Amtliche Vekanatmachnngen.
Amtskörperschaft Ealw.
Bezug von Teigwaren.
Es ist Aussicht vorhanden, daß der Kommunaloerband in den nächsten 14 Tagen bis 3 Wochen wieder Teigwaren (Schnittnudeln und Suppeneinlagen) erhält, um der Bezirks-Bevölkerung ein gutes und nicht zu teures Nahrungsmittel, welches ohne Brot- und Mehlbezugsmarken abgegeben werden darf, zur Verfügung zu stellen.
^ Der an die Amtskörperschast zu zahlende Preis für die Teigwaren ist auf 44 Pfennig das Pfund festgesetzt und es darf der Verkaufspreis nicht über 51 Pfennig das Pfund betragen.
Bestellungen auf diese Teigwaren seitens der Kemein- den, Genossenschaften, Vereine und Teigwarenhändler wollen umgehend beim K. Oberamt eingereicht werden.
Die Abgabe erfolgt nur in ganzen Kisten zu 25 Pfund. Auf 9 Kisten Schnittnudeln kommt voraussichtlich eine Kiste Suppeneinlagen.
Calw, den 1. Dez. 1915.
Regierungsrat Binder.
Bekanntmachungen des stello Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
Mit dem 1. Dezember 1915 tritt eine Bekanntmachung in Kraft, die für alle der Beschlagnahme unterliegenden Großviehhäuten und KalbscNe Höchstpreise festsetzt. Die Bekanntmachung bestimmt nur den Höchstpreis, den die Verteilungsstelle des beschlagnahmten Gefälles, die Kriegsleder-Aktiengesellschaft, an ihre Lieferanten zahlen darf. In, übrigen wird es dem Berkehr überlassen, bei den erlaubten Veräußcrunosgeschäften über Häute und Felle entsprechend niedrigere Preise zur Anwendung zu bringen, so daß eine Lieferung an die Krieqs- leder-Aktiengesellschast noch möglich bleibt.
Der Höchstpreis fiir die einzelnen Haute und Fälle ist je nach Herkunft, Gewichtsklasse. Gattung, Schlachtung und Beschaffenheit verschieden. Er besteht aus dem für die einzelnen Klassen der Häute und Felle bestimmten Grundpreis, von dem festgesetzte Abzüge zu machen sind, je nachdem das Gefälle Fehler hat, oder in einer besonderen Weise geschlachtet ist.
Die Bekanntmachung, die die Preise und eine ganze Neihe von Einzelbestimmungen enthält, kann im „Staatsanzeiger" vom 24. November 1915, Nr. 276, eingesehen werden.
Stuttgart, den 24. November 1915.
Gleichzeitig mit der Bekanntmachung, die die Höchstpreise für Großviehhäute und Kalbfelle regelt, rirt am 1. Dezember 1915 eine weitere Bekanntmachung in Kraft, die Höchstpreise für Leder festsetzt uns eine Beschlagnahme bestimmter für Militär zwecke zu verwendender Ledersorten ausspricht.
Die Höchstpreise betreffen Leder jeder Herkunft, jeder Gerbart und jeder Zurichtungsart. Eine Preistafel verzeichnet die Preise für die einzelnen Arten und Torten von Leder. Der Verkaufspreis im Großhandel ,darf den festgesetzten Grundpreis um nicht mehr als 3. v. H., der Verkaufspreis im Kleinhandel um nicht mehr als 10 v. H. überschreiten. Die festgesetzten Preise sind für Leder bester Beschaffenheit angenommen.
Beschlagnahmt find bestimmte Lederarten, soweit sie sich im Eigentum. Besitz oder Gewahrsam einer Gerberei, Zuvichterei und Gerbervereinigung befinden. Die Veräußerung und Ablieferung derartigen beschlagnahmten Leders ist nur auf unmittelbaren schriftlichen Antrag einer amtlichen Beschaffungsstelle der Heers- oder Marineverwaltung oder auf Grund eines von der Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe ausgestellten Freigabescheines erlaubt. Alle übrigen Ledersorten unterliegen keiner Versiigungs- besihränkung.
