Amtliche Bekasutmachllnge«.
Abrechnung über den Brot- und Gastmarken- verkehr im Monat Januar ISIS.
Den Schultheißenämtern gehen mit heutiger Post je 2 Vordrucke für die Abrechnung über den Brot- und Gast- markenoerkehr des Monats Januar 1916 zu.
Die Abrechnung umfaßt die gesamten, im Monat Januar ausgegebenen weißen Mehl- und Brotmarken, die bis 5. Februar gelten und bis 6. Februar von den Bäckern und Kleinverkäufern zurückzugeben sind, sowie die bis 6. Februar erteilten Mehlanweisungen.
Bei Ausfüllung der Vordrucke ist die auf der Rückseite derselben abgedruckte Anweisung genau zu beachten.
Die Empfangsbescheinigungen über die an Fremde abgegebenen Eastmarken sind dem Oberamt einzusenden.
Ein Vordruck der Markenabrechnung ist ausgefüllt bis spätestens 10. Februar unter Anschluß der eingewanderten Brotmarken auswärtiger Kommunaloerbände und sämtlicher im Eemeindebezirk zuriickgegebenen württ. Eastmarken und außerwürtt. Landesbrotmarken dem Oberamt vorzulegen. Die Marken sind nach den verschiedenen Sorten und Kommunalverbänden getrennt in besonderen Umschlägen einzusenden. Wegen der Zeitkiirze ist der Anschluß sämtlicher »erlangten Marke» unbedingt notwendig.
Der zweite Vordruck, welcher ebenfalls auszusüllen ist,! bleibt bei den Akten des Schultheißenamts. !
Die pünktliche Ausfüllung des Vordrucks wird den Herren Ortsvorstehern zur besonderen Pflicht gemacht. l
Calw, den 2. Fcbr. 1916. !
K. Oberamt: Binder. j
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Höchstpreise für Kernen und Dinkel.
Durch Art. I Ziff. 2 der Bundesratsverordnung vom 17. ^ Januar 1916, betreffend eine Aenderung der Verordnung > über die Höchstpreise für Brotgetreide vom 23. Juli 1916 (Reichs-Eesetzbl. S. 13), hat 8 5 dieser Verordnung folgende Fassung erhalten:
„Die Höchstpreise der 88 1, 2 erhöhen sich am 18. Januar 1916 um 14 <11, ferner am 1. Februar, am 13. Februar, am 1. März und am 15. März 1916 weiter um je eine Mark für die Tonne. Vom I. April 1016 ab gelten die Höchstpreise der 88 l. 2."
Hiezu hat das K. Ministerium des Innern unter dem 28. vor. Mts. (Staatsanzeiger Nr. 24) auf Grund des 8 5 des Höchstpreisgefetzes bestimmt:
„1. Der Höchstpreis für Kernen ist gleich dem Höchstpreis für Weizen: er beträgt hienach in der Zeit vom 18. bis 31. Januar 1916 284 ,4l für die Tonne.
2. Der Höchstpreis für Dinkel beträgt in der Zeit vom
18. bis 31. Januar 1916 198 80 für die Tonne.
3. Am I. Februar, am 15. Februar, ani 1 'kürz und am 15. März erhöht sich der Höchstpreis
beim Kernen weiter um je 1 .41 für die Tonne,
beim Dinkel weiter um je 70 .Z für die Tonne.
Vom 1. April 1916 an beträgt der Höchstpreis beim Kernen 270 ,4t>fiir die Tonne,
beim Dinkel 189 für die Tonne.
4. Liefert der Dinkel eine höhere Ausbeute als 70 Hundertteile Kernen, so steigt der Höchstpreis für jedes Hundertteil Mehrausbeute um ein Siebzigstel.
5. Werden beim Gerben (Schälen) des Dinkels die Spelzen (Spreuer) an den Verkäufer nicht zurückgeliefert, so erhöht sich der Höchstpreis um 12 für die Tonne.
