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tür das Stcuerjahr Itzlb.

Z« Gemäßheit von Lrt. 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die Kapitalsteuer (Reg.Bl. S. 313), werden alle Steuerpflichtigen (natürliche Personen, rechtsfähige Kör­perschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Stiftungen und Vereine, die Aktiengesellschaften und Kommandit­gesellschaften auf Aktien, die Berggewerkschaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die rechtsfähigen Erwerbs- und Wirt­schaftsgenossenschaften, die rechtsfähigen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sowie die Personen­vereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl), welche einen steuerbaren Ertrag aus Kapitalen und Renten beziehen, auf­gefordert,

spätestens bi» 8. April d. 3s.,

jedoch nicht vor dem 1. April, eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuerpflichtigen, welche ein Formular zur Steuererklärung nicht zugesandt erhalten, können die kostenfreie Ausfolge eines solchen bei dem Kameralamt oder bei dem Aufnahmebeamten für die Kapitalsteuer (dem Ortsvorsteher oder der Gemeinde­behörde für die Einkommensteuer) verlangen.

Für steuerpflichtige Personen, welche unter elterlicher Ge­walt oder unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sowie für die steuerpflichtigen juristischen Personen jeder Art und die steuer­pflichtigen Personenvereine von nicht geschlossener Mitglieder­zahl sind die Steuererklärungen nach Art. 13 des Gesetzes von deren Vertretern abzugeben. An Stelle des im Konkurs befindlichen Eemeinschuldners hat in Ansehung der Konkurs­masse der Konkursverwalter die Steuererklärung abhugeben. Die Vertreter sind für die Richtigkeit ihrer Steuererklärungen und für die Entrichtung der Steuer verantwortlich. Personen, welche infolge von Abwesenheit oder Krankheit nicht imstande sind, dre Steuererklärungen selbst abzugeben, können hiezu Bevollmächtigte bestellen. Die Bevollmächtigten haben sich den Steuerbehörden gegenüber durch eine in Urschrift oder beglaubigter Abschrift zu den Akten des Kameralamts zu gebende Vollmachtsurkunde auszuweisen. Die Abgabe der Steuererklärungen seitens eines von mehreren Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit zur Abgabe der Steuererklärung.

Die Steuererklärung ist schriftlich nach dem vorge­schriebenen Formular oder zu Protokoll abzugeben. Zur schriftlichen Form ist erforderlich, daß die Erklärung von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeich­net wird, und zwar von Bevollmächtigten mit einem ihr Voll­machtsverhältnis andeutenden Zusatz. Die Abgabe der Steuer­erklärung hat am Sitz des Kameralamts bei diesem, im übrigen nach freier Wahl entweder bei dem Aufnahmebeamten für die Kapitalsteuer oder bei dem Kameralamt zu erfolgen. Soweit hienach gestattet ist, die Steuererklärung bei dem Aufnahme­beamten abzugeben, hat der letztere eine verschlossen abgegebene schriftliche Steuererklärung uneröffnet dem Kameralamt vorzu­legen, wenn sich der Name des Steuerpflichtigen auf der Außen­seite des Umschlags angegeben findet, auch daselbst die Schrift ausdrücklich als Steuererklärung bezeichnet ist.

Wenn der Steuerpflichtige zugleich eine Steuererklärung für die Einschätzung zur Einkommensteuer gemäß Art. 38 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes abzugeben hat, so ist die Kapitalsteuererklärung an demselben Ort wie die Einkommen­steuererklärung abzugeben.

Wegen Steuergesährdung wird nach Art. 23 des Gesetzes mit der Geldstrafe des sieben- bis zehnfachen Betrags der gefährdeten Steuer bestraft, wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwortung der im Steueraufnahme- oder Beschwerdeverfahren von der zuständigen Behörde gestellten bestimmten Fragen über den der Besteuerung unterliegenden Ertrag aus seinen Kapitalen und Renten oder aus Kapitalen und Renten des von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige tat­sächliche Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen, oder wer wissentlich durch gänzliche Unter­lassung einer Steuererklärung oder Erstattung einer unwahren Fehlanzeige einen solchen Ertrag, welchen er nach den Vorschrif­ten des Gesetzes anzugeben verpflichtet ist, ganz verschweigt.

