Amtliche Bekanntmachungen.
Nachforschung nach Kriegsgefangenen und! Vermißten aus Württemberg. !
Höherer Weisung gemäß wird der im „Calroer Tagblatt" Nr. 184 erschienene Ministerial-Erlaß vom 29. Juli d. I..
betr. die Ermittlung deutscher Kriegsgefangener und Vermißter, in Erinnerung gebracht.
Die Gemeindebehörden wollen ihrerseits in ge-! eigneter Weise darauf hinwirken, daß über alle Gefangene und Vermißte aus dem Eemeindebezirk seitens der Beteiligten ungesäumt die nötigen Anzeigen und Mitteilungen an die Auskunftsstelle des Württ. Landesvereins vom Noten Kreuz in Stuttgart, Königstraße 13, p., gemacht werden.
Calw, den 14. November 1913.
K. Oberamt: Binder.
K. Oberamt Calw.
Die Gemeindebehörden
werden auf die im „Staatsanzeiger" Nr. 286 erschienene Bekanntmachung des Vorstands der' Versicherungs- Anstalt Württemberg vom 11. ds. Mts.,
betr. planmäßige Kriegskrankenfürsorge, hiemit hingewiesen.
Den 16. November 1915.
Reg.-Rat Binder.
Vermittlung von männlichen Arbeitskräften für nichtwürttembergische Betriebe.
Der stell», kommandierende General des XIII. (K. W.) Armeekorps hat unter dem 12. d. Mts. („Staatsanzeiger" Nr. 167) folgende Anordnung getroffen:
„Ich verbiete während der Dauer des Kriegszustandes allen Tages- und Fachzeitungen, sowie Zeitschriften die Veröffentlichung von Artikeln, Notizen und Inseraten, welche die Vermittlung von männlichen Arbeitskräften für nichtwürttembergische Betriebe bezwecken.
Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 9K des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit Artikel 68 der Reichsverfasfung bestraft."
Calw, den 15. November 1915.
K. Oberamt: B i n d e r.
K. Oberamt Calw.
Auf die im „Staatsanzeiger" Nr. 267 erschienene Bekanntmachung des K. stellv. Generalkommandos des Xlll. (K. WZ Armeekorps vom 13. d. Mts., betreffend Kraftwagenbereifung.
werden die Interessenten hiemit hingewiesen.
Der „Staatsanzeiger" kann bei den Herren Ortsvorstehern eingeseheü werden.
Den 15. November 1915.
Regierungsrat Binder.
Das Verbot des Betriebs der Versicherung gegen Schäden durch feindliche Luftfahrzeuge vom 7. August d. I. („Staatsanzeiger" vom 11. August d. I.) wird dahin abgeändert:
Solche Versicherungen dürfen nur nach folgendes Grundsätzen zum Gegenstand des Geschäftsbetriebs und> der Verhandlungen und des Abschlusses gemacht! werden: I
(WTB.) Mailand, 17. Nov. Der Spezialbe- richtsrstatter des „Corriere della Sera" drahtet seinem Blatt aus Florina, das Schicksal von Mo- nastir sei nunmehr besiegelt. Nach IKtägigen wütenden bulgarischen Angriffen, denen die Serben heldenmütig standgehalten hätten, hätten die Bulgaren die Babunastellug eingekreist Vor 50 000 Bulgaren, die im Tale und auf dem südlichen Abhang des Ba- bunaberges verteilt seien, hätten sich die beiden verteidigenden serbischen Regimenter zurückziiehen müssen, da sie in Gefahr seien, durch ein anderes von Tetooo kommendes bulgarisches Armeekorps von ihrer Rückzugslinie abgeschnitten zu werden. Mo- nastir lebe iri angstvoller Erwartung. Hunderte von Einwohnern Monastirs flüchten gegen die griechische Grenze zusammen mit Tausenden von Bauern und Hirten.
Berlin. 18. Nov. Line Meldung des „Berliner Lokalanzeigsrs" besagt: Aus Saloniki wird berichtet, daß die Verbindung von Monastir mit dem Norden abgeschnitten sei. Die Gefahr für das serbische Heer wachse täglich. Bei Strumitza hätten die Franzosen ungeheure Verluste erlitten. Ein Drittel ihror Mannschaft solle kampfunfähig geworden sein. Kitchener, der Verteidiger Aegyptens.
