Amtliche Bekanntmachungen.
K. Oberamt Calw.
Ausbruch der Maul- und Klauenseuche.
Die Maul- und Klauenseuche ist aurgebrochen im Gehöfte des Christian Rentschler, Rötenbach.
Auf Grund des Viehseuchengesetzes und der 88 182 bis 192 der Min.-Verfügung hiezu vom 11. Juli 1912 (R.Bl. S. 317 ff.) ergehen folgende Anordnungen:
Sperrbezirk: Die Gemeinde Rölenbach.
6. Beobachtungsgebiet: Weltenschwann Gde. Altburg, Epeßhardt Gde. Alzenberg. Oberreichenboch und Würz, dach.
L. In den Umkreis von 15 Kilometer um den Seuchen- ort werden einbezogen
a) sämtliche Gemeinden des Oberamtsbezirks Calw,
b) folgende Gemeinden der Nachbaroberämter:
1. im Oberamt Nagold: Altensteiq-Stadt und -Dorf, Berneck, Ebershardt, Evhausen, Effrinq-n, Tttmannsweiler, Gaugenwald, Gültlingen, Min- dersbach. Pfrondorf, Rotseiden, Echönbronn, Simmersfeld, Sulz, Ueberberg, Walddors, Wart, Wenden, Wildberg,
2. im Oberamt Neuenbürg: Beinberg, Diesels- berg, Calmbach, Engelsbrand, Grunbach, Höfen, Iqelsloch, Kepsenhardt, Langenbrand. Maisenbach, Oberlengenhardt. Salmbach, Schwarzenberg, Unterlengenhardt, Wtldvad:
3. im Oberamt Leonberg: Münklingen;
4. im Srotzh. Bad. Bezirksamt Pforzheim: Hamberg, Hohenwarth. Lehningen. Schell ronn, Stetnegg.
Die polizeilichen Borschristen für das verseuchte Gehöft, Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet und 15-km-Umkreis sind dieselben wie die für die verseuchte Gemeinde Schmieh getroffenen. (S. Amtsb att Nr. 240)
*
Die Maul- und Klauenseuche ist aurgebrochen im Gehöfte des Johann Georg Großmann in Martinsmoos.
Aus Grund des Biehseuchengesetzes und der 88 182 bi» 192 der Min.-Verfügung hiezu vom 11. Juli 1912 (RBl. S. 3l7 ff.) ergehen folgende Anordnungen: ä. Sperrbezirk: Die Gemeinde Martinsmoor.
8. Beobachtungsgebiet: im Obrrawt Calw: Zwerenberg, im O eramt Nagold: Gaugenwald, Wart und Wenden. L. In den Umkreis von 15 Kilometer um den Seuchen- ort werden einbezogen die Gemeinden: Calw, Agen« bach, Wchhalden, Altbulach, Weltenschwann Gde. Altburg, Speßhardt Gde. Alzenberg. Bergorte, Breiten, brrg, Deckenpsronn. Emberg, Holzbronn, Hornberg, Lirbelsberg, Neubulach, Nenweiler, Oberhaugst'ett, Ober- kollwongen. Rötenbach, Schmieh, Sommrnhardt, Stammheim. Teinach, Würzbach des Oberamtsbeziik» und folgende Gemeinden der Nachbaroberämter:
1. im Oberamt Nagold sämtliche Gemeinde» ausgenommen die Gemeinde«: Obertalheim, Schietingen, Untertalheim;
2. im Oberamt Herrenberg: Oberjettingeu, Unterjet. tingen;
3. im Oberamt Freudenstadt: Sdelwetler, Göttelfingen, Trömbach, Pfalzgrasenweiler, Wörnersberg;
4 . im Oberamt Neuenbürg: Snzklösterle, Kälbermühle «de. Wildbad.
Die Vorschriften für Sperrbezikk. Beobachtungsgebiet und 15-Kilometer-Umkreis sind dieselben, wie die für den
Ausb'vch der Seuche in Schmieh getroffen (siehe Amtsbl. Ne. 240).
*
In Berneck, OA. Nagold, ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
In das Beobachtungsgobiet wurden folgende Gemeinden des Oberamtsbezirks Calw einbezogen: Zwerenberg und Hornberg.
