Kartoffelpreise im Kleinhandel.

Auf Grund des 8 3 der Verfügung des K. Ministeriums des Innern vom 13. September 1916, betreffend Kartoffel­preise, Calwer Tagblatt Nr. 220, werden für den ganzen Oberamtsbezirk

im Einverständnis mit der Stadtgemeinde Ealw folgende Kleinverkausshöchstpreise festgesetzt:

Im Kleinverkauf (Verkauf von 110 Zentner)dürfen den Großhandelspreisen pro Zentner 90 und

im pfundweisen Verkauf denselben 1 .ü 30 5z' pro Zent­ner zugeschlagen werden, wobei beim Verkauf unter 20 Pfund auf den ganzen Pfennigbetrag aufgerundet werden darf.

Bei Lieferung frei ins Haus dürfen dem Kleinhandels­preis pro Zentner 20 zugeschlagen werden.

Demnach betragen die Kartosselpreise im Kleinverkaus:

der Ztr.

frei ins

impfdw.

i. Vcrk.

Haus der

Verkauf

unt. 20

Zentner.

pro. Ztr.

Pd.pro

30. IX. 1916

Pfund

vom 21

510

6.60

6.80

6 A

vom 1. X.

1618- II. 17

4.90

6 .10

6.30

6 A

vom 16. II.

-IS. VIII. 17

5.90

6.10

6.30 -Ä

7

Calw, den 23. Sept. 1916.

K. Oberamt: Binder.

Vorschriften der Landesversorgungsstelle für die Großhändler mit Schüttet- und Fallobst.

Auf Grund der 88 3,1 und 9 der Verfügung des K. Mi­nisteriums des Innern über den Verkehr mit Gemüse und Obst vom 9. 6. 16. (Staatsanzeiger Nr. 131) wird mit Ge­nehmigung des K. Ministeriums des Innern bestimmt:

1. Die Genehmigung zum Großhandel mit Schlittel- und Hallobst wird regelmäßig nur solchen Personen erteilt, die einen Nachweis darüber beibringen, daß und mit welchem Betrage sic am 1. August 1911 in Württemberg mit diesem sich den Bestimmungen der gegenwärtigen Vorschriften u,»d Handel zur Gewerbesteuer veranlagt waren. Wer >iesen Nachweis nicht erbringen kann, hat eingehend darzulegen, aus welchen Gründen dennoch seine Zulassung gerechtfertigt erscheint.

2. Wenn die Zulassung nach d-- Persönlichkeit des Nach­suchenden und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse keinem Anstand unterliegt, wird den Groß­händlern der Genehmigungsschein ausgefolgt, nachdem sie sich den Bestimmungen der gegenwärtigen Vorschriften und den darauf gegründeten Einzelanordnungen, insbesondere auch als Grundlage für die von ihnen abzuschließenden Kaufverträge, unterschriftlich unterworfen und eine Sicher­heitsleistung von 600 Mk. auf das Postscheckkonto der Lan­desversorgungsstelle Nr. 6938 beim Postscheckamt in Stutt­

gart einbezahlt haben. Wird die Zulassung zum Aufkauf für nicht mehr als 3 Oberamtsbezirke beantragt oder erteilt, s« ermäßigt sich dieser Betrag auf 200 Mk. Diese Ermäßigung greift auch Platz, wenn das Aufkaufsgebiet durch die Lan­desversorgungsstelle nachträglich auf nicht mehr als 3 Ober­amtsbezirke beschränkt wird.

3. Die zugelassenen Großhändler dürfen beim Aufkauf das ihnen zugewiesene Aufkaufsgebiet, die ihnen von der Landesversorgungsstelle vorgeschriebenen Mengen und die jeweils von der Landesversorgungsstelle oder dem von ihr beauftragten Oberamt für das Aufkaufsgebict vorgeschrie­benen Preisgrenzen nicht überschreiten.

