2. Höh«»« Vermaltnngvbehörde im Sinne der Bun- desrats-Aierorhnung ist die Landesgetreidestelle,

Zuständig« Behörde im Sinn« von 8 4 Abs, 2, 8 7 Abs. 2 sind die Oberämter und das Stadtschultheitzenamt Stuttgart, je fiir die in ihrem Bezirk lagernden Vorräte.

Die nach 8 2 Abs. 1 und 8 3 zu erstattenden An­zeigen über die Vorräte von Erbsen, Bohnen und Linsen sind von den Anzeigepflichtigen an di; Oberiimtrr oder das Stadtschultheitzenamt Stuttgart zu erstatten. Oert- lich zuständig ist die Behörde des Lagerorts.

Die Oberämter und das Stadtschultheitzenamt Stuttgart haben die Anzeigen in doppelter Fertigung unverzüglich der Laudesgetreidestelle vorzulegen.

3. Die in 8 I Abs. 2 Ziffer 3 vorgeschriebene Be­scheinigung über Saatgut wird durch die Zentralstelle sür die Landwirtschaft ausgestellt.

^ -l. Die Erlassung weiterer Anordnungen kommt der

Landesgetreidestelle zu.

Stuttgart, den 4. Sept. 191b.

Fleischhauer.

Vorstehendes wird höherer Weisung gemäß hiemit veröffentlicht.

Calw, den 10. Sept. 1915.

K. Oberamt: Binder.

Verfügung des Ministeriums des Innern über Beschränkung der Milchverwendung.

I. Zn Nr. 115 des Reichs Gesetzblatts hat der Stell­vertreter des Reichskanzlers folgende Verordnung des Bundesrats bekannt gegeben:

Bekanntmachung über Beschränkung der Milch­oerwendung.

Vom 2. September 1915.

Der Bnndesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaft­lichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

8 1 .

Es ist verboten:

1. Vollmilch oder Sahne in gewerbliche« Betrieben zum Backen zu verweisen)

2. geschlagene Sahne, allein oder in Zubereitungen, im Kleinhandel, insbesondere in Milchläden, Kon­ditoreien, Bäckereien, Gast-, Schank- und Speise­wirtschaften sowie in Erfrischungsräumen zu ver­abfolgen)

3. Sahne in Konditoreien. Bäckereien. East-, Schank- und Speisewirtschasten sowie in Ersrisäpingsräumen zu verabfolgen;

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen be­stimmten Behörden können Ansnahmen von diesem Per- bote zu lassen.

8 2 .

Dir Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten Sackiverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Backware in gewerblichen Betrieben bereitet, gelagert, ausbewahrt. feilgehalten oder ver­packt wird, sowie in die Geschäftsräume der nach 8 .1 Nr. 2 und 3 in Betracht kommenden Betriebe jederzeit einzutreten.' daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Ge- jckMftsaufzeichnungen einzusehen, auch nach ihrer Aus­wahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Em­pfangsbestätigung zu entnehmen.

Die Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen Auskunft über das Verfahren bei Herstellung ihrer Er­zeugnisse, über die Zur Verarbeitung gelangenden Stoffe und deren Herkunft sowie über Art und Umfang des Absatzes zu erteilen.

8 3.

Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienst­lichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwid­rigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Ee- Wiftsverhültnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer

Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.

8 4.

Die Unternehmer haben einen Abdruck dieser Ver­ordnung in ihren Verkaufs- und Betriebsräumen aus­zuhängen.

8 5.

Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestim­mungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie können weitergehende Anordnungen zur Beschränkung der Milchoerwendung treffen.

8 6 .

Mit Geldstrafe bis zu eintausendsünshundert Mark oder mit (öefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft:

1. rver den Vorschriften des 8 l zuwiderhandelt;

2. wer wissentlich Dackware, die der Vorschrift des 8 1 zuwider bereitet ist, verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt;

3. wer den Vorschriften des 8 3 zuwider Verschwiegen­heit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Ver­wertung von Geschäfts oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält;

4. wer den nach 8 5 erlassenen Aussühruiigsbestim- mungen oder Anordnungen zuwiderhandelt.

Zn dem Falle der Nr. 3 tritt die Verfolgung nur aus Antrag des Unternehmers ein.

8 7.

Mit Geldstrafe bis zu einhundertsiinfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:

1. wer den Vorschriften des 8 2 Abs. 1 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besichtigung, die Ein­sicht in die Geschästsaufzeichnungen oder die Ent­nahme einer Probe verweigert;

2. wer die in Gemäßheit des 8 2 Abs. *2 von ihm er­forderte Auskunft nicht erteilt oder bei der Aus­kunftserteilung wissentlich unwahre Angaben macht;

3. wer den in 8 4 vorgeschriebenen Aushang unter­läßt.

8 8 -

Diese Verordnung tritt mit dein 6. September 19l5 in Kraft.

Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Antzerkrafttretens.

ll. Hiezu wird verfügt:

Zoständig zur verwilligung vou Ausnahmen von dem in 8 1 erlassenen Verbot sinh die K. Oberämter und das Stadtschultheitzenamt Stuttgart.

Stuttgart, den 7. Sept. 1915.

