Nr. 150.

Amis- und Anzeigeblatt für den Oberamtsbezirk Calw.

92. Jahrgang.

Samstag, den. Juni 1917.

Bezugspreis:^ In der Stadt mit Lrägerlohn Mk. 1.SS vierteljährlich, VojibezugSprei« im Orts- und SlachbärortSverkehr Mk. l., im Fernverkehr I.öä. Bestellgeld in Württemberg 30 Psg.

Amtliche Bekanntmachungen.

Wegen Mangels an genügenden Mengen Welzen- äuszugsmehl darf bis auf Weiteres ab 1. Juli ds. Zs. gegen Punktmarken

kein Weikmebl

inehr, sondern nur noch Vrotmehl oder Brot abgegeben werden. Wekßmehl ist daher nur gegen die schwarz umränderten Marken von 180 Gramm erhältlich.

Calw, den 29. Juni 1917.

K. Oberamt: Binder.

Bekanntmachung über die Preise für Schlachtschweine und Schweinefleisch.

Nach der Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers über Schlachtvieh- udn Fleifchpreise für Schweine und Rinder vom 5. April 1917 (Reichs-Ge- fetzbl. S. 319), der Verfügung des K. Ministeriums des Innern hiezu vom 15. Mai 1917 (Staatsanzeiger Nr. 113) und der Verfügung der Fleischversorgungs­stelle über die Preise für Schlachtschweine und Schweinefleisch vom 18. Mai 1917 gelten für die Preise für Schlachtschweine und Schweinefleisch folgende Be­stimmungen:

k. Höchstpreise für Schlachtschweine:

1. Beim Verkauf von Schlachtschweinen durch den Niehhalter darf der Preis für 60 Kilogramm Lebend­gewicht folgende Preise nicht übersteigen:

für Schweine bis zu 70 KZ , , . 61 °«, über 70 bis 85 KZ , 71 °«, über 85 KZ , , . 79 °«.

Die seitherige Erhöhung der Höchstpreise für beson­ders schwere Schweine fällt weg. Es darf also ein höherer Preis als 79 °« nicht bezahlt werden. (Aus­nahme für Schweine aus Mastvetträgen, vergl. Ziff. 6).

2. Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang. In den Höchstpreisen find die Kosten der Be­förderung bis zur nächsten Verladestelle des Viehhalters und die Kosten der Verladung inbegriffen. Nur wenn die Verladestelle weiter als 2 Kilometer vom Standort des Tieres entfernt ist, darf für je angefangene 50 Kilo­gramm Lebendgewicht ein Zuschlag von höchstens 1 -1t berechnet werden. (Ausnahme für Mastvertragsschweine vergl. Ziff. 6.)

Jede zur Umgehung der Höchstpreise geeignete Nebenabrede über Entschädigungen irgend welcher Art ist verboten, so insbesondere hohe Trinkgelder, hoher Fuhrlohn, angenommene Gewichtserhöhung und dergl.

3. Der Verkauf von Schlachtschweinen darf nur an die von der Fleischversorgungsstelle mit dem Aufkauf beauftragten oder zum Aufkau fzugelasfenen Personen erfolgen.

1. Der Verkauf darf nur nach Lebendgewicht erfol­gen. Das Lebendgewicht ist durch Wägung am Standort der Tiere festzustellen.

Bei der Feststellung des Lebendgewichts sind die Tiere nüchtern zu wiegen oder mindestens 5 vom Hun­dert Schwund in Abzug zu bringen. Als nüchtern gelten Tiere, die mindestens während 12 Stunden vor dem Wiegen nicht gefüttert worden find.

In Ausnahmefällen, in denen nur noch die Fest­stellung des Schlachtgewichte- nwglich ist, ist das Schlachtgewicht in Lebendgewicht in der Weise umzu- rechncn, daß zum Warmgewicht 33'/, Prozent, zum Kaltgcwicht 36 vom Hundert des Schlachtgewichts zu- geschlagen werden.

