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Nr. IvA. Amts- und Anzeigeblatt für den Oberamlsbezirk Calw. 92 . Jahrgang.
Srsch«iuunaLweise: Smal wöchentlich. Anzeigenpreis: Im OberamtS- beztrk Calw Kr di« einspaltige Zeile 10 Pfg.. außerhalb derselbe» IS Psg., Reklamen 25 Pfg. Schluß sllr Anzeigenannahme s Uhr vormittags. Fernspi. 9.
Dienstag, den 1 . Mai 1917.
LezugSpretS In der Stadt mO Trager-ehn Mi. tLS Nerteqahrruy PostbezuasprelL für den Orts- und Nachbarortsverkehr Mk. 1.40. t» Keruvertshc Mk. 1.50. Bestellgeld Ul Württcurbero 10 Psg.
Amtliche Bekanntmachungen. Richtpreise vom 28. April bis 11. Mai 1917.
Gemüse: Zwiebel (die Richtpreise für Zwiebel gelten nicht für Steckzwiebel; als solche kommen nur Zwiebel mit einein Durchmesser bis höchstens 2 Zentimeter in Betracht), im Großhandel I Pfund 16,5 ^ (Höchstpreis), im Kleinhandel 31 ^ (Höchstpreis), Gelbe Rüben (lang, ohne Kraut) 1 Pfund 7— 8,5 s (Höchstpr.), 9—11 ^ (Höchstpr.), Karotten, halblange (ohne Kraut) 1 Psund 14 A 17 Z, Karotten, runde (ohne Kraut) I Pfund 15 ^ (Höchstpr.) 20 ^ (Höchstpr ), Kohlrüben (Bodenkohlraben) bei Zentner 1 Pfund 4,5 H (Höchstpr.), 1 Pfund 5 ^ (Höchstpr.) Kopfsalat I Stück 20—25 x), 25—30 Spinat 1 Pfund 35 Z, 40 A, Rettich 1 Stück 5-12 Z, 5-14 F. Sellerie 1 Stück 8-30 10—35 Schwarzwurzel 1 Bund 70 bis 80 A
80-00
Obst: Acpfel, im Großhandel 50 Kilogramm 35-50 im Kleinhandel 0,5 Kilogramm 40—60 5 ).
Ealw, den 28. April 1917. K. Oberamt Binder.
Richtpreise für Frühgemiise aus der Ernte 1817.
Rhabarber .<( 10 .- pr. Ztr.
Erbsen:
1 . bis 20. Juni
31.-
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2. vom 21. Juni ab
.. 26.50
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Bohnen: Grüne Bohnen:
Stangenbohnen
26.50
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Buschbohnen
„ 25.50
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Wachs- und Pcrlvohncn
.. 31.-
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Puff-(Sau-)Bol)nen
Möhren und längliche Karotten:
.. 20 .-
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bis 30. Juni
„ 16.50
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bis 15. Juli
13.58
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bis 31. Juli
.. 11 -
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bis 15. August
„ 8 .-
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bis 31. August
,. 8 .-
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bis 15. September
. 7 —
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dis 30. September
.. 7.-
Mairüben
7.-
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Karotten (runde kleine)
bis 30. Juni
.. 20 .-
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bis 15. Juli
.. 18.-
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bis 31. Juli
„ 16.50
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bis 15. August
„ 14.50
bis 31. August
„ 12.50
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ab I. Septembe.».
.. 11 -
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Kohlrabi:
bis 30. Juni
" 16.50
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Lis 31. Juli
13.50
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ab 1. August
..
Frühwcißlohl:
Lis 15. Juli
.. 11 .-
bis 31. Juli
.. o -
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bis 15. August
.. 7.50
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Lis 31. August
.. 5.50
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bis 18. September
4.-
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Spargel:
unsortiert
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sortiert I.
.. 70.-
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sortiert II und IN
.. 50.-
Suppensxargel
.. 20 .-
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Calw, de» 26. April 1917.
