Grund von 8 6 Abs. .3 21GO. für 1918 ist von der Württ. Lairdesgetreidestelle angeordnet morden, daß die Wintergerste mit' größter Beschleunigung möglichst ,-,om Felde weg gedroschen wird und mit Ausnahme des Saatguts restlos avzulieser» ist. Die Reichsgetreidestelle wird solchen Erzeugern, welche die ihnen zur eigenen Er­nährung sowie z. Verfiitterung zustehende Gerstsnmenge nicht aus selbstgebauter Sommergerste entnehmen kön­nen, sMer Gerste auf Antrag in Natur zurückliefern und zwar zu dem Höchstpreise, der z. Zt. der Rücklieferung gilt, so daß also der Landwirt den Vorteil hat, daß er für die von ihm gabgelieferten Gersteir- mengen außer dem Höchstpreis die Frühdruschprämie er­hält, für die ihm zurückzuliefernde Teilmenge aber einen erheblich niedrigeren, weil mit einer geringeren oder gar keiner Druschprämie mehr belasteten Preis zu zah­len hat.

Mahl- und Schrotkarten dürfen für Wintergerste nicht ausgestellt werden.

4. Zufolge der Druschprämien gestatten sich die Preise pro Zentner bei Ablieferungen an den Kommunalvsr-

band wie folgt:

für einen Zentner

bei Ablieferung.'-

Roggen

Weizen

Gerste

vor dem

-ll

Kernen

-N

-ll

16. Juli 1918

21^6

22,76

2!.

1. August 1918

26.76

21.76

20-

16. August 1918

19,76

"9.76

19

1. September 1918

18,76

19.76

18.

16. September 1918

17.76

18.76

>?.-

1. Oktober 1918

16.76

17.76

16,

und vom 1. Okt. 1918

an ohne Druschprämien

15.76

16,76

16,

Der Preis für Dinkel kann erst nach Feststellung des Eerbergebnisses festgesetzt und bekannt gegeben werden.

6. Grundsätzlich wird die Druschprämie nur bei tat­sächlicher Ablieferung an den Kommunaloerband ge­währt.

6. Der Landwirt hat dem Ortsvorsteher sofort nach dem Dreschen anzuzeigcn, welche Mengen er tteferungs- bereit daliegen hat Die Ortsvorsteher überzeugen sich von der Richtigkeit der Anmeldung hinsichtlich der Lie­ferungsbereitschaft und des Gewichts, sorgen dafür, daß das bereitliegende Getreide richtig gelagert und aus­geschüttet ist und erstatten darüber am Wochenschluß Sammelanzeige an die Geschäftsstelle des Kommunal­verbands, welche für möglichst umgehende Abnahme des angemeldeten Getreides durch ihre Aufkaufkommis­säre besorgt ist. Jedenfalls aber hat der Landwirt sein Getreide bis zur Abnahme pfleglich zu behandeln.

- Calw, den 2. Juli 1918. K. Oberamt:

Ass. Dr. Biaich - r A. V.

Höchstpreise für Honig.

(Reichs-Gesetzbl. S. 569.)

8 1 .

Der Preis für inländischen Honig darf, vorlepnitlich der Vorschrift im Abs. 2. beim Verkaufe durch den Er­zeuger bei Seinr- und Prefchonig 1,76 bei anderen Honigarten 2,76 -.ll für 14 Kilogramm nicht übersteigen. Beim Verkaufe durch andere Personen darf der Preis für Seim- und Preßhonig 2,60 -1t, für andere Honig­arten 3,50 -4t für 1- Kilogramm nicht übersteigen.

Verkauft der Erzeuger in Mengen bis zu 6 Kilo­gramm unmittelbar an Verbraucher, so darf der Preis für Seim- und Preßhonig bis auf 2 ,1t, für andere Ho­nigarten bis auf 3 -1t für 14 Kilogramm erhöht werden.

Die Landeszentralbehörden können niedrigere als die im Abs. 1 und 2 bestimmten Höchstpreise festietzen.

. 82 .

Der Preis für ausländischen Honig darf die im H 1 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Preise nicht übersteigen.

8 3 .