5. Die Preise beim Verkauf durch die von der Fleischversorgungsstelle mit dem Aufkauf beauftragten oder zum Auflauf zugelassenen Personen an den Ver­arbeiter oder Verbraucher, sowie beim Verkauf durch den Viehhalter auf öffentlichen Schlachtviehmärkteu und an öffentlichen Schlachthäusern berechnen sich in der Weise, daß zu dem Lebendgewicht, welches dos Tier am

Ablieferungsort nüchtern gewogen aufweist, zuge­schlagen werden darf:

3 ) wenn das Tier in Stuttgart abzuliefern ist (erstes Gebiet) 10 vom Hundert,

b) wenn das Tier in einer Gemeinde abzuliefern ist,

die bis zu 26 Kilometer (nach Land- oder Schienen­weg gemessen) von Stuttgart entfernt ist (zweites Gebiet) 8 vom Hundert,

c) wenn das Tier in einer Gemeinde abzuliefern ist,

die mehr als 25 Kilometer von Stuttgart entfernt gelegen ist (drittes Gebiet) 6 vom Hundert.

6. Für Mastvertragsschweine, die auf Grund eines mit der K. Zentralstelle für die Landwirtschaft vor dem 19. März 1917 abgeschlossenen Mastvertrags zu liefern sind, gelten für die Zeit bis 31. August 1917 einschließ­lich noch die seitherigen Preise, nämlich für Schweine im Lebendgewicht von

111 KZ und darüber 135 -K

121 bis 110 KZ 129,6-«

111 bis 120 KZ 124,2^«

101 bis 110 KZ 118,8°«

je für 50 Kilogramm Lebendgewicht nach zroölf- stündiger Nüchterung gewogen.

Für Mastvertragsschweine wird eine Entschädigung für Zufuhr zur Verladestation nicht gewäbrt: die Schweine find nach den Verträgen frei Bahnstation oder frei Sammelstelle des Kommunalverbands zu liefern.

Im übrigen gelten die vorstehenden Vorschriften auch für Mastvertragsschweine.

ll. Höchstpreise für Schweinefleisch.

1. Der Preis für 1 Pfund frisches (rohes) Schweinefleisch mit eingewachsenen Knochen darf in sämtlichen Gemeinden des Bezirks 1 °tt 26 L nicht übersteigen. Diese Preise erhöhen sich für Salzfleisch um 20 Psg, für das Pfund, für Rauchfleisch (hartgerauchte Dauerware) um 70 Pfg. für das Pfund. Der Preis für 1 Pfund frischen (rohen) oder gesalzenen Speck darf bei der Abgabe an den Verbraucher 1 °« 70 Pfg., für 1 Pfund ausgelassenes Schweinefett (reines Schweine­schmalz) 2 °« 10 Pfg. nicht übersteigen.

2. Das aus künftigen Schlachtungen gewonnene Schweinefleisch darf nur zum Frischverkauf oder zur Herstellung der behördlich zugelassenen Wurftsorten ver­wendet werden. Als Frischfleisch mutz alles mit Aus­nahme der Fetteile, welche nach den Anordnungen des Kommunalverbands vom 13. April 1917, betr. Schweine­fettverbrauchsregelung, Calwer Tagblatt Nr. 86, zu Sweinefchmalz zu verarbeiten find, verkauft werden.

Die Herstellung von Rauch- und Salzfleisch kann der Ortsvorsteher in Ernzelfällen ausnahmsweise ge­statten, wenn die Verwertung im Frischverkauf ohne Gefahr des Verderbens nicht möglich ist.

HI. Geschäftsbetriebe, deren Unternehmer oder Be­triebsleiter sich in Befolgung der ihnen nach Vorstehen­dem obligcnden Pflichten unzuverlässig zeigen, insbe­sondere also die festgesetzten Höchstpreise überschreiten, kann die Ortspolizeibehörde oder das Oberamt schließen. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Neber Beschwerden gegen die Verfügungen der Ortspo­lizeibehörde entscheidet das Oberamt, über solche gegen Verfügungen der Oberämter die Fleischversorgungs­stelle.

IV. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften die­ser Verfügung werden, soweit nicht die höheren Straf­bestimmungen des Höchstpreisgesctzes Platz greifen, mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 °« bestraft.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegen­stände erkannt werden, auf die sich die strafbare Hand­lung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge­hören oder nickst.

