Nr. 87. Amts- und Anzeigeblatt für den Oberamtsbezirk Calw. 91. Jahrgang.

LrsHeinunzswets«; »mal wöchentlich, knzetgenprel»: In»vbernmt». ^e»irk Calw für dt« einspaltige Borgt»,eile lO Pfg., außerhalb derselben 12 Lsg., Reklamen 2S Pfg. Gchluß für Jnseratannahme 10 Uhr vormittag». Lelefon 9

Donnerstag, den IS. April 1916.

ve,ug»pret»: In der Stadt mit TrLgerlohn Mk I.2S oteneljührltch, Post. de,ug»pr«t» für den Ort»> und Nachbarortsverkehr Mk. 1.20. im Fernverkehr Mk. ILO. Bestellgeld in Württemberg 30 Pfg., in Bagern und Reich 12 Pfg.

Amtliche Bekanntmachungen.

Verfügung des Ministeriums des Innern über die Regelung des Fleischverbrauchs.

Zur Ausführung der Vundesrats-Verordnung über Fleischversorgung vom 27. März 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 199s wird auf Grund des 8 14 dieser Verordnung und der 88 l2 und 15 der BBO. über die Bersorgungs- regelung vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 728) nachstehendes verfügt:

I. Allgemeines.

8 1 .

Die Ueberwachung und Regelung des Verbrauchs von Fleisch erfolgt nach den Vorschriften dieser Ver­fügung und den näheren Anordnungen der Fleischver­sorgungsstelle durch die Kommunalverbände und die Gemeinden.

§ 2 .

(1) Kommunalvcrbände im Sinne der Vundes- rats-Vsrordnung und dieser Verfügung sind die Amts­körperschaften und die Stadtgemeinde Stuttgart' Ge­meinden sind die selbständigen Gemeinden.

(2) Die Amtskörperschaften werden durch den Ober­amtsvorstand, die Gemeinden durch den Gemeinderat als ihren Vorstand vertreten.

(5) Zuständige Behörde im Sinne des 8 9 der. Vundesrats-Verordnung in Verbindung mit 8 2 des Höchstpreisgesetzes ist das Oberamt, in Stuttgart das Stadtschultheistenamt. Der Uebernahmepreis wird von diesen Behörden nach den von der Fleischvcrsorgungs stelle aufgestellten Richtlinien endgültig festgesetzt. Als Zuchtviehherden im Sinne des 8 9 Ziff. 2 der Bundes rats Verordnung gelten auch Zuchtviehbetriebe.

(4) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des 8 12 der Vundesrats-Verordnung ist die Fleischvcrsorgungs- stelle.

(5) Landcszentralbehördc im Sinne der 88 6, 8 und 9 der Vundesrats-Verordnung ist die Fleischver­sorgungsstelle.

, 3 .

(1) Die Fieischversorgungsstelle verteilt für be­stimmte Zeiträume die von der Neichsfleischstelle für Württemberg zugelassenen Schlachtungen auf die Kom­munalverbände unter Berücksichtigung der wirtschaft­lichen Bedürfnisse.

(2) Die Kommunalverbände haben die auf sie ent­fallenden Schlachtungen auf die Gemeinden oder auf die gewerbsmäßigen Metzger ihres Bezirks zu verteilen. Die Fleischversorgungsstelle kann die Verteilung selbst vornehmen. Die Verteilung kann für mehrere Gemein­den oder Metzger gemeinsam erfolgen (vergl. auch 28 32 ff.).

8 4.

(1) Fleisch im Sinne dieser Verfügung sind das Muskelfleisch und die Eingeweide von Schlachtvieh (Rindvieh, Schweine, Schafe und Ziegen), Wild und Geflügel aller Art, sowohl roh als in jeder Art der Zu­bereitung zum menschlichen Kennst, ferner roher, ge salzencr oder geräucherter Speck.

(2) Nicht unter diese Berbrauchsregelung fallen ausgelassener Speck (Fett), ferner von Fleisch losgelöste Knochen, Euter, Kälber- und Rinderuntersüste und das Flozmaul.

8 5.

(1) Zur Regelung des Verbrauchs von Fleisch wer­den durch die Kommunalverbände Fleischkartcn (Mo­nats- und Tagesfleischkarten) ausgegebcn.

(2) Die Fleischkarten bestehen aus einem Ausweis- »bschnitt und der voraeschriebenen Anzahl Fleischmarken. Sie werden auf Rechnung der Stadtgemeinde Stutt­gart und der Amtskörperschaften von der Fleischversor- qungsstelle beschafft.

8 6 .

(1) Fleisch darf gegen Entgelt an Verbraucher nur gegen Fleischmarken abgegeben und vom Verbraucher nur gegen solche erworben werden.

(2) Die Fleischmarken dürfen vor ihrer Abgabe an den das Fleisch Verabreichenden vom Ausweisabschnitt nicht getrennt werden.

