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Nr. 96

Schwarzwäl^er Tageszeituvg

Amtliche Bekanntmachung

Kreis Calw

Anordnung zur Wohnraumlenkung

Auf Grund der Verordnung des Reichswohnungskommis­sars vom 27. Februar 1943, RGBl. I S. 127, und der An­ordnung des Gaaleiters als Gauwohnungskommisfar vom 27. März 1943 zur Du chflihrung dieser Verordnung (Reg -Anz. vom 31. März 1943) wird für sämtliche Gemeinden des Landkreises angeordnet:

1. Freier Wohnraum

1. Jeder Hauseigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte hat das Freiwerden von Wohnungen binnen einer Woche der Gemeinde zu melden, sobald das Freiwerden einer Wohnung zu seiner Kenntnis gelangt.

2. Wohnraum gilt als frei,

s) wenn eine Wohnung leer steht,

d) wenn das Nutzungsrechtsoerhällnis (insbesondere der

Mietvertrag) Über eme Wohnung rechlswirksam been- det ist. _

e) wenn der Inhaber einer Wohnung stirbt, ohne Fami­lienangehörige zu hinterlasien, die bei seinem Tod zu seinem Hausstand gehört haben.

2. Gewinnung von Wohnraum

durch Um- und Ausbauten vorhandener Räume

1. Demnächst wird durch Beauftragte des Bürgermeisters fest- gestellt werden, in welchen Häusern

a) durch Teilung von freien Wohnungen oder von solchen Wohnungen, deren Inhaber damit einverstanden sind,

l>) durch Umbau freier gewerblicher Räume und e) durch Ausbau von Dachräumen Wohnungen verfügbar gemacht werden können.

2. Die Hauseigentümer sind verpflichtet, bei einer von der Gemeinde im Sinne der Buch laben a bis c getroffenen Feststellung die erforderlichen Teilungen, Um- und Aus­bauten oorzunehmen oder diese durch die Gemeinde zu dulden und die so verfügbar gemachten Wohnungen bin­nen 1 Woche der Gerne nde zu melden.

S. Gewinnung von zweckentfrembetem Wohnraum und vo« Ersotzraum für Verwaltungen und Betriebe -- l.'.Um zweckentsremdeten Wohnraum feinem ursprünglichen Zweck wieder zuführen zu können, wird demnächst durch Beauftragte des Bürgermeisters festgestellt, welche Verwal­tungen und Betriebe des öffentlichen und privaten Rechts s) sich in Räumen befinden, die ursprünglich als Woh­nungen zu dienen bestimmt waren,

b) ihren Unterkunstsraum nicht oder nicht genügend aus­nützen. Räume, bei denen dies zutrifft, sind deshalb vom Eigentümer innerhalb erner Woche der Ge­meinde zu melden.

2. Die Hieaach in Frage kommenden Verwaltungen und Be­triebe haben aus Verlangen der Gemeinde erforderlichenfalls bet N chweis anderer für sie geeigneter Büro- oder gewerb­licher Räume d'e von ihnen innegehabten Räume freizu­machen. Die Hauseigentümer sind verpflichtet, diese Räum- nötigenfalls wieder als Wohnungen herzurichten, oder di- Herrichtung durch die Gemeinde zu dulden, oder die freie gemachten Räume ersorderlichenfalls aus Verlangen d?r Ge­meinde auch Verwaltungen und Betrieben zu überlaffen- die ihre bisherige Unterkunft auf Grund einer Maß rahm, im Sinne dieser Vorschrift aufgegeben haben. Die so freie gemachten Räume stad vom Hauseigentümer oder sonsti­gen Verfügungsberechtigten der Gemeinde binnen einer Woche zu melden.

S. Das Fretmachen kann im Wege polizeilichen Zwangs ducch- geführt werden.

4. Erfassung von Wohnraum

1. Freie, neue und wildergewonnene Wohnungen (Ziffer 1 bis 3) werden vom Bürgermeister innerhalb von lO Tagen nach Eingang der vorgeschriebenen Meldung erfaßt. Nah Ablaus dieser Frist kann der Hauseigentümer über die nicht erfaßten Wohnungen frei verfügen.

