e) alle Empfänger (der unter 3 bis cl bezeichneten Art) solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetag auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter 3 bis cl aufgeführten Unternehmer, Per­sonen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaufsicht gehalten werden.

Don der Verordnung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend aufgeführte Betriebe und Personen:

gewerbliche Betriebe: wie z. B. Faserbereitungsanstalten, Spinnereien, Webereien, Zwirnereien, Färbereien, Bleichereien. Wäschefabriken, Konfektionshäuser, Plan- und Säckefabriken, Sei­lerwarenfabriken, Seilereien, Netzfabriken.

Handelsbetriebe: Kaufleute, Lagerhalter, Spediteure, Kom­missionäre usw.;

wirtschaftliche Betriebe: Landwirte usw.

Sind in dem Bezirk der verordnenden Behörde neben der Hauptstelle Zweigstellen vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus u. dgl.), so ist die Hauptstelle zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen auch für die Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen haben einzeln zu melden.

8 4.

Meldepflicht.

Die von dieser Verordnung betroffenen Gegenstände sind von den in § 3 Bezeichneten (Meldepflichtigen) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu melden.

Die erste Meldung ist für die am 2. August 1915, nachts 12 Uhr, vorhandenen Vorräte bis zum 12. August zu erstatten.

Die folgenden Meldungen sind für die bei Beginn des ersten Tages eines jeden zweiten Monats vorhandenen Vorräte bis zum 10. des betreffenden Monats bei der zweiten Meldung demnach bis zum 10. Oktober 1915 zu erstatten.

8 5.

Meldescheine.

Bei der ersten Meldung find die Vorräte von sämtlichen in j 8 2 aufgeführten Gegenständen anzugeben; bei den folgenden Meldungen nur die Vorräte der in 8 2 unter Ziffer 1 und 2 auf- gesührten Gegenstände.

Die Meldungen haben unter Benutzung der amtlichen Melde­scheine für Bastfasern und Bastfasererzeugnisse zu erfolgen. Die Meldescheine für die erste Bestandsmeldung sind unverzüglich nach erfolgter Bekanntmachung gegenwärtiger Verordnung, für die späteren Meldungen entsprechend frühzeitig, bei dem Webstoff­meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königl. Kriegsmini­steriums, Berlin 8 V/. 48, Verlängerte Hedemännstratze 11, zu ver­langen. Die Anforderung hat auf einer Postkarte (nicht mit Brief) zu erfolgen, die nichts anderes enthalten darf, als die Kopf­schrift:Betrifft Meldescheine für Bastfasern", die kurze Anforde­rung der Meldescheine und die deutliche Unterschrift und Firmen­stempel mit genauer Adresse.

Die Bestände find nach den vorgedruckten Stoffbezeichnungen getrennt anzugeben.

In denjenigen Fällen, in denen die Gewichte oder Mengen nicht ermittelt werden können, sind schätzungsweise Angaben ein­zutragen mit dem besonderen Vermerk, daß die Angaben ge­schätzt find.

Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen sind genau zu beantworten.

Die Meldescheine sind ordnungsgemäß frankiert an das Webftoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgs. Kriegs- Miuisteriums, Berlin 81V 48, Verlängerte Hedemannstraßc 11, einzusenden. Auf die Vorderseite der zur Ueberfendung von Meldescheinen benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen: Enthält Meldescheine für Bastfasern".

8 6 .

Besondere Meldebestimmungen.

Flachsstroh und Hanfstroh, welche am Stichtage noch nicht ge­erntet sind, müssen schätzungsweise gemeldet werden. Die genaue Meldung ist sofort nach der Einerntung unter Abzug des Gewichtes des Samens oorzunehmen.

Die nach dem jeweiligen Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vorräte sind vom Empfänger unverzüglich nach Empfang zu melden.

Außer den Vorratsmengen ist anzugeben, wem die fremden Vorräte gehören, die sich im Gewahrsam des Auskunftspflichtigen (88 3 und 4) befinden.

Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers und die Bestände einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden

Soweit Rohstoffe oder Earne nach dem 25. Mai 1915 aus dem Auslande eingeführt sind,, hat der Meldepflichtige dies bei Er­stattung der Meldung anzugeben und auf Verlangen des Kriegs­ministeriums, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, den Nachweis dafür zu erbringen.

