oder rwu Vereinen, Gemeinden usw.. sowie ähnliche Personen und Unternehmungen gleich.

(2) An ander« Personen dürfen die Wirte Fleisch mir gegen Fleischmarken abgeben.

(3) Die (Käste haben den Wirten für jede Fleische speise eine Fleischmarke adzugeben, deren Nennwert dem Gewicht des verabfolgten Fleisches, bei zubereiteten Fleischspeisen dem Gewicht des verarbeiteten rohen Fleisches entspricht, sofern nicht die Fleischverst>rgungs- ftelle ans Grund des 8 9 Abs. 9 der Verfügung etwas anderes verfügt har.

8 17.

i>) Die Besitzer van Gasthäusern, Fremdcnpen- sionen, Herbergen und dergl. (Gasthofbesitzer) dürfen an Uebernachtgäste, die hinlänglich glaubhaft machen, daß sie ihren Wohnsitz außerhalb Württembergs und außer­halb solcher Bundesstaaten haben, deren Floischkarten vom Ministerium des Innern den württembergischen Fleischkarten gleichgestellt sind (8 6). auf Verlangen und im Bedürfnisfall Tagesfleischkarten (8 16) aus- solgen.

(2) Die Ausfolge der Tagesfleischkarte an sie ist zulässig, sobald ihnen ein Zimmer zugewiescn ist und sie in das nach 8 4 Abs. 1 der Verfügung des Mini steriums des Innern. betreffend das polizeiliche Mcl dewesen, vom 2t). Dezember I9l3 (Neg.BI S. 356) zu führende Verzeichnis eingetragen sind.

(3) Dir Ausfolge darf nur gegen Empfangsbe­scheinigung erfolgen. Diese hat dem von der Fleischvcr- sorgungsftelle oorgeschrtedenen Akuster zu entsprechen.

(4) Die Gasthofbefitzer oder ihre Stellvertreter find verpflichtet, den Wochentag und das Datum des Aus­gabetags in die Tagesfleischkarle richtig einzutragen und sie den Gästen beim Wegzug oder bei Ausstellung einer neuen Karte abzunehmen. Fm voraus dürfen sie keine Fleischkarten verabfolgen.

8 1«.

(1) Die Tagcsfleischkarte hat nur Gültigkeit für den Tag, der aut ihr vermerkt ist. Fleisch kürten ohne vorschriftsmäßigen Eintrag des Güttigkeitstags (8 17 Abs. 3) haben keine Geltung.

(2) Für fleischlose Tage dürfen keine, für Kinder bis zu sechs Jahren nur halbe TagesfleiiMarten ver abfolgt werden.

(3j Erfolgt die Abgabe der Fleisästarre an dem auf ihr zu vermerkenden Tag nach 2 Uhr nachmittags, io darf nur eine halbe Tagesfleischkarte, für Kinder keine Fleischkarte mehr verabfolgt werben. Nach 9 Uhr abends darf für den betreffenden Tag überhaupt keine Fleischkarte mehr verabfolgt werden.

(4) An Wirte, welche sich bei der Verabfolgung von Tagesfleischkarten als unzuverlässig erweisen, dür­fen keine weiteren Tagesfleischkarten mehr ausgegeben werden. Pie weitergehendc Vorschrift des 8 41 bleibt unberührt.

(5) Die Uäbertrvgung der Tagesfleischkarre an euren andern und die Benützung einer übertragenen Tagesfleifchkarte ist verboten.

8 1!)

st) Die Gafthofbefitzer (8 l7> haben die Bescher ni- ..ngen über die Ausfolge der Tagesfleischkarten (8 17 , bs. .'!> und die zurückgegebenen Karten vuszubewahren und an die Kartenausgabestelle abzuliefern. Die Orts­vorsteher oder die Konrniunalverbände können über die An und den Zeitpunkt der Ablieferung nähere An­ordnungen treffen.

(2) Die Gemeindebehörden haben durch Vergleichung der Aufschriebe über die den Gafthofdefitzcrn ausgefolg­ten Tageskartenoordrucke, der abgelieferten Empfangs­bescheinigungen und der zurückgegebenen Tageskarteil mit den Einträgen in dem in 8 >7 Abs. 2 genannten Fremdenverzeichnis darüber zu wachen, oaß nicht mein Tageskarten als zulässig ausgegeben werden.

III Hausschlachtuugen. Selbstversorger.

