Rr. 213. (Zweite- Blatt.) Montag, den 13. September ISIS.

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Amtliche Bekanntmachnngeu.

Bekanntmachung des

Stellvertreters des Reichskanzlers über das Verbot des Vorverkaufs von Erbsen, Bohnen und Linsen aus der Ernte des Jahres ISIS.

Vom 26. August 1915 (Reichs-Eesetzbl. S. 524). - Auf Grund des 8 2 der Verordnung über dns Ver­bot des Vorverkaufs der Ernte 1916 usw. vom 17. Juni 1915 (Reichs-Eesetzbl. S. 341) bestimme ich:

Kaufverträge über Erbsen, Bohnen und Linsen aus der inländischen Ernte des Jahres 1915 find nichtig. Dies gilt auch für Verträge, die vor Verkündung dieser Verordnung geschloffen sind, soweit diese Verträge nicht bereits seitens des Verkäufers erfüllt find.

Berlin, den 26. August 1915.

. Der Stellvertreter des Reichskanzlers:

Delbrück.

Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über den^ Verkehr mit Hülsenfrüchten.

Vom 26. August 1915. (Neichs-Kesetzbl. S. 520.)

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Vundesrats zu wirtschaft­lichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs Gesetzbl. Seite 327) folgende Verordnung erlassen:

8 1-

Erbsen, Bohnen und Linsen (Hülsenfrüchte) dürfen nur durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft in. b. H. in Berlin abgesetzt werden.

Diese Vorschrift gilt nicht

1. für Ackerbohnen, Sojabohnen, Erbsenschalen und .kleie, (8 l ^ und 8 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Krastfuttermitteln vom 28. Juni 1915 sReichs-Eesetzbl. S. 399j);

2. für die Lieferung von Hülsenfrüchten an Natural­berechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, die diese krast ihrer Berechngung oder als Lohn zu beanspruchen haben;

3. für Hülsenfrüchte, die von Unternehmern landwirt­schaftlicher Betriebe oder von Händlern mit Saat gut für Saatzwecke geliefert werden, soweit die Unternehmer oder die Händler sich nachweislich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Hülsenzrüchten zu Saatzwecken befaßt haben. Der Nachweis ist durch eine behördlich beglaubigte Be­scheinigung zu erbringen. Die Landeszentralbehör den bestimmen, wer für Ausstellung dieser Beschei­nigungen zuständig ist;

4. für frisches Gemüse und für eingemachte Hülsen- friichte in geschlossenen Behältnissen (Konserven);

». für Hülsenfrüchte, solange sie sich im Gemenge mit anderer Frucht befinden;

6. für Hülsenfrüchte, die im Eigentume der Heeres­verwaltung oder der Marineverwaltung stehen;

7. für Hülsenfrüchte. die von der Zentral-Einkaufs- gesellfchaft zur Abgabe an Verbraucher weiterge- grben sind.

Besitzer von Hülsenfrüchten dürfen aus ihren Vor­räten insgesamt 1 Doppelzentner von jeder Art ohne Vermittlung der Zentral-Einkaufsgesellschaft absetzen.

8 2 .

Wer Erbsen, Bohnen oder Linsen gedroschen oder »»gedroschen mit Beginn des 1. Oktober 1915 in Ge­wahrsam hat. ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der Eigentümer den von der Landeszcntralbehörde zu bestimmenden Stellen anzuzeigen. Die Anzeige ist bis zum 5. Oktober 1915 zu erstatten. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 1. Oktober 1915 unter­wegs befinden, sind unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten. Geht der Gewahrsam an den angezeigten Mengen nach Erstattung der An­zeige auf einen anderen über, so hat der Anzeigepflich­tige binnen einer Woche den Verbleib der Mengen an- zuzeigen.

Dir Stellen, denen die Anzeigen zu erstatten sind, haben die Anzeigen unverzüglich an die Zentral-Ein- kaufsgesellschaft weiterzugeben.

In der Anzeige ist anzugeben, welche Mengen nach 8 1 Abs. 2 Nr. 3 und nach 8 5 Abs. 2 beansprucht werden.

Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf die im 8 1 Abs. 2 unter Nr. 1, 2, 4 bis 7 aufgesührten Arten und Mengen; ferner sind nicht anzuzeigen Mengen unter 1 Doppelzentner von jeder Art.

8 3.

Werden Hülsenfrüchte im Gemenge (8 1 Abs. 2 Nr. 5) nachträglich ausgesondert, so unterliegen sie der Anzeigepflicht nach Maßgabe des 8 2. Die Anzeige ist binnen 3 Tagen nach der Aussonderung zu erstatten.

8 4-

Die Besitzer von Hülsenfrüchten, die nach 8 1 nur durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft abgesetzt werden dürfen, haben für Aufbewahrung und pflegliche Be­handlung derselben zu sorgen. Sie dürfen ihre Voräte nur mit Zustimmung der Zentral-Einkaufsgesellschaft verarbeiten. Eie haben dieser auf Erfordern Auskunft zu geben, Proben gegen Erstattung der Portokosten ein­zusenden oder Besichtigung der Frucht zu gestatten.

Die zuständige Behörde kann auf Antrag der Zen­tral Einkaufsgesellschaft anordnen, daß die Frucht von dem Besitzer mit den Mitteln seines landwirtschaftlichen Betriebs binnen einer bestimmten Frist ausgedroschen wird. Kommt der Verpflichtete dem Verlangen nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf Antrag der Zentral-Einkaufsgesellschaft das Ausdreschen auf dessen Kosten durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Ver pflichtete hat die Vornahme in seinen Wirtschafts­räumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu ge­statten.

8 5 .

