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Landwirte und Gewerbetreibende, welche anläßlich mili­tärischer Aushebungen Pferde an die Heeresverwaltung ab­getreten haben und bisher bei der Abgabe von arbeitsverwen­dungsfähigen Pferden durch die K. Zentralstelle für die Land­wirtschaft nicht berücksichtigt werden konnten, haben nunmehr Aussicht, mit ihren Wünschen befriedigt zu werden. Nötig hiezu ist die umgehende Einreichung eines Gesuchs bei der genannten Stelle durch Vermittlung des Schultheißenamts auf einem vorgeschriebenen Vordruck.

Die näheren Bestimmungen sind aus der Bekanntmach­ung der K. Zentralstelle für die Landwirtschaft vom 27. Juni 1917 Staatsanzeiger Nr. 148 zu ersehen. Der Staats- anzekger kann Lei den Herren Ortsvorstehern eingesehen »erden.

Die Herren

Ortsvorsteher

wollen ihrerseits die in Betracht kommenden Kreise auf Vor­stehendes in geeigneter Weise aufmerksam machen.

Calw, den 29. Juni 1917.

K. Oberamt: Binder.

Höchstpreise für Gemüse und Beerenobst.

Von der bei der Landesversorgungsstelle gebildeten Preiskommisfion sind die nachstehenden Erzeugerhöchst- preife, von der Landesversorgungsstelle selbst die je­weils beigesetzten Grob- und Kleinhandelshöchstpveise festgesetzt worden:

Gemüse '

Frühwirsing bis 20. Juli Tomaten bis 15. August

Beerenobst

Johannisbeeren rote und weiße schwarze Stachelbeeren reife unreife immbccren eidelbeeren

Der Großhandelspreis schließt die gesamten Auf­kaufs- und Beförderungskosten bis zum Verbrauchsort, sowie die Kosten des Verkaufs an den Kleinhändler ein. (Uebernimmt also z. B. der Großhändler nicht die Ver­teilung an die Kleinhändler, sondern liefert an einen Zwischengroßhändler, der diese Verteilung besorgt, so ist der Großhandelspreis entsprechend zu ermäßigen.)

Bruchpfennige, die sich bei der Berechnung des Kaufpreises ergeben, dürfen auf den nächsten vollen Be­trag aufgerundet werden.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen find strafbar.

Calw, den 26. Juni 1917.

K. Oberamt: Binder.

Erzeugerhöchstpreis für das halbe Kilgr. Pfg.

25

KO

Erzeuger-, Groß-, Klein- Handels-Höchstpreis für das halbe Kilgr- Pfg. Pfg- Pfg-

27 S1 85

35 41 4«

23 35,5 30

15 17,5 22

50 57,5 65

28 35 42

Frühdrusch.

Auf die im Staatsanzeiger Nr. 141 veröffentlichte Be­kanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom L. Juni 1917 und die Verfügung des K. Minist, d. I. vom 18. Juni d. I. über Frühdrusch werden die Landwirte hie- mit hingewiesen.

Hienach sind zur Beschleunigung der Getreideablieferung Ms der neuen Ernte ^

Frühdruschprämien

festgesetzt.

Sie betragen, wenn die Ablieferung erfolgt vor dem 16. August 1916 3At für den Zentner,

.. 1. Septbr. 1917 2l« .,

,. 1. Oktober 1917 11«

Dir Schultheitzenämter»

insbeondere der Eäugemeinden, wollen auch ihrerseits Len Frühdrusch nach Kräften fördern.

Calw, den 27. Juni 1917.

K. Oberamt: Binder.

Vorverkauf von Getreide der Ernte 1917.

Verträge über den Verkauf von Getreide der Ernte 1917 auf dem Halm werden auch Heuer wieder, wie im vorigen Jahr, verboten werden und zwar mit Wirkung auch für etwa bereits abgeschlossene Verträge dieser Art. Unter dieses Ver­bot fallen auch die sog.Pachtverträge" über Getreide auf dem Halm, deren Inhalt in der Regel der ist, daß derVer­pächter" demPächter" den Ertrag eines bestimmten Ge­treideackers gegen ein gewisses Entgelt überläßt, sei es, daß derPächter" das Getreide selber erntet und drischt, oder daß er auch dies durch denVerpächter" besorgen läßt, der sich dann etwa seinerseits poch den Strohcrtrag vorbehält. Solche Pachtverträge", die demPächter" die ihm rechtmäßiger­weise nicht zukommende Selbstversorgung mit dem so erwor­benen Getreide ermöglichen sollen, sind in Wirklichkeit nichts anderes, als Vorverkaufsverträge, sind also gleichfalls ver­boten und ohne weiteres nichtig.

