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Keine übertriebene Angst vor Ansteckung durch Lungenkranke
nsg Die Gespräche über die Volksröntgenunterjuchung und die daraus si ' ergebenden Folgerungen gaben Anlatz, einmal den Facharzt diesen Fragen Stellung nehmen zu lassen. Der stellvertretende Bezirksleiter des Reichsruberkulosenausschusses, Bezirksleitung Wiirttemberg-Hohenzollern, Stadtarzt Dr. med. Schräg, schreibt:
Bei der Volksröntgenuntersuchung werden viele bisher unerkannte Erkrankungen an Lungentuberkulose festgestellt. Ost haben die Kranken keine Ahnung von ihrer Krankheit und werden deshalb von dieser Nachricht schwer getroffen. Besonders schwer ist die Eröfsnung für die Kranken dann, wenn eine offene, das heiht ansteckungsgefährliche Tuberkulose festgestellt worden ist. Das Bewußtsein, andere Volksgenossen zu gefährden, mutz für jeden verantwortungsbewußten Menschen überaus niederdrückend sein, wie auch die Aussicht, nun vielleicht wie ein Aussätziger gemieden zu werden.
Es ist deshalb wohl angezeigt, über die Ansteckungsgefährlichkeit der Tuberkulose einige aufklärende Worte zu sagen. Die Erfahrung der Tuberkuloseärzte zeigt, daß hier oft ganz verkehrte Ansichten bestehen. Eine übertriebene Vazillenfurcht führt nicht selten dazu, daß dem bedauernswerten Kranken das Leben unnötig schwer gemacht wird. Solch übertriebene Angst ist nach meiner Erfahrung viel häufiger, als der umgekehrte Fehler, das Unterschätzen der Ansteckungsgefahr.
Bei der Tuberkulose ist die direkte llebertragung von Mensch zu Mensch weitaus wichtiger als die indirekte llebertragung durch Gegenstände. Der hustende und niesende Offentuberkulöse gefährdet die in seiner nächsten Umgebung lebenden Volksgenoffen. Die indirekte llebertragung durch Keime, die an Gegenständen, zum Beispiel am Fernsprecher, an Büchern, an der Türklinke usw. haften, spielt dagegen, minde
stens bei der Ansteckung erwachsener Personen, keine Rolle. Wenn natürlich rin Schwindsüchtiger auf den Boden spuckt, oder sonst Gegenstände mit seinem Auswurf verunreinigt, so bilden diese Auswurfteile eine erhebliche Ansteckungsgefahr. Sie können in eingetrocknetem Zustand noch lange lebensfähige Tuberkelbazillen enthalten. Ein Tuberkulöser, der von seiner Krankheit weiß, wird sich aber nicht derartig unhygienisch benehmen. Nicht die Volksgenoffen verbreiten in erster Linie die Tuberkulose weiter, die von ihrer Krankheit wissen, sondern diejenigen, die davon keine Ahnung haben. Durch die Volksröntgenuntersuchung werden nun alle diese unerkannten und deshalb besonders gefährlichen Seuchenherde erkannt und durch Gesundheitsamt, Krankenhaus, Heilstätte und Hausarzt entsprechend geschult. Von dem an offener Lungentuberkulose leidenden Volksgenoffen der seine Krankheit kennt und sich vorschriftsmäßig verhält, geht so gut wie nie eine Ansteckung aus, es sei denn, daß er so schwer krank ist, daß er sich nicht mehr in der Gewalt hat, oder daß er einen Beruf ausübt, bei dem sich eine Ansteckung nicht vermeiden läßt (zum Beispiel Friseur, Lehrer usw.) oder beim Umgang mit Säuglingen und Kleinkindern, die wesentlich empfänglicher für die Krankheit sind, als größere Kinder und Erwachsene.