Der Preis schließt die Kosten der Verpackung mit Ausnahme der Kosten des Gefäßes sowie die Kosten der Versendung bis zur Station des Verkäufers (Bahn. Schiff oder Post) ein. Der Verkäufer ist auf Verlangen des Käufers verpflichtet, das Gefäß binnen drei Mona­ten zu dem berechneten Preise zurückzunehmen. Falls das Gefast durch den Gebrauch gelitten hat, kann der Verkäufer für die Abnutzung eine angemessene Herab­setzung des Preises fordern.

8 4 -

UnterScimhonig im Sinne dieser Verordnung ist der durch Erhitzen der Waben gewonnene, unter Prest- honig der durch Auspressen ans den Wabenrssten gewon­nene Honig zu verstehen.

8 ö.

Vertrage über Honig, die vor dem 30. Juni 19t7 zu höheren als den darin festgesetzten Preisen abgeschlossen sind, sind nichtig soweit die Lieferung zu diesem Zeit­punkt noch nicht erfolgt ist.

8 e.

Die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Ver­ordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vorn 17. Dezember 1914 (Neichs-Eesetzbl. S. 616) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1916 (Reichs-Ge- sctzbl. S. 26). 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) und 22. Mürz 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253).

8 7 .

Die Reichs Zuckerstelle kann nach näherer Bestim­

mung des Präsidenten des Kriegssrnährungsamts Aus­nahmen von Len Vorschriften dieser Verordnung zu­lassen.

8 8 .

Diese Verordnung tritt mit dem 30. Juni 1917 in Kraft.

Berlin, den 26. Juni 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Die Ortsbehörden wollen für Bekanntgabe und Durchführung obiger Verordnung Sorge tragen.

Calw, den 4. Juli 1918. K Oberamt:

Ass. Dr. Bla ich er A. V.

Höchstpreise für Gemüse.

Der Preisausschuß bei der Landesversorgungsstelle hat folgende Erzeugerhöchstpreise festgesetzt. Hienach gelten im württembergisch-hohenzollernschen Versor- gungsgcbiet folgende Höchstpreise, je für >4 Kg.:

Erzeugerhochstpreis:

Rhabarber .......... 10 F

Spinat.. 26

Erbsen .22

Bohnen, 1. grüne Bohnen (Stangen, Vnsch) . . 36

2. Wachs- und Perlbohnen.36

3. Puff-(Sau-)Bohneil.20

Möhren und lünglicl-e Karotten ohne Kraut . 20 Kleine Karotten ohne Kraut (mit Ausnahme

der Pariser Tre-bkarotten).36

Kohlrabi.. 20

Frühweißkohl.20

Frühwirsing und Frührotkohl ..... 26

Frühzwiebeln mit Kraut.28

Die neu festgesetzten Höchstpreise treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

T a l w, den 4. Juli 1918 Kgl. Oberamt:

Assessor Dr. Blarcher, A.-V.

Frribeförderungsscheine für Heidelbeeren.

Jeder Sammler, ^der 100 Pfund und mehr Beeren an die Bezirksbeerenstelle abgeliesert hat, erhält von derselben, bezw. dem ausgestellten Unterkäufer zur Er­langung eines Freidesörderungsscheines eine Abliefe- kungsücscheruigmlp. Auf Grund dieser Bescheinigung stellt der Ortsvorsteher dein Sammler den gewünschten Freibeförderungsschein über 16 Kilo aus.

Hiezu haben sich die Herren Ortsvorsteher der mit Rundschreiben der W. Landesversorgungsstelle vom 22. Juni 1918 Nr. 6104 übersandten Besörderungsscheine zu bedienen und dieselben jeweils in das mitüberfandte Verzeichnis euizutragen.

Die Ablieferungsbescheinigungen sind dem Verzeicl>- nis anzuschließen.

In der oberanttl. Bekanntmachung v. 1. Juli d. I. über Heidelbeeren im Cattocr Tagbl. Nr. 162 Absatz 4 Ziffer 1 ist gesagt. Last der unmittelbare Absatz von Beeren an ortsans-itzige Verbraucher verboten sei, nach den Bestiinmungeu der Landesversorgungsstelle ist je­doch der Absatz und die Beförderung nur an auswärtige Verbraucher verboten.

Die Unterkäufcr erhalten zu ihrer Legitimation Ausweise von dem Leiter der Bezirksbeerenstelle aus­gestellt

Calw, 6. den Juli 1918. K. Oberamt:

_ __ Ass. Dr. Blaich - r A. V.

