Nr. 87. Amts- und Anzeigeblatt für den Oberamtsbezirk Calw. 91. Jahrgang.
LrsHeinunzswets«; »mal wöchentlich, knzetgenprel»: In»vbernmt». ^e»irk Calw für dt« einspaltige Borgt»,eile lO Pfg., außerhalb derselben 12 Lsg., Reklamen 2S Pfg. Gchluß für Jnseratannahme 10 Uhr vormittag». Lelefon 9
Donnerstag, den IS. April 1916.
ve,ug»pret»: In der Stadt mit TrLgerlohn Mk I.2S oteneljührltch, Post. de,ug»pr«t» für den Ort»> und Nachbarortsverkehr Mk. 1.20. im Fernverkehr Mk. ILO. Bestellgeld in Württemberg 30 Pfg., in Bagern und Reich 12 Pfg.
Amtliche Bekanntmachungen.
Verfügung des Ministeriums des Innern über die Regelung des Fleischverbrauchs.
Zur Ausführung der Vundesrats-Verordnung über Fleischversorgung vom 27. März 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 199s wird auf Grund des 8 14 dieser Verordnung und der 88 l2 und 15 der BBO. über die Bersorgungs- regelung vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 728) nachstehendes verfügt:
I. Allgemeines.
8 1 .
Die Ueberwachung und Regelung des Verbrauchs von Fleisch erfolgt nach den Vorschriften dieser Verfügung und den näheren Anordnungen der Fleischversorgungsstelle durch die Kommunalverbände und die Gemeinden.
§ 2 .
(1) Kommunalvcrbände im Sinne der Vundes- rats-Vsrordnung und dieser Verfügung sind die Amtskörperschaften und die Stadtgemeinde Stuttgart' Gemeinden sind die selbständigen Gemeinden.
(2) Die Amtskörperschaften werden durch den Oberamtsvorstand, die Gemeinden durch den Gemeinderat als ihren Vorstand vertreten.
(5) Zuständige Behörde im Sinne des 8 9 der. Vundesrats-Verordnung in Verbindung mit 8 2 des Höchstpreisgesetzes ist das Oberamt, in Stuttgart das Stadtschultheistenamt. Der Uebernahmepreis wird von diesen Behörden nach den von der Fleischvcrsorgungs stelle aufgestellten Richtlinien endgültig festgesetzt. Als Zuchtviehherden im Sinne des 8 9 Ziff. 2 der Bundes rats Verordnung gelten auch Zuchtviehbetriebe.
(4) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des 8 12 der Vundesrats-Verordnung ist die Fleischvcrsorgungs- stelle.
(5) Landcszentralbehördc im Sinne der 88 6, 8 und 9 der Vundesrats-Verordnung ist die Fleischversorgungsstelle.
, 3 .
(1) Die Fieischversorgungsstelle verteilt für bestimmte Zeiträume die von der Neichsfleischstelle für Württemberg zugelassenen Schlachtungen auf die Kommunalverbände unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedürfnisse.
(2) Die Kommunalverbände haben die auf sie entfallenden Schlachtungen auf die Gemeinden oder auf die gewerbsmäßigen Metzger ihres Bezirks zu verteilen. Die Fleischversorgungsstelle kann die Verteilung selbst vornehmen. Die Verteilung kann für mehrere Gemeinden oder Metzger gemeinsam erfolgen (vergl. auch 28 32 ff.).
8 4.
(1) Fleisch im Sinne dieser Verfügung sind das Muskelfleisch und die Eingeweide von Schlachtvieh (Rindvieh, Schweine, Schafe und Ziegen), Wild und Geflügel aller Art, sowohl roh als in jeder Art der Zubereitung zum menschlichen Kennst, ferner roher, ge salzencr oder geräucherter Speck.
(2) Nicht unter diese Berbrauchsregelung fallen ausgelassener Speck (Fett), ferner von Fleisch losgelöste Knochen, Euter, Kälber- und Rinderuntersüste und das Flozmaul.
8 5.
(1) Zur Regelung des Verbrauchs von Fleisch werden durch die Kommunalverbände Fleischkartcn (Monats- und Tagesfleischkarten) ausgegebcn.
(2) Die Fleischkarten bestehen aus einem Ausweis- »bschnitt und der voraeschriebenen Anzahl Fleischmarken. Sie werden auf Rechnung der Stadtgemeinde Stuttgart und der Amtskörperschaften von der Fleischversor- qungsstelle beschafft.
8 6 .
(1) Fleisch darf gegen Entgelt an Verbraucher nur gegen Fleischmarken abgegeben und vom Verbraucher nur gegen solche erworben werden.
(2) Die Fleischmarken dürfen vor ihrer Abgabe an den das Fleisch Verabreichenden vom Ausweisabschnitt nicht getrennt werden.