Die Bekanntmachung, die eine ganze Reihe von Einzelbestimmungen enthält, ist im „Staatsan- zeiqer" vom 25. November 1915, Nr. 277. einzusehen.
Stuttgart, den 25. November 1915.
Obige Bekanntmachungen wollen die beteiligten Kreise beachten.
Calw, den 27. November 1915.
K. Oberamt: Binder.
Auslegung der BundeSratsverorünung zur Einschränkung des Fleisch- und Fettverbranchs vom 28. Okt.19I5 (Reichs Kefttzbl. S. 7!4).. !
1. Der Begriff „Fleisch" im Sinne der Verordnung umfasst auch die inneren Organe des Schlachttieres. wie Herz, Lunge. Leber, Nieren. Kutteln nsw.; zum „Rindfleisch" zählt ferner auch das Ochsenfleisch, zum „Schaffleisch" auch das Lammfleisch. Ueberhaupt ist die Aufzählung in 8 3 der Verordnung nicht in einschränkender Weise auszu- legen, sondern in sinngemäßer Verfolgung des Zweckes der Beiordnung auf Fleisch, Fleischmaren und Fette zu erstrecken, welche nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter eine der ausdrücklich aufge- znhlten Arten gerechnet werden können.
2. Nicht unter den Begriff „Fleisch" fallen Fleischsaft, Fleischextrakt. Fleischbrühe.
3. Die Bestimmung des 8 2 der Verordnung bezieht sich auch auf die nichtgewerbsmäßige Verabfolgung der verbotenen Speisen; zu den Speisewirtschaften im Sinne der Verordnung gehören auch Pensionen, Speiseanstalten. Kasinos und Kantinen, auch wenn bei ihnen die Absicht einer Gewinnerzielung nicht besteht.
4. Die Ausnahmevorschrift des 8 2 Abs. 2 der Verordnung, welche die Verabfolgung von sonst verbotenem Fleisch als Brotbelag zuläßt. bezieht sich nur auf die Fälle des 8 2. nicht auch auf die des 8 1; Dienstags und Freitags ist demgemäß die Abgabe von Fleisch auch als Brotbelag im allgemeinen verboten.
5. Das Verbot in 8 2 Abs. 1 Ziffer 1 setzt ein Braten. Bücken und Schmoren „mit" voraus. Hierunter ist die Zusetzung von besonderem Fett oder Speck verstanden; ein Zubereiten im eigenen Fett ohne sonstige Fettzutaten ist gestattet.
6. Das Abgabeverbot für Schweinefleisch in 8 2 Abs. 1 Ziffer 2 bezieht sich nur auf die Verabfolgung in Gast-. Schank-, Speisewirtschaften. Pensionen, Speiseanstalten usw.; der Verkauf durch den Metzger dagegen ist am Samstag nicht verboten.
7. Die Bewilligung von Ausnahmen von der Verordnung (8 10) wird sich regelmäßig für örtliche Feiertage, Märkte und dergl. rechtfertigen.
8. Die Verordnung richtet sich zwar nicht an die Privathaushaltungen, es liegt aber in der Richtung ihres Zwecks, daß auch diese sich freiwillig den für die Wirte vorgeschriebenen Beschränkungen in möglichst weitem Umfang unterwerfen.
Calw, den 27. November 1915.
K. Oberamt: B i n d e r.
Holzschleifen auf den öffentlichen Wegen im Schwarzwald zur Winterszeit bei gesch offener Schneebahn.