Es ist also gänzlich unbegründet und unnötig grausam, solche disziplinierte Kranke wie Aussätzige zu behandeln. Insbesondere wird die Gefährdung der Mitarbeiter meist viel zu hoch eingeschätzt. Es gibt manche Offentuberkulöse, die ohne Gefahr der Verschlechterung ihres Leidens leichte Arbeit leisten können, und bei denen andererseits nicht zu erwarten ist, daß ihr Zustand sich durch eine Heilstättenkur wesentlich ändert. Solche Volksgenossen können, wenn sie sich diszipliniert verhalten und die Verhältnisse durch den Tuberkulosesürsorgearzt und den Vetriebsarzt geprüft und nicht beanstandet wurden, ohne Gefahr für ihre Mitarbeiter im Betrieb bleiben: Sogar die Wohngenoffen sind in ausreichenden Wohnungen durch solche disziplinierte Kranke nicht gefährdet, obwohl hier die Gemeinschaft eine wesentlich engere ist, als im
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Arbeitsraum. Das gleich? gilt fü, den gemeinsamen Luftschutz, raum. Auch hier fliegen die Tuberkekbazille» nicht wie kle/ask Kinderballone im Raume herum und gefährden all« Insasse», eine Ansicht, die man immer wieder in irgendeiner Form z» hören bekommt. Gänzlich unbegründet ist auch die öfters kaut werdende Befürchtung, die außerhalb der abgeschloffene» W,h> nung des Kranken im gleichen Hause wohnenden Volksgenosse» seien durch die gemeinsame Benützung des Treppenhauses gefährdet. Voraussetzung ist immer, daß es sich um diszjplj. nierte Kranke handelt, die keinen Auswurf verstreue» und auch beim Husten durch Abwenden des Kopfes «nd Vorhalten des linken Handrückens oder noch bester des Taschentuches das Verstreuen von Keimen vermeiden, auch beim Sprechen mindestens einen Abstand halten.
Selbstverständlich besteht bei den geschlossenen For», -» der Tuberkulose kein Grund, diese Volksgenossen weazu Gefährdung der Mitarbeiter von der Arbeit auszuschließen. Nur das Interesse der Kranken, die Wiederherstellung ihrer Gesundheit und Arbeitskraft, kann bei den geschloffenen Formen Grund für die Aufgabe der Arbeit während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit und der Durchführung des Heilverfahrens sein und nachher bei zu schwerer Arbeit für Arbeitsplatzwechsel. Es mutz aber unbedingt vermieden werden, daß unnötigerweise Arbeitskräfte brachliegen. Die Volksröntgenuntersuchung, diese so vielversprechende Eesundheitsmahnahme, mit deren Hilfe es wohl gelingen wird, in den siegreichen Endkampf gegen die immer noch verheerende Volksseuche einzutreten, diese Mahnahme, mit der Deutschland trotz des Krieges den anderen Völkern richtunggebend vorangeht, würde sonst der Volkswirtschaft schaden und dadurch der Bolksgesundheit nicht nützen.
Verantwortlich für den gesamten Inhalt Ludwig Lauk in Mensul- D nck and Verlag Buchdruckerei Lavkin Mtensteig, zurzeit Prl. 3 gültig
Amtliche Bekanntmachungen
Kreis Calw
Kreispolizeiliche Verordnung über Rattenbekämpfung
Auf Grund des Art. 33 Abs. 1 3,ff. 2 des Württ. Pol - Etrafges. ordne ich an:
8 1
Im Kreis Calw ist in der Zeit von Mittwoch, 26. März bis Samstag, den 5. April 1941 eine allgemeine Rattenbekämpfung durchzuführen.
8 2
Die Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Pächter bebauter und unbebauter Grundstücke einsch.ießllch Fabriken, Lagerund Echuttplätzen, Parkanlagen unr Friedhöfen sowie die Unterhaltspflichtigen von Dämmen, Ufern und Wegen sind verpflichtet, in der genannten Zeit die zur Durchführung der allgemeinen Entraitung erforderlichen Maßnahmen auf ihre Kosten zu treffen. Diese Verpflichtung gilt allgemein, unabhängig davon, ob der Verantwort iche auf seinem Grundstück Rat en augetroffen hat oder nicht.
8 3
Die Verantwortlichen sind insbesondere verpflichtet, in der genannten Zeit ein für Haustiere unschädliches und für die Entraitung geeignetes Meerzwiebeipräparot an geeigneten Stellen noch der dem betreffenden Mittel beiliegenden Anleitung auszulegen. Die Wahl der zu verwendenden Mittel ist fteigestellt mit der Maßgabe, daß nur Meerzwiebelfabri- kate zugeloffen sind, die von der Landesanstalt für Wasser-, Boden- und Lufthygiene in Berlin-Dahlem anerkannt sind.