Hierauf wird jetzt schon hingewiesen.

Calw, den 23. Juni 1917.

K. Oberamt: Binder. ,

Lebensmittelversorgung bei Umzug und km Reiseverkehr.

Zufolge Anordnung des Kriegsernährungsamts werden über die Handhabung der Ausgabe der Lebensmittelkarten im Falle eines Umzugs und beim Reiseverkehr, sowie bei Personen mit ständig wechselndem Aufenthaltsort ohne Wohnsitz nachstehende Vorschriften gegeben:

Anspruch auf Lebensmittelkarten haben alle Personen, die ihren regelmäßigen Aufenthalt in der Gemeinde haben. Hiezu gehört neben dem rein tatsächlichen Aufenthalt weder die Begründung eines Wohnsitzes im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch die örtliche Steuerpflicht oder bestimmte Staatsangehörigkeit und dergl. Wenn Personen ihren regel­mäßigen Aufenthalt wechseln, so treten sie ohne weiteres am neuen Aufenthaltsort in den Kreis der Versorgungsberechtig­ten ein, während sie aus dem des früheren Aufenthaltsortes ausscheiden.

I. Der dauernde Wechsel des Aufenthaltsortes (Umzug).

1. Bei Umzügen muß das Ausscheiden aus der Versor­gung des bisherigen Aufenthaltsorts von der Gemeinde des­selben bescheinigt werden. Die Gemeinde hat die Ausschei­denden aus ihren Versorgungslisten zu streichen. Behufs Er­langung der Abmeldebescheinigung hat sich der Wegziehende bei dem Schultheißenamt (Kartenabgabestelle) abzumelden. Hierüber war ihm eine Abmeldebescheinigung auf gelbem Papier auszuhändigen. Diese unterscheidet sich von dem Vor­druck für Abmeldungen zu Reisen in Bäder, Kurorte und Sommerfrischen lediglich dadurch, daß die Einbeziehung des Kgl. Preuß. Regierungsbezirks Hohenzollernsche Lande fehlt. Die Abmeldebescheinigung ist so eingerichtet, daß daraus zu ersehen ist, von welchem Tag an der Inhaber aus der Ver­sorgung der Gemeinde des bisherigen Aufenthaltsortes aus­geschieden ist und für welche Zeit er etwa darüber hinaus noch Marken zum Bezug von Lebensmitteln erhalten hat.

2. Bei der Abmeldung wird bezüglich der in Händen des Abmeldenden befindlichen Lebensmittelkarten und der Sei­fenkarten wie folgt zu verfahren:

g) die Reichsfleischkarlen, Zuckerkarten und Seifenkarten werden dem Abmeldenden belasten,'

b) die Brotkarten, die im Besitz des Abmeldenden sind, werden diesem in Reichsreisebrotmarken umgelauscht werden;

c) alle übrigen Lebensmittelkarten werden dem Abmel­denden abgenommen, insbesondere auch die kommunalen Fleischzulagekarten.

Der Zeitpunkt, bis zu dem die Karten gelten, die dem Abmeldenden belasten worden sind, wird in den hierfür vor­gesehenen Spalten der Abmeldebescheinigung eingetragen. In den Spalten, die für die Angabe der Vorräte vorgesehen sind, die am Tage des Wegzugs sich im Besitz des Abmeldenden be­finden, wird die Menge der Lebensmittel eingetragen, die der Abmeldende auf Grund bereits eingelöster Lebensmittel­karten der für die einzelnen Lebensmittel geltenden Versor­gungsperiode bereits bezogen hat und für die er deshalb die Lebensmittelkarten nicht mehr zurückgeben kann. Außerdem sind hier die Vorräte anzugeben, die der Abmeldende an solchen Lebensmitteln im Besitz hat, die zwar rationiert sind, für die aber an dem Ort der Abmeldung keine Lebensmittel­karten ausgegeben werden. Endlich sind hier die Vorräte einzutragens die der Abmeldende in seiner etwaigen Eigen­schaft als Selbstversorger auf Grund der Erlaubnis zu Haus­schlachtungen, auf Grund ausgestellter Mahlscheine oder auf Grund von Bestandsaufnahmen über den Tag des Wegzugs hinaus in Besitz haben muß.