6. Im übrigen finden auf Verkäufe von Kernen und Dinkel die Vorschriften der Bundesratsverorduung über die Höchstpreise für Brotgetreide vom 23. Juli 1915 und 17. Januar 1916 (Reichs-Gefetzbl. S. 158 u. 43), ferner die Bundcs- ratsoerordnung über Brotgetreide vom 17. Januar 1916 (Reichs-Eesetzbl. S. 44) Anwendung.
7. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen sind durch § 6 des Höchstpreisgesetzes mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 .41 bedroht.
8. Die Verfügungen des K. Ministeriums des Innern, betreffend die Höchstpreise für Kernen und Dinkel, vom 9. August 1915 (Kriegsbeilage III zum Amtsblatt des Ministeriums des Innern S. 170, Staatsanzeiger Nr. 185) und vom 27. November 1915 (Staatsanzeiger Nr. 280) treten außer Wirksamkeit."
Calw, den 2. Februar 1916.
K. Oberamt: Binder.
Maul- und Klauenseuche.
Die Maul- und Klauenseuche in Magstadt ist erloschen: die getroffenen Schutzmaßregeln wurden aufgehoben.
Calw, den 2. Febr. 1916.
K. Oberamt: Binder.
Einfuhr von Schweinen nach Baden.
Das Großh. Bad. Min. des Innern hat die Dauer der: Absonderung und polizeilichen Beobachtung der in das Groß- ^ ^ Herzogtum Baden eingeführten Einstellschweine (Ferkel, Läu- j ' fer, Zuchtschwcine) auf 7 Tage verlängert. j
Diese Anordnung findet keine Anwendung auf Einstell-! schweine, die aus angrenzenden außerbadischen Oberamtsbezirken unmittelbar aus dem Stalle des Züchters einge-! führt werden, wobei jedoch diese Tatsache durch ein schult-! heißenamtliches Ursprungszeugnis erwiesen sein muß. : Dies wird den beteiligten Kreisen zur Kenntnis gebracht ! Calw, den 2. Febr. 1916. :
K. Oberamt: Binder.
Bekanntmachung des stello. General- Kommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
Angesichts der gegenwärtig mehrfach auftretenden Empfehlungen von Zivilpersonen, welche die Anfertigung von Gesuchen und Erteilung von Auskünften in militärischen Versorgungsangelegenheiten gegen Bezahlung betreiben, wird darauf hingewiesen, daß zur unentgeltlichen Erteilung von Auskünften betr. die militärische Versorgung der Hinterbliebenen verstorbener Militärpersonen und der Kriegsbeschädigten der zuständige Bezirksfeldwebel auf schriftlichem und mündlichem Wege jederzeit bereit und verpflichtet ist.
Sämtliche Bezirksfeldwebel sind gehalten, den Eesuch- stellern und Versorgungsberechtigten mit Rat und Tat zur Seite zu stehen: sie nehmen alle Anträge in Versorgungsangelegenheiten entgegen und sind vermöge ihrer Gesetzeskenntnis in der Lage, alle Punkte, auf die es bei den fragl. Gesuchen ankommt, richtig aufzunehmcn.
Die in Betracht kommenden Kreise werden in ihrem eigenen Interesse davor gewarnt, sich bei der Stellung etwaiger Anträge usw. in militärischen Versorgungsangelegen- heiten solcher unbefugter Mittelspersonen und Auskunstsgeschäfte zu bedienen, denn abgesehen von dem unnötigen Aufwand an Zeit und Geld wird durch Nichteinhaltung des r-ben bezeichnet«» Dienstweges eine erfolgreiche Geltendmachung der Ansprüche nur erschwert.
Stuttgart, den 29. Jan. 1916.
Der stell», kommandierende General von Schaefer General der Infanterie.