2. Die Erfassung erfolgt durch eine schriftl che Mitteilung des Bürgermeisters an den Hauseigentümer, bei L-erst-hen einer vermieteten Wohnung auch an den Mieter, im Fall des Todes des bisherigen Mieters auch an seine Erben.

3. Ausnahmen von der Erfassung sind nur in wenigen gesetz­lich festgelegten Fällen, z. B. Dienst, und W rkswohnuu- gen, Wohnungen, die der Eigentümer selbst beziehen will usw., bei Dorliegm bestimmter Voraussetzungen zulässig. (Dgl. Z 5 der Anordnung des Gauleiters als Gauwoh- nungskommiffar vom 27. März 1943 zur Durchführung der Verordnung zur Wohnraumlenkung vom 27. Fevruac 1943 (RGBl IS. 127) Reg.-An«. Nr. 13 vom 31. 3. 1943.

5. Grundsätzliches der Wohnrauwverteilung

1. Um eine angemessene Wohnraumoerteilung herbeizusühren und insbesondere den Kriegsersorderniffen zu entsprechen, wird die Vermietung gemäß Ziffer 6, 7 und 8 gelenkt. Dabei wird in keinem Fall in eine selbständige Wohnung mehr als eine Familie emgewiesen werden.

2. Als selbständig gilt eine Wohnung, wenn sie neben den Wohnräumen eine eigene Küche (mindestens eine eigene Kochgelegenheit) und die erforderlichen Nebenräume hat. Eie soll, wenn irgend möglich, für sich abgeschloffen sein und einen eigenen Zugang besitzen.

6. Bevorrechtigte Bolkskreise

1. Volksgenossen, die sich durch ganz besondere Leistungen oder Opfer für Volk und Staat hervorgetan haben, wer­den bevorzugt vor allen übrigen in einer für ihre persön­lichen Verhältnisse angemessene Wohnung aus dem erfaßten Wohnraum untergebracht (bevorrechtigte Bolkskreise).

2. Zu diesen Dolkskceisen gehören nur:

a) Kriegsversehrte der Stufe IV,

b) Träger des Eichenlaubs zum Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes,

e) Hinterbliebene von Kriegsteilnehmern des gegenwärti- Weltkrieges, wenn mehr als zwei Familienangehörige (Ehegatten und Kinder) infolge einer Kriegseinwirkung ihr Leben verloren haben.

6) sörderunqswürdige Familien, in deren häuslicher Ge­meinschaft sich dauernd mindestens fünf minderjährige Kinder befinden, wöbe! Enkel-, Stief-, Adoptio- und Pflegekinder mitgerechnet werden.

3. Den Angehörigen der bevorrech igtenVolkskreise stehen för- derungswüroiqe Familien gleich, die ihre bisherige Woh­nung durch feindliche Einwirkung verloren haben oder bei denen eine sofo-tige Wohnungs,uweisung erforderlich ist, um eine unmittelbare erhebliche Gefä irdung des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit abzuwrnden.

7. Begünstigte Bolkskreise Außer den in Ziffer 6 genannten Dolkskreisen sind bei bei der Vermietung erfaßten Wohnraums nachstehende Bolks­kreise zu begüustigen (begünstigte Bolkskreise).

s) Familien von Kriegsversehrten d -r StufeII und III, in deren Haushalt sich mindestens einminderjähriges Kmd befindet,

b) Träger des Ritterkreuzes des Eisernen Kreuzes,

c) Familien von Kriegshinterbliebenen des gegeiwä tigen Weltkrieges mit m ndestens 2 Kindern im Sinie des Buchstaben ä), wenn ein Ehegatte oder mindestens ein Kind infolge einer Kriegseinwirkung sein Leben ver­loren hat,

6) förderungswürdlge Familien, in deren häuslicher Ge- meinschait sich dauernd mindestens vier minderjährige Kin­der befinden, wobst Enkel-, Stief-, Adoptio- und Pflege­kinder mitgerechnet werden.