3. Wenn die Angehörigen desselben Haushalts den Auf­enthalt gleichzeitig und mit gleichem Ziel wechseln, so kann für sie eine gemeinsame Abmeldebescheinigung ausgestellt werden.

4. Die Abmeldebescheinigung ist bei der Inanspruch­nahme der Versorgung am neuen Aufenthaltsort an die von der Eemeiirde oder dem Kommunalverband bestimmte Stelle abzuliejern. Die neue Versorgung tritt sodann je mit dem Tage ein, der sich für die einzelnen Lebensmittel aus der Abmeldebescheinigung als notwendig ergibt. Je mit Wirkung von diesen Tagen ab sind also dem Anmeldenden die Lebens­mittelkarten am neuen Versorgungsort zu behändigen. Die kommunale Fleischzulagekarte ist ihm demnach stets sofort zu geben. Auch hat der Anmeldende Anspruch auf den Eeldzu- schuß nach den im Kommunalverband des Anmeldeorts gel­tenden Grundsätzen. Wird kein Abmeldeschein abgeliefert, so kann die Versorgung am neuen Aufenthaltsort nicht bean­sprucht werden.

8. Die Vorschriften über die polizeilichen Ab- und An­meldungen bleiben von diesen Bestimmungen unberührt. Je­doch wird bei polizeilicher Abmeldung die Vorweisung der vorher eingeholten Abmeldebescheinigung aus der Lebens­mittelversorgung verlangt.

ll. Reiseverkehr.

1. Als Reiseverkehr gilt jeder Verkehr, bei dem oer ur­sprüngliche Aufenthaltsort nicht endgültig aufgegeben wird.

2. Für den Reiseverkehr zum Zwecke des Besuchs von Bä­dern, Kurorten und Sommerfrischen siehe die Bekanntmach­ung im Calwer Tagblatt Nr. 142.

3. Im übrigen gelten für den Reiseverkehr folgende Be­stimmungen:

a) Da im Reiseverkehr die Reichsfleischkarten, Neichsseifen- karten, sowie die Reichsreisebrotmarkenhefte ohne wei­teres an allen Orten Verwendung finden können, so sind bei kürzeren Reisen besondere Vorkehrungen für die

Verpflegung außerhalb des ständigen Aufenthaltsorts nicht erforderlich. Den Reisenden wird empfohlen, neben diesen Karten soweit möglich sich mit Vor­räten an Lebensmitteln zu versehen, die anderwärts regelmäßig nur auf Grund örtlich gültiger Lebens­mittelkarten bezogen werden können, insbesondere also mit Zucker. Auch hat sich der Reisende bei Reisen innerhalb Württembergs mit Lnndeskartoffel- gastmarken zu versehen. Demnach sind bei Reisen, bei denen der gewöhnliche Aufenthaltsort nicht länger als 14 Tage verkästen wird, in der Regel Abmeldebescheini­gungen nicht auszustellen. Die Schultheißenämter sind jedoch berechtigt, auch für kürzere Reisen die Scheine zu erteilen, wenn der Reisende ein Interesse daran glaub­haft macht.

b) bei Reisen, die länger als 14 Tage dauern, hat der Rei­sende an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort sich ab­zumelden, sofern er nicht auf den Bezug von Lebens­mittelkarten an den auf seiner Reise berührten Orten verzichten will. Bei der Abmeldung wird ihm die Ab­meldebescheinigung wie unter I ausgestellt. Im Besitze des Abmeldenden befindliche Vorräte werden aber beim Reiseverkehr nur insoweit eingetragen, als der Abmel­dende Vorräte auf die Reise mitnehmen will. Will er keine Vorräte mitnehmen, so wird die Zeit, für welche seine Vorräte am Aufenthaltsort reichen müssen, um die Dauer der Reise sich erstrecken.

c) Die Abmeldebescheinigung hat der Reisende an dem neuen Aufenthaltsort, an dem er Versorgung bean­sprucht, vorzulegen. Die Versorgung kann dort aber nur insoweit eintreten, als für die Reisezeit laut Abmclde- bescheinigung nicht bereits Karten erteilt oder Vorräte auf die Reise mitgenommen sind.