K. Obcramt: Binder.
Stellv. Generalkommando XII!. (K. W.) Armeekorps.
Verordnung über Rrbritshilse in der Land- und Forstwirtschaft.
Auf Ersuchen des Krirgsministeriums wird aus Grund des 8 Ol, des Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Pr.E.S. Seite 451) in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. 12. 1815 (N.- G.Bl. S. 813) augeordnet:
8 1 -
Männlichen und weiblichen Personen, die in der Landoder Forstwirtschaft beschäftigt sind, ist verboten, ohne schriftliche Genehmigung des OLcramts ihres Aufenthaltsorts, in Stuttgart des Stadtfchultheißcnamts Stuttgart, tu eine andere als land- oder iorstwirifchajtliche Beschäftigung iiber- zutrcten.
Ebenso dürfen in vorwiegend Landwirtschaft treibenden Gemeinden jugendliche Personen, die im Arbeitsverhältnis bisher überhaupt noch nicht gestanden haben, ohne schriftliche Genehmigung des Oberamts eine andere als land- oder forstwirtschaftliche Beschäftigung nicht annehmen.
Die Genehmigung ist nur zu erteilen, sofern durch Annahme einer anderen Arbeit das vaterländische Interesse an der Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung nicht beeinträchtigt wird.
8 2. , d
Jede männliche oder weibliche Person ist verpflichtet, auf Aufforderung der zuständigen Behörde im Bezirk iyrer Wohnsitz- oder einer Nachbargemcinde gegen den jeweils am Orte üblichen Lohn eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende land- oder forstwirtschaftliche Arbeit insoweit zu übernehmen, als es ohne wesentliche Schädigung ihrer eigenen Verhältnisse geschehen kann
8 3 .
Die Aufforderungen erfolgen durch die Ortsvorsteher. Cie dürfen nur ergehen, wenn sic unbedingt erforderlich sind, um den Ertrag des Bodens insbesondere die Bestellung der Felder oder die Einbringung der Ernte sicher zu stellen. Unter dieser Voraussetzung ist eine Heranziehung auch an Sonntagen zulässig.
8 1 .
Zeugnisse von Oberamts- oder anderen beamteten Aerz teil befreien, soweit sie die Unsähigkeit zu der aufgctragenen Arbeit bescheinigen, ohne weiteres von der Verpflichtung zur Arbeitshilfe.
8 5.
Gegen die Verweigerung der Genehmigung (tz 1 ) sowie gegen die Heranziehung zur Arbeit und gegen die Festsetzung der Entlohnung (8 2) steht die Beschwerde an die K. Zentralstelle für die Landwirtschaft offen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der K. Zentralstelle für die Landwirtschaft ist endgültig.
8 6 .
Wer dem Verbote des 8 1 zuwiderhandell, oder einer aus Grund des § 2 erlassenen Aufforderung ohne ausreichenden Grund nicht nachkommt, wird, sofern nicht die bestehenden Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu 1 Jahr, beim Borliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 -U bestraft.
8 7.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung im Staatsanzciger in Kraft und am 15. Oktober 1817 außer Kraft.
Stuttgart, den 18. April 1817.
Der stell», kommandierende General: v. Schäfer.
Diese Verordnung, die im „Staatsailzeiger" Nr. 91 erschienen ist, wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Anfügen, daß Gesuche i. S. 8 1 Abs. 2 schriftlich mit entsprechender Aeußcrung des Ortsvorstchers beim Obeiamt einzureichcn sind.
Calw, den 24. April 1617.
K. Obcramt: Reg.-Rat Binder.
Beschlagnahme der Labmiigen von Kälbern. (Verordnung des Reichskanzlers vom 1. März 1917 und Allssühruilgsbestiiiiminigen des Kriegsernährungsamtes vom I. März 1917..