Als gefährdet gilt die Steuer je für das betreffende Steuerjahr, wofern sich nicht aus Art. 15 Abs. 4 des Gesetzes die Berechnung der Steuer auf eine kürzere Zeit ergibt.

Die Steuergefährdung ist im Falle unvollständiger oder unrichtiger Steuererklärung mit Abgabe der schriftlichen oder mündlichen Erklärung bei der betreffenden amtlichen Stelle, bei gänzlicher Unterlassung der Anzeige aber mit Ablauf des Steuerjahras vollendet.

Von Jahr zu Jahr wiederkehrende Unrichtigkeiten oder Unter­lassungen der Steuererklärungen einer Person bilden eine fortgesetzte Steuergefährdung, ohne Unterschied der Zeitentfernung, auf welche sie sich zurückerstrccken. Doch ist das Strafverfahren nicht über zehn Jahre rückwärts, von dem Zeitpunkt der Vollendung der letzten, zum Tatbe­stand der fortgesetzten Steuergefährdung gehörigen Tätigkeit an gerechnet, zu erstrecken.

Hinsichtlich der Teilnahme an der strafbaren Handlung und der Begünstigung kommen die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die Beihilfe und die Begünstigung auch dann strafbar find, wenn auf seiten des Täters nur eine Ueber- tretung vorliegt. Für die von einem Bevollmächtigten verwirkte Geld­strafe haftet der Auftraggeber.

Die Verfehlung ist straffrei zu lassen, wenn von dem Steuer­pflichtigen oder seinem verantwortlichen Vertreter oder Bevollmächtig­ten, bevor eine Anzeige der Verfehlung bei der Behörde gemacht wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten erfolgte, die unterlassene oder zu nieder abgegebene Steuererklärung bei einer mit der Anwendung dieses Gesetzes oder des Einkommensteuergesetzes befaßten Behörde nachge­tragen oder berichtigt und hiedurch die Nachforderung der sämtlichen nicht verjährten Steuerbeträge ermöglicht wird. ,

Sind für dir Verfehlung mehrere Personen verantwortlich, so be­freit eine Richtigstellung von seiten einer dieser Personen die übrigen von ihrer Verantwortung. Ebenso ist im Falle einer entsprechenden Richtigstellung von seiten des Steuerpflichtigen die dem Bevollmächtig­ten desselben zur Last fallende Verfehlung straffrei zu lassen

Diejenigen, welche der Vorschrift des Art. 11 Abs. 4 bezw. Art. 15 Abs. 5 des Gesetzes zuwider ungeachtet nochmaliger, gegen Empfangsbescheinigung zuzustellender Mahnung eine Steuererklärung oder Fehlanzeige nicht rechtzeitig abgeben, ferner die Vertreter der in Art. 7 des Gesetzes bezeichneten Kassen, Anstalten, Gesellschaften und Vereine, welche die ihnen nach Art. 11 Abs. 4 bzw. Art. 15 Abs. 5 und nach Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes obliegenden Verpflichtungen ungeachtet nochmaliger, gegen Empfangsbescheinigung zuzustellender Mahnung nicht recht­zeitig oder nicht vollständig erfüllen, unterliegen der Bestrafung nach Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes.

Vorstehendes wolle alsbald in ortsüblicher Weise bekannt­gegeben werden. Die örtliche Bekanntgabe der Aufforderung hat eine Angabe darüber zu enthalten, bei welchem Beamten und in welchem Gelaß die Steuererklärungen abzugeben sind.

Hirsau, den 10. März 1916.

K. Bezirkssteueramr.

Boelter.

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Die obige Aufforderung des K. Kameralamts Hirsau gilt zugleich als ortsübliche Bekanntmachung für Calw.

Die hiesigen Steuerpflichtigen werden auf dieselbe noch besonders hingewiesen mit dem Anfügen, daß die Kapitalsteuererklärungen, soweit sic nicht unmittelbar bei dem K. Kameralamt Hirsau eingereicht werden, bei der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer, Rathaus Zimmer 6, abzugeben sind.

Diejenigen, welche für das Steuerjahr 1915 einen Ertrag aus Kapitalien und Renten versteuert haben, erhalten ein Formular für die Kapitalsteuererklärung von amtswegen zugestellt.

Vom 1. April 1916 an werden Steuererklärungen entgegenge- nommen.

Talw, den 13. März 1916.

Anfnahmebeamler für die Kapttalsteuer.

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