Nr. 260.
Amts- und Anzeigeblatt für den OberamtsbezirL Calw.
91. Zahrgang.
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Montag, de« 8. November 1816.
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Herunerkehr Mk. 1.SS. «eslellgel» ln. WürtremLern « Mg.
Amtliche Bekanntmachungen.
Kommunalorrband Calw.
Eetreideaulieferumg.
Die Landwirte werden nochmals darauf aufmerksam gemacht, daß die von der Reichsgetreidestelle bestimmte Druschprämie von 12 für die Tonn« mit dem 15. November ab- läuft.
Da oer Kommunalverband laut Verfügung der Reichsgetreidestelle vom 15. Oktober ab auf Selbstwrrtschaft angewiesen ist, so ist die beschleunigte Ablieferung von Brotgetreide jetzt sehr dringend, um den Bezirk gleichmäßig mit Mehl versorgen zu können.
Die Schultheißenämter werden angewiesen, durch ortsübliche Bekanntmachung zum Ausdrusch von Brotgetreide aufzufordern und die bercitstehenden Mengen hierher mit- zutcilen.
Calw, den 3. November 1916.
Rcg.-Rat Binder.
Beftandsanmekdlmgen über Hülsenfriicht«.
Gemäß einem Ersuchen der Reichshülsenfruchtstellc G. m. b. H. werden di« Gemeinde-Behörde« veranlaßt, init Nachdruck darauf hinzuwirken, daß die Bestandsar.meldungxn über Hülsenflüchte von den Landwirten, soweit diese noch im Rückstand sind, nunmehr alsbald und vollständig erstattet werden.
Wie hier bekannt wurde, glauben vielfach die Landwirte ihre Hülsenfrüchte deshalb nicht anmeld«» zu müssen, weil sie diese zur Saat verwenden oder als Saatgut verkaufen wollen. Diese Auffassung ist. wie sich aus 8 2 Abs. 4 der Hül- sensrüchteoerordnuirg vom 29. Juni ds. Js. (Äeichsgesetzblatt Seite 846) ergibt, nicht richtig.
Calw, den 2. November 1916.
K. Oberamt: Binder.
Abgabe von Butter in Wirtschaften.
Eine abgeänderte Verfügung der Landesversor gungsstelle bestimmt, daß den Wirten bis. aus weiteres aus je 80 Gastmarken 1 Buttermarke zusteht und daß Gastwirte für je 100 Uebernachtgästc, die in der Wirtschaft nachweislich gefrühstückt haben, 1 Butternmrke erhalten. Ferner wird den Wirten verboten. Butter zum Frischgebrauch (insbesondere als Streichmittel.) au Gäste abzugeben. Ausnahmsweise darf bei mehrtägigem Aufenthalt die Abgabe an solche württembergische fl eher- nachtgäste erfolgen, die nach einem Zeugnisse der Lanoes- versorgungsstelle als Kranke zu stärkerem Butterbeznge berechtigt find. Das gleiche gilt bei mehrtägigem Aufenthalte für nichtwürttembergische Uebernachtgäste, die nach einem ärztlichen Zeugnisse an Zuckerkrankheit, Tuberkulose oder schweren allgemeinen Ernährungsstörungen leiden.
(Zu vergk. Verfügung der Landssverforgungsstelle vom 18. ds. Mts. im Staatsanzeiger Nr. 240.)
Calw, den 2«. Ott. MG
K. Obrramt: Binder.
Ablieferung der Fleischmarken.
Die Schultheißenämter werden beauftragt,, anläßlich der nächsten Fleifchmarken-Ablieferuirg bei jedem Metzgermeister.. Wirt u.s.w. der Gemeinde durch Befragen feschmstellen und auf der Fleischmarkenablieferungs- ii-lunde zu bemerken, welchen Vorrat derselbe am Tage der Ablieferung der FleiMiarken an Fleisch- und Wu^'rvaren besitzt.
Borlagetermin 8. November 1916 ist pünktlich einzuhalteii und es hängt davon künftig die Erteilung der Schlachterlaubnis ab.
I. Nach 8 1 der V.V.O. zur Regelung der Preise für schlachtschweine und für Schweinefleisch vom 14. Februar 1916, (Reichsgesetzblatt Seite 99). darf beim Verkauf von Schlachtschweinen durch den Viehhalter der Preis für 50 Kg Lebendgewicht nicht übersteigen:
1. Für Schweine im Gewicht von
60 kg und darunter Mk. 78.—»
über
KO-70 kg
93—.