Berlin, 18. Nov. Der „Deutschen Tageszeitung" wird aus Haag gemeldet: Die angebliche Sendung Kitcheners nach Indien wird als vollständig
1. Jede Frage und die Einforderung von Skizzen hinsichtlich der Lage des zu versichernden Risikos zu Einrichtungen, die den Zwecken der Landesverteidigung dienen, ist zu unterlaßen, ebenso
2. jede Werbertätigkeit durch Drucksachen, Inserate, Aufsuchen durch Agenten usw.: es darf nur mit den Personen über den Abschluß von Versicherungen verhandelt werden, die dieserhalb an die Gesellschaften herantreten.
Bei Verhandlungen über Versicherung von Personen gegen Unfälle durch Luftfahrzeugangriffe im besonderen dürfen Fragen an den Versicherungsnehmer, ob er in seiner beruflichen Eigenschaft mit durch Luftangriffe besonders gefährdeten Betrieben, z. B. Munitionsfabriken, Waffenfabriken oder militärischen Einrichtungen, wie Luftschiffhallen, Flugzeugwersten, Truppenübungsplätzen usw7, in Berührung komme, nur einfach mit „ja" oder mit „nein" beantwortet werden; auch die betreffenden Betriebe selbst dürfen bei der Frage nicht näher bezeichnet werden.
Zuwiderhandlungen werden nach 8 9, Buchstabe b, des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestraft.
Stuttgart, den 8. November 1915.
Der stellv. kommandierende General: von Marchtaler.
Vorstehende, im „Staatsanzeiger" Nr. 263 erschienene Bekanntmachung wird hiemit veröffentlicht.
Calw, den 14. November 1915.
K. Oberamt: Binder.
Beschränkungen im Verkauf militärischer Bekleidung«- und Ausrüstungsstücke.
Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke, welche den im Deutschen Heer und in der Kaiserlichen Marine gebrauchten gleichen oder ähnlich sind, dürfen während des Kriegszustandes außer an Mitglieder der bewaffneten Macht, die als solche unzweifelhaft erkennbar sind, oder sich ausweisen, nur an Personen verkauft werden, welche nachgewiesenermaßen im ausdrücklichen Aufträge eines zum Tragen einer Uniform Berechtigten als Käufer auftreten.
Gewerbetreibenden (Militäreffektenhändlern, Schneidern usw.), welche dieses Verbot unbeachtet lassen, wird im Interesse des Heeres usw. und der öffentlichen Sicherheit der Geschäftsbetrieb geschloffen werden.
Stuttgart, den 8. November 1915.
Der stellv. kommandierende General (gez.) o. Marchtaler.
Auf vorstehende Bekanntmachung werden die beteiligten Kreise hiemit hingewiesen.
Calw, den 14. November 1915.
K. Oberamt: Binder.
Kurs für Schuhmacher.
Die K. Zentralstelle für Gewerbe und Handel beabsichtigt, in den ersten Monaten des kommenden Jahres in Stuttgart einen Kurs von dreiwöchiger Dauer zur Anleitung von Schuhmachern in der Herstellung von orthopädischem Schuhzeug unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kriegsinvaliden abzuhalten.
Näheres in Nummer 46 des Gewerbeblatts, welches in jedem Rathaus eingesehen werden kann.
Calw, den 14. November 1915.
K. Oberamt: Binder.
Herstellung von Lebkuchen, Schnitzbrot und anderem Weihnachtsgebäck.
Mit Ermächtigung des K. Ministeriums des Innern wird die Herstellung von Honiglebkuchen in gewerbl. Betrieben und in Haushaltungen für die Zeit bis Weihnachten mit der Einschränkung gestattet, daß Eier zm Bereitung von Lebkuchen nicht verwendet werden.
lieber die Zuweisung von Mehl an gewerbl. Lebkuchenhersteller ist das Nähere auf dem Oberamt zu erfahren.
Mit Ermächtigung des K. Ministeriums d. I. wird weiter die Herstellung von Schnitz- oder Hutzelbrot in gewerbl. Betrieben und in Haushaltungen für die Zeit bis Weihnachten gestattet.
Schnitz- oder Hutzelbrot darf von gewerbl. Herstellern nur gegen Mehl- und Brotmarken abgegeben worden, wobei für 1 Marke Schnitzbrot in doppeltem Gewicht der Brotmenge, auf welche die Marke lautet, abzugebon ist.
Weitere Ausnahmen von den bestehenden Vorschriften zur Herstellung von Weihnachtsgebäck können nicht gemacht werden.
Insbesondere Sann die Herstellung von sog. Springorle und anderem Weihnachtsgebäck aus Mehl mit Rücksicht auf den sonst drohenden großen Verbrauch von Mehl, Eier und Butter weder den Haushaltungen noch den Bäckern und Konditoren gestattet worden, zumal auch nach der Ministerial- Berfügung vom 8. November 1915, betreffend den Verkehr mit Verbrauchs milch (Frischmilch), „Staats- anzsiger" Nr. 263, jegliche Verwendung von Milch oder Sahne bei der Herstellung von Backwaren oder von Kuchen, auch wenn diese kein Mehl enthalten, verboten ist.