1. Die Großhändler sind verpflichtet, in denjenigen Oberamtsbezirken, die ihnen von der Landcsversorgungs- stelle bezeichnet werden, auf Verlange» der Landesversor­gungsstelle oder des Oberamts in allen oder bestimmten Ge­meinden die dort zum Verkaufe kommenden angebotenen Obstmengcn und zwarauch das in diesen Bezirken anfallende Tafelobst sowie Zwetschgen und Plfaumen aufzukaufen. Können sie sich dabei mit dem Verkäufer über den Preis nicht einigen, so wird dieser auf Verlangen des Verkäufers endgültig von einem Ausschüße festgesetzt, der aus dem ^rts- vorsteher des Wohnorts des Verkäufers als Vorsitzenden und je einem von dem Großhändler und dem "-"käufer benann­ten Sachverständigen desselben Orts besteht.

5.. Die Großhändler die aufgekauften Waren nur

durch Vermittlung der Landesversorgungsstelle absetzen. Zu dem Zwecke haben sie täglich auf . ""'ege ihre Auf­

käufe unter Bezeichnung der Obstart, des Verkäufers und des tatsächlich bezahlten Kaufpreises der Landesversorgungs­stelle, Abteilung Obst und Gemüse, anzuzeigen.

6. Die Landesversorgungsstelle bezeichnet dem Groß­händler hierauf den Käufer aus der Zahl der Kauflustigen, die sich wegen der Vermittlung von Wirtschafts- und Most­obst an die Landesversorgungsstelle gewandt, die von dieser aufgestellten Kaufbedingungen anerkannt und den Kaufpreis bei ihr vorschußweise hinterlegt haben, soweit nicht die Ab­lieferung an eine der Kriegsgesellschaften zu erfolgen hat.

An den ihm bezeichnten Käufer hat der Großhändler die ihm genannteMenge zu dem Preise zu liefern, der von der Landesversorgungsstelle bestimmt wird. Wegen der Zu­lieferung im einzelnen hat er sich mit ihm unmittelbar zu verständigen: dabei find Verabredungen über Leistungen des Käufers an den Verkäufer, die von diesen Vorschriften oder den besonderen Kaufbedingungen abweichen, nicht zulässig.

7. Aus dem von der Landesversora---vermit­telten Kaufvertrag erwachsen rechtliche Beziehungen ledig­lich zwischen dem Verkäufer und Käufer. Irgend welche Ver­bindlichkeit übernimmt die Landesversorgungsstelle nicht, insbesondere sind Warenbevnstandungen aller Art zwischen

dem Großhändler und dem Käufer der Ware avzuwtckelck. Gegenüber der Landesversorgungsstelle können keinerlei Ansprüche erhoben werden. (Vergl. übrigens Zisf. 8.)

8. Der vorschußweise hinterlegte Kaufpreis wird von der Landesversorgungsstelle nach Abzug des Verwaltungskosten­beitrags an den Großhändler abgeführt, sobald er die Bestä­tigung des Käufers beigebracht hat, daß dieser die Ware erhalten hat und daß der Ausbezahlung des Kaufpreises nichts im Wege steht.

9. Ist der Käufer der Ware selbst wieder ein Groß­händler (Zwllchengroßhündler), so finden auf diesen die vorstehenden Bestimmungen entspreckmnd Anwendung.

10. Ist der Käufer ein Kleinhändler, so wird diesem in den Kaufbedingungen für den Weiterverkauf eine Preis­grenze vorgeschrieben, deren Nichteinhaltung eine Vertrags­strafe nach sich zieht, die im Verhältnis zu dem entstandenen Gewinn von dem in Ziffer 11 bezeichneten Schiedsgericht festgesetzt wird. Der Anspruch auf die V-rt--"'-''strafe kann nur von der Landesversorgungsstelle im Namen des Be­rechtigten geltend gemacht werden. Die Vertragsstrafe fließt der Kasse der Landesversorgungsstelle zu.

