Nr. 166
Amts- und Anzeigeblatt für den Oberamtsbezirk Calw.
V3. Jahrgang.
Erscheinungsweise; 6 mal wöchentlich. LnzeigenpreiS: Im vberamtSbezlrk Calw sur die cuNpnNige Zeile IL Psg., außerhalb desselben IS Psg., Reklainen SV und Sk Psg. Schluss der Anzeigenannahme V Uhr voranttagS. Fernsprecher 9.
Samstag, den
6. Juli 1918.
Bezugspreis: In brr Etadt mir TrLgerlohn Mk. ISS vierteljShrlich, Postbr-ugSpiciS im Orts- »Nb Nachbarortsuertehr Mk 1.SS, im Fwiwerkcy» Lik. 1.08, BesteNgelb i» Württemberg S0 Psg.
Amtliche Bekanntmachungen.
-legeluug des Verkaufs von Schuhwerk im Kleinhandel.
1. 1. Den Schuhrvarenhändlern sind alle Maßnahmen verboten, die geeignet sind, Ansammlungen von den Schuhlvarcngeschäften hervorzurufen oder zu fördern. Unzulässig ist insbesoirdere die vorherige Ankündigung von Verkaufstagen und vom Eingang neuer Warensendungen.
Ankündigungen, daß Waren oder bestimmte Gattungen oder Größen nicht vorhanden sind, unterliegen diesem Verbote nicht.
2. Vor Ueberlassung bedarssscheinpflichtigen Schuhwerks hat der Schuhwarenhändler von dein Empfänger die Vorlegung eines Ausweises über feine Person zu verlangen und zu prüfen, ob der Ausweisinhaber mit dem auf Grund des Schuhbedarfsscheins zum Bezüge Berechtigten ubereinstimmt, sofern der Empfänger dem Schuhwarenhändler nicht persönlich bekannt ist.
Zum Ausweise über die Person dienen die auf Grund des Personenstandsgesetzes vom 6. Februar 1876 (RGBl. S. 23) von dein Standesbeamten ausgestellten 'Personenstandsurkunden (Eeburts-, Eheschließungs- Urkunden), Militärpässe, Reiseausweise, Heimatschcine zind Lebensmittelausweise.
Wer nicht für den eigenen Bedarf Schuhwaren in Empfang nimmt, hat einen schriftlichen Auftrag des auf Grund des Schuhbedarfsscheins zum Bezugs der Schuhwaren Berechtigten und einen Ausweis über dessen Person (siehe Absatz I) vorzulegen. Die Abgabe des Schuhwerks darf nur nach Prüfung des Austragschreibens und des Ausweises erfolgen. Der Haushaltungsvorstand kann auf Grund eines für ein Familienmitglied ausgestellten Schuhbedarfsscheines Schuhwaren für dieses ohne Vorlegung einer Vollmacht in Empfang nehmen, wenn er als Antragsteller im Schubbedarfsschein bezeichnet ist.
3. Anderweitige Anforderungen über die Regelung des Verkaufs von Schuhwerk, die nicht von der Reichsstelle für Schuhversorgung ausgehen, wie z. B. die Einführung von Kundenlisten, bämrfen deren vorheriger Zustimmung. Es ist in der Anordnung daraus hinzuweisen, daß diese Zustimmung erteilt ist.
Vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung erlassene Anordnungen sind der Reichsstelle für Schuy- versorgung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen und, diese versagt wird, auszuheben.
-4. erstehende Bestimmungen sind bereits in Kraft getreten. Zuwiderhandlungen gegen dieselben werden strenge bestraft.
il. Die Gemeindebehörden wollen die Schuhwarerl- händler auf vorstehende Bestimmungen besonders Hinweisen.
Calw, den 4. Juli 1918. Kgl. Oberamt:
Aff. Dr. Dlaicher, A.-B.
Eonderschuhbedarfsscheine.
1. In der Zeit vom 16. Juni bis 16. September 1918 ist für jeden Verbraucher auf Antrag ohne Prüfung der Notwendigkeit des Bedarfs ein Sonderschuh- bedarfsschein durch die örtliche Bezugsscheinausgahestelle auszustetten. Dieser berechtigt zum einmaligen Bezüge bedarfsscheinpflichtigen Schuhwerks (8 2 der Bekanntmachung über Schuhbedarfsscheine), das vor Erlaß der Bekanntmachung der Kontrollstelle für freigegebenes Leder, bstr. die Streckung von Bodcnkeder vom 24. November 1916. hergestellt ist, und Zwar eines Paares:
1. Hausschuhe oder Pantoffel oder
2. Turn- oder Tcnnisschuhe oder sonstige Leinenschuhe oder
3. Ball- oder Gesellschaftsschuhe (Spangen- oder ausgeschnittene Schuhe), deren Oberteil ans Seide, Sammet. Brokat oder anderen Stoffen, aus weißem, Bronze-, Gold- oder Silberleder, Wachstuch oder Kunstleder hergestellt ist.
