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Keine übertriebene Angst vor Ansteckung durch Lungenkranke

nsg Die Gespräche über die Volksröntgenunterjuchung und die daraus si ' ergebenden Folgerungen gaben Anlatz, einmal den Facharzt diesen Fragen Stellung nehmen zu lassen. Der stell­vertretende Bezirksleiter des Reichsruberkulosenausschusses, Be­zirksleitung Wiirttemberg-Hohenzollern, Stadtarzt Dr. med. Schräg, schreibt:

Bei der Volksröntgenuntersuchung werden viele bisher uner­kannte Erkrankungen an Lungentuberkulose festgestellt. Ost haben die Kranken keine Ahnung von ihrer Krankheit und werden des­halb von dieser Nachricht schwer getroffen. Besonders schwer ist die Eröfsnung für die Kranken dann, wenn eine offene, das heiht ansteckungsgefährliche Tuberkulose festgestellt worden ist. Das Be­wußtsein, andere Volksgenossen zu gefährden, mutz für jeden verantwortungsbewußten Menschen überaus niederdrückend sein, wie auch die Aussicht, nun vielleicht wie ein Aussätziger gemie­den zu werden.

Es ist deshalb wohl angezeigt, über die Ansteckungsgefährlich­keit der Tuberkulose einige aufklärende Worte zu sagen. Die Er­fahrung der Tuberkuloseärzte zeigt, daß hier oft ganz verkehrte Ansichten bestehen. Eine übertriebene Vazillenfurcht führt nicht selten dazu, daß dem bedauernswerten Kranken das Leben un­nötig schwer gemacht wird. Solch übertriebene Angst ist nach mei­ner Erfahrung viel häufiger, als der umgekehrte Fehler, das Unterschätzen der Ansteckungsgefahr.

Bei der Tuberkulose ist die direkte llebertragung von Mensch zu Mensch weitaus wichtiger als die indirekte llebertragung durch Gegenstände. Der hustende und nie­sende Offentuberkulöse gefährdet die in seiner nächsten Umge­bung lebenden Volksgenoffen. Die indirekte llebertragung durch Keime, die an Gegenständen, zum Beispiel am Fernsprecher, an Büchern, an der Türklinke usw. haften, spielt dagegen, minde­

stens bei der Ansteckung erwachsener Personen, keine Rolle. Wenn natürlich rin Schwindsüchtiger auf den Boden spuckt, oder sonst Gegenstände mit seinem Auswurf verunreinigt, so bilden diese Auswurfteile eine erhebliche Ansteckungsgefahr. Sie können in eingetrocknetem Zustand noch lange lebensfähige Tuberkelbazil­len enthalten. Ein Tuberkulöser, der von seiner Krankheit weiß, wird sich aber nicht derartig unhygienisch benehmen. Nicht die Volksgenoffen verbreiten in erster Linie die Tuberkulose weiter, die von ihrer Krankheit wissen, sondern diejenigen, die davon keine Ahnung haben. Durch die Volksröntgenuntersuchung wer­den nun alle diese unerkannten und deshalb besonders gefähr­lichen Seuchenherde erkannt und durch Gesundheitsamt, Kran­kenhaus, Heilstätte und Hausarzt entsprechend geschult. Von dem an offener Lungentuberkulose leidenden Volksgenoffen der seine Krankheit kennt und sich vorschriftsmäßig verhält, geht so gut wie nie eine Ansteckung aus, es sei denn, daß er so schwer krank ist, daß er sich nicht mehr in der Gewalt hat, oder daß er einen Beruf ausübt, bei dem sich eine Ansteckung nicht vermeiden läßt (zum Beispiel Friseur, Lehrer usw.) oder beim Umgang mit Säuglingen und Kleinkindern, die wesentlich empfänglicher für die Krankheit sind, als größere Kinder und Erwachsene.