11. Die Großbändlcr dürfen au' e-> Obst nur mit Zustimmung der Landesversorgungsstelle vermosten, soweit die rur Mostherstellung verwendete Obftmenge m->br als 25 Zentner beträgt.

12. Als Hilfspersonen dürfen nur solche Betonen ver­wendet werden, die auch ihrerseits einen Eenehmigungs­schein der Landesversorgungsstelle besitzen. Für die geschäft­lichen Handlungen dieser Hilfsi'ersonen bleiben die Groß­händler -- ^antwortlich.

13. Außer den vorstehenden Bestimmungen haben die Händler die allgemeinen Vorschriften über den Verkehr mit Obst zu beachten.

11. Die Sicherheitsleistung wird von der Lan^esver- sorgungsstelle zurückerstattet längstens in- rhalb 3 Monaten nach dem A--" reten dieser Bestimmungen in bar oder in Stücken der fünften deutschen Kriegsanleihe.

15. Streitigkeiten finanzieller Art, die sich auf Grund dieser Bestimm - gen ergeben, werden unter Ausschluß des Rechtswegs von einem Schiedsgericht entschieden, ssen Vorstand von der Landesversorgungsstelle bestellt wird, wäh­rend die beiden streitenden Teile je einen B-n-tzer berufen.

16. Großhändler, die ihren Verpflichtungen nicht Nach­

kommen, haben außer der etwaigen Strafe Widerm,? des Ge­nehmigungsscheins und ganze oder teilweise Einziehung der Sicherheitsleistung zugunsten der Landesversorguno-N-lle zu gewärtigen. Auf eine Beschwerde findet 8 3 der

Verfügung vom 9. Juni 1916 Anwendung.

Stuttgart, den 13. Septemebr 1916.

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Die Lage auf den Kriegsschauplätzen.

Die deutsche amtliche Meldung.

Fortdauer der Kämpfe im Westen.

(WTB.) Großes Hauptquartier, 27. September. (Amtlich.) Westlicher Kriegsschauplatz. Front des Eeneralfeldmarschalls Kronprinz Rupprccht von Bayern: Die Fortsetzung der Schlacht nördlich der Somme führte gestern wiederum zu überaus starken Artillerie- und erbitterten Znsanteriekämpfen. Die spitzvorspringende Ecke von Thiepval ging verloren. Beiderseits von Courcelette gewann der Gegner nach mehrfachen verlustreichen Rückschläge» schließlich Ge­lände, weiter östlich wurde er abgewiesen. Den Erfolg vom 25. September vermochte er, abgesehen von der Be­setzung des Dorfes Gueudeeourt, nicht auszunutzen, wir haben seine heftigen Angriffe aus Lesboeufs und aus der Front von Morfal bis südlich von Bouchavesnes zum Teil im Handgemenge blutig abgeschlagen. Süd­lich der Somme find französische Handgranatenangriffe bei Bermandoviüers und Eholmes mißlungen. Im Luftkampf wurde« gestern und vorgestern an der Somme 8 feindliche Flugzeuge, ein weiteres gestern in der Champagne abgeschossen.

Russische Angriffe abgeschlagen. In Siebenbürgen fortschreitender Angriff. An der mazedonischen Front erfolgreiche Gefechte.

Oestlicher Kriegsschauplatz. Front des Eeneralfeldmarschalls Prinz Leopold von Bay­ern: Die Lage ist unverändert.

Front des Generals der Kavallerie Erzherzog Karl: Nördlich der Karpathen keine Ereignisse von Bedeutung. Neue Kämpfe im Ludowaabschnitt find wie­derum mit einem verlustreichen Mißerfolg für die Rus­sen beendet.

Kriegsschauplatz in Siebenbürgen: Unser Angriff bei Hermannstadt machte gute Fort­schritte.

