Bekanntmachung

betreffend VestMrerheSW flr Bmoiwolle «nb NiMmMrenMiffe Mmllae und wolienr RInnannterbleiriW einMIiffen.)

Nachstehende Verordnung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung worunter auch verspätete oder unvollständige Anmeldung fällt sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach 8 9 Buchstabe d *) des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder nach 8 5**) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 bestraft wird; auch kann der Militärbefehlshaber die Schlie­ßung des Betriebes anordnen.

8 1 -

Inkrafttreten der Verordnung.

Die Verordnung tritt am 2. August 1915, nachts 12 Uhr, in Kraft.

8 2 .

Von der Verordnung betroffene Gegenstände.

Von der Verordnung betroffen sind sämtliche Vorräte (einer­lei ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klaffen vorhanden sind) an folgenden Gegenständen:

1. -f) Rohbaumwolle und Baumwollabsälle, unverarbeitet oder

in Verarbeitung begriffen,

2. -)-) Garne, ganz oder vorwiegend aus Baumwolle, einfach

oder gezwirnt,

3. f-) Baumwoll-Web- und Wirkstoffe und zwar:

a) Baumwollstoffe nach Vorschrift der Heeres- und der Marine-Verwaltung,

t>) fertige Männerunterkleidung aus Baumwolle, Halb­wolle und reiner Wolle, gewirkt, gestrickt oder aus Webstoff hergestellt,

c) baumwollene Stoffe für technische Zwecke und Sani- tätsausrüstung, auch Watte,

<i) rohe und gebleichte Baumwollstoffe, bei denen Garne unter Nr. 44 englisch verwendet sind,

e) farbige Baumwollstoffe, buntgewebt und bedruckt.

8 3.

Bon der Verordnung betroffene Personen, Gesellschaften usw.

Von dieser Verordnung werden betroffen:

a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Be­trieben die in 82 aufgeführten Gegenstände erzeugt, ge­braucht oder verarbeitet werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaussicht be­finden;

b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlatz ihres Wirtschaftsbetriebes, ihres Handelsberiebes oder sonst des Erwerbes wegen für sich oder für andere in Gewahrsam haben, oder wenn sie sich bei ihnen unter Zoll­aufsicht befinden;

c) alle Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, oder die solche Gegen­stände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in

r- ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht be­finden;

<i) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbei­tung durch sie oder andere bestimmte Gegenstände der in 8 2 aufgeführten Art in Gewahrsam genommen haben, auch wenn sie kein Handelsgewerbe betreiben;

e) alle Empfänger (der unter a bis cl bezeichneten Art) solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetag auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a bis ci ausgeführten Unternehmer, Per­sonen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaufsicht gehalten werden.

Von der Verordnung betroffen find hiernach insbesondere nachstehend aufgeführte Betriebe und Personen:

gewerbliche Betriebe: Baumwollspinnereien, Baumwoll- zwirnereien, Baumwollwebereien, Baumwollwirkereien, Färbereien, Bleichereien, Zeugdruckereien, Wattefabriken, Verbandstoffabriken, Seilerwarenfabriken, Deckenfabriken, Treibriemenfabriken usw.,

Handelsbetriebe: Baumwollhändler, Garnhändler, Lager­halter, Spediteure, Kommissionäre usw., Konfektions­geschäfte, Schneidereigeschäfte, Großhändler usw.

Sind in dem Bezirk der verordnenden Behörde neben der Hauptstelle Zweigstellen vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus u. dgl.), so ist die Hauptstelle zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen auch für die Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen haben einzeln zu mewen.

8 4.

Meldepflicht.

Die von dieser Verordnung betroffenen Gegenstände sind von den in 8 3 Bezeichneten (Meldepflichtigen) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu melden.

*) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Ver­bot Übertritt, oder zu solcher Uebertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefäng­nis bis zu einem Jahre bestraft werden.

**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt, oder wissent­lich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrich­tige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu drei­tausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft.

f) Die nicht zu meldenden Mindestmengen jeder Warengattuug sind jm 8 8 aufgeführt.

Die erste Meldung ist für die am 2. August 1915, nachts 12 Uhr, vorhandenen Vorräte bis zum 12. August zu erstatten.

Die folgenden Meldungen sind für die bei Beginn des ersten Tages eines jeden zweiten Monats vorhandenen Vorräte bis zum 10. des betreffenden Monats bei der zweiten Meldung demnach bis zum 10. Oktober 1915 zu erstatten.

Bei der ersten Meldung sind die Vorräte von sämtlichen in 8 2 aufgeführten Gegenständen anzugeben; bei den folgenden Meldungen nur die Vorräte der in 8 2 unter Ziffer 1 und 2 auf­geführten Gegenstände.

8 5.

Meldescheine.