Es ist also gänzlich unbegründet und unnötig grausam, solche disziplinierte Kranke wie Aussätzige zu behandeln. Insbesondere wird die Gefährdung der Mitarbeiter meist viel zu hoch ein­geschätzt. Es gibt manche Offentuberkulöse, die ohne Gefahr der Verschlechterung ihres Leidens leichte Arbeit leisten können, und bei denen andererseits nicht zu erwarten ist, daß ihr Zustand sich durch eine Heilstättenkur wesentlich ändert. Solche Volksgenossen können, wenn sie sich diszipliniert verhalten und die Verhältnisse durch den Tuberkulosesürsorgearzt und den Vetriebsarzt geprüft und nicht beanstandet wurden, ohne Gefahr für ihre Mitarbeiter im Betrieb bleiben: Sogar die Wohngenoffen sind in ausreichen­den Wohnungen durch solche disziplinierte Kranke nicht gefährdet, obwohl hier die Gemeinschaft eine wesentlich engere ist, als im

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Arbeitsraum. Das gleich? gilt, den gemeinsamen Luftschutz, raum. Auch hier fliegen die Tuberkekbazille» nicht wie kle/ask Kinderballone im Raume herum und gefährden all« Insasse», eine Ansicht, die man immer wieder in irgendeiner Form z» hören bekommt. Gänzlich unbegründet ist auch die öfters kaut werdende Befürchtung, die außerhalb der abgeschloffene» W,h> nung des Kranken im gleichen Hause wohnenden Volksgenosse» seien durch die gemeinsame Benützung des Treppenhauses ge­fährdet. Voraussetzung ist immer, daß es sich um diszjplj. nierte Kranke handelt, die keinen Auswurf verstreue» und auch beim Husten durch Abwenden des Kopfes «nd Vor­halten des linken Handrückens oder noch bester des Taschentuches das Verstreuen von Keimen vermeiden, auch beim Sprechen mindestens einen Abstand halten.

Selbstverständlich besteht bei den geschlossenen For», -» der Tuberkulose kein Grund, diese Volksgenossen weazu Gefährdung der Mitarbeiter von der Arbeit auszuschließen. Nur das Interesse der Kranken, die Wiederherstellung ihrer Gesund­heit und Arbeitskraft, kann bei den geschloffenen Formen Grund für die Aufgabe der Arbeit während der Dauer der Arbeits­unfähigkeit und der Durchführung des Heilverfahrens sein und nachher bei zu schwerer Arbeit für Arbeitsplatzwechsel. Es mutz aber unbedingt vermieden werden, daß unnötigerweise Arbeits­kräfte brachliegen. Die Volksröntgenuntersuchung, diese so viel­versprechende Eesundheitsmahnahme, mit deren Hilfe es wohl gelingen wird, in den siegreichen Endkampf gegen die immer noch verheerende Volksseuche einzutreten, diese Mahnahme, mit der Deutschland trotz des Krieges den anderen Völkern richtung­gebend vorangeht, würde sonst der Volkswirtschaft schaden und dadurch der Bolksgesundheit nicht nützen.

Verantwortlich für den gesamten Inhalt Ludwig Lauk in Mensul- D nck and Verlag Buchdruckerei Lavkin Mtensteig, zurzeit Prl. 3 gültig

Amtliche Bekanntmachungen

Kreis Calw

Kreispolizeiliche Verordnung über Rattenbekämpfung

Auf Grund des Art. 33 Abs. 1 3,ff. 2 des Württ. Pol - Etrafges. ordne ich an:

8 1

Im Kreis Calw ist in der Zeit von Mittwoch, 26. März bis Samstag, den 5. April 1941 eine allgemeine Rattenbekämpfung durchzuführen.

8 2

Die Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Pächter bebau­ter und unbebauter Grundstücke einsch.ießllch Fabriken, Lager­und Echuttplätzen, Parkanlagen unr Friedhöfen sowie die Unterhaltspflichtigen von Dämmen, Ufern und Wegen sind verpflichtet, in der genannten Zeit die zur Durchführung der allgemeinen Entraitung erforderlichen Maßnahmen auf ihre Kosten zu treffen. Diese Verpflichtung gilt allgemein, un­abhängig davon, ob der Verantwort iche auf seinem Grundstück Rat en augetroffen hat oder nicht.

