Amtliche Bekanntmachungen.

Nachforschung nach Kriegsgefangenen und! Vermißten aus Württemberg. !

Höherer Weisung gemäß wird der imCalroer Tagblatt" Nr. 184 erschienene Ministerial-Erlaß vom 29. Juli d. I..

betr. die Ermittlung deutscher Kriegsgefangener und Vermißter, in Erinnerung gebracht.

Die Gemeindebehörden wollen ihrerseits in ge-! eigneter Weise darauf hinwirken, daß über alle Ge­fangene und Vermißte aus dem Eemeindebezirk seitens der Beteiligten ungesäumt die nötigen Anzeigen und Mitteilungen an die Auskunftsstelle des Württ. Lan­desvereins vom Noten Kreuz in Stuttgart, König­straße 13, p., gemacht werden.

Calw, den 14. November 1913.

K. Oberamt: Binder.

K. Oberamt Calw.

Die Gemeindebehörden

werden auf die imStaatsanzeiger" Nr. 286 erschie­nene Bekanntmachung des Vorstands der' Versicherungs- Anstalt Württemberg vom 11. ds. Mts.,

betr. planmäßige Kriegskrankenfürsorge, hiemit hingewiesen.

Den 16. November 1915.

Reg.-Rat Binder.

Vermittlung von männlichen Arbeitskräften für nichtwürttembergische Betriebe.

Der stell», kommandierende General des XIII. (K. W.) Armeekorps hat unter dem 12. d. Mts. (Staatsanzeiger" Nr. 167) folgende Anordnung ge­troffen:

Ich verbiete während der Dauer des Kriegszu­standes allen Tages- und Fachzeitungen, sowie Zeit­schriften die Veröffentlichung von Artikeln, Notizen und Inseraten, welche die Vermittlung von männ­lichen Arbeitskräften für nichtwürttembergische Be­triebe bezwecken.

Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 9K des Ge­setzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit Artikel 68 der Reichsverfasfung bestraft."

Calw, den 15. November 1915.

K. Oberamt: B i n d e r.

K. Oberamt Calw.

Auf die imStaatsanzeiger" Nr. 267 erschienene Bekanntmachung des K. stellv. Generalkommandos des Xlll. (K. WZ Armeekorps vom 13. d. Mts., betreffend Kraftwagenbereifung.

werden die Interessenten hiemit hingewiesen.

DerStaatsanzeiger" kann bei den Herren Orts­vorstehern eingeseheü werden.

Den 15. November 1915.

Regierungsrat Binder.

Das Verbot des Betriebs der Versicherung gegen Schäden durch feindliche Luftfahrzeuge vom 7. August d. I. (Staatsanzeiger" vom 11. August d. I.) wird dahin abgeändert:

Solche Versicherungen dürfen nur nach folgendes Grundsätzen zum Gegenstand des Geschäftsbetriebs und> der Verhandlungen und des Abschlusses gemacht! werden: I

(WTB.) Mailand, 17. Nov. Der Spezialbe- richtsrstatter desCorriere della Sera" drahtet seinem Blatt aus Florina, das Schicksal von Mo- nastir sei nunmehr besiegelt. Nach IKtägigen wüten­den bulgarischen Angriffen, denen die Serben hel­denmütig standgehalten hätten, hätten die Bulgaren die Babunastellug eingekreist Vor 50 000 Bulgaren, die im Tale und auf dem südlichen Abhang des Ba- bunaberges verteilt seien, hätten sich die beiden ver­teidigenden serbischen Regimenter zurückziiehen müs­sen, da sie in Gefahr seien, durch ein anderes von Tetooo kommendes bulgarisches Armeekorps von ihrer Rückzugslinie abgeschnitten zu werden. Mo- nastir lebe iri angstvoller Erwartung. Hunderte von Einwohnern Monastirs flüchten gegen die griechische Grenze zusammen mit Tausenden von Bauern und Hirten.

Berlin. 18. Nov. Line Meldung desBerliner Lokalanzeigsrs" besagt: Aus Saloniki wird berich­tet, daß die Verbindung von Monastir mit dem Norden abgeschnitten sei. Die Gefahr für das ser­bische Heer wachse täglich. Bei Strumitza hätten die Franzosen ungeheure Verluste erlitten. Ein Drittel ihror Mannschaft solle kampfunfähig geworden sein. Kitchener, der Verteidiger Aegyptens.