Die Meldungen haben unter Benutzung der amtlichen Meldescheine für Baumwolle und Baumwollerzeugniffe zu er­folgen. Die Meldescheine für die erste Vestandmeldung sind un­verzüglich nach erfolgter Bekanntmachung gegenwärtiger Verord­nung, für die späteren Meldungen rechtzeitig bei demKönigl. Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Webstoffmelde­amt", Berlin 8VV. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, zu ver­langen; die Anforderung hat auf einer Postkarte (nicht mit Brief) zu erfolgen, die nichts anderes enthalten darf, als die Ueberschrift:Betrifft Meldescheine für Baumwolle und Baum­wollerzeugniffe" und die deutliche Unterschrift und Firmenstempel mit genauer Adresse.

Die Bestände sind nach den vorgedruckten Stoffbezeichnungen getrennt anzugeben.

In denjenigen Fällen, in denen die Gewichte oder Mengen nicht ermittelt werden können, sind schätzungsweise Angaben ein­zutragen mit dem besonderen Vermerk, daß die Angaben ge­schätzt sind.

Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen sind genau zu beantworten.

Die Meldescheine sind ordnungsgemäß frankiert an das Kgl. Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion >V.II, Berlin 8>V 48, Verlängerte Hedemannftraße 9/10, einzusenden. Auf die Vorderseite der zur llebersendung von Meldescheinen benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen: Enthält Meldescheine für Baumwolle und Baumwollerzeugniffe".

86 -

Besondere Meldebestimmungen.

Die nach dem jeweiligen Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vorräte sind vom Empfänger unverzüglich nach Empfang zu melden.

Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers und die Bestände einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden .

Soweit Rohbaumwolle oder Baumwollgarne nach dem 15. Juni 1915 aus dem Auslande eingeführt sind, hat der Melde- pflichtige dies bei Erstattung der Meldung anzugeben und auf Verlangen des Kriegsministeriums, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, den Nachweis dafür zu erbringen.

Anfragen, die vorliegende Verordnung betreffen, sind an das Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion XV. Il, Berlin 8lV. 48, Verlängerte Hedemannstr. 9/10, zu richten; die Anfragen muffen auf dem Briefumschlag sowie beim Eingang des Briefes den Vermerk enthalten:Betrifft Bestandaufnahme für Baumwolle und Baumwollerzeugniffe".

Muster der gemeldeten Vorräte find nur auf besonderes Ver. langen dem Kriegsministerium zu übersenden.

8 7.

Lagerbuch.

Für Rohbaumwolle, Baumwollabsälle und Garne, ferner für Baumwollweb- und Wirkwaren, soweit sie auf den Melde­scheinen 3 -V, 3 8 und 3 L (auf 3 L mi Ausnahme von Nr. 6 und Nr. 9) aufgesührt sind, ist ein Lagerbuch einzurichten, aus dem jede Aenderung in den Vorratsmengen und ihre Verwendung er­sichtlich sein muß.

Beauftragten der Polizei- und Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuches, sowie die Besichtigung des Be­triebes zu gestatten.

8 8 .

Ausnahmen.

Die Meldepflichtigen sind insoweit von einer Meldepflicht und Führung des Lagerbuchs befreit, als ihre Vorräte (einschließ­lich derjenigen in sämtlichen Zweigstellen, die sich im Bezirk der verordnenden Behörde befinden) am 2. August 1915, nachts 12 Uhr, geringer sind als (Mindestvorräte):

a) je 300 KZ von Rohbaumwolle oder Garnen, ferner von Watte,

b) insgesamt 5000 m von zu meldenden Baumwollstoffen (siehe 8 2), wenn die Vorräte aus verschiedenen Stoffen bestehen,

c) 500 m, wenn die Vorräte nur aus Stoffen einer einzigen Gruppe oder Untergruppe bestehen,

cl) insgesamt 300 Stück von zu meldenden fertigen Männer­unterkleidern (siehe 8 2).

Auch diese Personen sind auf besonderes Verlangen der ver­ordnenden Behörde zur Meldung ihrer Vorräte oder zu Fehl­meldungen verpflichtet.

In jedem Falle tritt auch für sie die Pflicht zur Meldung und zur Führung eines Lagerbuches für die gesamten Bestände an dem Tage ein, an dem die oben bezeichneten Mindestvorräte überschritten werden. Verringern sich die Bestände nachträglich unter die angegebenen Mindestvorräte, so bleibt die Pflicht zur Meldung und Führung des Lagerbuches trotzdem bestehen.

Stuttgart, den 24. Juli 1915.

Von seiten des stell». Generalkommandos des XIII. (K.W.) A.K.

Der Chef des Stabes: von Stroebel, Generalmajor.

Die Gemeindebehörden werden beauftragt, obige Bekannt­machung alsbald am Rathaus auszuhängen.

Calw, den 27. Juli 1915.

K. Oberamt: Bi «der.

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