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EM.

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Schnürte», Eisenbahnsekretär, Stuttgart, Hasenbergsteige 6 I.

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Ehr. E««e»dörfer, v»d Lieb,«zell.

Druckerei diele» Blattes.

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AdZbe der EiükliMkBkilkk-

Elk'ülüüZen

tür Vas Stcusrjahr 1417.

In Gemäßheit von Art. 44 des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die Einkommensteuer (Neg.Bl. S. 261), werden alle diejenigen Steuerpflichtigen (natürliche Personen, rechtsfähige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Stiftungen und Vereine, sowie die Personenvereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl), deren steuerbares Einkommen 2KVÜ Mark und darüber beträgt, und ferner ohne'Rücksicht auf den Betrag ihres steuerbaren Einkommens die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Berggewerkschaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die rechtsfähigen Er­werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie die rechtsfähigen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegen­seitigkeit und endlich alle Steuerpflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen unter 2600 welche ein Formular zur Steuererklä­rung zugesandt erhalten, aufgefordert,

spätestens bis 10. April d. 3.,

jedoch nicht vor dem 1. April, eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuerpflichtigen, welche ein Formular zur Steuererklärung nicht zugesandt erhalten, können die kostenfreie Ausfolge eines solchen bei dem Bezirkssteueramt oder bei der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer verlangen.

Für steuerpflichtige Personen, welche Unter elterlicher Ge­walt oder unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sowie für die steueipflickiioen juristischen Personen jeder Art und die steuerpflichtigen Personenvereine von nicht geschloffener Mit­gliederzahl find die Steuererklärungen nach Art. 48 des Gesetzes von deren Vertretern abzugeben. Die Vertreter sind für die Richtigkeit ihrer Steuererklärungen und für die Entrichtung der Steuer verantwortlich. Personen, welche infolge von Abwesen­heit oder Krankheit nicht imstande sind, die Steuererklärungen selbst abzugeben, können hiezu Bevollmächtigte bestellen. Die Bevollmächtigten haben sich den Steuerbehörden gegenüber durch eine in Urschrift oder beglaubigter Abschrift zu den Akten des Bezirkssteueramts zu gebende Vollmachtsurkunde auszuweisen. Die Abgabe der Steuererklärungen seitens eines von mehreren Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbind­lichkeit zur Abgabe der Steuererklärung.

Die Steuererklärung ist nach dem vorgeschriebenen Vordruck schriftlich oder zu Protokoll abzugeben. Zur schriftlichen Form ist erforderlich, daß die Erklärung von dem Aussteller eigen­händig durch Namensunterschrift unterzeichnet wird, und zwar von Bevollmächtigten mit einem ihr Vollmachtsverhältnis an­deutenden Zusatz. Die Abgabe der Steuererklärung hat am Sitze eines Bezirkssteueramts bei diesem, im übrigen nach freier Wahl entweder bei der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer oder bei dem Vezirkssteueraiüt zu erfolgen. Soweit hienach ge­stattet ist. die Steuererklärung bei der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer abzugeben, hat die letztere eine verschlossen abgegebene schriftliche Steuererklärung uneröffnet dem Bezirks- steueramt vorzulegen, wenn sich der Name des Steuerpflichtigen auf der Außenseite des Umschlags angegeben findet, auch daselbst die Schrift ausdrücklich als Steuererklärung bezeichnet ist.

Die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften aus Aktien, die Berggewerkschaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sowie die rechtsfähigen Erwerbs- und Wirtschafts­genossenschaften haben mit den Steuererklärungen auch ibre Ge­schäftsberichte und Jahresabschlüsse, sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der Generalversammlungen vorzulegen.

Die rechtsfähigen Versicherungsgesellschaften und Verfiche- rungsvereine auf Gegenseitigkeit sind verpflichtet, ihren Steuer­erklärungen eine nähere Berechnung ihres Einkommens nach Maßgabe des Art. 17 des Gesetzes unter Angabe der auf Grund dieses Artikels gemachten Abzüge Leizufügen.