In den 15-Kilometer-Umkreis fallen die Gemeinden: Agenbach, Aichhalden, Altbulach, Altburg, Speßhardt Gde. Alzenberg, Bergorte, Breitenberg. Emberg, Holzbronn, Liebelsberg, Martinsmoos, Neubulach, Neuweiler, Oberhaugstett, Oberkollwangen. Oberreichenbach, Rötenbach. Schmieh, Sommenhardt, Teinach, Würzbach, Zavelstein.
Außerdem ist die Maul- und Klauenseuche in Wart OA. Nagold ausgebrochen.
In den 15-Kilometer-Umkreis für Wart fallen außer den für Verneck in Betracht kommenden Gemeinden vom Oberamtsbezirk Calw: Calw, Deckenpsronn, Hirsau, Oberkollbach Stammheim.
Hr
In Gültstein und Altingen, Oberamts Herrenberg, ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
In den 15-Kilometer-Umkreis fallen aus dem Oberamtsbezirk Calw die Gemeinden: Dachtel, Deckenpsronn, Gechingen, Holzbronn.
Calw, den 14. Okt. 1915.
K. Oberamt: Binder.
Den Schullheitzenümlern und Darlehenskaffen
gehen Formulare zur Bestellung von Hiickselmelasfe und Kleie zu mit dem Ersuchen, den Bedarf der Gemeinde vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1915 binnen 1v Tagen bei der Oberamtspflege anzumelden.
Die Hiickselmelasfe kostet etwa 8 Mk. der Zentner, der Zentner Kleie einschließlich Sack 8 Mk.
Verspätet eintreffende Bestellungen können nicht auf Berücksichtigung rechnen.
Calw. 13. Okt. 1915.
Regievungsrat Binder.
K. Oberamt Calw.
Auf die im „Staatsanzeiger" Nr. 232 (Beilage) erschienene Bekanntmachung des K. Württ. Kriegsministeriums vom 30. ds. Mts., betreffend Beschlagnahme von Schlafdecken, Haardecken und Pferdedecken (Woi- lachs), werden die beteiligten Kreise hiemit hingewiesen.
Der „Staatsanzeiger" kann bei den Herren Ortsvorstehern eingesehen werden.
Den 12. Okt. 1915. ^
Regierungsrat B i n d e r.
Erweiterung derMetallbefchlagnahme (Nickel).
Das stellv. Generalkommando Xlll. (K. W.) Armeekorps gibt unter dem 12. ds. Mts. bekannt:
„Die bestehende Verordnung (Hi. 1/4. 15. X. 8.^.) über Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen vom 1. Mai 1915, die sich nur an Gewerbe- und ^ Handeltreibende (nicht an Privatpersonen) wendet, und § die auf den bei allen Postanstalten I. und II. Klasse erhältlichen „Meldescheinen für Metalle" abgedruckt ist, wurde zum ersten Mal am 14. August 1915 durch eine
teren Morava fort. Wir entrissen dem Gegner die Ber- schauzungen au der West-, Nord- und Ostfront von Po- zareoac.
Unsere V-Boote.
(WTB.) Paris, 14. Okt. Die „Agence Havas" meldet: Der Postdampfer der Messageries Maritimes „Punnan" (8474 Tonnen) wurde torpediert. Das Schiff ist nicht gesunken. Die Besatzung von 90 Mann konnte sich in Boote retten und die benachbarte Küste gewinnen. Sie sind alle gerettet worden. — Zu dem gleichen Vorfall meldet das Reutersche Bureau: Der Dampfer „Pun- nan" der Messageries Maritimes ist versenkt worden. Die Besatzung von 90 Mann erreichte in Booten die Küste.
(WTB.) Athen, 14. Okt. Auf funkentelegraphisches Signal des englischen Dampfers „Ajak" (7048 Brutto- regiftertonnen) aus Richtung südwestlich Kreta lief ein griechischer Kreuzer am 10. Oktober zur Hilfeleistung aus, fand aber den Dampfer nicht mehr vor. — In den letzten Tagen wurden im Mittelmeer folgende Schiffe durch deutsche Unterseeboote versenkt: 1. ein englischer Transportdampfer mit indischen Truppen, 40 Seemeilen östlich Kreta, 2. ein englischer Dampfer mit 8580 Tonnen nach Lemnos mit Kohlen bei Kap Matapan, 3. der englische Damper „Apollo", aus Malta nach Port Said, mit Kohlen und Kriegsmaterial an Bord, 100 Seemeilen von Kreta.