„
70-80 „
88.—.
80-90 .
„
98.—.
90—100 „
108—.
100—110 .
116.6,
IIO—120 ,
124.2,
120—140 „
129.6,
140 kg
135.-.
er zur Zucht benützte) Sauen uut
120 K
g und darunter Mk.
93.—.
über 120 ILO kg
113.—.
„
150 kg
118.—.
Diese Preise gelten für nüchtern gewogenes Vieh. Als „nüchtern gewogen" gelten Schweine, die 12 Stunden vor ihrer Verwägung zum Verkauf nicht gefüttert worden sind. Bei Schweinen, für welch« diese Voraussetzung nicht zutrisft, sind vom ermittelten Lebendgewicht 5 vom Hundert abzuziehen. Bei Schweinen, welche nach der Schlachtung trächtig befunden werden, darf außerdem der Tragsack mit Inhalt in Abzug gekrackt werden.
Jede Nebenabrede über Entschädigungen irgend welcher Art zur Umgehung des Höchstpreises ist verboten, insbesondere besonders hohes Trinkgeld, hoher Fuhrlohn, angenommene Gewichtserhöhung, nicht nüchterne Ablieferung usw.
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang. Die Kosten der Beförderung bis zur nächsten Verladestelle des Viehhalters und die Kosten der Verladung daselbst, sind in dem Höchstpreis inbegriffen. Nur wenn die Verladestelle weiter als 2 Km vom Standort des Tieres entfernt ist, kann für diese Kasten ein Zuschlag zum Höchstpreis berechnet werden, der für jede angefangenen 50 Kg -4t 1.— nicht überschreite» darf.
II. Die Preise beim Verkauf durch den Händler unmittelbar an den Verbraucher »der Verarbeiter sowie für den Verkauf durch den Viehhalter auf öffentlichen Schlachtvieh- mL-^-n und in öffentlichen Schlachthäusern dürfen die in Ziff. I angegebenen Preise um folgende Beträge nicht über« -eigen:
' v) wenn das Tier in Stuttgart abzvliefern ist, um 10 vom Hundert,
d) wenn das Tier in einer Gemeinde abzuliefern ist, die bis zu 25 km (nach Land- oder Schienenweg gemessen) von Stuttgart entfernt gelegen ist, um 8 vom Hundert, c) wenn das Tier in einer Gemeinde abzuliefern ist, die mehr als LS km von Stuttgart entfernt gelegen ist, um 6 vom Hundert.
Hiebei ist das Lebendgewicht maßgebend, welches das Tier am Ablieferungsort nüchtern gewogen (stehe oben) auf- - -««ist.
Zuwiderhandlungen gegen die festgesetzten Höchstpreise sind mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe, bis zu IS 000 «4t bedroht und werden unuachstchtlich versalzt werden.
Die Orispolizeibrhörden werden beauftragt. Vorstehendes in, seinem ganzen Amfang ortsüblich bekannt zu machen und bei jeder Gelegenheit die Landwirte und Schweine- haltcr über di« bestehend« HöchftpreisLestimmungen zu belehren, auch darüber zu wachen,, daß Aebsrschrsitungen nicht Vorkommen.
Die Landjägürmanirschast wird angewiesen, Höchst- Prersüberschreitungen unnachstchtlich, zur Anzeige zu ! bringen.
Ga lw. 1. Noo. 1916..
Calw, den 31. Ott. M6.
K. Oberamt: Binder.
K. Oberamt: Reo.-Bnt Binder.
Saatkartosfeln.
Höchstpreise für Schlachtschweine-
Es ist Veranlassung gegeben, auf die z. Zt. geltenden Höchstpreise für Schlachtschweine wiederholt hinzuweisen:
Neben der z. Zt. im Vordergrund stehenden Aufgabe der Versorgung der Bevölkerung mit Speisekar- toffcln darf die Saatkartoffelfragc nicht vernachlässigt werden, weil der Ausfall der Kartoffelernte im nächsten
Jahre in hohem Matze davon abhängt, daß .utes, gesundes Saatgut von geeigneten Sorten verwendet wird Ger-de die im Jahre 1916 gemachten Erfahrungen zeigen recht deutlich, daß selbst unter wenig günstigen Vc hältnissen noch recht annehmbare Erträge erzielt wo: den find, wenn die geeignete Sorte gebaut und gesundes Saatgut verwendet wurde.
