Nr. 70.

Amis- und Anzeigeblatt für den Oberamlsbezirk Calw.

92. Jahrgang.

SrjcheinllngLirels«: Sinai ivichmtllch. SuzNgenprkiS: Im OberamtS- bezlrk Calio für di? einspaltige Zeile lg Pfg., ausserhalb derselben 12 P>g. Reklamen LS Psg Schlug für Anzeigenannahme 9 Uhr vormittags. Fcrnspr. 9.

Samstag, Len 24. März 1817.

Sesugr,re>« In der Stadt uii* rrSgeru>hv Mi. l^S i>errdsahci!<n JosibezuarpreiS für den OrtS- und Rachbacortsoerlrhr Ml- 1.M, m Jernverkehr Ml. I SS. Bestellgeld in WUrtieiubero 4L Pis-

Amtliche Bekanntmachungen.

Anleitung zum Vrotbacken aus reinem Roggenmehl für Haushaltungen.

Nötige Zutaten: 10 Pfund Roggenmehl, 150 Gramm Sauerteig. lft/i Liter Lvasser, 80 Gramm Salz.

Der beim Bäcker geholte Sauerteig (Hefe) wird mit Liter lauwarmem Wasser möglichst sein auf­löst, dann werden 400 Gramm Mehl zugesetzt. Die­sen Teig lügt mair mit Niehl bestreut und gut zuge­deckt in Zimmerwärme vier Stunden stehen, aber nicht am Ofen oder gar auf dem Ofen.

Dann gießt man 2 Liter lauwarmes Wasser dazu, vergreist den Sauerteig ebenfalls wieder möglichst fein, nimmt 8h-> Pfund Mehl dazu und arbeitet die­sen Vorteig tüchtig durch.

Wenn er fertig ist, bestreut man ihn mit einer dünnen Schicht Mehl und deckt ihn gut zu.

Dieser Vorteig wird in Zimmerwarme nach drei Stunden genügend reif sein, was an den in der Mehlschicht entstehenden Sprüngen zu erkennen ist, keinesfalls darf der Vorteig solange stehen, bis er zusammenfällt.

Zunr Teigmachen werden 80 Gramm Salz in ' einem Liter lauem Wasser ausgelöst und zu dem Vorteig gegossen und mir dein übrigen Mehl Teig gemacht.

Der Teig wird ziemlich fest werden; es ist dies aber erforderlich, weil bei einem zu weichen Teig die Gefahr droht, das; das Brot sich von der Rinde los­löst und speckig wird.

Der fertige Teig bleibt eine halbe Stunde stehen, dann werden die Laibe abgewogen und jeder Laib mit etwas Mehl tüchtig durchgewirkt. nicht bloß rund gemacht.

Ist das Brot in die Körbe gesetzt, so must die Oberfläche mit Wasser bestrichen und bis zum Ein­schiesten nast gehalten werden, damit das Brot nicht Nisse bekommt. Das Bestreichen geschieht am besten mit der nastgemachten Hand.

Grössere Laibe sollten nicht gemacht werden, höchstens Vierpfünder. Das fertig gewirkte Brot braucht 3060 Minuten, bis es zum Einschießcn reif ist, was an sich bildenden kleinen Sprüngen erkenn­bar ist.

Das Brot must dann sofort in einen ziemlich heisten Ofen geschoben werden, an welchem nach höchstens 3 Minuten der Dampfabzug geöffnet wer­den, und so larrge offen bleiben must, bis das Brot gezogen hat, d. h. seine bleibende Form angenom­men hat.

Die Brote müsse» beim Einschiesten sorgfältig behandelt und nicht zusammengeschossen werden, son­dern müssen freisitzen und auch gut ausgebacken werden.

Auch mehr Salz als vorgeschriebe», darf nicht genommen werden, da bei Sauerteigführung ein starkes Salzen nicht nötig ist, und zuviel Salz den Sauerteig schwächt und in der Lockerung des Teiges behindert. Ist das Brot zum Einkchiesten etwas lnapp reif, so must es mit einer Gabel oder spltzen Hölzchen gestuvft werden, da sich sonst Wisserstreifen bilden.

E a l w, den 18. März 1017.

K. Oberamt: Binder.

1l«te»Wach«ng des Verkehrs mit Brotkarten und »Marken.

