Mekclnntmcrchung,

betreffend Verursachung von Bränden durch das Spielen der Kinder mit Zündhölzern" und feuer­gefährlichen Stoffen.

Die Tatsache, daß viele Brände durch Spielen unbeaufsichtigter Kinder mit Feuerzeug und mit besonders feuergefährlichen Stoffen, wie Spiritus und dergl. verursacht werden, gibt die Veranlassung, El­tern und Personen, deren Obhut Kinder anvertraut find, vor dem vorschriftswidrigen Herumliegen oder -stehen lassen von Zündhölzern oder feuergefährlichen Stoffen und dem Alleinlassen von Kindern ohne Aufsicht, zumal auf dem Lande während der Feldgeschäste, zu warnen.

Es wird zugleich darauf hingewiefen, daß den durch einen Brand an ihren Gebäuden Beschädigten eine Entschädigung von der Gebäude­brandversicherung nicht zuteil wird, wenn sie die Entstehung des Bran­des selbst durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet haben, daß es ebenso den Mobiliar-Feuerversicherungsanstalten gesetzlich verboten ist, irgend eine Entschädigung an Brandbeschädigte auszubezahlen, denen eine Feuerverwahrlosung zur Last fällt und daß eine grobe Fahrlässigkeit oder eine Feuerverwahrlosung auch in dem Unterlassen genügender Beaufsichtigung der Kinder oder gehöriger Verwahrung der Zündhölzer und der besonders feuergefährlichen Stoffe gefunden werden könne.

Alle mit dem Gebrauch oder Aufbewahrung von Zündhölzern, Spiritus und dergl. zusamenhängenden Verfehlungen gegen feuerpoli­zeiliche Vorschriften werden auch dann mit strenger Strafe abgerügt werden, wenn jene Verfehlungen keine unglücklichen Folgen gehabt haben.

Wilbbad, den 27. April 1909.

Stadtschultheitzenamt:

B ätzner.

Bekanntmachung,

betr. den Vogelschutz und das Umherschweifen von Hunden und Katzen im Wald In, freien Feld-

Der hiesigen Einwohnerschaft wird in Erinnerung gebracht, daß nach Art. 8 der Ministerial-Verfügung vom 7. Oktober 1890/23. Feb­ruar 1907 betr. den Schutz der Vögel und Art. 40 des Polizeistraf­gesetzes mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Haft bestraft wird, wer Vögel, welche unbefugt gefangen worden sind, feilhält, verkauft oder ankauft, oder wer verbotswidrig feilgebotene Vögel oder verbots­widrig erlangte Eier oder Nester von Vögeln ankauft, ebenso wer Hunde oder Katzen im Wald oder freien Feld umherschweifen lätzt.

Diese Bestimmung gilt jetzt für das ganze Jahr

Zugleich werden die Hundebesitzer darauf aufmerksam gemacht, daß sie neben der polizeilichen Strafe auch noch Schadenersatzansprüche der Jagdinhaber für einen durch die Hunde am Wildstand angerich­teten Schaden gemäß ß 833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ge­wärtigen haben.

Wildbad, den 27. April 1909.

Stadtschultheitzenamt:

Baetzner.

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Wildbad.

Bekanntmachung.

Die öffentliche Impfung für die hiesige Gemeinde wird am

MilLwoich, öen 5. Mai 1909

Vormittags von 10 Uhr bis 12 Uhr für Impflinge und von '/-2 Uhr ab für Wiederimpflinge

in dem Lokale des Zeichensaales der Realschule durch den Jmpf- arzt vorgenommen werden, wozu die Impflinge bereitzuhalten sind. Wildbad, den 29. April 1909.

Stadtschultheißenamt: Baetzner.

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Wildbad, 29. April.

DsnkssZuns.

Für die herzliche Teilnahme beim Hinscheiden unseres lieben Bruders, Schwagers und Onkels

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Privatier,

für die zahlreiche Begleitung zu seiner letzten Ruhestätte, die vielen Blumenspenden, den erhebenden Gesang der Herren Lehrer mit den Schulkindern, ebenso den Herren Trägern sprechen hiemit herzlichen Dank aus.

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