Berlin, 18. Nov. DerDeutschen Tageszeitung" wird aus Haag gemeldet: Die angebliche Sen­dung Kitcheners nach Indien wird als vollständig

1. Jede Frage und die Einforderung von Skizzen hinsichtlich der Lage des zu versichernden Risikos zu Einrichtungen, die den Zwecken der Landesverteidigung dienen, ist zu unterlaßen, ebenso

2. jede Werbertätigkeit durch Drucksachen, Inserate, Aufsuchen durch Agenten usw.: es darf nur mit den Personen über den Abschluß von Versicherungen ver­handelt werden, die dieserhalb an die Gesellschaften herantreten.

Bei Verhandlungen über Versicherung von Per­sonen gegen Unfälle durch Luftfahrzeugangriffe im be­sonderen dürfen Fragen an den Versicherungsnehmer, ob er in seiner beruflichen Eigenschaft mit durch Luft­angriffe besonders gefährdeten Betrieben, z. B. Mu­nitionsfabriken, Waffenfabriken oder militärischen Ein­richtungen, wie Luftschiffhallen, Flugzeugwersten, Trup­penübungsplätzen usw7, in Berührung komme, nur einfach mitja" oder mitnein" beantwortet werden; auch die betreffenden Betriebe selbst dürfen bei der Frage nicht näher bezeichnet werden.

Zuwiderhandlungen werden nach 8 9, Buchstabe b, des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestraft.

Stuttgart, den 8. November 1915.

Der stellv. kommandierende General: von Marchtaler.

Vorstehende, imStaatsanzeiger" Nr. 263 erschie­nene Bekanntmachung wird hiemit veröffentlicht.

Calw, den 14. November 1915.

K. Oberamt: Binder.

Beschränkungen im Verkauf militärischer Bekleidung«- und Ausrüstungsstücke.

Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke, welche den im Deutschen Heer und in der Kaiserlichen Marine ge­brauchten gleichen oder ähnlich sind, dürfen während des Kriegszustandes außer an Mitglieder der bewaff­neten Macht, die als solche unzweifelhaft erkennbar sind, oder sich ausweisen, nur an Personen verkauft werden, welche nachgewiesenermaßen im ausdrücklichen Aufträge eines zum Tragen einer Uniform Berechtig­ten als Käufer auftreten.

Gewerbetreibenden (Militäreffektenhändlern, Schnei­dern usw.), welche dieses Verbot unbeachtet las­sen, wird im Interesse des Heeres usw. und der öffent­lichen Sicherheit der Geschäftsbetrieb geschloffen werden.

Stuttgart, den 8. November 1915.

Der stellv. kommandierende General (gez.) o. Marchtaler.

Auf vorstehende Bekanntmachung werden die be­teiligten Kreise hiemit hingewiesen.

Calw, den 14. November 1915.

K. Oberamt: Binder.

Kurs für Schuhmacher.

Die K. Zentralstelle für Gewerbe und Handel be­absichtigt, in den ersten Monaten des kommenden Jahres in Stuttgart einen Kurs von dreiwöchiger Dauer zur Anleitung von Schuhmachern in der Her­stellung von orthopädischem Schuhzeug unter Berück­sichtigung der Bedürfnisse von Kriegsinvaliden abzu­halten.

Näheres in Nummer 46 des Gewerbeblatts, wel­ches in jedem Rathaus eingesehen werden kann.

Calw, den 14. November 1915.

K. Oberamt: Binder.

Herstellung von Lebkuchen, Schnitzbrot und anderem Weihnachtsgebäck.

Mit Ermächtigung des K. Ministeriums des Innern wird die Herstellung von Honiglebkuchen in gewerbl. Betrieben und in Haushaltungen für die Zeit bis Weihnachten mit der Einschränkung ge­stattet, daß Eier zm Bereitung von Lebkuchen nicht verwendet werden.

lieber die Zuweisung von Mehl an gewerbl. Lebkuchenhersteller ist das Nähere auf dem Ober­amt zu erfahren.

Mit Ermächtigung des K. Ministeriums d. I. wird weiter die Herstellung von Schnitz- oder Hutzel­brot in gewerbl. Betrieben und in Haushaltungen für die Zeit bis Weihnachten gestattet.

Schnitz- oder Hutzelbrot darf von gewerbl. Her­stellern nur gegen Mehl- und Brotmarken abge­geben worden, wobei für 1 Marke Schnitzbrot in doppeltem Gewicht der Brotmenge, auf welche die Marke lautet, abzugebon ist.

Weitere Ausnahmen von den bestehenden Vor­schriften zur Herstellung von Weihnachtsgebäck können nicht gemacht werden.

Insbesondere Sann die Herstellung von sog. Springorle und anderem Weihnachtsgebäck aus Mehl mit Rücksicht auf den sonst drohenden großen Verbrauch von Mehl, Eier und Butter weder den Haushaltungen noch den Bäckern und Konditoren gestattet worden, zumal auch nach der Ministerial- Berfügung vom 8. November 1915, betreffend den Verkehr mit Verbrauchs milch (Frischmilch),Staats- anzsiger" Nr. 263, jegliche Verwendung von Milch oder Sahne bei der Herstellung von Backwaren oder von Kuchen, auch wenn diese kein Mehl enthalten, verboten ist.