Der Steuerpflichtige, welcher nach erfolgter Zusendung eines Formulars zur Steuererklärung, ungeachtet nochmaliger Mah­nung. eine Steuererklärung innerhalb der in der Mahnung fest­gesetzten weiteren Frist nicht abgibt, verliert nach Art. 49 des Gesetzes für das betreffende Steuerjahr das Reckt der Beschwerde gegen die Entscheidung der Einschätzungskommission, sofern nicht Umstände nachgewiesen werden, welche die Versäumnis ent­schuldbar machen.

Wegen Steuergefahrdung wird nach Art. 70 des Gesetzes mit der Geldstrafe de» sieben» bi» zehnfachen Betrags der ge» sährdeten Abgabe bestraft:

1. wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwor­tung der im Einschätzungs- oder Beschwerdeverfahren von der zuständigen Behörde gestellten bestimmten Fragen

«) in betreff seines steuerbaren Einkommens oder in betreff des Einkommens der von ihm zu vertretenden Steuer­pflichtigen unrichtige oder unvollständige tatsächliche An­gaben macht, welche geeignet find, zur Verkürzung der Steuer zu führen,

d) steuerbares, für die Bemessung des Steuersatzes in Be­tracht kommendes Einkommen, welches er nach den Vor­schriften des Einkommensteuergesetzes anzugeben ver­pflichtet ist, verschweigt;

2. Wer zur Begründung eines Anspruchs auf Ermäßigung der festgestellten Einkommensteuer wissentlich unrichtige oder unvollständig« tatsächliche Angaben macht und dadurch eine Herabsetzung der Steuer zu Unrecht erlangt.

Die Verfehlung wird jedoch straffrei gelassen, wenn von dem Steuerpflichtigen oder seinem verantwortlichen Vertreter oder Bevoll­mächtigten, bevor eine Anzeige der Verfehlung bei der Behörde gemacht wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten erfolgte, die unrichtige oder unvollständige Angabe bei einer mit der Anwendung des Gesetzes be­

fasste» Behörde berichtig! oder ergZ'izk oder das verschwiegene Cln» kommen angegeben und hiedurch die Nachsordrrimg der sämtlichen nicht verjährten Steuerbcträge ermöglicht wird.

Sind für die Verfehlung mehrere Personen veranlwortltch, so be­freit eine Richtigstellung von seiten einer dieser Personen die übrigen von ihrer Verantwortung. Ebenso ist im Falle einer entsprechenden Richtigstellung von fetten des Steuerpflichtige» die dem Bevollmächtigten desselben zur Last fallende Verfehlung straffrei zu lassen.

Deu Steuerpflichtigen wird bei etwaigen Zweifeln hinsicht­lich der von ihnen abzugebenden Steuererklärung empfohlen, sich an das Unterzeichnete Bezirkssteueramt zu wenden, welches zu sachgemäßer Beratung und Belehrung der Steuerpflichtigen gerne bereit ist. Ein Auszug aus dem Einkommensteuergesetz und den hiezu ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie eine Anleitung zur Berechnung des landwirtschaftlichen und des gewerblichen Einkommens werden den Steuerpflichtigen aus Ver­lange» von dem Bezirkssteueramt unentgeltlich abgegeben.

Hirsau, den 12. März 1917.

K. Bezirkssteueramt:

Böhler, A.-B.

Dütllihk AiOidmug

zur

Abgabe brr KöpitalAkuemklarMM

für Sas Steusrjahr 1417.

