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Nr. S8
Aus St«»dt und Land
Attevsteig, den 22. April 1941
Vurrlunlrulung»»«»: 22. April von 20.21 bi» 6.22
Linzelfragen Ser Spinnstofsoersorgung. Der Sonderbeauftragre PK die Spinnstoffbewirtschaftung hat in einer 11. Durchsüh- nmgsverordnung zur Verordnung über die Verbraucherregelung PK Spinnstoffwaren eine Anzahl von Einzelfragen geklärt bzw. ««» geordnet. Benötigen Knaben, Mädchen, Kleinkinder oder SLnglinge wegen überdurchschnittlicher Körpergröße Bekleidungsstücke, die für die auf der Reichskleiderkarte ve« Kindes vermerkte Altersstufe nicht bestimmt sind, also soge- «amlte Uebergrößen, so kann auf Antrag die zuständige Kar - »««stelle diese Tatsache auf der Vorderseite der Reichskleiderkarte des betreffenden Kindes durch den Vermerk „Ueb ertrotze" unter Beifügung des Dienststempels bescheinigen. Bei der Antragsstellung mutz das Kind anwesend sein, sofern es sich «icht um Säuglinge handelt. Vor Abgabe der Ware ist jedoch jeweils eine Uebergrötzenbescheinigung vom Verkäufer außerdem anzufertigen und von ihm wie vom Käufer zu unterzeichnen. Die Verordnung tritt am 1- Mai in Kraft.
Ferner wird bestimmt, daß Frauenkniestrümpfe mit Gummirand gegen zwei Bezugsabschnitte der Reichskleiderkarte PK Frauen und ohne Abtrennung eines Bezugsnachweises abgegeben und bezogen werden können. Gestrickte Socken «it einem Gewicht bis zu 80 Gramm je Paar für Männer und Ksaben dürfen gegen vier Punkte der Reichskleiderkarte für Männer und Knaben abgegeben und bezogen werden. lieber f e h- lerhaste Waren, Stoffreste usw. wird folgendes bestimmt: Fehlerhafte sowie angeschmutzte und verschossene bezugsbeschränkte Spivnstoffwaren, die als solche gekennzeichnet und mit einem Preisnachlaß gegenüber dem Normalpreis von mindestens 15 Pro- jzent verkauft werden, dürfen fürdieHälftederfürNor- !«alware vorgeschriebenen Anzahl von Bezugs- Abschnitten der Reichskleiderkarte abgegeben »nd bezogen werden. Die Bestimmung, daß beim Bezug von Socken und Strümpfen der Verkäufer außer den Punkten «uch den entsprechenden Bezugsnachweis abtrennen mutz, gilt auch für den Bezug von Socken und Strümpfen 2. und 3. Wahl, «it Ausnahme, wie vorstehend erwähnt, der Frauenkniestrümpfe «it Eummirand. Fehlerhafte Strümpfe, die weder 2. «och 3. Wahl sind, sondern als sogen. Nähware in den Handel gebracht werden, dürfen gegen einen Punkt der Kleiderkarte abgegeben und bezogen werden. Die Abtrennung eines Bezugs- «achweises unterbleibt dabei. Meterreste dürfen für die Hälfte der jeweils vorgeschriebenen Punktzahl abgegeben werden. Als Meterreste gelten Stoffabschnitte, die bei einer Stosf- Lreits bis zu 90 Zentimeter nicht über 60 Zentimeter lang sind. Bieste unter 20 Zentimeter lang dürfen ohne Bezugsschein oder Punkte abgegeben werden, ebenso Meterreste von Dekorationsemd dichten Eardinenstoffen, wenn sie nicht länger als 2 Meter pnd. Stoffabschnitte, die fehlerhaft bzw. als sogen. Fabrilations- «bfchnitte angesallen sind, können zum vierten Teil der Punkt- i zahl verkauft werden, Abschnitte dieser unter 1 Meter Länge ! sogar punktfrei. Getragene Vorführkleider und Kollektionsmuster, ! die mit einem Preisnachlaß von mindestens 25 Prozent verkauft s werden können, dürfen zur Hälfte der Punktzahl abgegeben ! «erden. !
Für die Ausführung von Ausbesserungen und Anstrickaufträ- gen bei Wirk- und Strickwaren hat der Austragsnchmer j Von der Reichskleiderkarte des Verbrauchers für je angefangene Gramm Garn einen Punkt abzutrennen, höchstens aber die Hälfte derjenigen Punkte, die erforderlich wäre, um ein dem «usgebesserten bzw. angestrickten Stück entsprechendes Bekleidungsstück fertig zu kaufen. llebersteigt der Earnverbrauch insgesamt 30 Gramm nicht, so unterbleibt die Abtrennung von Punkten.