K. Oberamt Calw.
Auf die im „Staatsanzeiger Nr. 25 erschienene Bekanntmachung der K. Zentralstelle für die Landwirtschaft vom 26. vor. Mts., betreffend die Prämiierung ausgezeichneter Widder in Kirchheim n. T. am 6. März 1916, werden die beteiligten Kreise hieinit hingewiesen.
Der „Staatsanzeiger" kann Lei den Herren Ortsoorstehern eingesehen werden.
Den 2. Febr. 1916.
Regiervngsrat Binder.
Vorstehende Warnung wolle von den beteiligten Kreisen beachtet werden.
Calw, den 2. Febr. 1916.
K. Oberamt: Binder.
An die Gemeindebehörden.
Die Fortfiihrungstagfahrten des Vezirksgeometers im Jahr 1916 finden statt:
in Deckenpfronn am 29. ds. Mts.,
„ Gcchingen am 1. März,
„ Stammheim am 2. März,
„ Calw am 2. März,
„ Hirsau am 3. März,
,. Sommenhardt am 6. Mürz,
„ Teinach am 6. März,
„ Liebelsberg am 7. Mürz,
„ Altbulach am 8. März,
„ Oberhaugstett am 9. März,
„ Zwerenberg am 10. März,
„ Hornberg am 11. Mürz,
„ Liebenzell am 28. März,
„ Oberkollbuch am 31. März,
„ Bergorte am 3. April,
,. Aichhalden am 4. April,
„ Martinsmoos am 5. April,
„ Reuweiler am 6. April,
„ Breitcnberg am 6. April,
„ Schmieh am 7. April.
Calw, den 2. Febr. 1916.
K. Oberamt: Bi uü e r.
Verbot von Ausverkäufen usw. für Web- und Wirkwaren.
Auf Grund des 8 9b des Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit der Kabinettsordcr vom 31. Juli 1914, den Uebergang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörde betreffend, werden hiermit für den Monat Februar jede Art von Sonderausverkäufen, wie Inventur- oder Saison-Ausverkäufe, sogenannte Weiße Wochen oder Tage, Propaganda- und Re- klame-Wocyen oder Tage, sowie jede andere eine besondere Beschleunigung des Verkaufs bezweckende Veranstaltung, insbesondere die Ankündigung von Verkäufen zu herabgesetzten Preisen für Web- und Wirkstoffe und für Waren, die aus Web- und Wirkstoffen hergcstellt sind, oder bei deren Herstellung Web- oder Wirkstoffe verwandt sind, sowie für alle Strickwaren verboten.
Stuttgart, den 31. Jan. 1916.
Der stell», kommandierende General von Schaefer
Höherer Weisung gemäß wird das vorstehende im Staats Anzeiger Nr. 25 bekannt gegebene Verbot hiemit veröffentlicht.
Calw, den 2. Febr. 1916.
K. Oberamt: Binder.
Tie Ortspolizeibehörden
haben, sofern noch nicht geschehen, die im Staatsanzeiger vom 8. vor. Mts. Nr. 5 erschienene Bekanntmachung über die Herstellung von Süßigkeiten vom 30. Dez. 1915 den beteiligten Gewerbetreibenden alsbald zu eröffnen.
Calw, den 2. Febr. 1916.
K. Oberamt: Binder.
Auf diese Weise vermochten die wenigen Deutschen, die Hunderte von Gefangenen leicht zu überwachen. Der Lotse teilte auch mit, das; die Passagiere sich über die Behandlung nicht beklagt hätten.
Washington, 3. Febr. Reuter meldet: Das Staatsdepartement ersuchte die Norfolker Behörden, die Passagiere der „Appam" frei zu lassen, aber diese unter Aussicht von Einwanderungsbeamten zu tun.
Berlin, 3. Febr. Aus dem Haag meldet der „Lokalanz.": Nach einer Konferenz, die zwischen Lansing und dem britischen Botschafter Spring Rice stattfand, hat Lansing, laut „Daily Telegraph" beschlossen, die „Appam" und deren Bemannung zu internieren. Den Passagieren wurde aber im amerikanischen Norfolk freie Landung gewährt.
