LaWimMilW
EM.
Heute abend 8 Uhr: Uebung in der T >rnhalle.
MUMM
für einige Stunde» vormittags gesucht. Auskunft bei
L. Rexer Wrv.
Auf sofort oder 1. April in eine kleine Familie mit kleiner Land- Wirtschaft
gesucht.
Bon wem. saqt d. SeschSfist. d. Bl. Ordenl iches
AllkillMüdhrn
zu kleiner Familie gesucht, mühte eo. nach Korntal mitgehen. Kochen könnte erlernt werden. Bisherige» Mädchen bleibt bi» Eintritt möglich. Lohnansprüche. Alter.
Schnürte», Eisenbahnsekretär, Stuttgart, Hasenbergsteige 6 I.
Sommerliche
DulMttWhrlNtig
mit Oehrnabschl- h billig zu vermieten. Z» ei aien in der Geschäftsstelle diesesBlolle».
Me WshllllW.
2 groß« Zimmer nebst Küche ist aus I. Fuli
zu vermieten.
Lederftraste 157.
Schöne, sommerliche
Wohnung
mit 7 Zimmer», Badezimmer, Zimmer- und Kücheuveranda und sämtlichem Zubehör habe ich in meinem Hause in der oberen Marktstratze ans I. Juli
zu vermieten.
Franz Schoenlen.
E ne sommerliche
z.ZiMer-WMW.
mit Gas vnd el'ktr. Licht, samt Zubehör aus I. Ivlt eventl. auch früher zu vermiete«.
Lederftraste 89, 2. Tr.
E ne freundliche
Wohnung
mit 5 Zimmer hat aus 1. Juli oder srü er
zu vermieten.
Ehr. Stüruer.
Bad Lirbeuzell. Gegenüber den Kuranlaoen in besonder» schöner, tonniger Lage ist im 1. S'ock «ine» Landhauses eine
z. vier « ZiMtt-
Wohnung
mit Küche uud reichlichem Zubehör auf 1. April ob. später z» vermiete».
Ehr. E««e»dörfer, v»d Lieb,«zell.
Druckerei diele» Blattes.
S r
AdZbe der EiükliMkBkilkk-
Elk'ülüüZen
tür Vas Stcusrjahr 1417.
In Gemäßheit von Art. 44 des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die Einkommensteuer (Neg.Bl. S. 261), werden alle diejenigen Steuerpflichtigen (natürliche Personen, rechtsfähige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Stiftungen und Vereine, sowie die Personenvereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl), deren steuerbares Einkommen 2KVÜ Mark und darüber beträgt, und ferner ohne'Rücksicht auf den Betrag ihres steuerbaren Einkommens die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Berggewerkschaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die rechtsfähigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie die rechtsfähigen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und endlich alle Steuerpflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen unter 2600 welche ein Formular zur Steuererklärung zugesandt erhalten, aufgefordert,
spätestens bis 10. April d. 3.,
jedoch nicht vor dem 1. April, eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuerpflichtigen, welche ein Formular zur Steuererklärung nicht zugesandt erhalten, können die kostenfreie Ausfolge eines solchen bei dem Bezirkssteueramt oder bei der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer verlangen.
Für steuerpflichtige Personen, welche Unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sowie für die steueipflickiioen juristischen Personen jeder Art und die steuerpflichtigen Personenvereine von nicht geschloffener Mitgliederzahl find die Steuererklärungen nach Art. 48 des Gesetzes von deren Vertretern abzugeben. Die Vertreter sind für die Richtigkeit ihrer Steuererklärungen und für die Entrichtung der Steuer verantwortlich. Personen, welche infolge von Abwesenheit oder Krankheit nicht imstande sind, die Steuererklärungen selbst abzugeben, können hiezu Bevollmächtigte bestellen. Die Bevollmächtigten haben sich den Steuerbehörden gegenüber durch eine in Urschrift oder beglaubigter Abschrift zu den Akten des Bezirkssteueramts zu gebende Vollmachtsurkunde auszuweisen. Die Abgabe der Steuererklärungen seitens eines von mehreren Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit zur Abgabe der Steuererklärung.