In Gemäßheit von Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die Kapitalsteuer (Reg.Bl. S. 313), werden alle Steuerpflichtigen (natürliche Personen, rechtsfähige Kör­perschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Stiftungen und Vereine, die Aktiengesellschaften und Kommandit­gesellschaften auf Aktien, die Berggewerkschaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die rechtsfähigen Erwerbs- und Wirt­schaftsgenossenschaften, die rechtsfähigen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sowie die Personen­vereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl), welche einen steuerbaren Ertrag aus Kapitalen und Renten beziehen, auf­gefordert,

spätestens bis 10. April d. 3.,

jedoch nicht vor dem 1. April, eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuerpflichtigen, welche ein Formular zur Steuererklärung nicht zugesandt erhalten, können die kostenfreie Ausfolge eines solchen bei dem Kameralamt oder bei dem Aufnahmebeamten für die Kapitalsteuer (dem Ortsvorsteher oder der Gemeinde­behörde für die Einkommensteuer) verlangen.

Für steuerpflichtige Personen, welche unter elterlicher Ge­walt oder unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sowie für die steuerpflichtigen juristischen Personen jeder Art und die steuer­pflichtigen Personenvereine von nicht geschlossener Mitglieder­zahl find die Steuererklärungen nach Art. 13 des Gesetzes von deren Vertretern abzugeben. An Stelle eine» mi Konkurs befindlichen Eemeinschuldners hat in Ansehung der Konkurs­masse der Konkursverwalter die Steuererklärung abzugeben. Die Vertreter sind für die Richtigkeit ihrer Steuererklärungen und für die Entrichtung der Steuer verantwortlich. Personen, welche infolge von Abwesenheit oder Krankheit nicht imstande find, die Steuererklärungen selbst abzugeben, können hiezu Bevollmächtigte bestellen. Die Bevollmächtigten haben sich den Steuerbehörden gegenüber durch eine in Urschrift oder beglaubigter Abschrift zu den Akten des Kameralamts zu gebende Vollmachtsurkunde auszuweisen. Die Abgabe der Steuererklärungen seitens eines von mehreren Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit zur Abgabe der Steuererklärung.

Die Steuererklärung ist schriftlich nach dem vorge­schriebenen Formular oder zu Protokoll abzugeben. Zur schriftlichen Form ist erforderlich, daß die Erklärung von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeich­net wird, und zwar von Bevollmächtigten mit einem ihr Voll- machtsverhältnis andeutenden Zusatz. Die Abgabe der Steuer­erklärung hat am Sitz des Kameralamts bei diesem, im übrigen nach freier Wahl entweder bet dem Aufnahmebeamten für die Kapitalsteuer oder bei dem Kameralamt zu erfolgen. Soweit hienach gestattet ist, die Steuererklärung bei dem Aufnahme­beamten abzugeben, hat der letztere «Ine verschlossen abgegebene schriftliche Steuererklärung uneröffnet dem Kameralamt vorzu­legen, wenn sich der Name des Steuerpflichtigen auf der Außen­seite des Umschlags angegeben findet, auch daselbst die Schrift ausdrücklich als Steuererklärung bezeichnet ist.

Wenn der Steuerpflichtige zugleich eine Steuererklärung für die Einschätzung zur Einkommensteuer gemäß Art. 38 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetze» abzugeben hat, so ist die Kapitalsteuererklärung an demseiben Ort wie die Einkommen­steuererklärung abzugeben.

Wegen Eteuerqrführdnng wird nach Art. 23 des Gesetzes m» der Geldstrafe des sieben- bis zehnfachen Betrags der gefährdeten Steuer bestraft, wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwortung der im Steueraufnahme- oder Beschwerdeverfahren von der zuständigen Behörde gestellten bestimmten Fragen über den der Besteuerung unterliegenden Ertrag aus seinen Kapitalen und Renten oder aus Kapitalen und Renten des von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige tat­sächliche Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen, oder wer wissentlich durch gänzliche Unter lassung einer Steuererllärung oder Erstattung einer unwahren Fehlanzeige einen solchen Ertrag, welchen er nach den Vorschrif­ten des Gesetzes anzugeben verpflichtet ist. ganz verschweigt.

Als gefährdet gilt die Steuer je für das betreffende Steuerjahr, wofern sich nicht aus Art. 15 Abs. 4 des Gesetze- dje Berechnung der Steuer auj eine kürzere Zeit ergibt.