Kartofselmarken.

8 2 .

Der Verkauf von Kartoffeln an Versorgungsberechtigte darf nur durch Händler erfolgen, die vom Oberamt aus­drücklich zugelassen sind; sowie durch Gemeindeverwaltungen

Die Händler dürfen K' Affeln an Versorgungsberech­tigte nur gegen Abgabe von Kartoffelmarken, deren Vezugs- wert der abzugebenden Menge entspricht, verkaufen. Wegen der Abgabe an Wirte, Anstalten u, dcrgl, vgl, Z6.

Soweit der Vorrat reicht und Barzahlung angeboten wird, sind die Händler zur Abgabe von Kartoffeln ver­pflichtet.

Wenn die vorhandenen Vorräte zur sofortigen Befrie- dignung der Versorgungsberechtigten nicht ausreichen, hat die Gemeinde zu bestimmen, dach an jede Haushaltung Kar­toffeln zunächst nur für einen bestimmten Zeitraum abge­geben werden dllrspn.

'8 3.

Die Kartoffelmarken werden in Form von Karten aus­gegeben, die vier Marken zu 20 Pfund, acht Marken zu 10 Pfund und acht Marken zu 5 Pfund enthalten. Jede Mar­ke trägt den Au^.uckKönigreich Württemberg", ferner den Namen des Kommunalverbands. sowie ihren Bezugs­wert. Die Marken snd nur innerhalb des Bezirks des Kom­munalverbands gültig.

8 4-

Zedem Vorstand eines Haushalts, in dem versorgungs­berechtigte Personen verpflegt werden, werden von dem Ortsvorsteher seines Wohnorts soviel Kartoffelkarten aus­gefolgt. daß der Bedarf des Haushalts bis zum 15. April 1917 durch die Summe des Bezugswerts der Marken gedeckt ist. Nicht notwendig ist, daß für jede versorgungsberechtigte Person des Haushalts eine besondere Karte ausgegeben wird. Entspricht der Bedarf des Haushalts nicht dem Be­zugswert einer oder mehrerer voller Karten, so sind so viele Marken abzutrennen, daß der Bedarf durch die verbleiben­den Marken noch gedeckt ist.

Den Haushaltungsvorständen gleichzuachten sind einzeln 'ebende Personen, die einen eigenen Haushalt führen.

8 S.

tleber die Ausgabe der Kartofselmarken hat der Ortsvorsteher ein Verzeichnis zu führen? wozu ihm die Vordrucke von hier aus zugehen. In größeren Gemeinden können getrennte Verzeichnisse für einzelne Bezirke angelegt werden Dem Verzeichnis ist ein alphabetisches Namens- .egiiter bcizugeben

Vor Ausgabe der Kartofselmarken hat der Ortsvor- iieher an der Hand des Verzeichnisses sich zu überzeugen, ob der Nachsuchende noch Anspruch auf seine Marke hat.

Wirte, Anstalten usw.

8 6 .

Inhaber von Wirtschaften, ferner die Vorstände von 4nÜalte>>. Kosthänsern u. dgl., welche die Verpflegung ihrer Gäste, Kostgänger, Insassen usw. überno'-men haben, ..halten Kartoffelmarken iowohl für den Bedarf ihrer Haushaltung, als für die Verpflegung ihrer Gäste, Insassen ' sw. Zur Vereinfachung des Geschäfts kann ihnen auf An­trag ein Bezugschein, lautend auf ihren vollen Betrag, aus- gcsolgt werden.

Feststellung Bedarfs.

8 7.

Zum Zweck der Feststellung des Bedarfs hat jeder Vorstand einer f-aushaltung, in der Versorgungsberechtigte verpflegt we ' c dem Ortsvorsteher seines Wohnorts oder der von diesem lcftimmten Stelle in der Zeit vom 10. November bis 15. November d. I. unter Benützung des Lei der Ortsbohörde erhältlichen Vordrucks anzumelden, welche Mengen von Kartoffeln in seinem Besitz sind und welche Personen in seinem Haushalt verpflegt werden. Die Angaben sind streng wahrheitsgemäß zu machen. Die Anmeldung ist auch dann zu erstatten, wenn der Anmeldende keinen Kartoffelvorrat und ebenso, wenn er keinen weiteren Bedarf hat.