Die Besitzer von Hülsenfrüchten haben die Vorräte, soweit diese nach 8 1 nur durch die Zcntral-Einkaufs- gesellschaft abgesetzt werden dürfen, der Zeniral-Ein- kaufsgesellschaft auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Sir können ihrerseits ver­langen, daß die Zentral-Einkaufsgesellschaft diese Vor­räte käuflich übernimmt, und eine Frist zur Abnahme setzen, die mindestens vier Wochen betragen muß. Nach Albauf der Frist erlischt dir Absatzpflicht nach 8 1-

Dis Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für die Hülsenfrüchte, die der Besitzer in seinem landwirtschaft­lichen Betriebe zur nächsten Bestellung nötig hat oder deren er zu seiner Ernährung oder zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesin­des bedarf. Den Angehörigen der Wirtschaft stehen gleich Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Ar­beiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Hülsenfrüchte zu bennspruchen haben.

Die näheren Bestimmungen über die Lieferung und Abnahme erläßt der Reichskanzler.

8 6-

Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat dein Verkäufer für die abgenommenen Mengen einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen.

Der Uebernahmepreis darf nicht übersteigen bei Erbsen 60 Mark für den Dopzielzentner, bei Bohnen 70 Mark für den Doppelzentner, bei Linsen 75 Mark für den Doppelzentner.

Die Uebernahmepreis« gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Ueberlassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu 1 Mark für die Tonne berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um 25 Pfennig für die Woäze bis zum Höchstbe- trage von 2 Mark erhöht werden. Werden die Säcke mit­verkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als 80 Pfennig und für den Sack, der 75 Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als 1 Mark 20 Pfg. betragen. Der Reichskanzler kann die Eackleihgebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rückkauf der Säcke darf der Un­terschied zwischen dem Verkauf und Nückkausspreise den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteige».

Die Uebernahmepreise umfassen die Kasten der Be­förderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, so- wie die Kosten des Einladens daselbst.

8 7.

Ist der Verkäufer mit dem von der Zentral-Ein­kaufsgesellschaft gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt die zuständige höhere Berwaltungsbehörde de» Preis endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Fest­setzung des Uebernahrnepreises zu liefern, die Zentral

Einkaufsgesellschaft hat vorläufig den von ihr für an­gemessen erachteten Preis zu zahlen.

Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentuni auf Antrag der Zentral-Einkaussgesell schaft durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Zentral-Einkaufsgesellschaft oder die von ihr in dem An trag bezeichnet« Person übertragen. Die Anordnung ist an den Eigentümer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Eigentümer zugeht.

Neben dem Uebernahmepreise kann für die Aufbe­wahrung bei längerer Dauer eine angemessene Vergü­tung gezahlt werden, deren Höhe die höhere Verwal­tungsbehörde des Aufbewahrungsorts endgültig festsetzt.

8 8 .

Die höhere Berwaltungsbehörde entscheidet endgül­tig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Be­teiligten aus der Aufforderung zum Dreschen oder zur käuflichen Ueberlassung sowie aus der Ueberlassung er­geben.

8 9.

Die Zentral-Einkaufsgesellschaft darf die übernom menen Hülsenfrüchte nur an die Heeres- und Marine Verwaltung, an Kommunalverbände oder an dir vom Reichskanzler bestimmten Stellen abgeben.

Der Reichskanzler kann die Bedingungen und Preise bestimmen, zu denen die Zentral-Einkaufsgesell schaft die von ihr übernommenen Mengen zu verteile» und abzugeben hat.

8 10 .

Wer Hülsenfrüchte zu Saatzwecken abgibt, darf die im 8 6 festgesetzten Uebernahmepreise, wenn er das Saatgut selbst gezogen hat, um höchstens fünf vom Hun­dert, wenn er Weiteroerkäufer ist, um höchstens zehn vom Hundert überschreiten.

8 11-

Die Landeszentralbehörden erlassen die erforder­liche» Aussührungsbestimmungen. Sie bestimmen na mentlich. wer als höhere Berwaltungsbehörde. als zu­ständige Behörde und als Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.

8 12 .

Der Reichskanzler kann von de» Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen gestatten.

8 13.

Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünszehntausend Mark wird bestraft

1. wer dem 8 1 zuwider Hülsenfrüchte in anderer Weise als durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft absetzt;

2. wer die ihm nach 88 2 oder 3 obliegenden Anzeigen

nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wer wiffent

lich unrichtige oder unvollständige Angaben macht;

3. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung (8 4 Abs. 1) zuwider- handelt;

4. wer die als Saatgut freigelaffenen Hülsenfrüchte (8 l Abs. 2 Nr. 3) ohne Zustimmung der Zentral- Einkaufsgesellschaft zu anderen als Saatzweckeu absetzt oder verwendet;

5. wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt;

6. wer die ihm gemäß 8 10 vorgeschriebenen Preise nicht innehält.

8 14.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver­kündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeit­punkt des Außerkrafttretens.

Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Verkehr mit Hülsenfrüchten.

Zu der in Nr. 111 des Reichs-Gesetzblatts bekannt­gegebenen, vorstehend abgedruckten Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 26. August 1915 (Reichs-Eesetzbl. S. 520) wird folgen­des verfügt:

l. Kommunalverband im Sinne der Bundesrats- Derordnung ist das Königreich Württemberg.

Als Landcsbezugsstclle wird die Wiirttembergisch« Landesgetreidestelle (Stuttgart, Untere Bachstraße 4) bestimmt. Diese nimmt die Zuteilung der von der Zen- traleinkaussgesellschaft m. b. H. in Berlin zur Verfüg­ung gestellten Mengen an die Amtskörperschaften oder deren Beauftr-agte vor.