Hinsichtlich der Traueikleidung bringt die Durchfüh- mngsanordnung im wesentlichen folgende Regelung: Als Trauer- Äeidung gelten für Frauen ein schwarzes Oberkleid mit einem Schwärzen Unterkleid, ein schwarzer Rock mit einem schwarzen Unterkleid und mit einer schwarzen Bluse oder einem schwarzen Pullover. An Stelle des Oberkleides oder des Rocks mit Bluse ! «der Pullover kann auch eine schwarze Kittelschürze oder ein ! schwarzer Kittel — in diesem Falle ohne das schwarze Unter- f Neid — gewählt werden, ein schwarzer Schal, ein Paar schwarze i Ho schuhe aus Spinnstoffen: es kann auch Stoff als Meterware an Stelle der aufgeführten Kleidungsstücke bezogen werden, und zwar in den erforderlichen Mengen. Als Trauerkleidung ifür Männer gelten eine schwarze Krawatte, ein Paar schwarze Handschuhe aus Spinnstoffen und zwei Trauerflore. Diese jTrauerkleidung für Frauen und Männer ist nicht bezugbeschränkt. fSie darf frei, jedoch nur für eine Bescheinigung des für den Käufer zuständigen Wirtschaftsamtes oder seiner Kartenstelle verkauft werden. Die Bezugsbescheinigung verliert zwei Monate nach dem Tage, an dem der Antragsteller Kenntnis vom Todesfall erlangt, ihre Gültigkeit. Die Bescheinigung wird aus- ^ gestellt gegen Vorlage amtlicher Bescheinigungen über den Sterbefall und des Verwandtschaftsverhältnisses. Trauerkleidung ! Darf an folgende Angehörige des Verstorbenen frei abgegeben ! Und von diesen frei bezogen werden: Ehegatten, Eltern, Schwie- ! jgereltern, Geschwister und deren Ehegatten, Kinder und deren ! Perlobte, sofern die Verlobung glaubhaft gemacht wird. ^
— Lebensmittelkarten der besetzten Gebiete werden nicht um- :
Getauscht. Holländische, belgische und französische Lebensmittel- s
karren gelten innerhalb des Reichsgebiets nicht. Gaststätten und Lebensmittelgeschäfte im Reichsgebiet dürfen auf sie keine Ware abgeben. Wehrmachtsangehörige auf Urlaub oder nach Rückkehr aus den besetzten Westgebieten, die unausgenützte holländische, belgische oder französische Lebensmittelkarten mit bringen, können diese beim Ernährungsamt auch nicht gegen deutsche Lebensmittelkarten Umtauschen.
Enzklösterle, 21. April. Zn Heilbronn starb am Sonntag im Alter von 86 Jahren nach schwerem Leiden Rektor a. D. G. A. Volz, der im Enztal und man kann sagen, im ganzen Schwarzwild ein guter Bekannter ist. Er ist in Enzklösterle am 22. Jan. 1855 geboren und verheiratete sich in Marttnsmoos, wo er früher Lehrer war. Er war ein großer Freund des Schwarzwaldes und seiner alten Heimat. Immer zog es ihn wieder ins obere Enztal und seiner Anregung ist es zu verdanken, wenn die Enztalquelle eine würdige Fassung bekam. Er war ein geschätztes Glied des Hauptausschusses des wllrtt. Schwarzwaldvereinsund hat den Schwarzwald nach allen Richtungen durchgewandert. In Nonnenmtß lebt noch sein Bruder, der im Jahre 1858 geboren ist. Es ist der blinde Johannes Volz. Alle die den Wanderfreund Volz kannten, werden ihn immer als Freund des Schwarzwaldes und seiner alten Heimat in bestem Andenken^beh alten.
Stnttgart. (Luftwaffeuwerbung.) Im Rahmen der gegenwärtigen Luftwaffen-Werbewoche fand sich, wie überall im Reich, auch in Stuttgart die Heranwachsende Jugend in Großkundgebungen zusammen, um aus berufenem Munde begeisternde Worte über die Fliegerei überhaupt, sowie insbesondere Aufklärungen über die vielerlei Möglichkeiten der fliegerischen Betätigung in der Wehrmacht zu hören. Bereits am Samstagnachmittag hatte Ritterkreuzträger Oberleutnant Brandenburg in einem fesselnden Vortrag im Festsaal der Liederhalle zum Stuttgarter Jungvolk gesprochen, und am Abend waren es die Formationen des Nationalsozialistischen Fliegerkorps und der Hitler-Jugend, sowie viele Angehörige der Parteigliederungen, die voll Aufmerksamkeit den spannenden Schilderungen des Ritterkreuzträgers lauschten. Kreisleiter Fischer dankte und wies auf die Wichtigkeit der Fliegerei hin.