8) Wird innerhalb der Reisezeit der Aufenthaltsort mehr­fach gewechselt, so muß, sofern der Reisende an jedem Ort die amtliche Versorgung durch Kartenzuteilung in Anspruch nehmen will, jedesmal Abmeldung und An­meldung erfolgen

III. Personen mit ständig wechselndem Aufenthaltsort ohne Wohnsitz.

Personen, die weder einen Wohn- noch einen regelmä. ßigen Aufenthaltsort haben, müssen bei jedem Wechsel des Aufenthalts die Abmeldebescheinigung zu l sich ausstellen lasten und am neuen Aufenthaltsort vorlegen. Sie werden, alsdann an dem neuen Aufenthaltsort versorgt. Es ist un­zulässig, wie dies mannigfach geschieht, sie wegen der Ver­sorgung auf den Heimatsort, Geburtsort usw. zu verweisest.

Ca l w, den 26. Juni 1917.

K. Oberamt: Binder.

Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle, betreffend Ab­änderung der Bekanntmachung über Abgabebescheinigungen vom 21. November 1918.

(Staatsanzeiger Nr. 143.)

Auf Grund des Z 3 Abs. 3 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Bezugsscheine vom 31. Oktober 1916 (Reichs-Essetzbl. S. 1218) wird folgendes bekannt gemacht:

Die Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Abgabebescheinigungen vom 21. November 1916 (Reichsair­zeiger Nr. 276, Mitteilungen der Reichsbekleidungsstelle Nr. 1 S. 2) * wird in folgenden Punkten abgeändert:

1) An gemeinnützige Fürsorgevereinigungen darf in Zu­kunft die Genehmigung zur Erteilung von Abgabebescheini­gungen nicht mehr gegeben werden. Soweit bisher auf Grund» der Bekanntmachung vom 21. November 1916 gemeinnützigest Fürsorgevereinigungen von den nach der genannten Bekannt­machung zuständigen Behörden die Genehmigung zur Ertei­lung von Abgabebescheinigungen gegeben ist, behalten sie diese, und zwar widerruflich, auch weiterhin. Sie sind ver­pflichtet, auch in Zukunft die in der Bekanntmachung vom 21. November 1916 aufgeführten Bedingungen einzuhalten.

2) Die Aufsicht über diese gemeinnützigen Fürsorgever­einigungen daraufhin, ob sie die in der Bekanntmachung vom 21. November 1916 näher bezeichnten Bedingungen ein- halten, wird von den gleichen Behörden ausgeübt, denen für den Bezirk, in dem diese Vereinigungen ihren Sitz haben, die Ausfertigung der Bezugsscheine obliegt (8Z 12, 18 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni 1916/23. Dezember 1916, Reichs-Gesetzbl. S. 1420)**.

3) In Zukunft steht nur noch der Reichsbekleidungsstelle, nicht mehr den in der Bekanntmachung vom 21. November 1916 für zuständig erklärten Behörden, das Recht zu, die den gemeinnützigen Fürsorgevereinigungen gegebene Genehmi­gung zur Erteilung von Abgabebescheinigungen zu wider­rufen. Anträge auf Widerruf der Genehmigung sind daher an die Neichsbekleidungsstelle, Abteilung Z für Ersatzstoffe in Berlin >V- SO, Nürnberger Platz 1, zu richten

4) Die Bekanntmachung tritt ikiit dem Tag: der Ver­öffentlichung in Kraft.

Berlin, den 11. Juni 1917.

Reichsbekleidungsstelle.

Geheimer Rat Dr. Beutler,

Neichskommistar für bürgerliche Kleidung.

* Staatsanzeiger Nr. 280 von 1916.

** Das sind in Württemberg nach Nr. I Abs. 2 Ziff. 1 der Min.-Verf. vom 29. Dezember 1916 (Staatsanzeiger Nr. 304) die Ortsvorsteher (oder von ihnen eingerichtete beson- dere Stellen)