Statt jeder besonderen Anzeige.

Mein lieber Mann

Leutnant der Landwehr

erlitt am 28. ds. Mts. den Heldentod fürs Vaterland.

3m Namen der tieftrauernden Hinterbliebenen: Die Gattin: Hildegard Steudle geb. Seiz, mit Söhnchen Gerhard.

Calw, den 30. Juli 1915.

Die Zeit der Beerdigung wird noch bekanntgegeben.

Hirsau, den 30. Juli 1915.

ToSrs-Nns«ig«.

Schmerzerfüllt teilen wir Verwandten und Bekannten die traurige Nachricht mit, daß mein lieber Mann, unser Vater, Sohn,

Schwager und Onkel

Heinrich Späth,

^ Eefr. d. Land«, im Z»f.»Regt. Nr. 125,

bej einem Sturmangriff den Helden­tod fürs Vaterland erlitten hat.

Ja tiefer Trauer:

die Gattin: Pauliue Späth mit ihren 2 Kind«« und Familie Späth, Hirsau.

Altensteig.

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Handelskammer Calw.

Bekanntmachung

betreffend BeftWdrerljetmg um BaftsrsmiWff« mb ErzeWiffe» ms IHsasem (Me. Aach», Ramie. emopSiWr Haas mb überseeischer Hms.)

Nachstehende Verordnung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung

worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt.

sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vor­schrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach K 9 Buchstabe d * **) ) des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder nach 8 5") der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 bestraft wird; auch kann der Militärbefehlshaber die Schlie­ßung des Betriebes anordnen.

8 1-

Inkrafttreten der Verordnung.

Die Verordnung tritt am 2. August 1915, nachts 12 Uhr, in Kraft.

8 2 .

Bon der Verordnung betroffene Gegenstände.

Von der Verordnung betroffen sind sämtliche Vorräte (einer­lei ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klaffen vorhanden sind) an folgenden Gegenständen:

l.f-) Bastfaserrohstoffe, im Stroh (ungerüstet und geröstet) ge­knickt, geschwungen, gebrochen, gehechelt und als Werg oder fpinnfähiger Abfall:

2.1°) ganz oder teilweise aus Bastfasern hergestellte Garne und Zwirne;

3. -f) Seilerwaren wie Bindfäden, Bindegarne, Kordel, Schnüre.

Stricke, Leinen, Seile, Taue, Transportbänder, Bandseile, Gurte u. a.;

4. -f) alle ganz oder teilweise aus Bastfasern hergestellten Ge­

webe, welche für Heeresbedarf in Betracht kommen. Diese sind alle glatten oder streifig gemusterten Gewebe in rohem, gebleichten, imprägnierten und gefärbten Zustande, welche mit nicht mehr als 5 Schäften hergestellt sind und in denen keine feineren Garne als Leinengarnnummer 30 engl, oder bei mit Baumwolle gemischten Geweben keine feineren Garne als Baumwollgarnnummer 32 engl, ver­wendet morden sind;

5. f) leere Säcke, ganz oder teilweise aus Bastfasern hergestellt,

und zwar alle ungebrauchten Säcke und alle für menschliche oder tierische Nahrungsmittel gebrauchten Säcke.

Zu den Bastfasern im Sinne dieser Verordnung gehören:

Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hans, die außereuro­päischen Hanfe, wie Manilahanf, Sisalhanf, indischer Hanf, Neuseelandflachs und andere Seiler fasern; ferner alle bei der Bearbeitung von Fasern entstehenden Werg­arten und spinnfähigen Abfälle.

8 3-

Von der Verordnung betroffene Personen, Gesellschaften usw.

Von dieser Verordnung werden betroffen:

a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Be­trieben die in 82 aufgeführten Gegenstände erzeugt, ge­braucht oder verarbeitet werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht be­finden;

b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirtschaftsbetriebes, ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen für sich oder für andere in Gewahrsam haben, oder wenn sie sich bei ihnen unter Zoll­aufsicht befinden;

c) alle Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, oder die solche Gegen­stände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht be­finden;

ci) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbei­tung durch sie oder andere bestimmte Gegenstände der in 8 2 aufgeführten Art in Gewahrsam genommen haben, auch wenn sie kein Handelsgewerbe betreiben;

*) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Ver­bot Übertritt, oder zu solcher Uebertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefäng­nis bis zu einem Jahre bestraft werden.

**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist. nicht in der gesetzlichen Frist erteilt, oder wissent­lich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrich­tige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu drei­tausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft.

-f) Die nicht zu meldenden Mindeftmengen jeder Warengattung sind im tz 8 aufgeführt.