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Nr. 190

Amtliche Bekanntmachungen

Kreis Calw

^ Kartoffelkäfer-Bekämpfung

I. Wegen der überaus starken Ausbreitung des Kartoffel­käfers im Kreise Calw ordne ich auf Grund von § 5 Abs. r der Neunten Verordnung zur Abwehr des Kartoffelkäfers vom 22. April 1941 (RGBl. I S. 227) in Verb, mit Abs. I Ziff 3 des Erlasses des Württ. Wirtschastsministers vom s. Juni 1941 (Rea.-Anz. Nr. 42) die sofortige Bespritzung aller mit Kartoffeln bestellten Grundstücke im Kreis Lalw an.

Zur Bespritzung sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet. An ihrer Stelle können die Gemeinden die Bespritzung vor­nehmen. Die Durchführung hat nach den Weisungen der Be­zirksstelle für die Kartoffelkäferbekämpfung zu erfolgen. Die angeordnete Pflichtspritzung muß bis zum 31. August 1941 in allen Gemeinden durchgesührt sein.

Bei der Spritzung ist folgendes zu beachten:

1. Vor der Bespritzung der Kartoffelbestände sind blühende Unkräuter oder zwischengepflanztes Gemüse und sonstige Erzeugnisse nach Möglichkeit zu entfernen, da die Spritzung mit giftigen Mitteln eine gewisse Gefährdung mit sich bringt, die bei der Verwertung und im Ver­brauch dieser Erzeugnisse besondere Vorsicht fordert. Der Verkauf von bespritztem Gemüse ist verboten. Be­spritztes Kartoffelkraut darf nicht als Streu für Vieh verwendet werden.

2. Der Beginn der Spritzung ist von der Ortspolizei­behörde ortsüblich bekannt zu machen, damit die Imker die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zum Schutze der Bienen treffen können.

II. Der Suchdienst muß auch nach der Spritzung mit größter Sorgfalt und Gründlichkeit durchgesührt werden, An demselben haben sich nach meiner Anordnung vom 6. 3uni 1941 sämtliche Gemeindeeinwohner, soweit erforder­lich, zu beteiligen.

Calw, den 15. August 1941.

Der Landrat : Dr. Haegele.

Kreis Freo-enftadt

Schutzspritzung der mit Kartoffeln bestellten Grundstücke

Auf Grund des tz 5 Abs. 1 der Neunten Verordnung zur Ab­wehr des Kartoffelkäfers vom 22. April 1941 (RGBl. I S. 227) ordne ich im Benehmen mit dem Pflanzenschutzamt, Bezirksstelle für Kartoffelkäferbekämpfung folgendes an:

1. Jede Gemeinde hat alle mit Kartoffeln bestellte Grundstücke (Aecker und Gartenflüchen) im Monat August 1941 einmal mit dem vom Pflanzenschutzamt zur Verfügung gestellten Spritzmittel (Kalkarsen) zu bespritzen. Kartoffelfelder, die be­reits in diesem Jahr im Zuge der Herdbekämpfung gespritzt wurden, sind von der Spritzung ausgenommen.

2. Die Spritzung (Pflichtspritzung) mutz bis spätestens 31. Aug. 1911 beendet sein. Es darf nur auf abgetrocknetes, nicht regen- oder taufeuchtes Kartoffellaub und nur bei trockenem Wetter gespritzt werden.

3. Zum Schutze der Bienen hat die Ortspolizeibehörde den Be­ginn der Spritzung ortsüblich bekanntzumachen.

4. Kartoffelkraut, das bespritzt worden ist, darf weder verfüttert noch als Streu für Vieh verwendet werden.

5. Der Suchdienst ist nach wie vor bis zur völligen Einbringung der Kartoffelernte durchzuführen.

Freudenstadt, den 14. August 1941.

Der Landrat: (gez.) Dr. La uff er.

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für die 27. Zuteilungsperiode, erfolgt in seitheriger Weise. Montag, den 18. Ang. 1941, ab 14 Uhr für Zelle oi

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