Die nachstehende Verfügung der K. Regierung des Schwarzwaldkreises vom 7. Juli 1876 wird hiemit öffentlich bekannt gemacht:
Das Schleifen von Langholz und Klötzen auf den öffentlichen Wegen im Winter-wird mit Ermächtigung des K. Ministeriums des Innern unter nachfolgenden Bestimmungen in widerruflicher Weise gestattet:
1. Das Schleifen des fraglichen Holzes auf den öffentlichen Wegen bleibt auf die Winterszeit, wenn die
Wege gehörig mit Schnee bedeckt oder gefroren find, so dah die Fahrbahn nicht beschädigt wird — beschränkt.
2. Das geschleifte Holz darf höchstens die Breite eines Fahrgleises einnehmen.
3. Es darf nur eine Länge Hölzer, nicht zwei oder mehrere hintereinander verkuppelt, geschleift werden.
4. Die Holzstämme müssen vorne und hinten derart gut zusammengebunden sein, dah sie sich nicht wälzen können.
5. Jedem Zuge mit geschleiftem Holz muh außer dem Fuhrmann ein mit einem Griffe versehener Eeleits- mann bcigegeben sein, der, wenn das geschleifte Holz scitwürtsrutscht, es so ablenkt, dah andere Fuhrwerke ungehindert vorbeikommen können.
9. Jeder solche Zug hat entgegenkommenden oder vorfahrenden Fuhrwerken geordnet auszuweichen und so lange anzuhalten, bis letztere an dem Zug oorüberge- kommen sind.
7. Holzstämme oder Klötze dürfen nicht an Wagen oder Schlitten angehängt werden.
Die Ortspolizeibehörden und Polizeiorgane werden angewiesen, die Einhaltung der an die Erlaubnis zum Holzschleifen auf öffentlichen Wegen geknüpften Bedingungen, namentlich die Ziffer 4 u. 5 derselben, genau zu überwachen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bedingungen, unter denen allein die Dispensation von 8 3 der K. Verordnung vom 6. Juli 1873 (Reg.-Bl. S. 295) erteilt ist, find als Uebertretungen vom Ortsvorsteher nach §§ 368 Str.-G.-Bs. in Verbindung mit Art. 19 des Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 zu bestrafen.
Den 1. Dezember 1915. ,
Reg.-Rat Binder.
Beim lleberschreiten der Neichsgrenze wach besetzten feindlichen Gebieten mehren sich nach Mitteilung der Militärbehörde in neuerer Zeit die Fälle, in denen Reisende wohl mit dem vorgeschriebenen Reisepaß, nicht aber mit dem militärischer- ssits verlangten Passierschein versehen sind. Zur Vermeidung der hieraus entspringenden Unzuträglichreiten wird in einem Erlaß des K. Ministeriums des Innern vom 24. d. Mts. — „Staatsanzeiger" Nr. 277 — darauf hingewiesen, daß bei Reisen in das besetzte feindliche Gebiet neben dem polizeilich abgestempelten Identitätsnachweis oder Reisepaß , ein Passierschein der Militärbehörde erforderlich ist. ! Calw, den 27. November 1915.
I K. Oberamt: Binder. °
Gefährlich? Lage der Ententetruppen ! auf dem Balkan
Lugano, 30. Nov. Der „Voss. Zeitg." wird von hier berichtet: Das französisch-englische Heer Sar- rails ist in großer Gefahr. Sein äußerster linker Flügel ist noch immer 30 Kilometer von den Vorposten und Patrouillen der Serben entfernt, die auf den Hügeln von Murhovo stehen, und in die Lücke zwischen Murhovo und Drenova schieben sich bereits die Vulgaren ein und werden demnächst die Rückzugslinie der Engländer und Franzosen bedrohen. Es ist dies die zweite bulgarische Armee, welche mit ihrem rechten Flügel von Tetovo aus den Rückzug der Serben aus dem Amselfelde und mit ihrem äußersten linken Flügel die Armee Sarrail bedroht. Dieser aber droht auch von Norden und Osten Gefahr. Bulgarische Heeresgruppen stehen bereits bei Uesküb, 50 Kilometer von Gradsko, und von Uesküb nach Gradsko führt die Eisenbahn in direkter Linie, im Osten aber muß zweifellos noch eine dritte bulgarische Armee stehen, die bei Beginn der Feindseligkeiten zwischen Küstendil und der Nischawa formiert wurde. Die Armee Sarrail, die auf der Front Gradsko und Strumitza steht, ist der Umklammerung und den Angriffen durch Heere ausgesetzt, denen sie unmöglich gewachsen ist. An wirksame Hilfe von Saloniki aus ist nicht zu denken. Die Rettung der Armee Sarrail ist bereits ein Problem, dessen Lösung äußerst schwierig sein wird.