Calw, den 16. November 1915.
K. Oberamt: Binder.
Bezug von Torfstreu und Torfmull.
In einer in der Nr. 256 des „Staatsanzeigers" veröffentlichten Mitteilung über „Wald- und Torfstreu" ist auf die Verwendung von Torfstreu als Streu- ersatzmittel für Stroh mit besonderem Nachdruck hin- gcwiesen und hiebei der Bezug von Torfstreu aus dem staatlichen Torfwerl Schuffenried einpfohlen worden.
Um eine gleichmäßige Verteilung der vorhandenen Mengen Torfstreu zu ermöglichen, ist nun neuerdings höheren Orts angesrdnet worden, daß der Bezug von Torfstreu nur durch Vermittlung des zuständigen Kommunaloerbands möglich sein soll.
Die Herren Ortsvorsteher werden nun ersucht, den Bedarf an Torfstreu in ihren Gemeinden zu ermitteln und in einer Eesamtbestellung längstens bis 22. November 1915 hieher anzuzeigen, damit die Befriedigung der Bedürfnisse von hier aus eingeleitet werden kann.
Calw, den 16. November 1915.
K. Oberamt: Binder.
K. Oberamt Calw.
Auf die im „Staatsanzeiger" Nr. 266 (Beilage) erschienene Bekanntmachung der K. Zentralstelle für die Landwirtschaft vom 8. d. Mts., betreffend die Abhaltung von Unterrichtskursen im Hufbeschlag an den eLhrwerkstätten in Hall und Ulm, werden die beteiligten Kreise hiemit hingewiesen.
Der „Staatsanzeiger" kann bei den Herren Ortsoorstehern eingesehen werden.
Den 15. November 1915.
Regierungsrat Binder.
ausgeschloffen bezeichnet. Kitchener übernehme die Verteidigung Aegyptens.
Entfernung der Bevölkerung von Belfort.
Bafel, 17. Nov. Die „Baseler Nachrichten" melden aus Belfort: Die französische Regierung hat den Hauptteil der Bevölkerung, den: vor einigen Monaten die Rückkehr nach der Stadt wieder erlaubt worden war, abermals evaluiert und zwar nach den Departements Mn und Jura.
Unsere O-Boote.
Wien. 17. Nov. Aus Athen wird, laut „Deutscher Tageszeitung" berichtet: In Saloniki herrsche im englischen Mavinestab große Unruhe infolge des Ausbleibens einiger englischer Transportschiffe. Da die Fahrzeuge schon seit mehreren Tagen überfällig sind, befürchtet man. daß sie von feindlichen Unterseebooten versenkt wurden.
Die Balkanlage.
Ein bulgarisch-griechisches Bündnis?
Berlin, 18. Nov. Einer Genfer Meldung des „Berliner Tageblatts" zufolge veröffentlichen französische Mütter eine aus angeblich sicherer Quelle stammende Athener Meldung, wonach man in dor
tigen maßgebenden Kreisen mit dem Abschluß eines bulgarisch-griechischen Bündnisses rechnet. Griechenland.
Athen, 17. Nov. Das offizielle Organ der Gu- naris-Partei beschäftigt sich Mt der Frage der griechischen Abrüstung und stellt, laut „Deutscher Tageszeitung", fest, daß König Konstantin nicht anders entscheiden könne, als daß er das griechische Heer so lange Zusammenhalte, bis der österreichisch-ungarische und bulgarisch-serbische Feldzug zum Abschuß gekommen sei. Es habe nie ein Zweifel darüber bestanden, daß die griechische Armee nur mit der bulgarischen zusammen demobilisiert werde.
London. 17. Nov. (Reuter.) Die Blätter veröffentlichen ein Telegramm aus Rom, wonach der griechische Marineminister in Neapel angekommen und nach Nom weitergefahren sei.
Italienische Drohungen gegen Griechenland.
Berlin, 18. Nov. Aus Lugano erfährt das „Berliner Tageblatt": Die italienische Presse verfolgt die gegen Griechenland unternommenen Schritte der Alliierten mit lebhafter Genugtuung. „Secolo" stellt fest, daß das Athener Königsschloß nnr 7 Kilometer von Phaleron und den Feuerschlünden der dort erwarteten Ententeflotte entfernt sei. Alle größeren griechischen Städte lägen im Bereich der Kanonen der Entente. Darum werde