Anfragen, die vorliegende Verordnung betreffen, sind an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königl. Kriegsministeriums, Berlin 8V/. 48, Verlängerte Hedemann­straße 11, zu richten; die Anfragen müssen aus dem Briefumschlag sowie am Kopf des Briefes den Vermerk enthalten:Betrifft Be­standsaufnahme für Bastfasern".

Muster der gemeldeten Vorräte sind nur auf besonderes Ver­langen dem Webstoffmeldeamt zu übersenden.

8 7.

Lagerbuch.

Zeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch einzurichten, aus dem jede Aenderung in den Borratsmengen und ihre Verwendung er­sichtlich sein muß.

Beauftragten der Polizei- und Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuches, sowie die Besichtigung des Be­triebes zu gestatten.

8 8 .

Ausnahmen.

Die Meldepflichtigen sind insoweit von einer Meldepflicht und Führung des Lagerbuchs befreit, als ihre Vorräte (einschließ­lich derjenigen in sämtlichen Zweigstellen, die sich im Bezirk der verordnenden Behörde befinden) am 2. August 181S, nachts 12 Uhr, geringer find als (Mindestvorräte):

3) ein Gesamtvorrat von 500 kg Faserstvoh oder 100 kg aus­gearbeitete Rohstoffe,

b) 100 kg Garne und Zwirne oder 100 kg Seilerwaren,

c) 200 m Gesamtlänge von Geweben gleicher Bezeichnung (z. B. alle Gewebe unter der Bezeichnung Handtücher oder Bett­tücher). Nicht zu melden sind demnach alle gemusterten Ge­webe (ausgenommen gestreifte Gewebe) und alle Bastfaser­gewebe, in denen Earne feiner als Leinengarn Nr. 30 oder Baumwollgarn Nr. 32 enthalten sind. Ebenso sind nicht zu melden alle Wirkwaren und Spitzen (vergl. 8 2 Ziffer 4),

<1) 500 Säcke aller zu meldenden Gattungen (vergl. 8 2 Ziff. 5).

Auch diese Personen sind auf besonderes Verlangen der Kriegs- Rohstoff-Abteilung des Kriegsministeriums zur Meldung ihrer Vorräte oder zu Fehlmeldungen verpflichtet.

In jedem Falle tritt auch für sie die Pflicht zur Meldung und zur Führung eines Lagerbuches für die gesamten Bestände ein, wenn an einem späteren Stichtage die oben bezeichneten Min­destvorräte überschritten werden. Verringern sich die Bestände nachträglich unter die angegebenen Mindestvorräte, so bleibt die Pflicht zur Wiederholung der Meldung und Führung des Lager­buches trotzdem bestehen.

Stuttgart, den 24. Juli 1915.

Bon seiten des stell». Generalkommandos des XIII. (K.W.) A.K.

Der Chef des Stabes: von Stroebel, Generalmajor.

Die Gemeindebehörden werden beauftragt, obige Bekannt­machung alsbald am Rathaus auszuhängen.

Calw, den 27. Juli 1915.

K. Oberamt: Binder.

EM.

Am nächsten Montag» Dienstag n. Mittwoch (2.-4. (Aug.) wird der staatliche Ovstbausachverständige Obstbauinspektor Wtnkelmann in Ulm, im Georgenäum einen

Wanderlehrkurs über Obst- und Gemüseverwertung

nach folgendem Lehrplan abhalten:

Erster Tag:

Bormittags: Das Einmachen von Obst und Gemüsen in Gläsern, Krvqen, Flaschen, Büchsen. Das Ein­säuern von Gemüsen, theoretisch und praktisch.

Nachmittags: Dörren von Obst und Gemüsen, theoretisch und praktisch.

Zweiter Tag:

Vormittags: Die Herstellung von Mus. Marmelade, Kraut, Gele«, theoretisch und praktisch.

Nachmittags: Dasselbe.

Dritter Tag:

Vormittags: Die Saftbereitung, theoretisch und praktisch.

Nachmittags: Die Obstweinbereitung, theoretisch.

Die Unterweisungen beginnen vormittags um 9 Uhr, nach­mittags um 2 Uhr.

Zur Teilnahme an diesem Kurs, der in gegenwärtiger Kriegs- zeit für den Unterhalt der Familien von außerordentlicher Wich­tigkeit ist, werden nicht nur die Frauen und Tächter unserer Mitglieder, sondern auch die der Nichtmitglieder freundl. eingeladen. Eine starke Beteiligung aus allen Kreisen ist sehr erwünscht.

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