Lose Fleischmarken haben keine Gültigkeit.

(3) In den von der Fleischvcrsorgungsstelle be- zeichneten Fällen darf Fleisch an Verbraucher anstatt gegen Fleischmarken gegen Fleischbezugsscheine abge­

geben werden. Das Nähere hierüber bestimmt die Fleischversorgungsstelle.

8 7.

Die Fleischkarten dienen zur Einschränkung des Verbrauchs; sie begründen keinen Anspruch auf Ab­gabe oder Bereitstellung der Menge Fleisch, auf welche die Fleischmarken lauten.

§ 8 .

(1) Die Fleischkarten haben Gültigkeit im ganzen Staatsgebiet, außerdem in denjenigen Bundesstaaten, in welchen sie den dort gültigen Fleischkarten gleichge­stellt sind.

(2) Außerwürttembergische Fleischtarten haben in Württemberg Gültigkeit, wenn sie vom Ministerium des Innern den württembergischcu gleichgestellt find.

(3) Die gegenseitige Anerkennung der Gültigkeit .der Fleischkarten in den einzelnen Bundesstaaten wird jeweils imStaatsanzeiger" bckanntgegeben.

8 ».

(1) Die Höchstmenge von Fleisch, welche eine über sechs Jahre alte Person verbrauchen darf, wird bis aus weiteres auf 3520 Gramm für den Monat, 1760 Gramm für den halben Monat und 160 Gramm für den Tag (unter Ausschluß der fleischlosen Tage) festgesetzt. Die Höchstmenge gilt für rohes Fleisch mit eingewachsenen Knochen. Für Kinder bis zu sechs Fahren beträgt sie die Hälfte.

(2) Die Fleischversorgungsstelle kann mit Geneh­migung des Ministeriums des Innern die in Absatz ck genannte Hüchstmenge nach Maßgabe der von der Reichsfleischstelle zugelassenen Schlachtungen, der von dieser aufgestellten Grundsätze für die Berechnung des Fleischbodarss (8 5 VV.) und des Angebots an Schlachtvieh herabsetzen oder erhöhen.

(3) Die Flcischversorgungsstelle bestimmt den Nenn­wert, auf welchen die Fleischmarken lauten, und die Mengen, in denen die einzelnen Fleischkarten und Fleischsorten, sowie Wild im Fell und Geflügel in den Federn auf den Nennwert der Fleischmarken angerech nei werden.

(4) Sie kann für Fleischkonserven, sowie für die Abgabe von Knochen und die Preise hiefür besondere Vorschriften erlassen.

II. Fleischverbrauch durch Bezugsberechtigte.

8 10 .

(1) Die Kommunalverbände geben durch Vennitt luug der für die Ausgabe der Mehl- und Brotkarten zuständigen Stellen auf Antrag an die in ihrem Bezirk ansässigen Haushaltungsvorstände. die nicht Selbstver­sorger sind (vergl. hierüber 88 22 ff.), für die Mit­glieder ihrer Haushaltung Fleischkartcn auf je einen Monat (Monatsfleischkarten) aus.

(2) Für Kinder bis zu sechs Jahren dürfen nur halbe Fleischkarten verabfolgt werden. Die Fleischkarten können auch halbmonatlich ausgegeben werden.

(3) Die Kartenausgabestellen dürfen innerhalb der vorgeschriebencn Höchstmenge (8 9) Fleischkarten nur insoweit ausgeben, als der Antragsteller ihrer zur Deckung des Fleischbedarfs seiner eigenen Haushaltung (Abs. 4 und 5) bedarf. Er hat diesen Bedarf glaubhaft zu machen und ist dafür verantwortlich, daß eine un­befugte Benützung der ausgefolgten Fleischkarten (vergl. 8 13) nicht stattfindet.

s4) Als Mitglieder der Haushaltung sind Familien­angehörige. Dienstboten. Angestellte und dergl. zu be­trachten, die mit dem Haushaltungsvorstand zusammsn- wohnen und von ihm vollständig verpflegt werden.

(5) Den Haushaltungsvorständen stehen gleich die Vorstände von Anstalten. Kosthäusern und dergl.. wel­che die vollständige Verpflegung ihrer Insasten, Kostgän­ger usw. für mindestens - einen Monat übernommen haben (vergl. 8 16).

(6) Als vollständige Verpflegung gilt die Ge­währung des ersten Frühstücks, des Mittags und Abendessens.

(7) Personen ohne eigenen Haushalt, für die nickt ein Haushaltungsvorstand nach Abs. 1, 4 und 5 Fleisch­karten bezieht sind selbst zu ihrem Bezug berechtiot.

(8) Die Haushaltungsvorstände (Abs. 1). die ih neu gleichgestellten Personen (Abs. 5) und die Per­sonen ohne eigenen Haushalt (Abs. 7) gelten als Be­zugsberechtigte im Sinne dieser Verfügung.