Bulgarische Maßnahmen gegen Rußland.
Wien, 30. Nov. Wie laut „Deutscher Tageszeitung" das „Neue Wiener Journal" aus Bukarest drahtet, trafen dort Nachrichten aus Giurgowo ein, nach denen in Rustschuk 40 000 Mann bulgarische Truppen konzentriert sind. Schulen und öffentliche Gebäude sind zur Unterbringung des Militärs zur Verfügung gestellt worden und die Stadt selbst hat die Verpflegung in die Hand genommen. Täglich treffen große Transporte von Kriegsmaterial ein.
Der bayerische Kronpinz über die Kümpfe an der Westfront.
Berlin, 30. Nov. Aus Budapest meldet der „Berliner Lokalanzeiger": Der bayerische Thronfolger. Kronprinz Rupprecht, sagte zu dem Kriegsberichterstatter des „Az Est": „Ausharren, nicht weichen, siegen — dies ist unser Programm und hoffentlich auch unsere Zukunft. Diese unsere Hoffnung ist nicht unbegründet, denn wenn der Feind bei seiner jüngst mit außerordentlicher Verschwendung durchgeführten Offensive, wobei wir numerisch schwächer waren, nichts zu erreichen vermochte, um wie viel weniger wird er in Zukunft etwas erreichen können, wo wir schon wieder kräftiger sind. Wenn es heißt: An der Westfront keine besonderen Ereignisse, so bedeutet dies dennoch ununterbrochene, fortdauernde Kämpfe. Es sind Stellunaskämpfe. obwohl wir an dieser Front keine eigentlichen Stellungen
haben. Unsere Positionen, die wir im Laufe unserer Angriffe erreicht haben, konnten wir erst später kampfficher befestigen.. Unsere Verluste sind gegenüber denjenigen des Feindes, besonders der Engländer, gering. Die Engländer verloren in den Oktoberkämpfen 2VW Offiziere, was für sie umso schwerer in die Wagschale fällt, da sie eigentlich wenig aktive und noch weniger ausgebildete Reserveoffiziere haben." >
Wieder einmal die japanische Hilfe.
(WTB.) Newyork, 1. Dez. (Durch Funkspruch des Vertreter des WTB.) „Newyork Times" veröffentlicht folgendes Telegramm des japanischen Ministers des Äeußern, Baron Jshii. das dem Blatt durch das hiesige japanische Konsulat zugegangen ist: Tokio. 26. Nov. „Newyork Times" hat mich durch Kabeltelegramm wegen des Jnterwiews mit einem Vertreter des „Petit Parisien" befragt. Dieses Interwiew ist unrichtig wiedergegeben worden. Was ich gesagt habe, sollte heißen: Wenn Japan ein Hce? nach Europa schicken wollte, so müßte diese Armee groß »nd mächtig sein. Aber eine solche militärische Erpedition ist infolge vieler unüberwindlicher Schwierigkeiten, die sich ihr entgegenstellen, nicht durchführbar. Jshii.
Englischer Rückzug in Mesopotamien.
Rotterdam, 30. Nov. Eine amtliche Depesche I aus London über die Verhältnisse in Mesopotamien