Die Balkanlage.
Der Anlaß zur bulgarischen Kriegserklärung.
(WTB.) Berlin, 14. Okt. Die bulgarische Gesandtschaft erhielt die offizielle Mitteilung, die bulgarische Regierung befinde sich infolge Ueberfalls durch serbische
Truppen bei Köstendil, Trn und Bjelogradschik vom! 14. Oktober 8 Uhr früh an im Kriegszustand mit Serbien.
Sofia, 14. Okt. Im Gebiete von Bjelogradcik südwestlich von Widdin ist es gestern früh zu einem ernstlichen Erenzzwischenfall gekommen, dem ein langer Kampf folgte. Serbsche Truppen suchten sich, wie dem „Berl. Tagebl." gemeldet wird, der bulgarischen Erenz- punkte gegenüber von Kitwa, Koritska, Elawa und Rossowiti Kamak zu bemächtigen, die die bulgarischen Truppen nicht besetzt hatten, um einen Erenzzwischenfall zu vermeiden. Die bulgarischen Truppen mußten die serbischen Truppen mit Gewalt vertreiben, die die besetzten Truppen erst nach einem hartnäckigen Kampf verließen, der von 7 Uhr morgens bis 6 Uhr abends dauerte.
Ein bulgarisches Manifest.
(WTB.) Sofia, 14. Okt. (Ag. Bulg.) Ein königliches Manifest ruft das Volk und die Armee zur Verteidigung des von einem heimtückische« Nachbarn besudelten heimatlichen Bodens und zur Befreiung der unter serbischem Joch schmachtenden Brüder auf. Das Manifest gedenkt der von dem König und der Regierung zur Erhatung des Friedens entfalteten Bemühungen, die den Zweck hatten, die Ideale des bulgarischen Volkes auf dem Wege der Neutralität zu verwirkliechn und die Anerkennung des Unrechts seitens der beiden krieg- führenden Gruppen durchzusetzen, das den Bulgaren durch die Teilung Mazedoniens zugefügt worden sei, dessen größter Teil nach den Zugeständnissen sowohl der Verbandsinächte wie der Zentralmächte Bulgarien gehören solle. Wir werden, so sagt das Manifest, die Serben gleichzeitig mit den tapferen Armeen der Kaiserreiche Mitteleuropas angreifen.
Nachtragsverfügung (Hi. 5347/7. 15. K. k. ^.) in bezug auf Aluminium in Fertigfabrikaten ergänzt und erweitert. Jetzt hat sich die Notwendigkeit ergeben, durch eine neue Rachtragsverordnung (Nr. H4. 1020/9. 15 K. l?. /i.), die mit dem 5. November 1915 in Wirkung tritt, die Verwendung von Nickel, das in der Hauptverfügung (Hi. 1/4. 16. K. k. -i.) unter den Klaffen 12 und 13 aufgeführt ist (vergl. Meldescheine) weiter einzuschränken. Es ist von jetzt ab verboten, Nickel nach den Bestimmungen des 8 6d Ziffer 1—4 der Hauptverfügung zu Kriegslieferungen im eigenen oder fremden Betriebe, zu notwendigen Ausbesserungen in einem mit Kriegslieferungen beschäftigten Betriebe oder zur Aufrechterhaltung eines landwirtschaftlichen Betriebes zu verwerten. Vielmehr ist für jede Verwendung aus beschlagnahmten Nickelvorräten eine besondere Freigabe erforderlich, die auf dem vorgeschriebenen Vordruck bei der Sektion Hl. der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 8W. 48, Verlängerte Hedemannstraße 9/10, beantragt werden muß. Daneben bleibt zulässig die Veräußerung von Nickel an die Kriegsmetall-Aktiengesellschast und ferner die Ablieferung der von der Verordnung (Nr. Hi. 325/7. 15 l<. k. ^.) über „Beschlagnahme, Meldepflicht und Ablieferung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen aus Kupfer, Messing und Reinnickel" betroffenen Gegenständen (Haushaltungsgegenstände) an die kommunalen Sammelstellen.