Calw, den 16. November 1915.

K. Oberamt: Binder.

Bezug von Torfstreu und Torfmull.

In einer in der Nr. 256 desStaatsanzeigers" veröffentlichten Mitteilung überWald- und Torf­streu" ist auf die Verwendung von Torfstreu als Streu- ersatzmittel für Stroh mit besonderem Nachdruck hin- gcwiesen und hiebei der Bezug von Torfstreu aus dem staatlichen Torfwerl Schuffenried einpfohlen worden.

Um eine gleichmäßige Verteilung der vorhande­nen Mengen Torfstreu zu ermöglichen, ist nun neuer­dings höheren Orts angesrdnet worden, daß der Bezug von Torfstreu nur durch Vermittlung des zuständigen Kommunaloerbands möglich sein soll.

Die Herren Ortsvorsteher werden nun ersucht, den Bedarf an Torfstreu in ihren Gemeinden zu ermitteln und in einer Eesamtbestellung längstens bis 22. No­vember 1915 hieher anzuzeigen, damit die Befriedigung der Bedürfnisse von hier aus eingeleitet werden kann.

Calw, den 16. November 1915.

K. Oberamt: Binder.

K. Oberamt Calw.

Auf die imStaatsanzeiger" Nr. 266 (Beilage) erschienene Bekanntmachung der K. Zentralstelle für die Landwirtschaft vom 8. d. Mts., betreffend die Abhaltung von Unterrichtskursen im Hufbeschlag an den eLhrwerkstätten in Hall und Ulm, werden die be­teiligten Kreise hiemit hingewiesen.

DerStaatsanzeiger" kann bei den Herren Orts­oorstehern eingesehen werden.

Den 15. November 1915.

Regierungsrat Binder.

ausgeschloffen bezeichnet. Kitchener übernehme die Verteidigung Aegyptens.

Entfernung der Bevölkerung von Belfort.

Bafel, 17. Nov. DieBaseler Nachrichten" melden aus Belfort: Die französische Regierung hat den Hauptteil der Bevölkerung, den: vor einigen Monaten die Rückkehr nach der Stadt wieder er­laubt worden war, abermals evaluiert und zwar nach den Departements Mn und Jura.

Unsere O-Boote.

Wien. 17. Nov. Aus Athen wird, lautDeut­scher Tageszeitung" berichtet: In Saloniki herrsche im englischen Mavinestab große Unruhe infolge des Ausbleibens einiger englischer Transportschiffe. Da die Fahrzeuge schon seit mehreren Tagen überfällig sind, befürchtet man. daß sie von feindlichen Unter­seebooten versenkt wurden.

Die Balkanlage.

Ein bulgarisch-griechisches Bündnis?

Berlin, 18. Nov. Einer Genfer Meldung des Berliner Tageblatts" zufolge veröffentlichen fran­zösische Mütter eine aus angeblich sicherer Quelle stammende Athener Meldung, wonach man in dor­

tigen maßgebenden Kreisen mit dem Abschluß eines bulgarisch-griechischen Bündnisses rechnet. Griechenland.

Athen, 17. Nov. Das offizielle Organ der Gu- naris-Partei beschäftigt sich Mt der Frage der grie­chischen Abrüstung und stellt, lautDeutscher Tages­zeitung", fest, daß König Konstantin nicht anders entscheiden könne, als daß er das griechische Heer so lange Zusammenhalte, bis der österreichisch-ungari­sche und bulgarisch-serbische Feldzug zum Abschuß ge­kommen sei. Es habe nie ein Zweifel darüber be­standen, daß die griechische Armee nur mit der bul­garischen zusammen demobilisiert werde.

London. 17. Nov. (Reuter.) Die Blätter ver­öffentlichen ein Telegramm aus Rom, wonach der griechische Marineminister in Neapel angekommen und nach Nom weitergefahren sei.

Italienische Drohungen gegen Griechenland.

Berlin, 18. Nov. Aus Lugano erfährt das Berliner Tageblatt": Die italienische Presse ver­folgt die gegen Griechenland unternommenen Schritte der Alliierten mit lebhafter Genugtuung. Secolo" stellt fest, daß das Athener Königsschloß nnr 7 Kilometer von Phaleron und den Feuer­schlünden der dort erwarteten Ententeflotte ent­fernt sei. Alle größeren griechischen Städte lägen im Bereich der Kanonen der Entente. Darum werde