8. Zuteilung erfaßte« Wohnraums an bevorrechtigte und begünstigte Bolkskreise

1. Der Bürgermeister kann von dem Eigentümer erfaßter Wohnungen binnen zwei Woch n nach der Eifaffung ver­langen, daß er mit einem von ihm bezeichmten Angehörigen der bevorrechtigten Bolkskreise (Zffr 6 Abs. 2 und 3) innerhalb einer von ihm gestellten Frist ein Rechtsver­hältnis abschlteßt, das dem Wohnungssuchenden die Be­nutzung der Wohnung ermögl icht (Zuweisung). K -nn der Bürgermeister bei Beachtung der Barschaften Ziffer 6 einen Angehörigen der bevorrechtigten Kreise nicht zu­weisen, so kann er statt dessen drei geeignete Angehörige der begünstigten Volkskreise vorschlagen. Er Kana nach fruchtlosem Ablauf der Frist einen M»toertrag mit dem Zugewiesenen oder einem der Vorgeschlagenen festsetzen. Der Inhalt des Vertrags gilt damit zwischen den Par­teien als vereinbart.

2. Wenn die Wohnurgsbedürfniffe der Angehörigen der be­vorrechtigten und begünst gten Bolkskreise sowie der den Angehöiigen der bevorrecht gten Bolkskreise gleichstehenden förderungswürdigen Familien (Ziffer 6 Abs. 3) befriedigt sind oder die erfaßten Wohnungen für diese nicht im An­spruch genommen werden, kann der Bürgermeister eine ersaßte Wohnung dem Hauseigentümer zur Vermietung freigeben. Die Freigabe gt.t als erfolgt, wenn der Bürger­meister von seiner Befugnis nach Abs. 1 keinen fristge­mäßen Geb-auch macht.

3. Ein von der Erf -ffung begründetes Rechtsverhältnis, ins­besondere ein Mietvertrag über die Benutzung oes eriaßien Wohnraums, erlischt spätestens mit dem Inkrafttreten eines nach den Vorschriften dieser Bestimmung abge- schloss men neuen Rechtsverhältnisses. Ein nach der Erfassung vorgenommenes Rechtsgeschäft über die Ueberlassung des erfaßten Wohnraums, das den Vorschriften dieser Be­stimmung nicht entspricht, ist nichtig.

9 Zustimmung in besonderen Fällen»

Für Wohnungstausch und andere Sondersälle gelten folgende Vorschriften:

Die Zustimmung des Bürgermeisters ist erforderlich:

а) wenn Inhaber von Wohnungen ihre Wohnungen mit­einander tauschen wollen, und zwar für beide Teile,

б) wenn der Inhaber einer Wohnung diese einem Dritten im ganzen überlasten will, ohne daß ein Wohnungs­tausch beabsichtigt ist,

c) wenn ein Dritter, der im Fall des Todes des Wohnungs- inhabers keinen Kündigungsschutz genießen würde, dem Mietvertrag beitreten will; dies gilt bereits für jeden Mietbeitritt, der nach dem 10. März 1943 er­folgt ist oder erfolgen wird,

ä) wenn eine selbständige Wohnung von einer Einzelperson gemietet oder sonstwie in Benützung genommen wird.

10. Butz- und Strafbestimmungen

1. Wer Wohnraum entgegen den Vorschriften an einen anderen überläßt oder tu Benutzung nimmt oder benutzt, kann zur Zahlung eines Geldbetrags bis zu 10 000. Reichsmark zugunsten des Reichs herang'zogen werden.

2. Wohnraum, der den Vorschriften zuwider in Benutzung genommen worden ist oder benutzt wird, kann im Wege polizeilichen Zvangs geräumt werden.

3. Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine ihm obliegende Anmel­dung innerhalb der festgesetzten Frist unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu 150. Reichsmark oder mit Haft be­straft.

11. Beschwerdeverfahre«

Gegen die Verfügungen des Bürgermeisters steht dem Betroffenen innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zu- st llung die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist bei der Ge­meinde einzulegen, Uber sie entscheidet der Landrat.

12. Entschädigungsansprüche Aus Maßnahmen auf Grund der D-rordnung vom 27. Februar 1943 oder der Verordnung über das Verbot der Zweckenlfremdung von Wohnungen vom 14. August 1942 (KQöI>, I 8. 545) können Ansprüche auf Entschädigung nicht hergeleitet werden.