Im «njchluß an die Bekanntmachung vom 20. Februar, EaUoer Tagblatt Rr. 51, betreffend Verwahrung der Le­bensmittelkarten werden die Schultheißenämter veran­lagt, dafür Sarge zu trageil, daß auch die bereits benähten und Len Abgabesrellc» zuriickgelieserten Brotkarten und -Mark«» so verwahrt oder beseitigt werden, Latz sie nicht «ißbrünchlichek Weise wieder in de» Tterkehr gebracht wer­

den können. Nach Mitteilung der W. Landesgetreidestclle ist z. B. ein Fall bekannt geworden, dag größere Mengen be­reits benützter Brotmarken unter Papicrabfälle nnd mit sülchen wieder ins Publikum und dadurch in den Verkehr geraten sind.

Ferner sind zahlreiche Fälle von unbefugter Herstellung oder Fälschung von Brotkarten gemeldet worden. Es wer­den daher sämtliche beteiligten Eemeindcftcllen angewiesen, auch hierauf ein scharfes Augenmerk zu haben.

Die Klagen über unzureichende Mehl und Brotvcrsor- gung haben vielfach ihre Ursache nichk in ungenügender Be­lieferung mit Mehl, sondern in solchen OrdnmigsMidrdig- keiten bei der Brotkartcnvcrwcndung

Calw, den 20. März 1917

K. Oberamt: Binder.

Kommunalverbünd Calw

Reisebrotmark««.

Unter Hinweis auf die Bekanntmachung des Oberamts über die Einführung der Reichsreijebrotmarkcn vom 11. Ok­tober 1910 im Bezirks«mtsblatt Nr. 211 von 1910 wird auf Grund des 8 17 u. ff. der Brotgetreideverordnung und ge­mäß Vorschrift des Direktoriums der Rcichsgetrcideftclle und der Landesgetreidestellc folgendes bestimmt:

1) Von Ende März an werden neue Neijebrotmarkrn ausgegeben. die .dir Nüastchi aus die Grsahr Ser Fahchung der Marken mit einem Wertpapierunterdrnck« sein in grauem Felde stehender weißer Reichsadler) versehen sind. Die bisherigen Reisebrotmarken dürfen nur noch bis 11. April verwendet werde«. Vom Beginn des 16. April ds. Fs. ab haben Reisebrotmarken ohne Unterdrück keine Gültigkeit mehr. Alte Reisebrotmarken, die bis 15. April nicht ver­wendet worden sind, können nicht in neue Marken umge- tanscht werden.

Die Wirke, Bäcker nnd Mehlvertäuser müssen sämtlich^ von ihnen eingenommenen (cingelöften) Reiscbrotmarkc» alter Form spätestens bis zürn 2V. April an die Kartenad» 'gabestellcn bezw. MchlanweifuiigssteUen »bliesen» ^

Nach dem 20. April dürfen diese Stellen alte Reiscbrot-j marken zum Umtausch in Kommunalvcrdandsbrotmarkem oder zur Erteilung von Mchlanweisungen nicht mehr anZ nehmen. '

Die Wirt«, welche zur Umwcchslung von Kominunal- vcrbandsmarken in Reisebrotmarken ermächtigt sind, müssen ihren Vorrat ungebrauchter Marken ebenfalls spätestens dis 20. April ds. Zs. der Kartenabgadestclle zurückgeben. Es werden nur ganze Heftchen »nd Bogcn ungebrauchter Mar­ken zurückgenommcn.

2) Um einen Mißbrauch von Reisebrotmarken, aus die bereits Brot oder Mehl bezogen worden ist, unnwglt^ zu machen, müssen die Marken bei der Einlösung entwertet werden. Zu diesem Zweck find die neuen Reisebrotinarken auf der rechteil Seite in senkrechter Richtung etwa 1 Lentim. vom Rande entfernt ourchtocht. Lei der Verabfolgung von Brot oder Mehl haben die Bäcker, Händler oder Wirte sofort nach der Empfangnahme der Marken den rechts von der Durchlochung befindlichen Teil derselbe» abzntrennen. In den Wirtschaften hat die Abtrennung nicht durch die Bedie­nung, sondern durch die Person zu erfolgen, die das Brot an die Bedienung ausgiebt. Der klein« abgrtrennte Teil der Marken braucht selbstverständlich nicht ausbewahrt zu werden.