Den Haushaltungsvorständen gleichzuachten sind einzeln lebende Personen,, die einen eigenen Haushalt führen.

Die Anmeldungen sind vom Ortsvorsteher links oben mit dem Namen des Haushaltungsvorstandes und rechts oben mit der Nummer zu versehen, mit der die Anmeldung in das Verzeichnis- der ausgegebenen Kartoffelmarken einge­tragen wird. In das Verzeichnis ist die Anmeldung auch dann einzutragen, wenn der Anmeldende auf Grund seines Verrats keine Kartoffelmarken mehr anzusprechen hat.

8 8 -

.Auf Grund der Anmeldung (8 7) hat der Ortsvor­steher den ungedeckten Bedarf jeden Haushalts vom Tage der Anmeldung bis zum 15. April 1917 unter Zugrunde­legung der Verbrauchssätze des 8 1 Ziff. 24 und unter Aufrundung auf die nächste durch zehn teilbare Zahl fest­zustellen. Diese Feststellung dient als Grundlage für die Ausfolge von Kartoffelmarken nach 8 4.

8 9-

Wirte, Vorstände von Anstalten, Kosthäusern u. dgl. haben die Anmeldung ihrer Vorräte nach 8 7 und über die von ihnen zu verpflegenden Mitglieder ihres Haushalts gleichfalls zu erstatten.

Außerdem haben sie anzugeben und glaubhaft zu ma­chen,, wie viele Personen außer den Mitgliedern ihres Haus­halts von ihnen durchschnittlich regelmäßig verpflegt wer­den. Auf Grund dieser Anmeldung werden ihnen die Kar- tosfelkarten oder Bezugsscheine (8 6) ausgefolgt.

Abgabe und Rückgabe von Kartosselmarken.

8 10 .

Die Versorgungsberechtigten haben beim Einkauf von Kartoffeln dem Verkäufer Kartofselmarken in Höhe der be­zogenen Menge abzugeben.

Gemeinden und Wohlfahrtseinrichtungen, die Kartof­feln unentgeltlich an Versorgungsberechtigte abgeben, zie he» von diesen ebenfalls die entsprechenden Marken ein

8 11 -

Die bei den Händlern abgegebenen Marken sind von diesen zu sammeln und innerhalb der ersten 5 Tage jeden Monats durch Vermittlung des Ortsvorstehers dem Kommu­nalverband zurückzugcben. Die Summe der Bezugswertc der zurückgegebenen Marken muß der Menge an Kartoffeln entsprechen, die von dem Händler im vorausgegangenen Monat verkauft worden sind. Der Rückgabe der Marken hat der Händler eine Nachweisung über die ihm vom Kom­munalverband zugewiesenen und die von ihm seit der Zu­weisung wieder abgesetzten Mengen, sowie über den ihm verbliebenen Vorrat anzuschließen.

Bei der Abgabe von Kartoffeln auf Bezugsschein hät der Händler die abgegebene Menge auf dem Bezugsschein zu vermerken und sich über die Abgabe eine Bescheinigung von dem Inhaber des Bezugsscheins ausstellen zu lassen. Die Abgabebescheinigungen "nd mit den Kartofselmarken dem Kommunalverband zu übersenden.

Im "brigen haben die Händler die vom Oberamt vor­geschriebenen Verzeichnisse zu führen und alle weiteren An­ordnungen des Oberamts pünktlich zu beamten.

Wegzug aus dem Kommunalverband.

8 12. »

Versorgungsberechtigte, die aus einem Kommunalver­band wegziehen, sind berechtigt, ihre Kartoffelvorräte nach ihrem neuen Wohnort mitzunehmen.