13. Inkrafttreten der Anordnung Die Anordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. Calw, den 21 . April 1943. Der Laudrat:

Dr. Haegele

Ladenschluß

In der kommenden Woche ist der verkaufsfreie Nach­mittag nicht zugelassen. ^

Die Verkaufsstellen in Calw haben daher am Dieustaa den 27. April 1-,43» die Verkaufsstellen in den übrigen Gemeinden des Kreises am Mittwoch, dev 28. April 1943 ganztägig off uzuhalten.

Calw, den 22 . April 1943. Der Laudrat.

Amtliche Bekanntmachung

Kreis Freudenstadt

Aufforderung

a» die männlichen deutsche» ReichsangehSrigen des Geburtsjahr- ganges 1926 zur Anmeldung für den Reichsarbeitsdleust »ui, dm Wehrdienst

In der Zeit vom 24. April bis 19. Mai 1943 haben sich die wehrpflichtigem Deutschen des Geburtsjahrganges 1926 bei der». zeilichen Meldebehörde am Ort ihres dauernden Aufenthalts per- ! sönltch zur Anlegung des Wehrstammblattes zu melden. i

Als Ort des dauernden Aufenthaltes ist die Gemeinde anzu- sehen, in der der Dienstpflichtige am 24. April 1943 (Stichtag) eine Wohnung (Wohnraum oder Schlafstelle) innehat. Ist ein Dienst- ! pflichtiger von dem Ort seiner Anmeldepflicht vorübergehend ab- wesend, so hat er sich bei der polizeilichen Meldebehöcde dieses Orter sofort schriftlich und nach Rückkehr unverzüglich persönlich zu melden-

Von der Verpflichtung zur Anmeldung sind befreit: Dienstpflich. tige, die am Stichtag in der Wehrmacht oder SS-Dersllgungstruppe aktiv dienen.

In Straf-, Zwangs- oder Untersuchungshaft befindliche Dienst­pflichtige sind durch die Gefängnisverwaltung anzumelden. Durch Krankheit verhinderte Dienstpflichtige haben ein Zeugnis des Staat- lichm Gesundheitsamtes einzureichen. Völlig Wehruntaugliche (Sei- steskranke, Krüppel usw.) können auf Grund eines Zeugnisses jdes Staatlichen Gesundheitsamtes von der Anmeldung befreit werden.

Der Dienstpflichtige hat zur Anmeldung mitzubringen: '

1. das Arbeitsbuch,

2. den Nachweis über geleisteten aktiven Dienst in der Wehr- macht oder ES-Dersügungstruppe.

3. zwei Paßbilder (Brustbild von vorne, Größe 37X52 Milli­meter) in bürgerlicher Kleidung und ohne Kopfbedeckung,

^ N rchweis über .Schul- und Berufsausbildung (Zeugnisse usw), sowie Ausweise und Bescheinigungen über die Zu- gehörigkett zu den der NSDAP, angeschlossenen Verbänden.

5. Nachweis über Ausbildung im Sanitätsdienst bei der SA. (Tanitätsschein der SA.) oder HI.,

6. Besitzzeugnis über HI.-Leistungsabzeichen, Sportabzeichen usw.

Die Paßbilder find auf der Rückseite von den polizeilichen Melde­behörden mit Bor- und Familienname sowie mit Geburtstag zu versehen.

Em Dienstpflichtiger, der seiner Anmeldepflicht nicht oder nicht pünktlich nachkommt, wird, wenn keine höhere Strafe verwirkt ist, mit einer Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft.

h Die polizeilichen Meldebehörden werden auf den genauen Voll­zug der Verordnung über das Ecfassungswesen vom 15. Februar 1937 (RG8l. 1 S. 205) sowie der Verordnung über das Wehrer­satz wesen bei besonderem Einsatz vom 4. März 1940 (RGBl. I S 457) und des Runderlaffes des Reichsministers des Innern vom 8. April 1943 (MLltB. S. 602) hingewiesen.