Alle näheren Einzelheiten sind aus dem Wortlaut der im Staatsanzeiger vom 12. Okt. 15, Nr. 239 (Beilage), veröffentlichten Rachtragsverordnung zu ersehen."
C a lw, den 13. Okt. 1915.
K. Oberamt: Binder.
Nutzung der Eichel- und Buchel-Mast.
-Wie das K. Ministerium des Innern in einem Erlaß vom 7 .ds. Mts. — Staatsanzeiger Nr. 237 — bekannt giebt, hat die K. Staatsforstverwaltung die Forstämter angewiesen, wie im Vorjahr so auch Heuer der ortsansässigen Bevölkerung das unentgeltliche Sammeln der Eicheln und Vucheln, sowie geeignetenfalls der Früchte-des Ahorns und der Eberesche („Vogelbeeren") durch Auflesen mit den Händen in allen Staatswal- düngen zu gestatten, in denen nicht durch das Betreten Beschädigungen des Nachwuchses zu befürchten sind oder die Deckung des eigenen Bedarfs an Waldfrüchten sonstiges Sammeln ausschließt. Um die möglichst vollständige Sammlung der Waldfrüchte zu sichern, ist eine Vermehrung der wöchentlichen Sammeltage und eine Verlängerung der Frist für das Sammeln gegenüber dem Vorjahr in Aussicht genommen. Den Verwaltungen der waldbesitzenden Körperschaften, Gemeinden und Stiftungen wird empfohlen, das Einsammeln der Waldfrüchte in gleichem Umfang, wie in den Staatswaldungen, zu gestatten.
Die Gemeindebehörden werden veranlaßt, auf die sorgfältige Nutzung der Waldfrüchte in den Körperschafts-, sowie auch in den Privatwaldungen in der geeigneten Weise hinzuwirken.
Calw, den 12. Okt. 1915.
K. Oberamt: Binder.
Rumänien und Bulgarien.
Wien, 14. Okt. Die „Südslavische Korrespondenz" erhält laut „Deutsch. Tageszeitg." aus Sofia die Nachsicht, daß anläßlich der ersten Wiederkehr des Todes- l tages des Königs Carol ein Telegrammwechsel zwischen dem Zaren Ferdinand der Bulgaren und dem König ! Ferdinand von Rumänien stattfand. Ferner wohüte ! Zar Ferdinand mit seinem Hofstaate und den Mitglie- ^ dern seiner Regierung einem feierlichen Requiem bei,
> das in Sofia anläßlich des genannten Tages abgehalten " wurde.
Griechische Maßnahmen in Saloniki.
(WTB.) Budapest. 14. Okt. Der Berichterstatter des „Pester Lloyd" meldet aus Saloniki: Die Aufnahme die die Landung der englischen und französischen Truppen bei den griechischen Regierungsbehörden gefunden hat, dürfte den Erwartungen des Generals Hamilton kaum entsprochen haben. Die griechische Regierung hat in Saloniki Verfügungen getroffen, die in unverhüllter : und unverkennbarer Weise den Zweck haben zu verhin- ! der«, daß die Alliierten Saloniki im wahren Sinne des Wortes besetzen, wie es mit Lemnos und Tenedos der >Fall war. Die griechische Regierung hat angeordnet.
^ daß die Landungstruppen mit der Stadt nicht näher in ! Berührung kommen dürfen. Nach der Ausschiffung wer- ! den sie in das in der Nähe des Bahnhofs gelegene Hafen- ! gebiet gebracht, das gewissermaßen ein Stück territo- ! rialen serbischen Bodens ist, und dort bis zum Abtrans- ' port nach Serbien beisammengehalten. Um die Eng- ^ länder und Franzosen in ihrer Bewegungsfreiheit zu beschränken, hat die griechische Regierung u. a. auch das bisher unter der Verwaltung eines französischen Direktors stehende Gebäude der Hafengesellschaft für sich in