Verzieht eine versorgungsberechtigte Person, die 'noch nicht ihren ganzen Kartoffelbcdarf bis zum 15.. April 1917 eingedcckt hat, aus dem Bezirk des -Kommunalverbands, so hat sie sich bei dem Ortsvorsteher unter Rückgabe der noch unverwendeten Kartoffelmarken abzumelden. Der Ortsvor­steher hat dem Abmeldenden die Marken abzunehmen und ihm eine ^csbc? ngung über die Abmeldung zu erteilen, aus der zu ergehen ist. bis zu welchem Zeitpunkt der Abmeldende sich mit Kartoffeln eingedeckt hat.-

Verfügung Uber überschüssige Eiudeckung.

8 13.

Versorgungsberechtigte, die unter Z grundeleaung der Verbrauchsletze des 81 Z'ff. 21 mit KartoKeln kür einen längeren Zeitraum als bis 15 April 1917 bereits eingsdeckt sind, erhalten keine Kartofselmarken. Ihnen hat vielmehr der Ortsvorsteher urkundlich zn eröffnen, daß sie mit ihren Kartoffeln bis zu einem vom Ortsvorsteher nach der Größe des Vo rats zu b- späteren Z-itranm zu reichen

haben. N-ü^t de- Vorrat über den 15 Auppll 1917 hin",,«, lo ist die über diesen Tag hinausreichende Menge ans Ver­langen dem Kommunalverband zur Verfügung zu stellen.

Schl' ^e'tiniinungcn.

8 14.

Zuw'de'-Han^ln^aen gegen diese Bestimmungen werden mit Gcs"' ,nis bis zu k Monaten oder mit Gellst »fe bis zu 1599 Mark bestraft. Neben der St-afs können Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingczogen wer­ben, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht

8 15 -

Diele Verordnung tritt mit dem Tage de: Verkiindiguna K-aft.

Calw, den 1. November 1916.

K. Oberamt: Binder.

. Befreiung von der Eerftenlieferung

an den Kommunalverband.

Gemäß § 11 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über Gerste vom 6. Juli 1916 Md Unternehmer, die we­niger als 20 Dz. Gerste geerntet haben, durch den Kom­munalverband von der Lieferungspflicht insoweit zu be­freien, als ihnen im Falle der Lieferung weniger als 10 Doppelzentner verbleiben würden.

Anträge auf Befreiung von der Lieserunospslicht Md alsbald bei der Ortsbehörde zu stellen, welche über die gestellten Anträge ein Verzeichnis anlegt, aus wel­chem das ganze Eerstenerzeugnis des Antragstellers her­vorgehen muh. Die Verzeichnisse find bis 15. Novbr. d. Z. dem Oberamt vorzulegen.

Calw, den 3. Nov. 1916.

K. Oberamt: Binder.

Sammelstellen für Bucheckern.

Im Anschluß an die Bekanntmachung im Ealwer Tag­blatt Nr. 243, betreffend Bucheckern, wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß als Sammelstellen für Bucheckern die Schultheißenämter

Althengstett» Dachtel, Eechingen, Ostelsheim u. Stammheim je für ihren Eemeindebezirk, Siammheim auch für Holz­bronn, bestimmt worden sind. Leiter der Sammelstellen sind die Herren Ortsvorsteher. Sammler, welche Bucheckern zu Oel schlagen lassen wollen, werden bei der jeweiligen Sam­melstelle die dazu erforderlichen Erlaubnisscheine ausgestellt erhalten, wenn sie X der geernteten Bucheckern dort ab­liefern.

Den Sammelstellcn gehen dieser Tage die nötigen For­mulare, auch eine Anzahl Merkblätter, zu.

' Ccrkw, den 3. November 1916.

K. Oberamt: Binder.

Verarbeitung von Kartoffeln aus Branntwein in Klein- brenncreien.

Vom 26. Oktober 1916 (Staatsanzeiger Nr. 254).

