Nr. 166

Amts- und Anzeigeblatt für den Oberamtsbezirk Calw.

V3. Jahrgang.

Erscheinungsweise; 6 mal wöchentlich. LnzeigenpreiS: Im vberamtSbezlrk Calw sur die cuNpnNige Zeile IL Psg., außerhalb desselben IS Psg., Reklainen SV und Sk Psg. Schluss der Anzeigenannahme V Uhr voranttagS. Fernsprecher 9.

Samstag, den

6. Juli 1918.

Bezugspreis: In brr Etadt mir TrLgerlohn Mk. ISS vierteljShrlich, Postbr-ugSpiciS im Orts- »Nb Nachbarortsuertehr Mk 1.SS, im Fwiwerkcy» Lik. 1.08, BesteNgelb i» Württemberg S0 Psg.

Amtliche Bekanntmachungen.

-legeluug des Verkaufs von Schuhwerk im Kleinhandel.

1. 1. Den Schuhrvarenhändlern sind alle Maß­nahmen verboten, die geeignet sind, Ansammlungen von den Schuhlvarcngeschäften hervorzurufen oder zu för­dern. Unzulässig ist insbesoirdere die vorherige An­kündigung von Verkaufstagen und vom Eingang neuer Warensendungen.

Ankündigungen, daß Waren oder bestimmte Gattun­gen oder Größen nicht vorhanden sind, unterliegen die­sem Verbote nicht.

2. Vor Ueberlassung bedarssscheinpflichtigen Schuh­werks hat der Schuhwarenhändler von dein Empfänger die Vorlegung eines Ausweises über feine Person zu verlangen und zu prüfen, ob der Ausweisinhaber mit dem auf Grund des Schuhbedarfsscheins zum Bezüge Berechtigten ubereinstimmt, sofern der Empfänger dem Schuhwarenhändler nicht persönlich bekannt ist.

Zum Ausweise über die Person dienen die auf Grund des Personenstandsgesetzes vom 6. Februar 1876 (RGBl. S. 23) von dein Standesbeamten ausgestellten 'Personenstandsurkunden (Eeburts-, Eheschließungs- Urkunden), Militärpässe, Reiseausweise, Heimatschcine zind Lebensmittelausweise.

Wer nicht für den eigenen Bedarf Schuhwaren in Empfang nimmt, hat einen schriftlichen Auftrag des auf Grund des Schuhbedarfsscheins zum Bezugs der Schuh­waren Berechtigten und einen Ausweis über dessen Per­son (siehe Absatz I) vorzulegen. Die Abgabe des Schuh­werks darf nur nach Prüfung des Austragschreibens und des Ausweises erfolgen. Der Haushaltungsvorstand kann auf Grund eines für ein Familienmitglied aus­gestellten Schuhbedarfsscheines Schuhwaren für dieses ohne Vorlegung einer Vollmacht in Empfang nehmen, wenn er als Antragsteller im Schubbedarfsschein be­zeichnet ist.

3. Anderweitige Anforderungen über die Regelung des Verkaufs von Schuhwerk, die nicht von der Reichs­stelle für Schuhversorgung ausgehen, wie z. B. die Ein­führung von Kundenlisten, bämrfen deren vorheriger Zustimmung. Es ist in der Anordnung daraus hinzu­weisen, daß diese Zustimmung erteilt ist.

Vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung er­lassene Anordnungen sind der Reichsstelle für Schuy- versorgung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen und, diese versagt wird, auszuheben.

-4. erstehende Bestimmungen sind bereits in Kraft getreten. Zuwiderhandlungen gegen dieselben werden strenge bestraft.

il. Die Gemeindebehörden wollen die Schuhwarerl- händler auf vorstehende Bestimmungen besonders Hin­weisen.

Calw, den 4. Juli 1918. Kgl. Oberamt:

Aff. Dr. Dlaicher, A.-B.

Eonderschuhbedarfsscheine.

1. In der Zeit vom 16. Juni bis 16. September 1918 ist für jeden Verbraucher auf Antrag ohne Prü­fung der Notwendigkeit des Bedarfs ein Sonderschuh- bedarfsschein durch die örtliche Bezugsscheinausgahestelle auszustetten. Dieser berechtigt zum einmaligen Bezüge bedarfsscheinpflichtigen Schuhwerks (8 2 der Bekannt­machung über Schuhbedarfsscheine), das vor Erlaß der Bekanntmachung der Kontrollstelle für freigegebenes Leder, bstr. die Streckung von Bodcnkeder vom 24. No­vember 1916. hergestellt ist, und Zwar eines Paares:

1. Hausschuhe oder Pantoffel oder

2. Turn- oder Tcnnisschuhe oder sonstige Leinen­schuhe oder

3. Ball- oder Gesellschaftsschuhe (Spangen- oder ausgeschnittene Schuhe), deren Oberteil ans Seide, Sammet. Brokat oder anderen Stoffen, aus weißem, Bronze-, Gold- oder Silberleder, Wachstuch oder Kunstleder hergestellt ist.