2. Der Sondcrschuhbedarssschein ist durch einen Verwelk auf dem Vordruck für Schuhbedarssscheinc (Bekanntmachung über Vordrucke vom 16. April 1918) als solcher zu kennzeichnen. In dem Sonderschuhbcdarss- jchein ist anzugeben. Schuhe welcher Art (8 1, Ziss. l, 2 oder 3) der Verbraucher zu beziehen wünscht.
3. Auf die Ueberlassung des Schuhwerks an den Verbraucher, die Art der Ausfertigung und die Form der Cou-erfchuhbedarfscheine sowie die Vekaufspslicht der Händler finden im übrigen die Bestimmungen über
Schuhbedarfsscheine und der über Vordrucke für Schuhbedarfsscheine sinngemäße Anwendung.
4. Die Erteilung eines Sonderschuhbedarfscheins ist bei Prüfung der Anträge auf Erteilung von Schuh- bedarfsscheiNen nicht zu berücksichtigen.
Das auf Sonderschuhbedarfsscheine bezogene Schuhwerk wird auf den für die Frage der Bedarfsscheinberechtigung maßgebenden Bestand (8 4 der Bekanntmachung über Schlihbedarfsscheine) nicht angerechnet.
6. Die in der Zeit vom 15. Juni bis 16. September 1918 ausgestellten Sonderschuhbedarfsscheine verlieren am 1. Oktober ihre Gültigkeit.
6. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden bestraft.
Calw, den 4. Juli 1918. . Kgl. Oberamt:
Ass. Dr. Blaicher, A.-V.
Schuhvedarfsscheine.
A» dle Vezugsscheinauegabestcllen.
Es ist Anlaß gegeben, auf folgendes aufmerksam zu machen:
Nach der Bekanntmachung über Schuhbedarfsscheine (Enztäler Nr 88 von 1918) ist bsdarfscheinpflichtig neues Schuhmerk, dessen Sohle mindestens am Gelenk oder an der Vorderfläche ganz aus Leder besteht.
Als Leder ist auch Chromleder anzusehen; Schuhe mit Chromledersohlen sind deshalb bedarfsschsinpflichtig.
Bedarssscheinberechtigt ist jeder Verbraucher, welcher nicht mehr als ein Paar gebrauchsfähige Schuhe oder Stiefel besitzt, deren Sohle Mindestens im Gelenk oder in der Vorderfläche ganz aus Leder besteht.
Als gebrauchsfähige Schuhe oder Stiefel sind dabei nur solche anzusshen, die für den Straßeugebrauch geeignet find. Hausschuhe, Turnschuhe und ähnliches leichtes Schuhwerk mit Chromledersohlen scheiden bei der Zählung des für die Bedarfsscheinberechtigung maßgebenden Bestandes aus. Demgemäß bleiben auch für dieses Schuhwerk ausgestellte Bedarssscheine Lei Anwendung der Bestimmung, nach der einer Person innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nur ein Bedarfsschein erteilt werden darf, außer Betracht.
Calw, den 4. Juli 1918. Kgl. Oberamt:
Ass. Dr. Blaicher. A.-V.
Ausbesserung von Schuhwaren und Herstellung von Maßschuhwerk.
Nach der Bekanntmachung der Reichsstelle für Cchuh- versorgung vom 8. vorigen Mts. darf künftighin Ausbesserungen von Schuhwaren nur noch ausführen, wer Leder von der Kontrollstelle für freigegebenes Leder zugeteilt erhält bezw. erhalten hat. Dies gilt auch für Ausbesserungen, für die nur Ersatzstoffe verwendet werden.
Ausgenommen von dieser Bestimmung sind nur solche Betriebe, die von den Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung zur Ausbesserung von Schuhwerk von Heeres- oder Marineangehörigen Leder erhalten, Versuchs- und Lehrwerkstätten der Ersatzsohlen-Eesell- schaft, Betriebe, die mit besonderer Ermächtigung der Reichsstclle für Schuhversorgung Ausbesserungen aus- stihren und Privatpersonen bei Ausbesserungen für den Bedarf des eigenen Haushalts. Betriebe, die kein Leder zugeteilt erhalten, sondern nur Ersatzstoffe verwenden, können bei vorliegendem außerordentlichem Bedarf vom Oberanrt auf Widerruf zur Ausbesserung von Schuhwaren mit Ersatzstoffen zugelassen werden. Das Oberamt wird jedoch eine solche Genehmigung nur dann erteilen, wenn die für den Sitz des Betriebs zuständige Gemeindebehörde ein Bedürfnis anerkannt hat und sowohl der Leiter des Betriebs als auch die im Betrieb beschäftigten Arbeitskräfte eine sachgemäße Arisfithrung d<r Ausbesscrungsarbeilcn gewährleisten. lieber das Zuircsfcn letzterer Voraussetzung wird das Oberamt jeweils die Handwerkskammer Reutlingen gutachtlich hören.