Geländet. In den Nachmittagsstunden des Samstag wurde aus dem Neckar die Leiche eines 26jährigen Mannes geländet, der bei einem Bootsunfall ins Wasser gefallen und ertrunken, war.
Zusammengestoßen. Am Samstag stießen auf der Kreuzung Müller- und Burgstallstraße zwei Radfahrer zusammen. Der eine, ein 62jähriger Polizeioberwachtmeister a. D., erlitt einen Schädelbruch und wurde ins Krankenhaus eingeliefert. Es besteht Lebensgefahr.
Von der Straßenbahn erfaßt. Ein 80jähriger Rentner wurde am Samstag abend in der Nordbahnhofstratze von einem Straßenbahnwagen angefahren. Der Hochbetagte erlitt einen Schädelbruch und Rippenbrüche. Der Verletzte schwebt in Lebensgefahr.
Hausen a. Z., Kr. Heilbronn. (Opfer des Starkstroms.) Ein junger Elektrotechniker aus Baden-Baden blieb während der Arbeit an der Hochspannungsleitung hängen und wurde durch den Strom sofort getötet.
Rerchserzrehui. ^Minister Rust in Backnang
Backnang, 21. April. Am 22. April gehen die Nationalpoliti- ichen Erziehungsanstalten Württenibergs (Backnang und Rott- weil), Anhalts und Sachsens — es handelt sich um die vier Anstalten, die bisher nicht reichsunmittelbar waren — von der Länderverwalrung in die Verwaltung des Reiches über. Die Uedernahme geschieht am 22. April durch Reichserziehungsminister Rust in einem Festakt in der Nationalpolitischen Erziehungsanstalt Backnang. Die Feier beginnt mit einem Appell und der Flaggenhissung um 10.45 Uhr. In dem Festakt werden auch Ministerpräsident Mergenthaler und ^-Obergruppenführer Heiß- meyer das Wort ergreifen
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Aus dem Gerichtsfaat
Hetzer zu acht Monaten Gefängnis verurteilt
Ulm a. D. Vor dem Sondergericht Stuttgart, das am Do«»««, drg in Ulm tagte, hatte sich der aus Stuttgart gebürtige Hans- Decker wegen Verstoßes gegen das Heimtückegesetz zu verantwo» len. Der Angeklagte verbüßt zur Zeit eine Gefängnisstrafe vo» zwei Jahren acht Monaten, weil er mit dem feindlichen Nach» richtendienst Beziehungen angeknüpft hatte. Während sein« Strafverbüßung hatte er trotz des Sprechverbots immer wieder versucht, Mitgefangene politisch zu verhetzen. Sein ebenso d»«. mes wie heimtückisches Geschwätz wurde den Mitgefangene» schließlich zu viel, so daß einer Anzeige erstattete. Das Gericht i verurteilte den Angeklagten gemäß dem Antrag des Staats» ! anwaltes zu acht Monaten Gefängnis. Der Staatsawnalt betont«, ! daß man in dem Angeklagten offenbar einen Psychopathen l sich habe, der sich der Tragweite seiner heimtückischen Handlungsweise aber durchaus bewußt gewesen sei. ^
Der Zigeunerüberfall gesühnt Das Ehepaar Winter zu zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt
- Lllwangen, Kr. Aalen. Die Strafkammer des Landgerichts Elb Wangen fällte am Freitag in dem Prozeß wegen des Zigeuner Überfalls auf den Händler Schloß aus Schorndorf das UrteN Schloß war bei dem lleberfall bekanntlich getötet worden. Die . Eheleute Johann und Maria Winter wurden wegen gemein- ! schaftlich verübten besonders schweren Raubs zu je zwölf Jahre«. > Zuchthaus unter Anrechnung von sechs Monaten Untersuchungshaft verurteilt. Außerdem wurde ihnen auf die Dauer von fünft Jahren die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt. Das Verfahren gegen den Mitangeklagten Kerndlbacher wurde wegen Verjährung eingestellt. Das Gericht hielt einen Mord nicht für voll er-, wiesen, dagegen kam es zu der Auffassung, daß der Raubüberfall nach gemeinsamem Plan ausgesührt wurde. Der Mitangeklagte, i Kerndlbacher war dabei nur Gehilfe. Die ganze Aussührung der ! Tat sprach gegen das Vorbringen des Angeklagten Winter, er I habe nur einen Schreckschuß abgeben wollen. Er hat vielmehr einen schweren Straßenraub und ein Verbrechen des Totschlags begangen. Dieses ist bereits verjährt. Seine Ehefrau war die eigentliche Urheberin des Verbrechens. Bei dem Angeklagten Winter kam als straferschwerend hinzu, daß er bereits wegen > versuchten Totschlags mit sieben Monaten Gefängnis vorbe- - straft war.