2. Der Sondcrschuhbedarssschein ist durch einen Ver­welk auf dem Vordruck für Schuhbedarssscheinc (Be­kanntmachung über Vordrucke vom 16. April 1918) als solcher zu kennzeichnen. In dem Sonderschuhbcdarss- jchein ist anzugeben. Schuhe welcher Art (8 1, Ziss. l, 2 oder 3) der Verbraucher zu beziehen wünscht.

3. Auf die Ueberlassung des Schuhwerks an den Verbraucher, die Art der Ausfertigung und die Form der Cou-erfchuhbedarfscheine sowie die Vekaufspslicht der Händler finden im übrigen die Bestimmungen über

Schuhbedarfsscheine und der über Vordrucke für Schuh­bedarfsscheine sinngemäße Anwendung.

4. Die Erteilung eines Sonderschuhbedarfscheins ist bei Prüfung der Anträge auf Erteilung von Schuh- bedarfsscheiNen nicht zu berücksichtigen.

Das auf Sonderschuhbedarfsscheine bezogene Schuh­werk wird auf den für die Frage der Bedarfsschein­berechtigung maßgebenden Bestand (8 4 der Bekannt­machung über Schlihbedarfsscheine) nicht angerechnet.

6. Die in der Zeit vom 15. Juni bis 16. September 1918 ausgestellten Sonderschuhbedarfsscheine verlieren am 1. Oktober ihre Gültigkeit.

6. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestim­mungen werden bestraft.

Calw, den 4. Juli 1918. . Kgl. Oberamt:

Ass. Dr. Blaicher, A.-V.

Schuhvedarfsscheine.

A» dle Vezugsscheinauegabestcllen.

Es ist Anlaß gegeben, auf folgendes aufmerksam zu machen:

Nach der Bekanntmachung über Schuhbedarfsscheine (Enztäler Nr 88 von 1918) ist bsdarfscheinpflichtig neues Schuhmerk, dessen Sohle mindestens am Gelenk oder an der Vorderfläche ganz aus Leder besteht.

Als Leder ist auch Chromleder anzusehen; Schuhe mit Chromledersohlen sind deshalb bedarfsschsinpflichtig.

Bedarssscheinberechtigt ist jeder Verbraucher, welcher nicht mehr als ein Paar gebrauchsfähige Schuhe oder Stiefel besitzt, deren Sohle Mindestens im Gelenk oder in der Vorderfläche ganz aus Leder besteht.

Als gebrauchsfähige Schuhe oder Stiefel sind dabei nur solche anzusshen, die für den Straßeugebrauch ge­eignet find. Hausschuhe, Turnschuhe und ähnliches leichtes Schuhwerk mit Chromledersohlen scheiden bei der Zählung des für die Bedarfsscheinberechtigung maß­gebenden Bestandes aus. Demgemäß bleiben auch für dieses Schuhwerk ausgestellte Bedarssscheine Lei An­wendung der Bestimmung, nach der einer Person inner­halb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nur ein Bedarfsschein erteilt werden darf, außer Betracht.

Calw, den 4. Juli 1918. Kgl. Oberamt:

Ass. Dr. Blaicher. A.-V.

Ausbesserung von Schuhwaren und Herstellung von Maßschuhwerk.

Nach der Bekanntmachung der Reichsstelle für Cchuh- versorgung vom 8. vorigen Mts. darf künftighin Aus­besserungen von Schuhwaren nur noch ausführen, wer Leder von der Kontrollstelle für freigegebenes Leder zu­geteilt erhält bezw. erhalten hat. Dies gilt auch für Ausbesserungen, für die nur Ersatzstoffe verwendet wer­den.

Ausgenommen von dieser Bestimmung sind nur solche Betriebe, die von den Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung zur Ausbesserung von Schuhwerk von Heeres- oder Marineangehörigen Leder erhalten, Versuchs- und Lehrwerkstätten der Ersatzsohlen-Eesell- schaft, Betriebe, die mit besonderer Ermächtigung der Reichsstclle für Schuhversorgung Ausbesserungen aus- stihren und Privatpersonen bei Ausbesserungen für den Bedarf des eigenen Haushalts. Betriebe, die kein Le­der zugeteilt erhalten, sondern nur Ersatzstoffe verwen­den, können bei vorliegendem außerordentlichem Bedarf vom Oberanrt auf Widerruf zur Ausbesserung von Schuhwaren mit Ersatzstoffen zugelassen werden. Das Oberamt wird jedoch eine solche Genehmigung nur dann erteilen, wenn die für den Sitz des Betriebs zuständige Gemeindebehörde ein Bedürfnis anerkannt hat und so­wohl der Leiter des Betriebs als auch die im Betrieb beschäftigten Arbeitskräfte eine sachgemäße Arisfithrung d<r Ausbesscrungsarbeilcn gewährleisten. lieber das Zuircsfcn letzterer Voraussetzung wird das Oberamt je­weils die Handwerkskammer Reutlingen gutachtlich hören.