8 3

Die Verantwortlichen sind insbesondere verpflichtet, in der genannten Zeit ein für Haustiere unschädliches und für die Entraitung geeignetes Meerzwiebeipräparot an geeigneten Stellen noch der dem betreffenden Mittel beiliegenden Anlei­tung auszulegen. Die Wahl der zu verwendenden Mittel ist fteigestellt mit der Maßgabe, daß nur Meerzwiebelfabri- kate zugeloffen sind, die von der Landesanstalt für Was­ser-, Boden- und Lufthygiene in Berlin-Dahlem an­erkannt sind.

Die Verwendung dakterienhaltiger Mittel ist ver­boten.

Die vorbereiteten Köder müssen nach Speisen- und Ab- sallverschluß in ausreichender Menge ausgelegt bezw. erneu­ert werden.

Der Bezug der in Betracht kommenden Mittel erfolgt beim Fachhandel (Apotheken und Drogerien). Dabei ist eine Abgabebescheinignng zu verlangen und diese beim Bürger­meister oder deren Beauftragten abzugeben.

Die Gistköder dürfen nur durch die Haus- und Grund­stücksbesitzer selbst, ihre Angehörigen oder Beauftragten aus­gelegt werden. In Seuchengebieten ist zu vermeiden, daß Per­sonen zu diesem Zweck von Gehöft zu Gehöft gehen, da sonst die Gefahr der Verbreitung von Seuchen insbesond're der z. ZI. stark zurückgedämmten Maul- und Klauenseuche besteht.

Nach Beendigung der allgemeinen Rattenbekämpfung sind die Rattenlöch-'r mit einem Gemenge von Zement und Glas­scherben zu verschließen und sonstige Vorkehrungen zu treffen, die einen emeuten Rattenbefull möglichst erschweren.

8 4

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu ISO. RM oder mit Hast bis zu 14 Lagen bestraft.

Calw, den 1 7. März 1 94 r. Der Landrat.

Kräftiges

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ist wieder zu haben in der

NliManblung Lauk, Altenitelg

Telefon 377

Wohnhaus- Versteigerung

Die Eiben der Emma Ackermann, geb. Roller in Eß­lingen a. N. bringen unte. L ttung des Unterzeichneten am Samstag, den 22. März 1941, 14 Uhr auf dem Rathaus in Berneck im öffentlichen Aufstreich an den Meistbietenden zum Verkauf die Grundstücke Markung Lerneck Geb. 82: l,l6 3 Wohnhaus und Hofraum Parz. 17: 2,61 3 Gemüsegarten ,, 18: 1,95 3 Gras- und Baumgarten

5,72 a an der Steige

Es findet voraussichtlich nur ein Termin statt. Liebhaber sind eingeladen. Unbekannte Kaufliebhaber haben sich durch beglaubigte Bermögenszeugmsse auszuweisen.

Berneck, den 17. März 1941

Ralsschreiber Kolmbach

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Altensteig, 18. März 1941

Todes-Anzeige

Heute vormittag 9gUhr wurde unsere Ver­wandte

Fräulein

Friederike Brenner

im Alter von 75 Jahren in die ewige Heimat abberufen.

Die trauernden Hinterbliebenen.

Die Beerdigung findet am-Donnerstag 14 Uhr von der Waldsriedhofkapelle aus statt.

Gangenwald, 15 . März 1941 .

Danksagung

Für die vielen wohltuenden Beweise herz­licher Anteilnahme (bei dem herben Verlust meiner geliebt n Frau, unserer guten Mutter, Schwiegermutter und Großmutter

Veronika Seeger

geb. Theurer

sagen wir herzlichen Dank.

Die tranernden Hinterbliebenen.

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