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57o Deutsche Reichsanleihe.
4'^oD utsche Reichsschatzanweisungen, auslosbar mu no«,« bis 120'
Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werden wettere 5<>/<> Schuldverschreibungen des Reichs und 4V2> Reichsschatzanweisungen hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt.
Das Reich darf die Schuldverschreibungen frühestens zum 1. Oktober 1924 kündigen und kann daher auch ihren Zinsfuß vorher nicht herabsetzen. Sollte das Reich nach diesem Zettpunk eine Ermäßigung des Zinsfußes beabsichtigen, so mutz es die Schuldverschreibungen kündigen und den Inhabern die Rückzahlung zum vollen Nennwert andrsten. Das gleiche gilt auch hinstchtliich der früheren Anleihen. Die Inhaber können über die Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen wie über jedes andere Wertpapttr jederzeit (durch Verkauf» Verpfändung usw.) verfügen.
Die Bestimmungen über die Schuldverschreibungen finden auf die Schuldbuchforderungen entsprechende Anwendung.
Bedingungen.
I. Annahmestellen.
Zeichnungsstelle ist die Reichsbank. Zeichnungen werden
von Donnerstag, den 15. März» bis Montag, den 16. April 1917, mittags 1 Uhr
Lek dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin (Postschekkonto Berlin Nr. 99) und bei allen Zwetgan st alten der Reichsbank mit Kassen- cinrichtung entgegengenommen. Die Zeichnungen können auch durch Vermittlung der Königlichen Seehandlung (Preußischen Staatsbank), der Preußischen Cen- tral-Eenossenschastskasse in Berlin, der Kö- niglichen Hauptbank in Nürnberg und ihrer Zweiganstalten, sowie sämtlicher Banken, Bankiers und ihrer Filialen, sämtlicher öffentlicher Sparkassen und ihrer Verbände, jeder Lebensversicherungsgesellschaft. jeder Kreditgenossenschaft und jeder Po st an st alt erfolge». Wegen der Postzeich- inmgen siehe Ziffer 7.
Zeichnungsscheine sind bei allen vorgenannten Stellen zu haben. Die Zeichnungen können aber auch ohne Verwendung von Zeichnungsscheinen brieflich erfolgen.
2. Einteilung. Zinsenlauf.
Die Schuldverschreibungen sind in Stücken zu 20 000. 19 Ovo. 5000. 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark mit Zinsscheinen, zahlbar am 2. Januar und 1. Juli jedes Jahres, ausgefertigt. Der Zinsenlauf beginnt am 1. Juli
1917, der erste Zinsschein ist am 2. Januar 1918 fällig.
Die Schatzanweisungen sind in Gruppen eingeteilt und ln Stücken zu 20 000, 10 000, 5000, 2000 und 1000 Mark mit dem gleichen Zinsenlauf und de» gleichen Zinsterminen wie die Schuldverschreibungen ausgefertigt. Welcher Gruppe die einzelne Schatzanweisung angehört, ist aus ihrem Text ersichtlich.
3. Einlösung der Schatzanweisungen.
Die Schatzanweisungen werden zur Einlösung in Gruppen im Januar und Juli jedes Jahres, erstmals im Januar
1918, ausgelost und an dem auf die Auslosung folgenden 1. Juli oder 2 Januar mit 110 Mark für je 100 Mark Nennwert zurückgezahlt. Es werden jeweils so viele Gruppen ausgelost, als dies dem planmäßig zu tilgenden Betrage von Schatzanweisungen entspricht.
Dt« nicht ausgelosten Schatzanweisungen sind seitens des Reichs bis zum 1 . Juli 1927 unkündbar. Frühestens auf die- sen Zeitpunkt ist das Reich berechtigt, sie zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen die Inhaber alsdann statt der Barrückzahlung 4 -6ige, bet der ferneren Aus- losung mit 115 Mark für je 100 Mark Nennwert rückzahlbare, tm übrigen den gleichen Ttlgungsbedingungen «n- terliegende Schatzanweisungen fordern. Frühestens 10 Jahre nach der ersten Kündigung ist da- Reich wieder berechtigt, die dann noch «nverlosten Schatzanweisungen zur Rückzah- 7!'a^ Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen alsdann die ?"^ber ,statt der Barzahlung 3)4 -6ige mit 120 Mark für Nennwert rückzahlbare, im übrigen den gleichen Tilgungsbedingungen unterliegende Schatzanwek- sungen fordern. Eine weitere Kündigung ist nicht zulässig
Die Kündigungen müssen spätestens sechs Monate bot der Rückzahlung und dürfen nur auf einen Zinstermin erfolgen.