Der vielfach verhältnismäßig geringe Ausfall der heur. Kartoffelernte, sowie der Umstand, das, i.Unreife in nicht unerheblichem Umfang Kartosfelkrankh 'ten aufgc treten sind, machen es in vielen Füllen zur Notwendig keil, daß im I. 1917 wieder ein Saatgutwechsel vorge nommen wird. Die Entscheidung darüber, ob ein ^'"er notwendig ist, muß von den Landwirten jetzt schon getroffen werden, es darf nicht bis zur "" darfszeit zuge wartet werden, weil in diesem Falle die Gefahr b"steht, daß Saatkartoffeln nicht mehr zu bekommen sind. Bei dem kürzlich erlassenen Verbot des Verkehrs mit Saar- kartosfeln handelt es sich iun eine vorüberg"'''ende, die Deckung des Bedarfs von Spcisekartoffeln sichernde Maßnahme. Dieses Verbot darf nicht davon abhalten, die Saatkartoffeln zu bestellen.
Die Interessenten werden deshalb jetzt schon ver- anl.ßt, sofern Saatkartoffeln gebraucht werden, die Bestellung durch Gemeinden oder landw. Vereinigungen bei der Kaufstelle des Verbands landw. Genossenschaften in Württemberg, Stuttgart, llrbansir. 12, bald zu m-"brn.
Calw, den 31. Ott. 1916.
K. Oberamt: Binde.
Regelung de« Verbrauchs von Kartoffeln.
Auf Grund des 82 Abs. 1 der BDO. vom 26. Juni 1916 (RGBl. S. 590) und der dort angeführten Bestimmungen, ferner des 81 der Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 14. Oktober 1916 (RGBl. S. 1165) wird für den Bezirk des Oberamts Talw folgende Anordnung erlassen:
Vrrbrauchssatz.
8 1 -
Der zulässige Verbrauch vom Speifekartofseln wird bis auf weiteres wie folgt bestimmt:
1. Der Kartoffelerzeuger darf auf den Tag und Kopf bi» 114 Pfund seiner Ernte für sich und für jeden Angehörigen seiner Wirtschaft verwenden.
2. Der Verbrauchssatz für jeden Versorgungsberechttgten. d. h. für jede zur Zivilbevölkerung, gehörige Person mit Ausnahme der Kartoffelerzeuger (Ziff. 1) beträgt auf den Kopf und Tag 1 Pfund.
.3 Versorgungsberechtigte, die schwere körperliche Arbeit verrichten (Schwerarbeiter), erhalten zu dem Verbrauchssatz Ziff. 2 eine tägliche Zulage vo« einem halben Pfund. Als Schwerarbeiter gelten die erwerbstätigen Arbeiter und Arbeiterinnen, die insbesondere in Bergbau, HA ten- und Salinenwesen in der Industrie der Steine und - Erden, in der Metallverarbeitung, in der Maschinen Industrie, der Lederindustrie und im Baugewerbe tätig sind. Im einzelnen fallen besonders darunter: Erdarbeiter, Gärtner einschließlich Weingärtner, Möbeltrans- porteure, Kutscher für Schwersuhrwerke, Schmiede, Maschinisten, Heizer, Former, Metallarbeiter, Eießeraiar- beiter, Steinsetzer, Pflästerer, Zement- und Ziegelei«: beiter, Bauhilfsarbeiter. Bauarbeiter, Dachdecker, Maurer, Bautischler, Bauschlosser, Bauinstallatsure,.Bauglaser Glasarbeiter. Feilenhauer, Steinarbeiter. Monteur- Straßenbahnschaffner, Zugpersonal sowie sämtliche B rufsgruppen, die Nachtschicht arbeiten.
4. Versorgungsberechtigte, die. eine Arbeit verrichten, i che in besonderem Maße die Körperkräfte aufz (Schwerstarbeiter), erhalten eiire weitere tägliche Zu läge von. 14 Pfund.. Schwerstarbeit»! sind ^rrgarbeikei unter Tage, sowie Feuerarbeiter (vor dem Feuer arbeitende Personen) der Hütten- und Munitionsindustric.