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Nr. 227. Amts- und Anzeigeblatt für den Oberamtsbezirk Calw. 91. Jahrgang.
SricheinungSweise: Smal wöchentlich. Anzeigenpreis: Im Oberamtsbezirk Laim für di« einspaltige Zeile 10 Psg., außerhalb desselben 12 Psg.. Reklamen SS Psg. Schluß siir Anzeigenannahme 9 Uhr vormittags. Jernspr. 9.
Donnerstag, den 28. September 1916.
Bezugspreis Irr der Stadt mit Trügerloyn Mi. VierterjLyrÜch^
Dostbezugspreis für den Orts- und Kachbacortsoerkehr Mk. 1.46. im Fernverkehr Mk. 1.5Ü. Bestellgeld in Württemberg 36 Pfg.
Amtliche Bekanntmachungen.
Verfügung des Ministeriums des Innern über Ernteschiitzungen und deren Nachprüfung. (Staatsanzeiger Nr. 219 und 223.)
Zur Ausführung der Verordnung des Vundesrats vom 31. August 1916 über Ernteschätzungen (Reichs-Eesetzbl. S. 989) und der Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 27. August 1916 über die N"chpriif der Erntevorschätzungen im Jahre 1916 (Reichs-Eesetzbl. S. 975) wird verfügt:
I. Erntevorschätzung für Hack- und Hülsenfriichte (Bundesratsverordnung vom 31. Aug. 1916, Reichs-Gesetzblatt S. 989).
8 1. Die Erntevorschätzung von Kartoffeln, Zuckerrüben, Runkelrüben (Angersen), Kohlrüben (Kohlrüben, Wrucken, Steckrüben, weißen (Stoppel-, Wasser-) Rüben, Möhren (Wurzeln, Riesenmöhren) (vergl. 8 1 Buchst, o der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 1. Juli 1916, betreffend die Erntevorschätzungen im Jahre 1916, Staats- anz' 2 er Nr. 152) ist nicht in der Zeit vom 1. bis 25. September 1916, sondern in der Zeit vom 20. Sept. bis 25. Oktober ISIS vorzunehmen und hat sich weiterhin auf Hülsen- friichte (Erbsen, Linsen, Eßbohnen, Stangen-, Buschbohnen) und Acker- (Sau-) Bohnen zu erstrecken.
Die Schätzung des Kartoffelertrags hat getrennt für Kartoffeln aus früher (auch mittelfrüher) Ernte und für Spätkartofseln unter Angabe der auf jede dieser beiden Kartoffelarten entfallenden Anbauflächen zu erfolgen.
Das Ergebnis der Schätzung ist in eine neue, den Gemeinden von dem Statistischen Landcsamt durch Vermittlung der Oberämter zugehende Schätzungsurkunde einzutragen. Die ausgefiillte Schätzungsurkunde ist von dem Ortsvorsteher bis zum 7. Oktober ISIS an das Oberamt, die von dem Oberamt zu fertigende Zusammenstellung der Eemeindergebnisse ist bis zum 11. Oktober 1916 an das Statistische Landesamt in Stuttgart einzusenden.
Im übrigen verbleibt es bezüglich der Vornahme der Ernteschätzung bei den in 8 2, 8 3 Absatz 1 und 2, 8 1 und 8 5 der obengenannten Ministerialverfügung gegebenen Be- stim "gen.
Ik. Nachprüfung der Erntevorschätzungen von Getreide. (Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 27. August 1916, Reichs-Eesetzbl. S. 975).
8 2. In der Zeit vom 20. September bis 5. Oktober 1916 hat in jeder Gemeinde durch die gleichen Sachverständigen. welche die Erntevorschätzungen vom 1. bis 20. Juli 1916 und vom 1. bis 20. August 1916 vorgenommen haben, eine Nachprüfung dieser Erntevorschätzungen siattzufinden. Di Sachverständigen haben für sämtliche Fröste, auf die sich die genannten Erntevorschätzungen erstreckten, erneut die Durchschnittshektarerträge festzustellen.
Außerdem haben sie festzustellen:
«) welche Abweichungen von dem Ergebnis der Erntevorschätzungen infolge von Jrrtümern bei den Erntevorschätzungen, elementaren Ereignissen (z. B. Hagel, lleberschwemmung) oder sonstigen ungünstigen Einwirkungen (insbesondere Blauspitzigkeit, Feuchtigkeit, Auswuchs, Brand, Rost) eingetreten sind; b) welche Durchschnittshektarerträge für die einzelnen Fruchtarten auf Grund von Ausdruscha"" eichnungen oder Probcdrüschen sich ergeben.