Die Steuererklärung ist nach dem vorgeschriebenen Vordruck schriftlich oder zu Protokoll abzugeben. Zur schriftlichen Form ist erforderlich, daß die Erklärung von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wird, und zwar von Bevollmächtigten mit einem ihr Vollmachtsverhältnis andeutenden Zusatz. Die Abgabe der Steuererklärung hat am Sitze eines Bezirkssteueramts bei diesem, im übrigen nach freier Wahl entweder bei der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer oder bei dem Vezirkssteueraiüt zu erfolgen. Soweit hienach gestattet ist. die Steuererklärung bei der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer abzugeben, hat die letztere eine verschlossen abgegebene schriftliche Steuererklärung uneröffnet dem Bezirks- steueramt vorzulegen, wenn sich der Name des Steuerpflichtigen auf der Außenseite des Umschlags angegeben findet, auch daselbst die Schrift ausdrücklich als Steuererklärung bezeichnet ist.
Die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften aus Aktien, die Berggewerkschaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sowie die rechtsfähigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften haben mit den Steuererklärungen auch ibre Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse, sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der Generalversammlungen vorzulegen.
Die rechtsfähigen Versicherungsgesellschaften und Verfiche- rungsvereine auf Gegenseitigkeit sind verpflichtet, ihren Steuererklärungen eine nähere Berechnung ihres Einkommens nach Maßgabe des Art. 17 des Gesetzes unter Angabe der auf Grund dieses Artikels gemachten Abzüge Leizufügen.
Der Steuerpflichtige, welcher nach erfolgter Zusendung eines Formulars zur Steuererklärung, ungeachtet nochmaliger Mahnung. eine Steuererklärung innerhalb der in der Mahnung festgesetzten weiteren Frist nicht abgibt, verliert nach Art. 49 des Gesetzes für das betreffende Steuerjahr das Reckt der Beschwerde gegen die Entscheidung der Einschätzungskommission, sofern nicht Umstände nachgewiesen werden, welche die Versäumnis entschuldbar machen.
Wegen Steuergefahrdung wird nach Art. 70 des Gesetzes mit der Geldstrafe de» sieben» bi» zehnfachen Betrags der ge» sährdeten Abgabe bestraft:
1. wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwortung der im Einschätzungs- oder Beschwerdeverfahren von der zuständigen Behörde gestellten bestimmten Fragen
«) in betreff seines steuerbaren Einkommens oder in betreff des Einkommens der von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht, welche geeignet find, zur Verkürzung der Steuer zu führen,
d) steuerbares, für die Bemessung des Steuersatzes in Betracht kommendes Einkommen, welches er nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes anzugeben verpflichtet ist, verschweigt;
2. Wer zur Begründung eines Anspruchs auf Ermäßigung der festgestellten Einkommensteuer wissentlich unrichtige oder unvollständig« tatsächliche Angaben macht und dadurch eine Herabsetzung der Steuer zu Unrecht erlangt.
Die Verfehlung wird jedoch straffrei gelassen, wenn von dem Steuerpflichtigen oder seinem verantwortlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, bevor eine Anzeige der Verfehlung bei der Behörde gemacht wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten erfolgte, die unrichtige oder unvollständige Angabe bei einer mit der Anwendung des Gesetzes be
fasste» Behörde berichtig! oder ergZ'izk oder das verschwiegene Cln» kommen angegeben und hiedurch die Nachsordrrimg der sämtlichen nicht verjährten Steuerbcträge ermöglicht wird.
Sind für die Verfehlung mehrere Personen veranlwortltch, so befreit eine Richtigstellung von seiten einer dieser Personen die übrigen von ihrer Verantwortung. Ebenso ist im Falle einer entsprechenden Richtigstellung von fetten des Steuerpflichtige» die dem Bevollmächtigten desselben zur Last fallende Verfehlung straffrei zu lassen.
Deu Steuerpflichtigen wird — bei etwaigen Zweifeln hinsichtlich der von ihnen abzugebenden Steuererklärung — empfohlen, sich an das Unterzeichnete Bezirkssteueramt zu wenden, welches zu sachgemäßer Beratung und Belehrung der Steuerpflichtigen gerne bereit ist. Ein Auszug aus dem Einkommensteuergesetz und den hiezu ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie eine Anleitung zur Berechnung des landwirtschaftlichen und des gewerblichen Einkommens werden den Steuerpflichtigen aus Verlange» von dem Bezirkssteueramt unentgeltlich abgegeben.