Balkankriegsschauplatz. Front des Ee­neralfeldmarschalls von Mackensen: Lufschiff- und Fliegerangriffe auf Bukarest wurde« wiederholt.

Mazedonische Front: Am 25. September wurden östlich des Prespasees weitere Vorteile er­rungen, östlich von Florina find feindliche Angriffe ab­geschlagen. Gestern stießen bulgarische Truppen gegen den angriffsbereiten Feind vor, warfen und verfolgten ihn und erbeuteten 2 Geschütze, mehrere Maschinenge­wehre und Minenwerfer.

Der erste Eeneralquartiermeister: Ludendorff.

Noch weit vom Ziel.

Berlin, 27. Sept. DieVossische Zeitung,, schreibt: Die feindliche Presse sucht den Eindruck zu erwecken, als ob die ungeheuren Verluste der Engländer und Franzosen bei ihrer großen Offensive an der Somme nicht umsonst gebracht worden seien. Besonders zu An­fang waren in den englischen und französischen Blättern prahlerische Berichte zu lesen über bedeutenden Ge­ländegewinn, den man errungen habe. Den aus­schweifenden Hoffnungen gegenüber, die an diese ört­lichen Erfolge geknüpft werden, möge eine Bilanz des bisher tatsächlich Erreichten im Vergleich zu den feind­lichen Verlusten im Gewand« der nüchternen Zahlen vorgeführt werden: Das von den Deutschen eroberte und besetzte Gebiet beträgt in Belgien 29 000 Quadrat­kilometer, in Frankreich 21 OOO Quadratkilometer, zu­sammen also 50 000 Quadratkilometer. Davon haben die Engländer und Franzosen bisher ganze 0,3 Prozent zurückerobert. Um dieses Ergebnis zu erreichen, haben die Engländer allein nach vorsichtigen Schätzungen in den drei Monaten bis zum 15. September 1916 den

Verlust von 350 000 Mann zu beklagen. Mit den Ver­lusten der Franzosen also hat die Entente etwa eine halbe Million eingebüßt. Wahrlich ein hoher Preis! Und wenn der Erfolg der Gegner in dieser Weise wei­ter ginge, dann müßten sie mehr als 1)4 Millionen Menschn opfern, nur um den hundertsten Teil des Ge­ländes wieder zu gewinnen.

Durchgebrochen.

Der ennglische Tagesbericht hatte gemeldet, in Comblcs sei ein deutsches Regiment von Franzosen und Engländern eingeschlossen worden. Das ist erfreulicher­weise nicht der Fall. Wie wir Mitteilen können, ist es dem tapferen Regiment gelungen, in der letzten Nackt sich durchzuschlagen.

Zur Lage im Westen.

Wie der feindliche Heeresbericht zu melden wußte, wäre es den Franzosen und Engländern, aus verschiede­nen Richtungen vordringend, gelungen, sich bei Combles die Hände zu reichen und nach Vereinigung der Trup­penkörper nicht nur den Platz zu besetzen, sondern auch den dort weilenden deutschen Heeresteilen den Rückzug abzuschneiden. Befürchtungen, die bereits laut wurden, daß es angeblich geglückt sei, eine beträchtliche Beute an deutsche« Gefangenen zu machen, sind unbegründet. Nach einer Meldung von feindlicher Seite wird gesagt, daß hundert fchwerverwundete Deutsche den Franzosen und Engländern in die Hand gefallen seien. Wäre ihre Beute eine größere, d. h. wären sie imstande gewesen, un­seren Truppen den Rückzug zu verlegen und sie gefangen zu nehmen, so würden sie keine Minute gezaudert haben, diesen Erfolg in die Welt zu tragen. Da dies nicht ge­schehen ist, der heute früh eingstroffene französische Funkspruch von gestern vielmehr nur, wie gesagt, die hundert Schwerverwundeten bezeichnet, so können wir mit vollkommener Sicherheit darauf rechnen, daß sich