8 3. Die Sachverständigen sind befugt, soweit es die Nachprüfung erfordert, die Grundstücke landwirtschaftlicher Betriebsinhaber zu betreten. Die landwirtschaftlichen Be- triebsinhabcr oder ihre Stellvertreter haben den Sachverständigen auf Verlangen Ai's'unts über die Anbau- und Ernteverhältnisse sowie über die Ernteergebnisse zu geben und darüber vorhandene Aufzeichnungen vorzulegen.
Der Ortsvorsteher kann auf Antrag der Sachverständigen den probeweisen Ausdrusch von Getreide anordn-m.
§ 1. Die Sachverständigen haben die Era^"'!te ihrer Nachprüfung ln die den Gemeinden von dem Statistischen
Landesamt durch Vermittlung der Oberämter zugehenden Uebersichten l—III einzutragen.
8 5. Der Ortsvorsteher hat die Uebersichten I—III daraufhin zu prüfen, ob sie vollständig ausgefllllt sind, und sie bis zum 10. Oktober 1916 an das Oberamt einzusenden.
8 6. Die Oberämter haben die Ergebnisse für ihren Bezirk in der Oberamtsliste festzustellen und diese nebst den Uebersichten I—III bis zum 15. Oktober 1916 an das Statistische Landesamt in Stuttgart einzusenden.
8 7. Vetriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebs- inhabcrn, die vorsätzlich Angaben, zu denen sie auf Grund der Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 27. August 1916 über die Nachprüfung der Erntevorschätzungen im Jahre 1916 (vergl. insbesondere den oben in 8 3 wiedergegebenen ^ 3 jener Verordn»"^ verpflichtet sind, nicht ode-- wissentlich unrichtig oder unvollst" g machen, oder die den nach 8 3 getroffenen Anordnungen nicht Nachkommen, werden nach 8 6 der angeführten Verordnung mit Gefängnis bis zu einem Je'' und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
8 8. Die Oberämter werden beauftragt, ^-tsvor- stcher rechtzeitig auf den Vollzug dieser Verfügung h'nzu- weisen.
Stuttgart, den 18. Sept. 1916.
Fleischhauer.
Die Herren Ortsvorsteher
wollen bezüglich der Durchführung vorstehender Verfügung das Weitere einleiten' sie und die bei der Nachprüfung der Erntevorschätzungen tätigen Sachverständigen werden darauf hingewiesen, daß nach Ansicht des Kricasernähru"gs- amts, der das K. Ministerium d. I. beitritt, der Zweck der genannten Verordnung die objektiv richtige Feststellung des gesamten Ernteertrags einschließlich des etwa geernteten minderwertigen Getreides ist, und daß nicht nur ungünstige Abweichungen von der Vorschätzung festzustellen ii"d zu begründen, sondern auch günstige Momente voll zu berücksichtigen und wo erforderlich in der Uekersicht III Spalte 8 der vom Statistischen Landesamt -''-'--ten Erhebungsfor mulare zu erläutern ünd. Mängel an vorhandenem Getreide wie Blauspitzigkeit, Feuchtigkeit berechtigen nicht, das minderwertige Getreide etwa außer Ansatz zu lassen, auch wird die Pflicht zur Ablieferung des Getreides durch solche Mängel nicht berührt.
Talw, den 26. Sept. 1916.
K. Or->amt: Binder.
Sonnenblumenernte.
Durch § 1 der Verordnung des Vundesrats über Oelfrüchte und daraus gewonnene Produkte vom 26. Juni 1916 (Reichs-Eesetzbl. S. 842 — Staatsanzeiger Nr. 186 vom 11. August 1916) ist dieses Jahr die Verpflichtung, Oelfrüchte der inländischen Ernte nach Maßgabe der Vorschriften der genannten Verordnung an den Kriegsausschutz für pflanzliche und tierische Oele und Fette, E. m. L. H. in Berlin zu liefern, auch auf Sonnenblumen erstreckt worden.