Hirsau, den 12. März 1917.
K. Bezirkssteueramt:
Böhler, A.-B.
Dütllihk AiOidmug
zur
Abgabe brr KöpitalAkuemklarMM
für Sas Steusrjahr 1417.
In Gemäßheit von Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die Kapitalsteuer (Reg.Bl. S. 313), werden alle Steuerpflichtigen (natürliche Personen, rechtsfähige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Stiftungen und Vereine, die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Berggewerkschaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die rechtsfähigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die rechtsfähigen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sowie die Personenvereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl), welche einen steuerbaren Ertrag aus Kapitalen und Renten beziehen, aufgefordert,
spätestens bis 10. April d. 3.,
jedoch nicht vor dem 1. April, eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuerpflichtigen, welche ein Formular zur Steuererklärung nicht zugesandt erhalten, können die kostenfreie Ausfolge eines solchen bei dem Kameralamt oder bei dem Aufnahmebeamten für die Kapitalsteuer (dem Ortsvorsteher oder der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer) verlangen.
Für steuerpflichtige Personen, welche unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sowie für die steuerpflichtigen juristischen Personen jeder Art und die steuerpflichtigen Personenvereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl find die Steuererklärungen nach Art. 13 des Gesetzes von deren Vertretern abzugeben. An Stelle eine» mi Konkurs befindlichen Eemeinschuldners hat in Ansehung der Konkursmasse der Konkursverwalter die Steuererklärung abzugeben. Die Vertreter sind für die Richtigkeit ihrer Steuererklärungen und für die Entrichtung der Steuer verantwortlich. Personen, welche infolge von Abwesenheit oder Krankheit nicht imstande find, die Steuererklärungen selbst abzugeben, können hiezu Bevollmächtigte bestellen. Die Bevollmächtigten haben sich den Steuerbehörden gegenüber durch eine in Urschrift oder beglaubigter Abschrift zu den Akten des Kameralamts zu gebende Vollmachtsurkunde auszuweisen. Die Abgabe der Steuererklärungen seitens eines von mehreren Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit zur Abgabe der Steuererklärung.
Die Steuererklärung ist schriftlich nach dem vorgeschriebenen Formular oder zu Protokoll abzugeben. Zur schriftlichen Form ist erforderlich, daß die Erklärung von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wird, und zwar von Bevollmächtigten mit einem ihr Voll- machtsverhältnis andeutenden Zusatz. Die Abgabe der Steuererklärung hat am Sitz des Kameralamts bei diesem, im übrigen nach freier Wahl entweder bet dem Aufnahmebeamten für die Kapitalsteuer oder bei dem Kameralamt zu erfolgen. Soweit hienach gestattet ist, die Steuererklärung bei dem Aufnahmebeamten abzugeben, hat der letztere «Ine verschlossen abgegebene schriftliche Steuererklärung uneröffnet dem Kameralamt vorzulegen, wenn sich der Name des Steuerpflichtigen auf der Außenseite des Umschlags angegeben findet, auch daselbst die Schrift ausdrücklich als Steuererklärung bezeichnet ist.
Wenn der Steuerpflichtige zugleich eine Steuererklärung für die Einschätzung zur Einkommensteuer gemäß Art. 38 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetze» abzugeben hat, so ist die Kapitalsteuererklärung an demseiben Ort wie die Einkommensteuererklärung abzugeben.
Wegen Eteuerqrführdnng wird nach Art. 23 des Gesetzes m» der Geldstrafe des sieben- bis zehnfachen Betrags der gefährdeten Steuer bestraft, wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwortung der im Steueraufnahme- oder Beschwerdeverfahren von der zuständigen Behörde gestellten bestimmten Fragen über den der Besteuerung unterliegenden Ertrag aus seinen Kapitalen und Renten oder aus Kapitalen und Renten des von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen, oder wer wissentlich durch gänzliche Unter lassung einer Steuererllärung oder Erstattung einer unwahren Fehlanzeige einen solchen Ertrag, welchen er nach den Vorschriften des Gesetzes anzugeben verpflichtet ist. ganz verschweigt.
Als gefährdet gilt die Steuer je für das betreffende Steuerjahr, wofern sich nicht aus Art. 15 Abs. 4 des Gesetze- dje Berechnung der Steuer auj eine kürzere Zeit ergibt.