8 2V.

slj Schlachtungen twn Rindvieh. Schafen, Schwei­nen und Ziegen für den eigenen Wirtschaftsbedarf des Viehhalters (Hausschlachtungen) find nur mit Genehmi­gung des Oberamts, in Stuttgart des Stadtschultheißen- amt's zulässig. Die Genehmigung darf nur innerhalb der von der Fleischversorgungsstelle für die einzelnen Kommunalverbände oder Gemeinden zugelassenen Höchstzahl an Schlachtungen nur dann erteilt weiden, wenn der Besitzer das Tier in seiner Wirtschaft min­destens sechs Wochen lang gehalten hat (8 6 Abs. 2 und 4 der Dundesrats-Venordnung. vergl. auch 8 40 der Verfügung).

(2) Hausschlachtungen (Abs. 1) sowie alle andern Schlachtungen des Viehhalters zum Verbrauch in der eigenen Wirtschaft find außerdem dem Ortsvorsteher innerhalb 24 Stunden nach Ler Schlachtung anzuzeigen.

(g> Muster für die Genehmigungen (Abs. l) un- Anzeigen (Abs. 2) gehen den Kommunalverbänden von der Fleischversorgungsstelle zu.

8 2l.

(Is Bei jeder Haus- und Notschlachtung von Schlachtvieh mit Ausnahme junger Ziegen (Kitzchen) ist die Menge des voll genußtauglichen Fleisches (8 4), bei Notschlachtunyen unter Beschränkuilg auf das voll qenußtaugliche Fleisch ohne Eingeweide. durch den Etlichen Fleischbeschauer oder dessen Stellvertreter fest- zuftellen und in die an den Ortsvorstcher erstattete Anzeige (8 20 Abs. 2) einzutragen. Der Eintrag ist von ihm mit Datum und Unterschrift zu versehen.

(2) Die Fleischbeschauer sind verpflichtet, diese Fest­stellungen und Einträge auf ordnungsmäßig an sie er­gehende Aufforderung hin zu vollziehen.

(3) Der Beschauer kann für jede solche Feststellung vom Antragsteller außer etwaigen Reisekosten eine Eni

jchidigung beanspruchend Sie beträgt bei Schweinen, Schafen u'id Ziegen 1 kl. bei Rindern 3 .A.

(4) Für die Schlachtung junger Ziegen (Kitzchen) kann die Fleischversorgungsstelle Durchschnittsfleischge- wichie sestsetzen.

§ 22 .

(1) Als Selbstversorger im Sinne dieser Verfügung gilt der Viehhaltcr. der Fleisch aus einer nach 8 20 zugclassenen Schlachtung in der eigenen Wirtschaft ver­wertet.

(2) Als Selbstversorger können durch den Kom­munalverband aus Antrag außerdem Gewerbetreibende erklärt verden, die den Hairdel mit Fleisch, die Ver­arbeitung von Fleisch oder die Abgabe von Fleisch in verarbeiteten! Zustand betreiben, desgleichen Jäger hinsichtlich der selbsterlegten oder ihnen als Zagdberich­tig ten zugefcitteneu Wildes, ferner die Leiter gemein­nütziger Anstalten, welche schon seither Schlachtungen für den eigenen Bedarf der Anstalt vorgenommen haben.

(3) Die Selbstversorgung erstreckt sich auf die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Personen, auf die Mitglieder ihres Haushalts, auf diejenigen Personen, deren voll staubige Versiegung sie mindestens für einen Monat übernommen haben und auf die Anstaltsinsasseu, die in oer Anstalt vollständig verpflegt werden.

8 23.

(1) Der Selbstversorger darf für sich und jeden An­gehörigen seiner Wirtschaff (8 22 Abs. 3) nicht mehr Fleisch verbrauchen, als gemäß 8 9 der Verfügung fest­gesetzt ist.

(2) Der Selbstversorger erhält für die Zeit, in der er sich und die Angehörigen seiner Wirtschaft aus den eigenen Vorräten zu versorgen hat. keine Fleischkarten. Bedarf er zur Beköstigung anderer Fleischarten, als ihm aus der eigenen Wirtschaft zur Verfügung stehen, so sind ihm Fleischkarten ausznstellen, bei welchen die Zahl der Fleischmarken so beschränkt ist, daß ein Ver­brauch von Fleisch über die festgesetzte Höchstmenge hin­aus nicht stattfinden kann. Ueber die Ausgabe von Tagesfleischkarten an Selbstversorger kann dch Fleisch- versorgunflsstelle besondere Vorschriften erlassen.

8 24.

(1) Den Selbstversorgern mit Ausnahme der Ge­werbetreibenden im Sinne des tz 22 Abs. 2 der Ver­fügung ist jede Abgabe von Fleisch an Verbraucher, die nicht Angehörige ihrer Wirtschaft (8 22 Abs. 3) sind, verboten.