Bei Berechnung der Preise für die Ausbesserung von Schuhwaren dürfen die von der Gutachterkommission für Echuhwarcnprcisc ausgestellten Richtsätze nicht über­schritten werden.

Soweit die erforderlichen Rohstoffe vorhanden sind, sind die Ausbesserungsarbeitcn grundsätzlich in der Rei­henfolge der erteilten Aufträge zu erledigen. Für eine Person soll gleichzeitig nur ein Paar Schuhe oder Stic fel zur Ausbesserung angenommen werden.

Der Vertrieb von Maßschuhwerk in Luxusausfüh­rung ist verboten. Als Luxusschuhwerl gilt solches, des­sen Schafthöhe in mittlerer Größe (in der Mitte, an der Seite des Schafts bis zum Absatz gemessen) bei Herren­stiefel etwa 13 Zentimeter, Lei Damenstiefel etwa 16s- Zentimeter, Lei Mädchen- und Kinderstiefeln etwa 12 Zentimeter, in den übrigen Größen die entsprechenden Abstufungen nach oben oder unten überschreitet. Dage­gen gilt nicht als Maßschuhwerk in Luxusaussührung:

1. Berufsschuhwerk wie Reit-, Wasserstiefel und der­gleichen.

2. Orthopädisches Schuhwerk für Personen, welche durch amtsärztl. Bescheinigung Nachweisen, daß sie infolge eines erheblichen körperlichen Leidens aus orthopädisches Maßschuhwerk angewiesen sind.

Für die Ausbesserung von Schuhwaren und die Ab­gabe von Maßschuhwerk darf als Gegenleistung nur Geldleistung gefordert oder angenommen werden. Es ist also strengstens verboten, für Ausbesserungsarbeiten oder die Abgabe von Schuhwerk z. V. Lebensmittel zu fordern. Wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverläs­sigkeit eines Betriebsunternehmers dartun, kann das Oberamt den Betrieb untersagen.

Als solche Tatsachen gelten insbesondere Zuwider­handlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen, wie Ueberschreitungen der Richtpreise oder wiederholte will­kürliche Bevorzugung einzelner Besteller bei Erledigung von Ausbesserungsarbeiten oder unsachgemäße Ausfüh­rung der Ausbesserungsarbeiten infolge mangelhafter Fachkenntnisse, unzweckmäßige Verwendung von Rohstof­fen und dergl.

Die Untersagung des Betriebs wirkt nicht nur ört­lich, sondern für das ganze Reichsgebiet.

Gegen Untersagung des Betriebs ist mir Beschwerde an die K. Kreisregierung Reutlingen zulässig. Diese Be­schwerde hat jedoch keine auffchiebende Wirkung.

Zuwiderhandlungen sind mit Gefängnis bis zu ei­nem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 16 060 oder mit einer dieser Strafen bedroht.

Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung der Ge­genstände anerkannt werden, auf welche sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. K. Oberamt:

Ass. Dr. Blaicher A. V.

Die Gemeindebehörden

werden auf die im Staatsanzeiger Nr. 13tz (Beilage) veröffentlichten Bekanntmachungen der Reichsstelle für Schuhversorgung über

a) SoirLerzuteilung von neuem Berufsschuhwerk vom 29. April 1918;

b) Zuteilung von neuem Schuhwerk für die Be­hörden, öffentlichen Anstalten und Wohlfahrts­einrichtungen, sowie für die Wohlfahrtspflege vom 29. April 1918,

c) Zuteilung von getragenem Schuhwerk, sowie Schuhwerk aus Altleder für den Bedarf der Be­rufsarbeiter, Behörden, öffentlichen Anstalten und Wohlsahrtseinrichtungen v. 14. Mai 1918

ausdrücklich hingewiesen und veranlaßt, für geeignete Verbreitung der Bekanntmachungen an die in Betracht kommenden Kreise Sorge zu tragen.

Calw, den 4. Juli 1918. Kgl. Oberamt:

Ass. Dr. Blaicher, A.-V.

K. Bersicherungsamt Calw.

Die Erledigung des Erlasses vom 5. Juni ds. Js. Calwer Tagblatt Nr. 130 betr. Vorlage der Kataster­nachweisungen, wird dringend in Erinnernng gebracht. Calw. 6. den Juli 1918. K. Oberamt:

Ass. Dr. Blaicher A. V.

Petroleum.

Die Aussichten für die Versorgung der Bevölkerung mit Leuchtöl im nächsten Winter sind sehr schlecht; im vorigen Jahr konnte eine Vertcilungsrücklage für den Winter angesammelt werden, was al>er dieses Jahr bei dem hohen Bedarf des Feldheeres und der Marine nicht möglich sein wird.

Es ist daher äußerste Sparsamkeit mit Leuchtmiiteln aller Art dringend notrvendig.

Calw, den 2. Juli 1918. K. Oberamt:

Ass. Dr. Blaicher A V.