Lose Fleischmarken haben keine Gültigkeit.
(3) In den von der Fleischvcrsorgungsstelle be- zeichneten Fällen darf Fleisch an Verbraucher anstatt gegen Fleischmarken gegen Fleischbezugsscheine abge
geben werden. Das Nähere hierüber bestimmt die Fleischversorgungsstelle.
8 7.
Die Fleischkarten dienen zur Einschränkung des Verbrauchs; sie begründen keinen Anspruch auf Abgabe oder Bereitstellung der Menge Fleisch, auf welche die Fleischmarken lauten.
§ 8 .
(1) Die Fleischkarten haben Gültigkeit im ganzen Staatsgebiet, außerdem in denjenigen Bundesstaaten, in welchen sie den dort gültigen Fleischkarten gleichgestellt sind.
(2) Außerwürttembergische Fleischtarten haben in Württemberg Gültigkeit, wenn sie vom Ministerium des Innern den württembergischcu gleichgestellt find.
(3) Die gegenseitige Anerkennung der Gültigkeit .der Fleischkarten in den einzelnen Bundesstaaten wird jeweils im „Staatsanzeiger" bckanntgegeben.
8 ».
(1) Die Höchstmenge von Fleisch, welche eine über sechs Jahre alte Person verbrauchen darf, wird bis aus weiteres auf 3520 Gramm für den Monat, 1760 Gramm für den halben Monat und 160 Gramm für den Tag (unter Ausschluß der fleischlosen Tage) festgesetzt. Die Höchstmenge gilt für rohes Fleisch mit eingewachsenen Knochen. Für Kinder bis zu sechs Fahren beträgt sie die Hälfte.
(2) Die Fleischversorgungsstelle kann mit Genehmigung des Ministeriums des Innern die in Absatz ck genannte Hüchstmenge nach Maßgabe der von der Reichsfleischstelle zugelassenen Schlachtungen, der von dieser aufgestellten Grundsätze für die Berechnung des Fleischbodarss (8 5 VV.) und des Angebots an Schlachtvieh herabsetzen oder erhöhen.
(3) Die Flcischversorgungsstelle bestimmt den Nennwert, auf welchen die Fleischmarken lauten, und die Mengen, in denen die einzelnen Fleischkarten und Fleischsorten, sowie Wild im Fell und Geflügel in den Federn auf den Nennwert der Fleischmarken angerech nei werden.
(4) Sie kann für Fleischkonserven, sowie für die Abgabe von Knochen und die Preise hiefür besondere Vorschriften erlassen.
II. Fleischverbrauch durch Bezugsberechtigte.
8 10 .
(1) Die Kommunalverbände geben durch Vennitt luug der für die Ausgabe der Mehl- und Brotkarten zuständigen Stellen auf Antrag an die in ihrem Bezirk ansässigen Haushaltungsvorstände. die nicht Selbstversorger sind (vergl. hierüber 88 22 ff.), für die Mitglieder ihrer Haushaltung Fleischkartcn auf je einen Monat (Monatsfleischkarten) aus.
(2) Für Kinder bis zu sechs Jahren dürfen nur halbe Fleischkarten verabfolgt werden. Die Fleischkarten können auch halbmonatlich ausgegeben werden.
(3) Die Kartenausgabestellen dürfen innerhalb der vorgeschriebencn Höchstmenge (8 9) Fleischkarten nur insoweit ausgeben, als der Antragsteller ihrer zur Deckung des Fleischbedarfs seiner eigenen Haushaltung (Abs. 4 und 5) bedarf. Er hat diesen Bedarf glaubhaft zu machen und ist dafür verantwortlich, daß eine unbefugte Benützung der ausgefolgten Fleischkarten (vergl. 8 13) nicht stattfindet.
s4) Als Mitglieder der Haushaltung sind Familienangehörige. Dienstboten. Angestellte und dergl. zu betrachten, die mit dem Haushaltungsvorstand zusammsn- wohnen und von ihm vollständig verpflegt werden.
(5) Den Haushaltungsvorständen stehen gleich die Vorstände von Anstalten. Kosthäusern und dergl.. welche die vollständige Verpflegung ihrer Insasten, Kostgänger usw. für mindestens - einen Monat übernommen haben (vergl. 8 16).
(6) Als vollständige Verpflegung gilt die Gewährung des ersten Frühstücks, des Mittags und Abendessens.
(7) Personen ohne eigenen Haushalt, für die nickt ein Haushaltungsvorstand nach Abs. 1, 4 und 5 Fleischkarten bezieht sind selbst zu ihrem Bezug berechtiot.
(8) Die Haushaltungsvorstände (Abs. 1). die ih neu gleichgestellten Personen (Abs. 5) und die Personen ohne eigenen Haushalt (Abs. 7) gelten als Bezugsberechtigte im Sinne dieser Verfügung.