Freudenstadt, den 20. April 1943. Der Lanörat. '

Verteilung von Süßwaren

In der Zeit vom 15. April bis 2. Mai 1943 erhalten alle Kinder und Jugendliche bis zu 18 Jahren (einschließlich Selbstversorger) je 200 Gramm Süßwaren. Die Abgabe erfolgt auf den Abschnitt N 35 der rosa Nährmittelkarten für Kinder von 0 bis 3 Jahren und für Kinder und Jugendliche von 3 bis 18 Jahren, für die 3 bis 18- jährigen Selbstversorger auf den Doppelabschnitt di 35/36 der blauen Nährmittelkarten der 48. Zuteilungsperlode mit dem Ausdruck »Freudenstadt". Gemeinschaftsverpflegte erhalten die Süßwaren auf Bezugscheine 8, die von Amts wegen übersandt werden.

Zum Zwecke der Altersseststelluag haben die Selbstversorger Unter Vorlage der 4. Reichskleiderkarte den Doppelabschnitt di 35/36 durch die Kartenausgabestelle mit dem Dienststempel versehen zu lasten; Doppelabschnitte ohne Dienststempel und Nährmittelkarten- abschnitte auswärtiger Ernährungsämter dürfen nicht beliefert werden. Zur Vermeidung von Versorgungsstörungen sind die Süßwaren in der Gemeinde des Wohnsitzes einzukaufen.

Die Kleinverteilec haben die eingenommenen Bezugscheine 8 und Ka tenabschnitte, letztere zu je 100 Stück auf Bogen ausgeklebt bis spätestens.8. Mai 1943 unter Mitteilung etwaiger Restbestände der zuständigen Kartenausgabestelle zur Abrechnung vorzulegen, die hierüber Empfangsbesheintgungen ausstellt. Die Kartenausgabe­stellen melden noch vorhandene Restbestände bis 14. Mai 1943 dem zuständigen Ernährungsamt Abt. 8.

Zuwiderhandlungen werden nach den Bestimmungen der Ber- brauchsregelungs-Strasverordnung bestraft.

Freudenstadt, 19. April 1943. !

Der Landrat Ernährungsamt Abt. 6.

Hagelversicherung '

Das Land Württemberg hat mit der Norddeutschen Hogeloer- sich-rungsgrsellschaft auf Gegenseitigkeit zu Berlin ein Abkommen j getroffen, wonach die Gesellschaft dem Wirtschaftsministerium das Recht der Mitwirkung bei der Aufstellung der württembergischen Prä- mtentarife sowie des Einblicks in ihre gesamte Geschäftsführung ein- 1 geräumt und sich verpflichtet hat, alle württembergischen Bauern und f Landwirte auf Antrag gegen Hagelschaden zu versichern. Die Gesell- schüft erhebt von ihren württembergischen Mitgliedern für das Jahr 1943, wie im Vorjahr, zusammen mit der Vorprämie einen Zuschlag / von 80 v. H. der Vorprämie zugunsten des Landes Württemberg, das die Nachschußpfltcht gegenüber der Gesellschaft übernommen hat.

Die württembergischen Mitglieder der Gesellschaft find damit im . Jahr 1943 von jeder Nachschußpflicht befreit.

Es muß erwartet werden, daß von dieser Gelegenheit des Ver­sicherungsschutzes gegen Hagelschaden in-größtem Ausmaß Gebrauch gemacht wird. Die Gewährung staatlicher Unterstützungen oder ^ staatliche Hilfsmaßnahmen zugunsten nicht oder ungenügend ver- j sicherter, durch Hagel geschädigter Landwirte können bei den für die , Hagelversicherung übernommenen staatlichen Verpflichtungen und : bei den in Württemberg gegebenen Hageloersicherungsmöglichkeitev nicht in Frage kommen. ^ t.

Den Landwirten kvird deshalb der Abschluß einer Hageloer- 1 sicherung dringend empfohlen (vgl. Bekanntmachung des Wirtschafte- i Ministers vom 7. April 1943. Reg. Anzeiger Nr. 15)

Freudenstadt, 19. April 1943. Der Landrat.