Schutz der Garte»- und Feldsrüchte gegen Vogelfraß.

Dis Gemeindebehörden werden veranlaßt, die Päch­ter der Gemeindejagden. und die Eigenjagdbesitzer unter Festsetzung einer angemessenen Frist zum Abschutz von Sperlingen und Krähen aufzufordern. Sollte diese Maßregel nicht ausreichen, wird das Oberamt auf An­trag andere Personen zum Abschuß dieser Vögel er­mächtigen.

Außerdem wiro Anträgen auf Erteilung der Er­laubnis zum Abschuß von Staren und Amseln, soweit nötig, stattgegebcn werden Das Oberamt ist ermächtigt, schon jetzt die Erlaubnis zum Abschießen von Amseln innerhalb der Weinberge, Obstpflanzungen oder Gärten, in denen sie Schaden anrichteu, zu erteilen.

Talw, den 4. Juli 1918. Kgl. Oberamt:

Ass. Dr. Vlaicher. N.-V.

Entlohnung militärischer Hilfskommandos für die Landwirtschaft.

Nach Bestimmung des stello. Generalkommandos vom 25. 6. 1918 beträgt die den Mannschaften vom Ar­beitgeber zu gewährende bare Entlohnung 1 -ll auf den Kopf für jeden Tag (auch Sonntag). Eine über diesen Mindestsatz hinvusgehende weitere Vergiftung für be­sonders anstrengende oder lang andauernde Arbeitslei­stung ist dem Ermessen der Arbeitgeber überlassen.

Vorstehendes gilt auch bei Beurlaubungen in frem­de landwirtschaftliche Betriebe.

Calw, 6. den Juli 1918. K. Oberamt:

_ Ass. Dr. B laiche r A. A. ,

Ersatzmittel.

I. Der Verkehr mit Ersatzmitteln ist durch Bundes­ratsverordnung vom 7. März 1918 und durch Verfüg­ung des Kgl. Ministcrinms des Innern vom 18. Mai 1918 beide abgedruckt in Nr. 116 des Stacttsanzei- gers vom 21. Mai neu geregelt.

II. Aus diesen Vorschriften, auf deren Einzelheiten verwiesen werden muß, wird auszugsweise folgendes hervorgehoben:

1. Die gewerbsmäßige Herstellung, das Feilhalten und der Verkauf aller Erfatznahrungs- und Gcnustmittel ist nur zulässig nach Genehmigung durch eine Erfatz-

mittelsielle des Deutschen Reichs mit Giltigkeit für das ganze Reichsgebiet. Zuständig ist-die Ersatzmit- telstelle der gewerblichen Hauptniederlassung und in Ermangelung einer solchen des Wohnsitzes des Her- stellers^ bezw. bei eingeführten Waren des Einfüh­renden, Für Württemberg ist Ersatzmittelstelle dia Württ. Landesprcisstelle in Stuttgart.

2. Die gewerbsmäßige Herstellung, das Feilhalten und der Verkauf aller sonstigen Ersatzmittel für Gegen­stände des täglichen Bedarfs bedarf in Württemberg an Stelle der seitherigen blotzen Anzeige an die Landespreisstelle nunmehr gleichfalls der Geneh­migung durch diese mit Giltigkeit für Württemberg und Hohenzollern. Nur der Vertrieb von Wasch- und Reinigungsmitteln, die der Genehmigung des Kriegsausschusses für Oele und Fette in Berlin un­terliegen, ist zwar ohne besondere Genehmigung der Landespreisstelle, aber erst nach Vorlage der Gcneh- migungsurkunde des Kriegsausschusses bei ihr zu- läfsig.

3. Der Antrag auf Genehmigung nach Zmer 1 oder 2 ist bei der Landesprcisstelle auf einem bei ihrer Kanzlei kostenlos erhältlichen Vordruck schriftlich ein­zureichen.

4. Nachweise. lieber die Genehmigung, sowie ihre Versagung und Zurücknahme wird den Herstellern

schriftlicher Bescheid erteilt, der auch im Staatsanzei­ger veröffentlicht wird. Händler, die nicht selbst Her­steller sind, müssen im Besitz von Bescheinigungen der letzteren oder sonstiger Veräußerer sein, aus de­nen das Nähere über die erfolgte Genehmigung zu ersehen ist.