(9) Den in Absatz 5 genannten Personen können anstatt der Fleischkarten zum Einkauf im großen Fleischbezugsscheine nach näherer Regelung der Fleisch- oersorgungsstelle ausgefolgt werden.

8 II.

(1) Die Kartenausgabestcllen haben für jeden Be­zugsberechtigten (8 10 Abs. 8) eine Fleischausgabekartc zu führen. In die Fleischausgabekartc ist der Name des Bezugsberechtigten unter besonderer Nummer einzu­tragen.

(2) Die weiteren Vorschriften über die Führung der Ausgabckarten erläßt die Fleischversorgungsstelle.

8 12 .

(1) Die Kartenausgabestelle hat vor Ausfolge der Fleischkarten an den Bezugsberechtigten auf dem als Äuslvcisabschniti vorgesehenen Teil der Fleischkarte die Bezeichnung der Ausgabestelle und die Nummer ein- zuiragcn, unter welcher der Name des Bezugsberechtig­ten in der Fleischausgabekartc (8 11) vermerkt ist.

(2) Der Bezugsberechtigte hat sofort nach Em­pfang der Karten auf den Ausweisabschnittcn feiner sämtlichen Haushaltungsmitglieder (8 10 Abs. 4 und 5) seinen ausgeschriebenen Vor- und Zunamen einzu­tragen. Der Eintrag hat mit Tinte oder Tintenstift- zu erfolgen.

8 ' 2 .

(1) Fleischkarten ohne die in 8 12 vorgeschriebenen Einträge sind ungülrig.

(2) Die Uebertragung der Fleischkarte an eine Per­son, die nicht dem gleichen Haushalt angchört (vergl. 8 10 Absatz 1, 4 und 5). und die Benützung einer un­befugt übertragenen Fleischkarte ist verboten.

8 14.

Neue Fleischkarten dürfen nur verabfolgt werden, wenn der Bezugsberechtigte oder sein Stellvertreter die ihm zuvor ausgefolgten Fleischkarten vorzeigt, sie, soweit er die Fleischmarken zum Fleischbezug nicht mehr benötigt, zurückgibt, und wenn sich aus der Ver­gleichung der Einträge in der Ausgabekarte (8 11 Abs. 1), und in den Ausweisabschnitten (8 12) der Fleischkarten ergibt, daß eine unzulässige Uebertragung oder Benützung der Flcischkartc (8 13) nicht stattge- sundeu hat.

8 i t>.

(1) Die Bezugsberechtigten, die ihren Aufenthalt dauernd oder vorübergehend ändern, haben sich an ihrem bisherigen Aufenthaltsort beim Orisvorsteher oder der von ihm zu bezeichnenden Stelle abzumelden, wenn sie an ihrem neuen Aufenthaltsort Fleisch beziehen wollen. Die Abmeldestelle stellt ihnen einen Abmeldeschein aus. In dem Abmeldeschein ist anzugeben, für welchen Zeit­raum den». Abmcldenden Fleischkarten ausgestellt sind. Die Abmeldestelle hat dafür zu sorgen, daß die Ab­meldung auf der Fleischausgabekarte des Abgcmeldeten vermerkt wird und daß für ihn keine Monatssleisch- karten mehr ausgefolgt werden.

(2) Bei Ausenthaltsänderungen derjenigen Be­zugsberechtigten, die Mehl- und Brotkarten beziehen, kann ein gemeinschaftlicher Abmeldeschein für den Vrot- und Fleischbezug ausgestellt werden.

(3) Ohne Vorlage des Abmeldescheins dürfen den Bezugsberechtigten an ihrem neuen Aufenthaltsort keine Fleischkarten ausaesolgt werden. Der Abmeldeschein ist ihnen abzunehmen. Verlassen sie den neuen Aufent­haltsort wieder, so ist ihnen ein neuer Abmeldeschein auszustellen.

(4) Wer nur vorübergehend innerhalb Württem­bergs seinen Aufenthaltsort ändert oder sich nach einem Bundesstaat begibt, besten Fleischkarten der Württem- bcrgischen Fleischkarte gleichgestellt sind (8 8). braucht sich nicht abzumelden und kann an seinem ständigen Aufenthaltsort für die Dauer seiner Abwesenheit, seine Fleischkarten weiter beziehen.

(5) Muster für die Abmeldescheine gehen den Kom- munalverbändcn von der Flcischversorgungsstelle zu.

8 Ui.

(1) Wirte erhalten für die Mitglieder ihres Haus­halts und für diejenigen Personen, deren vollständige Verpflegung sie mindestens sür einen Monat über­nommen haben (8 lO Abs. 5) Monatssleischkarten. Den Wirten stehen die Unternehmer ähnlicher Betriebe, ferner Anstalten, Wohlsahrtseinrichtuugen Einzelner