(2) Bei Notschlachtungen kann das aus der Not­schlachtung gewonnene Fleisch mit schriftlicher Erlaub nis des Ortsvorftebcrs unmittelbar an Verbraucher ab­gegeben werden.

(3) Wer in solchen Fällen Fleisch aus Notschlachtun - gen aügibt, !>at für die Einziehung der entsprechenden Anzahl Fleifchimarken und. für deren Ablieferung an den Ortsvorstcher Sorge zu tragen. Dieser hat die Ein Haltung Vieser Vorschrift zu überwachen.

(4) Die Gemeinden und Kommunalverbände kön nen bestimmen, daß das Fleisch aus Notschlachtungen an die von ihnen bestimmten Stellen gegen eine vom Oberamt endgültig festzusetzende Entschädigung abzu liefern ist. (8 10 der B. V.).

(5>) Dieselbe Befugnis hat die Fleifchversorgungs- ftelle.

IV Vorschriften für Metzger. Klcinverkäufer, Groß­händler, Zager und Geflügelhalter.

8 25.

<l> Wer Fleisch (8 4) gegen Entgelt irgend wel­cher Art abgibt, hat über den Erwerb, den Absatz und das Entgelt nach näherer Anordnung der Fleischver­sorgungsstelle Buch zu führen. Dasselbe gilt beim Er­werb von Fletsch, das von außerhalb Württembergs eingeführt wird.

(2) Wer Fleisch, von außerhalb Württembergs ein- liihrt. hat außerdem hievou dem Kommunalverband des Empfangs«rts innerhalb zweier Tage Anzeige zu erstatten. Die Fleischversorgungsstelle kann hierüber weitere Tlorschriften erlassen.

8 26.

(!) Wer Fleisch unmittelbar an den Verbraucher absetzl. gilt als Kleinverkitufer im Sinne dieser Ver­fügung. Den Kleinoerkäufern stehen die Wirte gleich.

(2) 2IKr Fleisch an Kleinverkäufer, andere Händ­ler oder an Verarbeiter abgibt, gilt als Großhändler im Sinne dieser Verfügung. Soweit ein Großhändler Fleisch unmittelbar an Verbraucher absetzt, gellen für ihn die Vorschriften über Kleinverküufer.

Die Kleinverkäuser haben den Nennwert der in einem Monat vereinnahmten Fleischmarken nach nähe­rer Anordnung des Koinmunalverbands oder Orts­vorstehers zusammenzurechnen, sowie das Ergcbns mit den Marken und einer Aufstellung über die insgesamt erworbenen und verabfolgten Fleischmengen spätestens bis zum achten des darauffolgenden Monats an die vom Kmmniunalverband oder vom Ortsvorsteher bestellte Fleischanweisungsstelle abzuliescrn.

8 28.

(1) Wild und Geflügel darf künftig imr mehr in offenen Verkaufsstellen oder auf dem Wochenmarkt seilgeboten und verkauft werden.

(2) Das Feilbieten ui»d der Mrkauf in offenen Verkaufsstellen ist außerdem nur zulässig, wenn der Zn- haber der Verkaufsstelle den gewerbsmäßigen Handel mit Wild oder Geflügel schon vor dem Inkrafttreten die­ser Verfügung betrieben und ordnungsmäßig versteuert hat. und wenn er sich hierüber durch eine vom Ortsvor­steher auszustellende Bescheinigung auszuweisen vermag.

(3) Beim Verkauf auf dem Wochenmarkt hat die Marktpolizeibehörde für den oorqeschr'ebenen Einzug

der Fleischmarken und ihre alsbaldige Ablieferung au die Fleischanweisungsstelle Sorge zu tragen. Der Orts Vorsteher, das Oberamt oder die Fleischversorgungs- stelle können hierüber weitere Vorschriften erlassen.

(4) Jedes Feilbieten von Wild oder Geflügel, je­des Aufkäufen von solchem und jedes Aufsuchen von Bestellungen auf solches von Haus zu Haus oder von Ort zu Ort ist verboten.

(5) Die Fleischversorgungsstelle kann für Zuchtge­flügel, sowie für den Erkauf von Wild und Geflügel an Verbraucher, die in der Gemeind« des Zagd-- berechtigten oder Geflügelhalters anfäßig sind. Aus­nahmen zulassen.

8 23. >

(Ij Die Fleischanweisungsstelle stellt denjenigen Kleinoerkäufern, welche Fleisch von einem Vi-etzger oder Großhändler beziehen, aus Antrag Fleischbezugsscheine aus, deren Nennwert dem Nennwert der abgelieferten Fleischmarken entspricht.