Die Verwendung dakterienhaltiger Mittel ist verboten.
Die vorbereiteten Köder müssen nach Speisen- und Ab- sallverschluß in ausreichender Menge ausgelegt bezw. erneuert werden.
Der Bezug der in Betracht kommenden Mittel erfolgt beim Fachhandel (Apotheken und Drogerien). Dabei ist eine Abgabebescheinignng zu verlangen und diese beim Bürgermeister oder deren Beauftragten abzugeben.
Die Gistköder dürfen nur durch die Haus- und Grundstücksbesitzer selbst, ihre Angehörigen oder Beauftragten ausgelegt werden. In Seuchengebieten ist zu vermeiden, daß Personen zu diesem Zweck von Gehöft zu Gehöft gehen, da sonst die Gefahr der Verbreitung von Seuchen insbesond're der z. ZI. stark zurückgedämmten Maul- und Klauenseuche besteht.
Nach Beendigung der allgemeinen Rattenbekämpfung sind die Rattenlöch-'r mit einem Gemenge von Zement und Glasscherben zu verschließen und sonstige Vorkehrungen zu treffen, die einen emeuten Rattenbefull möglichst erschweren.
8 4
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu ISO.— RM oder mit Hast bis zu 14 Lagen bestraft.
Calw, den 1 7. März 1 94 r. Der Landrat.
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ist wieder zu haben in der
NliManblung Lauk, Altenitelg
Telefon 377
Wohnhaus- Versteigerung
Die Eiben der Emma Ackermann, geb. Roller in Eßlingen a. N. bringen unte. L ttung des Unterzeichneten am Samstag, den 22. März 1941, 14 Uhr auf dem Rathaus in Berneck im öffentlichen Aufstreich an den Meistbietenden zum Verkauf die Grundstücke Markung Lerneck Geb. 82 —: l,l6 3 Wohnhaus und Hofraum Parz. 17 —: 2,61 3 Gemüsegarten ,, 18 —: 1,95 3 Gras- und Baumgarten
5,72 a an der Steige
Es findet voraussichtlich nur ein Termin statt. Liebhaber sind eingeladen. Unbekannte Kaufliebhaber haben sich durch beglaubigte Bermögenszeugmsse auszuweisen.
Berneck, den 17. März 1941
Ralsschreiber Kolmbach
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Vor älig in Altensteig; Apotheke; Drog. Hiller; Drog. Schlumb >g>
„Grüner Baum" - Lichtspiele
Heute Mittwoch nachmittag 14.30 und abends 20 Uhr nocheinmal
Das neue Asien
Ein weltpolitisch r Film von Colin Roß
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Heute um 20.15 Uhr antrete n
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Wir suchen in Altensteig oder in der nächsten Umgebung eine
mit 3 Zimmer und bitten um Angebote unter „Wohnung" an die Geschäftsstelle des Blattes
Altensteig, 18. März 1941
Todes-Anzeige
Heute vormittag 9gUhr wurde unsere Verwandte
Fräulein
Friederike Brenner
im Alter von 75 Jahren in die ewige Heimat abberufen.
Die trauernden Hinterbliebenen.
Die Beerdigung findet am-Donnerstag 14 Uhr von der Waldsriedhofkapelle aus statt.
Gangenwald, 15 . März 1941 .
Danksagung
Für die vielen wohltuenden Beweise herzlicher Anteilnahme (bei dem herben Verlust meiner geliebt n Frau, unserer guten Mutter, Schwiegermutter und Großmutter
Veronika Seeger
geb. Theurer
sagen wir herzlichen Dank.
Die tranernden Hinterbliebenen.
Ca. 40 3
Grasertrag
verpachtet samt Sch uer
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1 —.—
! Ca. 50 3tr.
Kartoffel
verkauft
Wer? sagt die Geschäftsstelle Verkaufe eme junge
Fahr- Kuhs
mit Kalb Ehr. Lambart, Edelweiler
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