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Obgleich die Stadtgemeinde schon seit mehreren Jahren die Kehrichtabfuhr mit einem Aufwand von jährlichen ca. 2500 Mk. übernommen hat, ohne von den Hausbesitzern wie andere Städte Kostenbeiträge hiefür zu verlangen, kommt es immer wieder vor, daß Schutt, Kehricht, Scherben usw. in die Enz geworfen oder aus Wegen und Plätzen in der Nähe der Stadt abgelagert werden. Hauptsächlich ist dies zu bemerken in der Enz von der Wilhelmsbrücke bis zum Mühlwehr und hinter den Häusern der Olgastraße am Waldrande.
Diesem Unfug muß endlich gesteuert werden und wird jeder zur Anzeige kommende Fall mit der höchsten zulässigen Strafe auf Grund des H 2 Z. 14 der ortspolizeilichen Vorschriften und des Art. 34 Z. 7 des Polizeistrafgesetzes ab gerügt werden.
Die Einwohnerschaft wird gebeten, die Polizeiorgane in ihren diesbezüglichen Bestrebungen dadurch zu unterstützen, daß sie ihrem Dienstpersonal aufs strengste untersagt, in die Enz oder auf sonstige Plätze Kehricht zu werfen und daß sie jede Uebertretung selbst zur Anzeige bringt.
Die Vorschrift, daß die Hausbesitzer ihre Kehrichtbehälter vor ihren eigenen Häusern aufzustellen haben und nicht berechtigt sind, dieselben an anderen Stellen zu plazieren, sowie daß die Behälter morgens 6 Uhr parat stehen müssen und sobald sie entleert sind sofort wieder entfernt werden müssen, wird.ebenfalls in Erinnerung gebracht.
Der von verschiedenen Häuserbesitzern in letzter Zeit verübte Unfug, den Hauskehricht ohne Behälter aus das Trottoir vor ihren Häusern zu werfe», ist laut 8 399 Ziffer 9 des R.St G B bei einer Geldstrafe bis zu 89 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen verboten.
Die Straßen sind von den betreffenden Hausbesitzern vor morgens 6 Uhr zu reinigen und der Straßenkehricht vor jedem Haus auf einen Haufen zusammenzukehren, den sodann der Fuhrmann mit seinem Wagen fortführen wird.
Zugleich werden die Hausbesitzer dringend aufgefordert, den durch Beschluß der bürgerlichen Kollegien eingeführten mit dicht verschließendem und befestigtem Deckel versehenen Kehrichteimer, der in verschiedenen hiesigen Geschäften zum Preise von 3 Mk. zu erhalten ist, sich anzuschaffen, damit die offenen Kehrichtkisten endlich von der Straße verschwinden.
Sollte dieser Aufforderung nicht freiwillig nachgekommen werden, so müßte die Anschaffung dieses Eimers durch ortspolizeiliche Vorschrift jetzt angeordnet werden.
Wildbad, den 27. April 1909.
Stadtschultheißknamt:
Baetzner.
Sckailntmachuilg.
Denjenigen hier wohnenden Personen, welche im Besitz der würt- tembergischen Staatsangehörigkeit sind und das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, steht, sofern bei ihnen keine gesetzlichen Versagungsgründe vorliegen und sie seit den letzten 3 Rechnungsjahren an die Stadtkasse ununterbrochen Steuern aus ihreiMVermögen oder Einkommen und außerdem Wohnsteuer entrichtet haben, das Recht zu, die Erteilung des hiesigen Bürgerrechts gegen Bezahlung der gesetzlichen Gebühr von 2 Mk. zu beanspruchen.
Hievon werden dieselben gemäß gesetzlicher Vorschrift in Kenntnis gesetzt.
Wilobav, den 27' April 1909.
Stadlfchnltheitzeuamt:
^ _ _ Bätzner.
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betreffend Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen im Ha» werk.
Unter Bezugnahme auf das Reichsgesetz vom 30. Mai 1908 (R.-G.-Bl. S. 356), betr. Abänderung der Gewerbeordnung, und auf die Bekanntmachung des Kgl. Oberamts vom 29. September 1908 im Enztäler Nr. 154 werden die Gewerbetreibenden der Stadtgemeinde, welche in nächster Zeit Lehrlinge einzustellen beabsichtigen und die Meisterprüfung nichtDabgelegt haben, aufgefordert, ihre Anträge auf Verleihung der weiteren Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen, soweit nicht geschehen, alsbald bei der Ortspolizeibehörde einzureichen.
Dabei wird gemäß oberamtlicher Bekanntmachung darauf aufmerksam gemacht, daß Gewerbetreibende, welche unbefugt Lehrlinge einstellen, nicht nur Bestrafung, sondern auch zwangsweise Entlassung der Lehrlinge zu gewärtigen haben.
Wildvad, den 28. April 1909.
Stadtschultheitzenamt:
Baetzner.
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