Infolge Beschlagnahme der Kälbrrlabmägen »dürfen solche nicht mehr beliebig veräußert, müssen vielmehr dem Kriegsansschutz für pflanzlich« und tierisch« Oele und Fette Rohsettabtrilung Berlin zu folgende« Höchstpreisen ange- liefert »erden:
1 . schadenfrcie, fertig behandelte Labmagen zu 60 Psg.,
schadhafte LaLmägen zu 40 Psg.,
frische Labmügen erhalten 10 Psg. weniger, also nur
50 und 30 Psg.
Sammrlstrllen für die Labmagen find die Rohsettsam. mclstcllen. Wo Rohsrtte bisher direkt an die Kricgsaus-
schußschmelze Stuttgart Station Untcriürkheim eingeliefert wurden, find auch die Labmägen direkt anzuliefern.
Die Kricgcausfchußschmelzc Stuttgart (Station Unter- türkheim) ist die vom Kricgsausschuß errichtete Haupt-Ein- lirfcrungsstelle, an welche auch die Vozirlsfammclstellen (Rohfettsammelstcllen) cinzulieferu haben. —
88 1—8 der Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 1 . März 1817 lauten:
8 1 .
Labmägen von Kälbern dürfen vom 4. März 1817 ab nur mit Erlaubnis des Kriegsansschulles für ^.e u"d
tierische Oele und Fette, G. m.b. H. in Berlin abgcsetzt werden.
8 2
Wer Ladmägen, die der Absatzbeschränkung nach 8 1 nn- tcrliegn, im Gewahrsam hat, hat sie an den Kricgsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette, C. m. b. H. in Berlin oder die von ihm bestimmten Stellen nach den Weisungen des Kriegsausschuffes zu liefern. Die Lieferung',- Pflicht gilt nicht für Labmägen, die bei Hausschlachtungcn anfallen, soweit sie im eigenen Haushali oder der eigenen Wirtschaft Verwendung finden. Der Präsident des Kriegs- crnöhrungsamts erläßt die erforderlichen Bestimmungen über die Anmeldung, Sammlung, Behandlung, Aufbewahrung und Lieferung der Labmagen.
. Der Kriegsausschuß hat die Labmägcn abzunehmcu und einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen. Der Präsident des Kriegsernährungsamts trifft die näheren Bestimmungen über die Preise, die hierbei nicht überschritte:', werden dürfen. Einigen sich die Beteiligten nicht über den Preis, so setzt ihn der Kriegsausschuß endgültig fest. Er ist dabei an die vom Präsidenten des Kriegsernährungsamts bestimmten Prcisgrenzen gebunden.
8 3.
Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Kölücrmägen gewonnen, ausbewahrt oder feilgehaltcn werden, jederzeit einzutrcten, daselbst Besichtigungen vorzu- nehmcn, Gcschäsisaufzeichnungen einzusehcn und Proben zu entnehmen. Wer Käldcrmägen im Gewahrsam hat, ist verpflichtet, den Beamten der Polizei und den von der Polizei beauftragten Sachverständigen über die Vorräte, insbesondere über Herkunft, Menge, Alter und Erwerbsprcis Auskunft zu geben.
8 4.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung erlasse». Er kann Ausnahmen zulasten.
Die Landcszentralbchörden können mit Z-.i.i.nnrung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts den Verkehr mit Labinägen abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung regeln.
8 5.
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Ecld- sirese bis zu zehntausend Mart wird bestraft:
1 . wer Labmagen der Vorschrift im 8 1 zuwider abseift:
2. wer der Licfcrungspflicht nach 8 2 Abs. 1 nicht »ach- kommt;
3. wer die von ihm nach 8 3 erforderte Auskunft nicht in der gesetzten Frist «teilt oder wissentlich unrichtig: oder unvollständige Angaben macht;
4. wer den nach 8 2 Abs. 1, 8 1 erlassenen Bestimmungen des Präsidenten des Kriegsernährungsamts oder der Landeszentralbehördcn zuwidcrhandelt.
Reben der Strafe kann auf Einziehung der Labmägm erkannt werden, aus die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
8 0 -
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 1 . März 1017.
Der Stellvertreter des Rcichstanzlcrs. vr. Helfferich.