V. Die Ortspolizeibehördcn werden beauftragt, Vorstehendes in ganzem Umfang ortsüblich bekannt zu

machen, bei jeder gebotenen Gelegenheit die Landwirte und Schweinehalter über die bestehenden Höchstpreisbe­stimmungen zu belehren und sie zu deren Beachtung an­zuhalten, sowie darüber zu wachen, daß Überschreitun­gen derselben nicht Vorkommen. Die Landjägermann­schaft ist angewiesen, Höchstpreisüberschreitungen ohne Nachsicht zur Anzeige zu bringen.

Calw, den 26. Juni 1917.

* K. Obcramt: Binder.

Zahl der Schlachtungen im Monat Juni 1917.

Den Schultheitzenämtern gehen mit heutiger Post die Vordrucke für die Berichte der im Monat Juni ds. Js. stattgehabten Schlachtungen zu, von'denen einer für den Gebrauch der Gemeinde und der zweite als Be­richt an das Oberamt zu verwenden ist.

Im übrigen wird auf die auf der Rückseite abge­druckte Anweisung des Vordrucks verwiesen.

Der Vorlagetermin, '7. Juli 1917, ist pünktlich einzuhalten.

Calw, den 25. Juni 1917.

K. Oberamt: Binder.

Verkehr mit Fleifchmarken, Fleifchbezugsscheinen und Schlachrscheinen.

Unter Hinweis auf den oberamtlichen Erlaß vom 11. Juli 1916 in obigem Betreff Calwer Tagblatt Rr. 160 fordere ich die Schultheißenämter auf, von den diesen mit heutiger Post in doppelter Fertigung zugegangenen Vordrucken für die Anzeigen über den Verkehr mit Fleischkarten, Fleischbezugsscheinen und Schlachtscheinen 1 Exemplar in Urschrift bis 12. Juli 1917 dem K. Oberamt vorzulegen.

Da jedoch die Schlachtscheine und Fleischbezug­scheine vom Oberamt ausgestellt, auch die Schultheißen­ämter sich vielfach keine Aufschriebe über die bei ihnen abgelieferten Fleischmarken gemacht haben werden, so wird es ihnen nur möglich sein, den Vordruck teilweise zu ergänzen.

Vollständig zu beantworten sind die Ziffern: I. 1/ r>k IV und V; Ziffer ll ist nur insoweit, als sich das Schultheißenamt Aufschriebe gemacht hat, zu beant­worten.

Im übrigen wird auf die Anweisung zur Ausfül­lung auf dem Anzeigevordruck aufmerksam gemacht, wo­zu noch folgendes bemerkt wird:

1. Die gekürzten Fleischkarten (I 1 e) sind nunmehr auch der Stückzahl nach anzugeben, weil sonst die An­gaben in Ziffer V nicht mit Sicherheit gemacht werden können.

2. Die Angaben unter Ziffer V sind erforderlich gewor­den, weil nach unseren Erfahrungen mit den über­schüssigen Fleischkarten vielfach Mißbrauch getrieben wird. Die Kommunaloerbände muffen sich daher ebenso wie die Fleischversorgungsstelle davon über­zeugen können, daß von den ALgabestellen nicht mehr Karten abgegeben worden sind, als nach der Zahl der Versorgungsberechttgten abgegeben werden dürfen, sowie daß die hienach übrig gebliebenen Karten restlos dem Oberamt zurückgegeben werden.

Ealw, den 25. Juni 1917.

K. Oberamt: Binder.

Leitfaden für amtliche Stellen der Ariegshinterdliebenen- Fiirsorge..

Den Herren Geistlichen und Ortsvorstehern (örtliche Für sorgestellen) lasten wir in den nächsten Tagen den obenbe- zeichneten Leitfaden zur geeigneten Benützung zugehen.

(Zu vergl. Amtsblatt des K. W. Minist, des Innern Nr. 7.)

Calw, den 26. Juni 1917.

Rea.-Rai Binder. Dekan Zeller.