Für die Verzinsung der Schatzanweisungen und ihre Tilgung durch Auslosung werden jährlich 6 A vom Nennwert ihres ursprünglichen Betrages aufgewendet. Die ersparten Zinsen von den ausgelosten Schatzanweisungen werden zur Einlösung mitverwendet. Die auf Grund der Kündigungen vom Reiche zum Nennwert zurückgezahlten Schatzanweisungen nehmen für Rechnung des Reichs weiterhin an der Verzinsung und Auslosung teil.
Am 1. Juli 1967 werden die bis dahin etwa nicht ausgelosten Schatzanweisungen mit dem alsdann für die Riickzah- lang der ausgelosten Schatzanweisungen maßgebenden Betrage (110 A, 115A oder 120"/») zurückgezahlt.
4. Zeichnungspreis.
Der Zeichnungspreis beträgt:
für die 5 H Reichsanleihe, wenn Stücke verlangt
werden .98,-, Mark,
für die 5A Reichsanleihe, wenn Eintragung in das Rcichsschuldbuch mit Sperre bis zum 15. April 1918 beantragt wird . 97,89 Mark,
für die 4)4 A Reichsschatzanweisungen 98,— Mark für je 100 Mark Nennwert unter Verrechnung der üblichen Stückzinsen.
5. Zuteilung. Stückelung.
Die Zuteilung findet tunlichst bald nach dem Zeichnungs- schluß statt. Die bis zur Zuteilung schon bezahlten Beträge gelten als voll zugeteilt. Im übrigen entscheidet die Zeichnungsstelle über die Höhe der Zuteilung. Besondere Wünsche wegen der Stückelung sind in dem dafür vorgesehenen Raum auf der Vorderseite des Zeichnungsscheines anzugeben. Werden derartige Wünsche nicht zum Ausdruck gebracht, so wird die Stückelung von den Vermittlungsstellen »ach ihrem Ermessen vorgenommen. Späteren Anträgen auf Abänderung der Stückelung kann nicht stattgcgeben werde» *
Zu allen Schatzanweisungen sowohl wie zu den Stücken der Reichsanleihe von 1000 Mark und mehr werden auf Antrag vom Reichsbank-Direktorium ausgestellte Zwischenscheine ausgegeben, über deren Umtausch in endgültige Stücke das Erforderliche später öffentlich bekanntgemacht wird. Die Stücke unter 1000 Mark, zu denen Zwischen scheine nicht vorgesehen sind, werden mit möglichster Beschleunigung fertiggestellt und voraussichtlich im September d. I. ausgegebe« werten.
6. Einzahlungen.
Die Zeichner können die gezeichneten Beträge vom 31. März d. I. an voll bezahlen. Die Verzinsung etwa schon vor diesem Tage bezahlter Beträge erfolgt gleichfalls erst vom 31. März ab.
Die Zeichner stick verpflichtet:
30-6 des zugeteilten Betrages spätestens am 27. April d. I..
20 -6 »» H A H „ 24. Mai d. I.,
23 A6 y A » » >»21. Juni d.
25 A „ »» -> i» ,» 18. Iuli d. I.,
zu bezahle». Früher« Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts. Auch auf die kleinen Zeichnungen find Teilzahlungen jederzeit,
werks gestatte!: doch braucht die Zahlung erst geleistet zu werden, wenn die Summe der fällig gewordenen Teilbeträge wenigstens 100 Mark ergibt.
Die Zahlung hat bei derselben Stelle zu erfolgen, bei der die Zeichnung ange meldet worden ist.
Die im Laufe befindlichen unverzinslichen Schatzscheine des Reichs werden — unter Abzug von 5 -6 Diskont vom Zahlungstage, frühestens aber vom 31. März ab, bis zum Tage ihrer Fälligkeit — in Zahlung genommen.