Karlsruhe. Der kleine, 8 Jahre alte Rolf Z., der am 16. April als Zeuge vor dem Richter stand, erzählte von einer traurigen Kindheit. Früh hat der Helle, aufgeweckte Junge die Mutter ver, Wien. Der Vater gab ihn zu einer bekannten Familie in Pflege! Dort ging es ihm gut. 1938 aber heiratete der Vater zum zweiten Male und der kleine Rolf kam wieder nach Hause. Zur Stiefmutter. Sie war anständig zu dem Jungen, solange der Vate, »och zu Hause war. Als aber der Mann 1939 zum Wehrdienst unberufen wurde, fing das Martyrium des kleinen Rolf e>n.
Bei dem lasterhaften Lebenswandel, den die Stiefmutter in Abwesenheit ihres Gatten führte, war ihr der Junge im Wege,
Bei den geringsten Kleinigkeiten hieb sie mit einem Handbesen auf das Kind ein. daß es blutige Wunden am Kopf davontruz Einmal schleuderte sie den kleinen Jungen gegen den Wasserstein, mn andermal warf sie ihm ein großes Stück Kohle an den Kops,
Bis Mitte 1940 dauerte das Martyrium des kleinen Rolf dam kam er ins städtische Kinderheim. Die Frau aber hatte sich nun vor Gericht zu verantworten Das Urteil lautete auf fünf Mo-
arisruye. Von 1920 bis 1940 war der 48 Jahre alte Karl Bölzner aus Mösstngen nicht weniger als 16mal straffällig. Sieben Jahre brachte er im Gefängnis, vier Jahre im Zuchthaus zu, meistens für Diebstähle aller Art, einmal auch, weil er einen räuberischen Erpressungsversuch an einer Karlsruher Geschäfts, frau verübt hatte. Im März 1940 verließ Bölzner die Strafanstalt Bruchsal. Schon nach einem halben Jahr stahl er einem Arbeitskameraden 20 RM. Die 1. Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe verurteilte den Angeklagten als haltlosen Verbrecher zu zwei Jahren Zuchthaus und verhängte die Sicherungsverwahrung über ihn
Handel und Verkehr
Schweinemärkte. Ulm. Zufuhr 110 Milchschweine. Preise je -stück 30—45 RM. — Balingen. Zufuhr 69 Milchschweine. Preise 36—42 RM. das Stück. Handel lebhaft, alles verkauft. — Laichin ger Vieh- und Schweinemarkt. Zufuhr 5 Ochsen. 4 Kühe, 14 Kalbeln. 17 Stück Jungvieh. Preise für ! Ochsen 360—700, Kühe 350—500, Kalbeln 380—600, Jungvieh 200—340 RM. Zufuhr: 241 Milchschweine, Preis 30-40 RM. das Stück. Marktverlauf sehr gut. — Oehringen. Zufuhr > 198 Milchschweine. Preis je Paar 66—84 RM. Marktverlauf mit- telmäßig. — Nördlingen. Zufuhr 897 Saugschweine, 23 Läufer. Preise für Saugschweine 45-70 für Läufer 110—130 RM. das Paar. Handel flau. — Jlshofen. Zufuhr 517 Milch- schweme. Prreise 60—80 RM. das Paar. Handel lebhaft.
Gestorben :
Wildbad: Otto Köhnle, Postinspektor Cresbach: Marie Schittenhelm, geb. Hindennach, 69 I. Schönegründ: Friederike Frey, Altlindenwirtin. Zwieselberg: Berta Hermann, geb. Junginger, 4V I. Wildbad: Anna Kramer, geb. Hummel.
Wildbad: Jakob Hacker.
Berantwortltch für den gesamten Inhalt Ludwig Lauk in Altenstng
Druck undVerlag Buchdruckerei Lauk in Altensteig, zurzett Prl.3 gültiz
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