Berlin, 4. Febr. Die „Bossische Zeitung" wirft zu der Frage, was aus der „Appam" werde, folgende Frage auf: Wieviele Kanoniere der englischen Handelsdampfer, die sämtlich mit Kanonen bestückt die amerikanischen Häfen anlaufen. hätten schon im Laufe der vielen Kriegsmenate in den Vereinigten Staaten interniert werden müssen, wenn die deutsche Brisenmannschaft an Bord der „Appam" interniert werden sollte?
(WTB.) London, 4. Febr. Die „Newyork Tribüne" schreibt über den Fall der „Appam": Auf Grund der bis jetzt bekannt gewordenen Tatsachen ist die „Appam" das gesetzliche Eigentum derjenigen,
die sie nahmen. Nach bisher vorliegenden Präzedenzfällen kann man zwar cvnnehmen, das; man das Schiff den früheren Reedern zurückgeben und die Prisenbesatzung internieren iverde. Es handelt sich hier um eine zweifelhafte Frage und wir werden das Gesetz nicht so auslegen, daß der deutsche Kommandant. der auf ritterliche Weise die Regeln ein- gehalten hat, die unsererseits von Deutschland verlangt werden, seine Prise verliert. Man mutz sich daran erinnern, datz er das Recht gehabt hätte, das Schiff in Grund zu bohren, nachdem er Passagiere und Besatzung in Sicherheit gebracht hatte.
(MTB.) London, 4. Febr. Das Reutersche Bureau erführt, datz das Staatsdepartement in Washington dem britischen Botschafter mittoilte, datz dem brittischen Vizekonsul in Norfolk gestattet worden sei. sich mit den Passagieren der „Appam" in Verbindung zu setzen. Die Behörden wurden angewiesen, sofort die Landung der an Bord befindlichen Personen, mit Ausnahme der Prisenbesatzung, zu gestatten. — Die britische Regierung hat noch keine Nachricht von einer Entscheidung der Bereinigten Staaten über den Rechtsstand der „Appam". Die Angelegenheit wird jetzt beraten.
Berlin, 4. Febr. Der „Berliner Lokalanzeiger" erfährt aus Haag: Nach einer Konferenz zwischen Lansing und vem britischen Botschafter hat Staats
sekretär Lansing. laut „Daily Telegraph". besMosien. die „Appam" und deren Bemannung zu internieren.
(Wr.B.) Washington, 4. Febr. (Reuter.) Staatssekretär Lansing teilte dem Grafen Bernstorfs formell mit, daß die „Appam" als Prise auf Grund der Bestimmungen des preußisch-amerikanischen Vertrages, worin der Besitz des Fahrzeuges demjenigen verbürgt wird, der es erbeutet hat, nach Hompton-Roads gebracht wurde.
(WTB.) London, 4. Febr. Die „Times" erfährt aus Washington vom 2. ds. Mts., die Ansicht gewinne immer mehr Verbreitung, daß es der „Avpam" gestattet werde, nach dem Vertrag von 1799 als deutsches Eigentum in Newport- News zu bleiben.
Bon unseren Feinden.
Zum russischen Ministerwechsel.
Petersburg, 3. Febr. Der neue Präsident des Ministerrats, Stürmer, erklärte einem Vertreter der „Nowoje Wrem- ja", seine Politik sei vor allem ganz von dem einzigen Gedanken beseelt, den Krieg zu einem guten Ende zu führen. Ein Sonderfrieden könne keine Lösung der große» Probleme bringen, die durch den Weltkrieg entstanden seien.
Berlin, 3. Febr. Wie der „Täglichen Rundschau" aus Srockholm geschrieben wird, hat Herr Stürmer, der neue russische Ministerpräsident — auch darin seinem Freunde i Sabler gleichend — während des Krieges einen nationalen