Bei Berechnung der Preise für die Ausbesserung von Schuhwaren dürfen die von der Gutachterkommission für Echuhwarcnprcisc ausgestellten Richtsätze nicht überschritten werden.
Soweit die erforderlichen Rohstoffe vorhanden sind, sind die Ausbesserungsarbeitcn grundsätzlich in der Reihenfolge der erteilten Aufträge zu erledigen. Für eine Person soll gleichzeitig nur ein Paar Schuhe oder Stic fel zur Ausbesserung angenommen werden.
Der Vertrieb von Maßschuhwerk in Luxusausführung ist verboten. Als Luxusschuhwerl gilt solches, dessen Schafthöhe in mittlerer Größe (in der Mitte, an der Seite des Schafts bis zum Absatz gemessen) bei Herrenstiefel etwa 13 Zentimeter, Lei Damenstiefel etwa 16s- Zentimeter, Lei Mädchen- und Kinderstiefeln etwa 12 Zentimeter, in den übrigen Größen die entsprechenden Abstufungen nach oben oder unten überschreitet. Dagegen gilt nicht als Maßschuhwerk in Luxusaussührung:
1. Berufsschuhwerk wie Reit-, Wasserstiefel und dergleichen.
2. Orthopädisches Schuhwerk für Personen, welche durch amtsärztl. Bescheinigung Nachweisen, daß sie infolge eines erheblichen körperlichen Leidens aus orthopädisches Maßschuhwerk angewiesen sind.
Für die Ausbesserung von Schuhwaren und die Abgabe von Maßschuhwerk darf als Gegenleistung nur Geldleistung gefordert oder angenommen werden. Es ist also strengstens verboten, für Ausbesserungsarbeiten oder die Abgabe von Schuhwerk z. V. Lebensmittel zu fordern. Wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit eines Betriebsunternehmers dartun, kann das Oberamt den Betrieb untersagen.
Als solche Tatsachen gelten insbesondere Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen, wie Ueberschreitungen der Richtpreise oder wiederholte willkürliche Bevorzugung einzelner Besteller bei Erledigung von Ausbesserungsarbeiten oder unsachgemäße Ausführung der Ausbesserungsarbeiten infolge mangelhafter Fachkenntnisse, unzweckmäßige Verwendung von Rohstoffen und dergl.
Die Untersagung des Betriebs wirkt nicht nur örtlich, sondern für das ganze Reichsgebiet.
Gegen Untersagung des Betriebs ist mir Beschwerde an die K. Kreisregierung Reutlingen zulässig. Diese Beschwerde hat jedoch keine auffchiebende Wirkung.
Zuwiderhandlungen sind mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 16 060 oder mit einer dieser Strafen bedroht.
Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung der Gegenstände anerkannt werden, auf welche sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. K. Oberamt:
Ass. Dr. Blaicher A. V.
Die Gemeindebehörden
werden auf die im Staatsanzeiger Nr. 13tz (Beilage) veröffentlichten Bekanntmachungen der Reichsstelle für Schuhversorgung über
a) SoirLerzuteilung von neuem Berufsschuhwerk vom 29. April 1918;
b) Zuteilung von neuem Schuhwerk für die Behörden, öffentlichen Anstalten und Wohlfahrtseinrichtungen, sowie für die Wohlfahrtspflege vom 29. April 1918,
c) Zuteilung von getragenem Schuhwerk, sowie Schuhwerk aus Altleder für den Bedarf der Berufsarbeiter, Behörden, öffentlichen Anstalten und Wohlsahrtseinrichtungen v. 14. Mai 1918
ausdrücklich hingewiesen und veranlaßt, für geeignete Verbreitung der Bekanntmachungen an die in Betracht kommenden Kreise Sorge zu tragen.
Calw, den 4. Juli 1918. Kgl. Oberamt:
Ass. Dr. Blaicher, A.-V.
K. Bersicherungsamt Calw.
Die Erledigung des Erlasses vom 5. Juni ds. Js. Calwer Tagblatt Nr. 130 betr. Vorlage der Katasternachweisungen, wird dringend in Erinnernng gebracht. Calw. 6. den Juli 1918. K. Oberamt:
Ass. Dr. Blaicher A. V.
Petroleum.
Die Aussichten für die Versorgung der Bevölkerung mit Leuchtöl im nächsten Winter sind sehr schlecht; im vorigen Jahr konnte eine Vertcilungsrücklage für den Winter angesammelt werden, was al>er dieses Jahr bei dem hohen Bedarf des Feldheeres und der Marine nicht möglich sein wird.
Es ist daher äußerste Sparsamkeit mit Leuchtmiiteln aller Art dringend notrvendig.
Calw, den 2. Juli 1918. K. Oberamt:
Ass. Dr. Blaicher A V.