6. Genehmigungsvermerk in nicht auffälliger Schrift ist bei den von der Landcspreisstelle genehmigten Ersatz­mitteln auf den Packungen und Anpreisungen anzu­bringen.

6. Buchführungspflicht besteht für Ersatzmittelhändler nach näherer Vorschrift des tz 11 der Min. Verf.

7. Nachprüfungsbsfugnis der Landespreisstelle besteht in Hinsicht auf die Zusammensetzung, die Gebrauchsfä- hrgkcit und den Preis der Ersatzmittel (§ 6 der Min. Vers.).

8. Bei Einfuhr von Ersatzmitteln nach Württemberg znnl Weitcrvertrieb besteht.

a) Anzcigepfticht des Einführenden gegenüber der Landespreisstelle binnen 3 Tagen nach Empfang unter genauer Bezeichnung des Ersatzmittels, des Herstellers, des Herstellungsorts, des Preises und. unter Vorlage einer Bescheinigung gemäß Ziffer 4 oben:

b) Cenehmigungspslicht in Ansehung von Ersatzmit­teln für Gegenstände des täglichen Bedarfs, sofern sie nicht am Ort ihrer Herstellung der Genehmi­gung bedürfen.

9. Uebcrgangsbcftlmmungen:

a> in Württemberg hergestsllte Ersatzmittel, die vor 1. Mai 1918 bei der Württ. Landesprcisstelle cm- gemeldet und nicht beanstandet wurden, dürfen bis 30. Juni ohne weiteres im Verkehr bleiben' spätestens bis dahin ist bei dieser Behörde um Er­teilung eines Genehmigungsvermerks nachzu­suchen:

b) nicht in Württemberg hergestellte, aber von der Württ. Landespreisstelle zum Vertrieb in Würt­temberg zngelassene Ersatzmittel dürfen nur bis !>9. Juni 1918 im Verkehr bleiben. Für ihren Vertrieb ab 1. Juli ist die Entscheidung der nach der -Vundesratsverordnung zuständigen Ersatzmit­telstelle (zu vergl. oben ll 1) maßgebend,

lll. Zur Ermöglichung der Ueberwachung des offenen d. h. ohne Verpackung erfolgenden Verkaufs von Ersatz­mitteln wird angeordnet, daß in den betreffenden Ver­kaufsräumen in für den Käufer leicht sichtbarer Weise Verzeichnisse angebracht werden, aus denen die genaue Bezeichnung der Hersteller und der Kleinverkaufspreis der fraglichen Ersatzmittel zu ersehen ist.

IV. Die Ortspoliteivehördcn und die Landjäger- mamischaft werden beauftragt, vermittelst von Zeit zu Zeit vorznnehmender Prüfungen darüber zu wachen,

1. ob die im Handel befindlichen Ersatzmittel genehmigt sind und unter den festgesetzten Bedingungen (Höchst­preisen, Bezeichnungen) verkauft werden,

2. ob die genehmigten Ersatzmittel auf den Packungen und Anpreisungen den Genehmigungsvermerk tra­gen,

3. ob die Verkäufer von Ersatzmitteln den Buchfiihrungs- zwang einhatten und im Besitz der erforderlichen Be­scheinigungen über die erfolgte Genehmigung sind,

4. ob bei Einfuhr von Ersatzmitteln nach Württemberg die erforderliche Anzeige erstattet ist und ob

6. bei offenem Verkauf von Ersatzmitteln (oben Zif­fer lll) dis vorgeschriebenen Verzeichnisse angebracht sind.

V. Die im Bezirk befindlichen Zeitungen mögen sich vor Ausnahme von Anzeigen über Ersatzmittel zunächst davon vergewissern, ob die angepriesenen Mittel von der Landesprcisstelle genehmigt sind.

VI. Zu einer wirksamen Ueberwachung des Ersatz- mittelhandels ist es dringend notwendig, daß auch das Verbrancherpublikum seinerseits auf die Jnnehaliung der in seinem Interesse erlassenen Anordnungen der Landespreisstelle sein Augenmerk richtet und Zuwider­handlungen den Behörden zur Anzeige bringt.

Calw, 1. Juli 1918. K. Oberamt:

Ass. Dr. Vlaicher A. B.

WetMklkMMMttk.