(2) Fleischbezugsscheine können, soweit hiefür ein dringendes Bedürfnis oorliegt, an zuverlässige Ver­käufer im voraus abgegeben werden, wenn Gewähr dafür besteht, Latz die dem Nennwert des Scheins ent­sprechende Airzahl Fleischmarken spätestens im Laufe des nächstfolgenden Monats der Fleischanweisungsstelle ab- geliefert werden. Die Fleischanweisungsstelle hat über die Markenrückgabe und die Ausstellung von Fleisch- bezugsscheinen für jeden Verkäufer Buch zu führen.

(3) Die Fleischbezugsscheine sind nicht übertragbar und verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf des auf den Ausstellungsmonat folgenden Monats.

(4) Zu den Fleischdezugsscheiiren sind Vordrucke zu benützen. Muster hiezu gehen den Kommunalverbünden von der Fleischversorgungsstelle zu.

8 30..

(1) Metzger und Großhändler dürfen Fleisch an Kleinverkäufer (8 26) nur gegen Fleischbezugsscheine und nur in der Menge abgeben, die dem Nennwert des Bezugsscheins entspricht.

(2) Dasselbe gilt für die Abgabe von Fleisch an Großhändler durch Metzger.

8 31.

Die Metzger und Großhändler haben den Nenn wert der von ihnen in einem Dionat vereinnahmten Fleischmarken und Fleischbezugsscheine zusammenzu rechnen und mit diesen das Ergebnis sowie eine Auf­stellung über die insgesamt erworbenen und verabfolg­ten Fleischmengen der Fleischanweisungsstelle spätestens bis zum achten des darauffolgenden Monats abzuliefern.

8 32.

(1) Die Kormnunalverbände und die (Gemeinden haben den Gesamtnennwert der von den Metzgern nach der Vorschrift in 8 3l abgelieferten Fleischmarken und Fleischbezugsscheine der Unterverteilung des ihnen von der Fleischversorgungsstelle zugewiesenen Anteils an Schlachtungn auf die Metzger ihres Bezirks unter Be­rücksichtigung der Schlachtungen der ln 8 22 Abs. 2 ge nannten Selbstversorger zu Grunde zu legen. Sie können hiebei innerhalb dieses Anteils in den einzel nen Versorgungszeiträumen Verschiebungen eintreten lassen und die einzelnen Metzger ihres Bezirks ab­wechselnd berücksichtigen.

(2) Die Kommunalverbände und die Gemeinden können ferner mit Zustimmung der Fleischversorgungs- ftclle die Versorgung ihrer Einwohner mit Fleisch de stimmten Gewerbetreibenden oder Stellen ausschließ­lich übertragen und für die gewerbsmäßige Abgabe von Fleisch eine Genehmigunqspflicht vorschreiben.

8 M.

( I) Die Zuweisung der Schlachtungen von Schlacht­vieh an die einzelnen Metzger und an die nach 8- 22 Abs. 2 als Selbstversorger erklärten Gewerbetreiben­den und Anstaltsleiter erfolgt durch die Ausstellung von Schluchtfcheinen.

(2) Die Schlachtscheine sind nur mit Zustimmung der Fleischanweisungsstelle übertragbar und haben Gül­tigkeit für die Monate, für die sie ausgegeben sind.

(3) Das Nähere über die Ausstellung der Schlacht scheine und ihre Behandlung bestimmt die Fleischver­sorgunasstelle.

8 34.

Der Erwerb von Schlachtvieh zur <Ählachtung und die Schlachtung von solchen ist, soweit nicht 8 20 der Verfügung Platz greift, nur auf Grund eines Schlacht­scheins zulässig (vergl. auch 8 40). Das Erfordernis eines Aufkaufscheins (vergl. 8 3 der Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Verkehr mit Vieh, Wild und Fleisch, vom 4. Februar 1916,Staats- anzeiger" Nr. 29) wird hierdurch nicht berührt.

8 35.

lieber die Ueberwachung des Verkaufs von Wild durch Wildbrethändler und Jäger, sowie von Geflügel durch Händler und Geflügelhalter können die Fleisch versorgungsstelle, die Kommunalverbände und die Ge­meinden weitere Anordnungen treffen.

V. Bersandvorschriften. i

8 36.

Die Fleisäwersorgungsstelle kann für di» Beför­derung von Schlachtvieh und Fleisch im ganzen Land oder für einzelne Bezirke und Gemeinden Bersand- scheine vorschreiben.

VI. Bestandsaufnahme. Berücksichtigung vorhandener Vorräte.

8 37.

(1) Die Fleischversorgungsstelle. das Statistische Landesamt, die Konrmunalverbände und die Gemeinde» können Aufnahmen über die Schlachtungen^ sowie nach den Vorschriften der Bundesrats-Derordming »der Vor-