Fleischhauer.

Höherer Weisung gemäß wird Vorstehendes hie­mit bekannt gegeben.

Talw, den 10. Sept. 1915.

K. Oberamt: Binder.

Getreide-Austausch.

Da in verschiedenen Gemeinden des Bezirks nur Roggen gebaut wird und deshalb die Selbstversorger dieser Gemeinden keine Gelegenheit haben, sich Weiß­mehl (d. h. Mehl aus Dinkel oder Weizen) zu ver­schaffen, wurde vom Bezirksrat in seiner Sitzung am 31. August 1915 beschlosien, in einzelnen Fällen den gegenseitigen Eetreideaustausch zwischen Gemeinden der Wald- und Eäuseite zuzulassen.

Entsprechende Ersuche wären voG den Schultheißen- Smtern unter Bezeichnung der jeweilig auszutauschen­den Menge und Getreideart dem Kommunaloerband zur Erteilung seiner Zustimmung vorzulegen.

Der Austausch ist von den Schultheißenämtern zu überwachen und es sind dieselben sür die richtige Aus­führung verantwortlich.

Eine durch den Austausch nötig werdende Gcld- oerrechnung ist ebenfalls Sache der Herren Ortsvorsteher.

Calw, den 1l. Sept. 1915.

K. Oberamt: Binder.

K. Oberamt Lal».

Der durch Erlaß der K. Kreisregierung Reutlingen vom 28. August d. Js,, Nr. 4263, als Orlsvorsteher der Ge­meinde Deckenpfronu bestäligle

Friedrich Braun,

Sladtschultheißenanüssekretär ia Calw, ist vorgestern ver­pflichtet und in das Schulchrißenamt eingesetzt worden.

Den 11. September 1915.

_ Regierungsrat: Binder.

Nachdem Kaminfeger.,'.elfter Ederhardt am 1. September zum Heeresdienst einberusen wurde, ist als dessen Stellver­treter Kaminsegermeister Etsenhardt hier ausgestellt worden. Calw, de» lO. September 1915.

K. Oberamt: Binder.

Mehl- und Brotpreise.

Durch Beschluß des Bezirksrats vom 3l. August ds. Zs. wurden die Mehlpreise des Kommunalvcrbands mit Wirkung vom 1. September 1915 an wie folgt de stimmt:

fiir 1 Sack (1 Doppelzentner excl. Sackgewicht)

Weizenauszugsmehl.42 Marl,

Brotmehl.35 Mark,

frei geliefert vors Haus, wobei für jeden vollen Sack wie seither ein leerer Sack kostenlos znrückzugeben ist.

Die Kleie kostet pro Zentner 6 Mk. 59 Psg. ab Mühle und ohne Sack.

Entsprechend der Herabsetzung der Mehlpreise des Kommunalverdands hat nun die Freie Bäckerinnung Calw und Umgebung mit Wirkung vom N. September 1915 die

Kleinpreise für Mehl und Brot

wie solgt festgesetzt:

45 Psg. sür 1 Laib Hausbrot von 1280 Gramm,

7 Psg. sür 1 Kleinbrot von 100 Gramm,

28 Psg. für 1 Pfund Weizenauszugsmehl und

21 Psg. für 1 Pfund Brotmehl.

Calw, den 11. Sept. 1915.

K. Oberamt: Binder.

Nach einer Mitteilung des K. Oberamts Nagold wird die

Abhaltung des Diehmarkts in Altensteig, am 14. September 1915 gestattet

unter folgenden Bedingungen:

1. Der Zulrieb und Handel mit Schweinen ist verboten.

2. Marktbrginn 8 Uhr vormittags, s

3. Personen aus verseuchten Orten dürfen den Markt nicht besuchen; Bleh au» solchen, sowie aus Beobach, tungsgedieten ist vom Austrieb ausgeschlossen. Ver­seucht find in der Nachbarschaft Sulz Oil. Nagold, Nufringen Oil. Herrenderg, Rexingen Oil. Horb, Liebeuzrll OA. Calw.

4. Bor dem Austrieb sind alle Tiere tierärztlich zu unter­suchen.

5. Für Händleroieh und Bieh von Landwirten, welche über ihren Bedarf hinaus mit Vieh handeln, sind vor­schriftsmäßige Gesundheitszeugnisse vorzuweisen.

6. Für alles Bieh sind ortspoltzriliche Ursprungszeugnisse . beizubringen und vor dem Austrieb vorzuzrlgen.

Calw, den 11. September 1915.

K. Oberamt: Binder.

Zusammenstellung der für die Landwirtschaft wichtigsten Kriegsverordnungen für das Wirtschaftsjahr 1915/16.

Den Gemeindebehörden wird mit nächster Post je ein Stück der obenbezeichneten Schrift zugesandt werden.

Weitere Stücke können bei Eugen Ulmer, Verlags- buckchandlung in Stuttgart, Olgastr. 83, um den Preis ^ von etwa 1 -K bezogen werden.

Calw, den 10. Sept. 1915. i K. Oberamt: B i n d e r.

Für die Schrift!, verantwort!. Otto Seltmann, Calw Druck u. Verlag der A. Oelschläger'schen Buchdruckerei, Calw