(9) Den in Absatz 5 genannten Personen können anstatt der Fleischkarten zum Einkauf im großen Fleischbezugsscheine nach näherer Regelung der Fleisch- oersorgungsstelle ausgefolgt werden.
8 II.
(1) Die Kartenausgabestcllen haben für jeden Bezugsberechtigten (8 10 Abs. 8) eine Fleischausgabekartc zu führen. In die Fleischausgabekartc ist der Name des Bezugsberechtigten unter besonderer Nummer einzutragen.
(2) Die weiteren Vorschriften über die Führung der Ausgabckarten erläßt die Fleischversorgungsstelle.
8 12 .
(1) Die Kartenausgabestelle hat vor Ausfolge der Fleischkarten an den Bezugsberechtigten auf dem als Äuslvcisabschniti vorgesehenen Teil der Fleischkarte die Bezeichnung der Ausgabestelle und die Nummer ein- zuiragcn, unter welcher der Name des Bezugsberechtigten in der Fleischausgabekartc (8 11) vermerkt ist.
(2) Der Bezugsberechtigte hat sofort nach Empfang der Karten auf den Ausweisabschnittcn feiner sämtlichen Haushaltungsmitglieder (8 10 Abs. 4 und 5) seinen ausgeschriebenen Vor- und Zunamen einzutragen. Der Eintrag hat mit Tinte oder Tintenstift- zu erfolgen.
8 ' 2 .
(1) Fleischkarten ohne die in 8 12 vorgeschriebenen Einträge sind ungülrig.
(2) Die Uebertragung der Fleischkarte an eine Person, die nicht dem gleichen Haushalt angchört (vergl. 8 10 Absatz 1, 4 und 5). und die Benützung einer unbefugt übertragenen Fleischkarte ist verboten.
8 14.
Neue Fleischkarten dürfen nur verabfolgt werden, wenn der Bezugsberechtigte oder sein Stellvertreter die ihm zuvor ausgefolgten Fleischkarten vorzeigt, sie, soweit er die Fleischmarken zum Fleischbezug nicht mehr benötigt, zurückgibt, und wenn sich aus der Vergleichung der Einträge in der Ausgabekarte (8 11 Abs. 1), und in den Ausweisabschnitten (8 12) der Fleischkarten ergibt, daß eine unzulässige Uebertragung oder Benützung der Flcischkartc (8 13) nicht stattge- sundeu hat.
8 i t>.
(1) Die Bezugsberechtigten, die ihren Aufenthalt dauernd oder vorübergehend ändern, haben sich an ihrem bisherigen Aufenthaltsort beim Orisvorsteher oder der von ihm zu bezeichnenden Stelle abzumelden, wenn sie an ihrem neuen Aufenthaltsort Fleisch beziehen wollen. Die Abmeldestelle stellt ihnen einen Abmeldeschein aus. In dem Abmeldeschein ist anzugeben, für welchen Zeitraum den». Abmcldenden Fleischkarten ausgestellt sind. Die Abmeldestelle hat dafür zu sorgen, daß die Abmeldung auf der Fleischausgabekarte des Abgcmeldeten vermerkt wird und daß für ihn keine Monatssleisch- karten mehr ausgefolgt werden.
(2) Bei Ausenthaltsänderungen derjenigen Bezugsberechtigten, die Mehl- und Brotkarten beziehen, kann ein gemeinschaftlicher Abmeldeschein für den Vrot- und Fleischbezug ausgestellt werden.
(3) Ohne Vorlage des Abmeldescheins dürfen den Bezugsberechtigten an ihrem neuen Aufenthaltsort keine Fleischkarten ausaesolgt werden. Der Abmeldeschein ist ihnen abzunehmen. Verlassen sie den neuen Aufenthaltsort wieder, so ist ihnen ein neuer Abmeldeschein auszustellen.
(4) Wer nur vorübergehend innerhalb Württembergs seinen Aufenthaltsort ändert oder sich nach einem Bundesstaat begibt, besten Fleischkarten der Württem- bcrgischen Fleischkarte gleichgestellt sind (8 8). braucht sich nicht abzumelden und kann an seinem ständigen Aufenthaltsort für die Dauer seiner Abwesenheit, seine Fleischkarten weiter beziehen.
(5) Muster für die Abmeldescheine gehen den Kom- munalverbändcn von der Flcischversorgungsstelle zu.
8 Ui.
(1) Wirte erhalten für die Mitglieder ihres Haushalts und für diejenigen Personen, deren vollständige Verpflegung sie mindestens sür einen Monat übernommen haben (8 lO Abs. 5) Monatssleischkarten. Den Wirten stehen die Unternehmer ähnlicher Betriebe, ferner Anstalten, Wohlsahrtseinrichtuugen Einzelner