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Nr. 190
Amtliche Bekanntmachungen
Kreis Calw
^ Kartoffelkäfer-Bekämpfung
I. Wegen der überaus starken Ausbreitung des Kartoffelkäfers im Kreise Calw ordne ich auf Grund von § 5 Abs. r der Neunten Verordnung zur Abwehr des Kartoffelkäfers vom 22. April 1941 (RGBl. I S. 227) in Verb, mit Abs. I Ziff 3 des Erlasses des Württ. Wirtschastsministers vom s. Juni 1941 (Rea.-Anz. Nr. 42) die sofortige Bespritzung aller mit Kartoffeln bestellten Grundstücke im Kreis Lalw an.
Zur Bespritzung sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet. An ihrer Stelle können die Gemeinden die Bespritzung vornehmen. Die Durchführung hat nach den Weisungen der Bezirksstelle für die Kartoffelkäferbekämpfung zu erfolgen. Die angeordnete Pflichtspritzung muß bis zum 31. August 1941 in allen Gemeinden durchgesührt sein.
Bei der Spritzung ist folgendes zu beachten:
1. Vor der Bespritzung der Kartoffelbestände sind blühende Unkräuter oder zwischengepflanztes Gemüse und sonstige Erzeugnisse nach Möglichkeit zu entfernen, da die Spritzung mit giftigen Mitteln eine gewisse Gefährdung mit sich bringt, die bei der Verwertung und im Verbrauch dieser Erzeugnisse besondere Vorsicht fordert. Der Verkauf von bespritztem Gemüse ist verboten. Bespritztes Kartoffelkraut darf nicht als Streu für Vieh verwendet werden.
2. Der Beginn der Spritzung ist von der Ortspolizeibehörde ortsüblich bekannt zu machen, damit die Imker die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zum Schutze der Bienen treffen können.
II. Der Suchdienst muß auch nach der Spritzung mit größter Sorgfalt und Gründlichkeit durchgesührt werden, An demselben haben sich nach meiner Anordnung vom 6. 3uni 1941 sämtliche Gemeindeeinwohner, soweit erforderlich, zu beteiligen.
Calw, den 15. August 1941.
Der Landrat : Dr. Haegele.
Kreis Freo-enftadt
Schutzspritzung der mit Kartoffeln bestellten Grundstücke
Auf Grund des tz 5 Abs. 1 der Neunten Verordnung zur Abwehr des Kartoffelkäfers vom 22. April 1941 (RGBl. I S. 227) ordne ich im Benehmen mit dem Pflanzenschutzamt, Bezirksstelle für Kartoffelkäferbekämpfung folgendes an:
1. Jede Gemeinde hat alle mit Kartoffeln bestellte Grundstücke (Aecker und Gartenflüchen) im Monat August 1941 einmal mit dem vom Pflanzenschutzamt zur Verfügung gestellten Spritzmittel (Kalkarsen) zu bespritzen. Kartoffelfelder, die bereits in diesem Jahr im Zuge der Herdbekämpfung gespritzt wurden, sind von der Spritzung ausgenommen.
2. Die Spritzung (Pflichtspritzung) mutz bis spätestens 31. Aug. 1911 beendet sein. Es darf nur auf abgetrocknetes, nicht regen- oder taufeuchtes Kartoffellaub und nur bei trockenem Wetter gespritzt werden.
3. Zum Schutze der Bienen hat die Ortspolizeibehörde den Beginn der Spritzung ortsüblich bekanntzumachen.
4. Kartoffelkraut, das bespritzt worden ist, darf weder verfüttert noch als Streu für Vieh verwendet werden.
5. Der Suchdienst ist nach wie vor bis zur völligen Einbringung der Kartoffelernte durchzuführen.
Freudenstadt, den 14. August 1941.
Der Landrat: (gez.) Dr. La uff er.
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Sie Ausgabe der LebeiMittellmen
für die 27. Zuteilungsperiode, erfolgt in seitheriger Weise. Montag, den 18. Ang. 1941, ab 14 Uhr für Zelle oi
Dienstag, den 19. Aug. 1941 , ab 13.30 Uhr für Zelle 02
ab 16 Uhr für Zelle 03 Mittwoch, den 20. Ang. 1941, ab 20 Uhr für Zelle 03/05 Dorf Den 16. Aug. 1941. Der Bürgermeister.
Altensteig
erfolgt am kommenden Montag von 7—12 und 14—18 Uhr. Beauftragte haben schriftliche Vollmachten mitzubringen. Bei Zahlungen sind die Rechnungen vorzulegen. Ueberweisun- gen erfolgen nicht. Stadtpfleger: Schleeh.
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Die trauernden Hinterbliebenen.
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