Die Vermittlung der Beschaffung des Bedarfs an Sonnenblumensamen sowie die Sammlung der Ernte an Sonnenblumenkernen ist von den Baubehörden übernommen worden. Wegen der Sonnenblumenernte hat die K. Eeneraldirektion der Staatseisenbahnen nachstehende Verfügung erlassen und im Amtsblatt der Verkehrsanstalten vom 5. August Nr. 65 veröffentlicht:
„Die Bahnstationen l. bis IV. Klasse werden angewiesen, die gesamte diesjährige Ernte an Sonnenblumenkernen von Württemberg und Hohenzollern für den Kriegsausschutz für Oele und Fette in Berlin zu sammeln. Die bei den Stationen eingelieferten Mengen sind genau nchchzuwägen. Für 1 Kilogramm gut getrockneter Kerne sind 45 ^ zu vergüten und bei § 101 zu verausgaben. Ueber die abgelieferten Mengen und die hiefür bezahlte Vergütung ist ein Verzeichnis zu führen, das der Stationsrechnung als Beilage an-
zuschlietzen ist. Der Empfang der Vergütung ist in dem Verzeichnis bescheinigen zu lassen. Nach Beendigung der Sammlung sind die Sonnenblumenkerne — von den Stationen IV. Klasse durch Vermittlung der Abrechnungsstation — in guter Verpackung mit Lieferschein an die Hauptmagazinoerivaltung Eßlingen zu senden. Bis zur Versendung find die Kerne «egen der Gefahr des Schimmelns von Zeit zu Zeit zu umschütten oder sonst zu bewegen.
Für die Sonnenblumenernte selbst wird noch auf folgendes aufmerksam gemacht:
Der Samen der Sonnenblume reift nicht gleichzeitig, wie z. B. das Korn. Die Sonnenblume bringt eine Hauptblüte hervor, welche sich am schnellsten entwickelt und oft schon nahezu reifen Samen enthält, wenn die späteren Nebenblüten iroch in der Knospe stehen. Deshalb mutz die Ernte nach und nach erfolgen. Sobald der Samenteller der Hauptblüte eine dunklere Färbung annimmt, ist er reif und wird abgeschnitten. Auf diese Weise können sich die späteren Nebenblüten besser entwickeln. Die Samenteller der Nebenblüten werden nach und nach abgeschnitten, sowie der Samen dunkel gefärbt, also reif ist. Läßt man den Samen bis zur völligen Reife an der Staude, dann fällt er leicht aus und geht verloren, außerdem wird viel Samen von den Vögeln entwendet. Die abgeschnittenen Samenteller sind bis zu ihrer völligen Ausreife in luftigen, vor Vögeln geschützten Räumen aufzubewahren. Zur Verhütung des Schimmelns werden die Samenteller an Schnur oder Draht so aufgehängt, daß sie sich nicht gegenseitig berühren und die Luft zwischen ihnen hindurchstreichen kann.
Erst wenn der Fruchtkopf trocken ist, ist der Samen aus den Blütentellern zu entkernen. Der Samen mutz bis zur völligen Trockenheit öfters umgeschüttet werden. Die Blätter der abgeernteten Sonnenblumen kühnen verfüttert oder als Streu verwendet werden. Die entkernten Blütenteller kommen auf den Komposthaufen".
Nach § 7 Abs. 2 der in Ziffer l angeführten Bundesratsverordnung über Oelfrüchte und daraus gewonnene Produkte sind Landwirten oder Vereinigungen von Landwirten, welche selbstgewonnene Oelfrüchte ab- liefern, auf Antrag für den eigenen Bedarf auf je 100 Kilogramm abgelieferte Oelfrüchte bis zu 35 Kilogr. Oelkuchcn von der Dezugsvereinigung der deutschen Landwirte zu liefern.
Bei den Sonnenblumen, deren Anbau in den einzelnen Betrieben meist von untergeordneter Bedeutung ist, wird von dieser angesichts der Knappheit und teuren Preise der Krastsuttermittel sehr wertvollen Vergünstigung nur in der Weise Gebrauch gemacht werden können, daß örtliche Vereinigungen von Landwirten, insbesondere Darlehenskassenvereine und dergl. die gesamte Ernte an Sonnenblumenkernen im Bezirk oder in der Gemeinde aufkaufen und gesammelt mit dem Antrag auf Lieferung des entsprechenden Anteils an Sonncnblnmenkuchen bei der Bahnstation abliefern. In Orten, wo das nicht geschieht, empfiehlt es sich dringend, daß die Gemeinde die gesamte Ernte an Sonnenblumenkernen aufkauft und Lei deren Ablieferung an die Bahnstation namens aller beteiligten Landwirte Antrag auf Lieferung der Sonnenblumenkuchen stellt. Vor der Ablieferung des Ernteertrages an die Bahnstation hat jeweils eine Verständigung mit dieser, insbesondere über die Zeit der Ablieferung zu erfolgen.
Die Gemeindebehörden haben bis 10. Oktober ds. Js. zu berichten, ob und in welcher Weise in der Gemeinde eine sachgemäße Zusammenfassung der in der Regel kleinen Erträge der Einzelbetriebe an Sonnenblumenkernen zum Zweck der Gewinnung des entsprechenden Anteils an den Sonnenblumenkuchen angestrebt wird.
Talw, 25. Sept. 1916, K. Oberamt: Binder.