7. Postzeichnungen.
Die Po st an st alten nehmen nur Zeichnungen auf die 5 A Reichsanleihe entgegen. Auf diese Zeichnungen kann die Vollzahlung am 31. März, sie muß aber spätestens am 27. April geleistet werden. Auf bis zum 31. März geleistete Vollzahlungen werden Zinsen für 90 Tage, auf alle anderen Vollzahlungen bis zum 27. April, auch wenn sie vor diesem Tage geleistet werde», Zinsen für 63 Tage vergütet.
8. Umtausch.
Den Zeichnern neuer 4)4-6 Schatzanweisungen ist es gestattet, daneben Schuldverschreibungen und Schatza:u..-i- sungen der früheren Kriegsanleihen in neue 4)4-6 S::atz- anweisuugen umzutauschen, jedoch kann jeder Zeichner höchstens doppelt so viel alte Anleihen (nach dem Nennwert) zum Umtausch anmelden, wie er neue Schatzanweisungen gezeichnet hat. Die Umtauschauträge sind innerhalb der Zeichnungsfrist bet derjenigen Zeichnungs- oder Vermittelungsstelle, bei der die Schatzanweisungen gezeichnet worden sind, zu stellen. Die alten Stücke sind bis zum 24. Mai 1917 bei der genannten Stelle einzureichen. Die Einreicher der Um- tauschstücke erhalten zunächst Zwischenscheine zu den neuen Schatzanweisungen.
Die 5 -6 Schuldverschreibungen aller vorangegaugouen Kriegsanleihen werden ohne Aufgeld gegen die neuen Schatzanweisungen umgetauscht. Die Einlicferer von 5 -6 Schatzanweisungen der ersten Kriegsanleihe erhalten eine Vergütung von M. 1,50, die Einlieferer von 5-6 Schatzanweisungen der zweiten Kriegsanleihe eine Vergütung von ,1t 0,50 für je 100 Mark Nennwert. Die Einliefcrer von 4)4-6 Schatzanweisungen der vierten und fünften Kriegsanleihe haben M. 3,— für je 100 Mark Nennwert zuzuzahlen.
Die mit Januar/Juli-Zinsen ausaestattete» Stücke sind mit Zinsscheinen, die am 2. Januar 1!M fällig sind, die mit April/Oktober-Zinsen ausgestatteten Stücke mit Zinsscheinen, die am 1. Oktober 1917 fällig sind, einzureichen. Der Umtausch erfolgt mit Wirkung vom 1. Juli 1917, so daß die Einlieferer von Aprtl/Oktober-Stücken auf ihre alten Anleihen Stückzinsen für )4 Jahr vergütet erhalten.
Sollen Schuldbuchforderungen zum Umtausch verwendet werden, so ist zuvor ein Antrag auf Ausreichung von Schuldverschreibungen an die Reichsschuldenverwaltung (Berlin SW 68, Orantenstraße 92/94) zu richten. Der Antrag muß einen auf den Umtausch hinweisenden Vermerk enthalten und spätesten» bis zum 20. April d. I. bei der Reichsschuldenverwaltung eingehen. Daraufhin werden Schuldverschreibungen, die nur für den Umtausch in Reichsschatzanweisungen geeignet sind, ohne Zinsscheinbogen ausgereicht. Für die Ausreichung werden Gebühren nicht erhoben. Eine Zeichnungssperre steht dem Umtausch nicht entgegen. Die Schuldverschreibungen sind bis zum 24. Mai 1917 bei den in Absatz 1 genannten Zeichnungs- oder Vermittlungsstellen einzureichen.
, „ . .. indes nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen de» Nenn ......
>>* ^ zugeteilten Stücke sämtlicher Kriegsanleihen werden auf Antrag der Zeichner von dem Kontor der Reichsbank für Wertpapiere in Berlin nach Maßgabe seiner für di« geltenden Bedingungen bis zum 1. Oktober 19^ vollständig kostenfrei aufbewahrt und verwaltet. Eine Sperre wird durch diese Niederlegung nicht bedingt: der
vor Ablauf dieser Frist — zurncknehnien. Die von dem Kontor für Wertpapiere gefertigten Depotscheine werden von den Darlehens
kassen wie die Wertpapiere selbst bestehe». Kexlih lm März 191L
Neichsbank-Direklorium
Ha venstein. o. Grimm.