Z) Nach Ziffer » der eingangs genannten Bekannt­machung des Oberamts dürfen Bkstknrtenabmeldescheiiie mir bei Aenderung des Wohnsitzes ausgestellt werden. Die Ausstellung von Abmeldescheinen ist künftig auch zulässig, wenn sich jemand auf Reisen für unbestimmte Zeit polizeilich abmeldet, d. h. wenn er ohne eigentlichen Wechsel des Wohn­sitzes auf Monate hinaus oder für noch längere Zeit mit poli zeilicher Abmeldung verreist, ohne daß der Endtermin der Reise auch nur annähernd von vornherein bestimmt werden kann.' Im übrigen har auch bei Reisen für längere Zeit die Erteilung eines Aburcl»eschcrr: zu unterbleiben. Bei der Ver­legung des Wohnsitzes nach einem Orte außerhalb Württem­bergs sind dem Wegziehenden zur Vermeidung von Schwierig

ketten im Ilebcrgang in die Brotversorgung des neuen Kon» munalvcrbands auf Antrag Reisebrotmarken in beschränk­ter Anzahl an Stelle der nur innerhalb Württembergs gül­tigen Kommunalvrrbarrdsbrotmarken auszuhändigen. Die MarkenabgaLe ist auf dem Abmeldeschein zu vermerke».

1) Die Vrotkartenabgabestellen haben sämtliche unser wendet gebliebenen Reisebrotmarken (Heftchen und Bogen) alter Form abgezählt und gebündelt spätestens bis zum M. April an das Lberaint einzusendcn. Die vollständige Rückgabe der ungebrauchten Marken ist notwendig, weil sonst der Kommunalverband mit dem Mchlwert derselben belastet bleibt.

ü) Zm übrigen bleiben die bisherigen Vorschriften un verändert

Die Ortsvorsteher werde» beauftragt, diese Vorschriften alsbald in der Gemeinde ortsüblich bekanntzumachcn, und die Brotkartenabgabestelle» und die Wirte, Bäcker nnd Händler besonder - daraus hinzuweisen

Calw, den ^ März 1917.

K. Obervmt: Binder.

Bekanntmachung des Präsidenten des Kriegs- ernährnngsamts über die Höchstpreise für Kleie

vom 4. März 1917, Stoatsan,feiger Rr 62.

Auf Grund des 8 5 Abs. 1 der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Kleie vom 8. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 12) in Verbindung mit 8 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegs- ernährungsamls vom 22. Mo-i 1916 (Reichs-Gesetz­blatt S. 402) werden die Sackleihgebühr und der Snckpreis wie folgt abgeändert:

Für leihweise Ueberlassung der Säcke bei Lie­ferung von Roggen- und Weizenkleie darf eine Sack­leihgebühr bis zu 50 Pfennig für den Doppelzentner berechnet werden. Werden die Säcke mitverkguft, so darf der Sackpreis bei Roggenkleic nicht mehr als zwei Mark dreißig Pfennig, bei Weizenkleie nicht mehr als zwei Mark siebzig Pfennig für den Dop­pelzentner Reingewicht betragen. Diese Preise schlie­ßen den Preis für die Sackbänder mit ein.

Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Ver­kündung in Kraft.

Vorstehende Bekanntmachung wir- hiemit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.

Calw, den 17. März. 1917.

K. Ob«ra«t: Binder.

Abgabe von Stroh.

Infolge der Errichtung zahlreicher neuer Krast- strohanlagen wird der Bedarf an Stroh in den nächsten Monaten voraussichtlich sehr gesteigert wer­den. Da nun bereits jetzt das Angebot an Stroh die Nachfrage kaum deckt, werden die Landwirte aufge­fordert, in größerem Umfange als bisher alles ver­fügbare Stroh in Gemäßheit der Vundesratsver- ordnrmg vom 8. November 1918 über den Verkehr mit Stroh und Häcksel der Vezugsoereinigung der deutschen Landwirte zu Berlin XV. 10. Gsnthiner straße 38. anzubieten. Dort, wo bei einer Abgabe von Stroh das vorhandene Streumateriak nicht aus­reicht. werden die Landwirte gut tun. ihren Bedarf durch den Ankauf von Torsstrcu zu decken, die. soweit es der Waggonmangcl Maßt, von der Bezugsver­einigung der deutschen Landwirte bei inländischer Torfstreu zu dein bekannt gegebenen Höchstpreise von etwa Akk. 378 aus ausländischen Bezügen zum Preise von etwa Mk. 500. für den Waggon von 200 Zentner frei jeder deutschen Vollbahnstation be­zogen werden kann. Es ist allgemein bekannt, daß die Torsstreu sich weit besser als Stroh zu Streu­zwecken eignet, da sie die Jauche besser aussaugt «nd den Stickstoff stärker festhält.