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes üb. die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 3?.7< folgende Verordnung erlasten:

8 1 -

Bis auf weiteres ist die Verarbeitung von Kartoffel aus Branntwein in Kleinbrennereien (8 15 des Branntwein steuergesctzes vom 15. Juli 1909, Reichs-Eefetzbl. S. 661, verboten. Die Hauptämter sind ermächtigt, für Kleinbren nereien, die bereits in einem der letzten drei Betriebsiah.e als solche betrieben sind und Kartoffeln verarbeitet haben, im Falle eines besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses An­nahmen von diesem Verbot zuzulasten, soweit es sich um Ka tofseln eigener Ernte handelt oder um solche Kartoffeln, L . zur menschlichen Ernährung untauglich sind.

8 2 .

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des 8 1 we den mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrch bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen b straft. Neben der Strafe kann der verbotswidrig hergestelu Branntwein eingezogen werden

8 3.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündui in Kraft.

Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Auße krafttretens.

Berlin, den 26. Oktober 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Auf vorstehende Verordnung werden die -Beteiligten hiemit hingewiesen.

Calw, den 3. November 1916.

K. Oberamt: Binder.

A Meldung ' Bestände von Kornbranntwein und Regelung -des Betriebs in Kartoffeln verarbeitend.

Brennereien im Betriebsjahr 1916/17.

Auf die im Neichs-Ees.-Bl. Nr. 237 und 238 ersch: nenen Bekanntmachungen oben, en. nuten Betreffs (- gedruckt im W. Wochenblatt f. Landw. Nr. 45) werl die beteiligten Kreise hiemit hingewiesen.

Calw, den 3. Nov. 1916.

K. Oberamt: Binde'-.

Richtpreise vom 4.-10. November 1916.

» a) für Gemüse:

im Greßha de im K einhant

Zwiebel

1 Pfund

1517 ^

1720 O

Kopfsalat

1 Stück

510 ^

612 .

Endiviensalat

Weißkraut

1 Stück

612

815

(Rundkraut)

1 Pfund

4-5^

6

Notkraut

1 Pfund

4^

10 .

Wirsingkohl

1-Pfund

5 ^

8 .

Blumenkohl

1 Stück

1545 L

2055

Rettich

Kohlraben

1 Stück

512

614

(Kopjkohlraben)

1 Stück

36 ^

47

Gelbe Rüben

(ohne Kraut)

1 Pfund

78^

911 O.

Karotten

(ohne Kraut)

1 Pfund

1820 ^

2123 O

Tomaten (reif)

1 Pfund

2030 L

2535 O

(halbreif)

1 Pfund

1015 L

1520 /

Sellerie

1 Pfund

614 ^

816 .

Rosenkohl

Filderkraut

1 Stück

818 L

1222 .

1 Pfd. 6 -

(Spitzkraut)

1 Zentn.

4-4t 50

Kohlrüben

(Bodenkohlraben)

1 Zentn.

3 50 L,

1 Pfd. 4 O

Spinat

1 Pfund

15 L

22 ^

b) für Obst:

Beste Winter-

Tafeläpfel

1 Pfund

1620 L

2025 O

Gewöhnliche Tafelbirnen

u. Kochbirnen

1 Pfund

1520 L

2025

Feine Tafelbirnen

1 Pfund

2535 L

3045 H

Gewöhnliche Kochäpfel 1 Pfund

1016 L

1218 ^

Mostobst

1 Zentn.

8lO^lt

Hagenbuttenmark 1 Pfund 7080 ^ 90100 .Z

Calw, 4. Nov. 1916. K. Oberamt: Binder.

Die Gemeindebehörden werden veranlaßt, die im Staatsanzeiger Nr. 256 (Beilage) abgedruckte Ausführungs­bestimmung IV der Reichs-Sackstelle Berlin vom 9. vor. Mts., betr. Handel mit Säcken, zur Kenntnis der beteiligten Kreist zu bringen . '

Calw, den 3. November 1916.

K. Oberamt: Bird«