SekmuiMchmg der K. stell». Seoeral- kommmdo; Xi». Armeekorps.

Aus Wunsch des Oberbefehlshabers Ost wird nachstehende Der- fügung öffentlich bekannt gemacht;Dom 1. 8. 1915 ab sind alle Per­sonen, welche das preußische Gebiet nördlich des Memel-Ruß-Skirwteth- Stromes, sowie die Kurische Nehrung von Nidden einschließlich ab nach Norden bereisen, oder das Kurische Haff nördlich der allgemeinen Linie KarkelnNidden befahren wollen, verpflichtet, einen vorschriftsmäßigen Inlandspaß oder einen polizeilichen Ausweis bei sich zu führen. Der Ausweis muß von der heimatlichen Polizeibehörde seit dem 1. 1. 15 ausgestellt sein und eine aus neuester Zeit stammende behördlich abge- stempelte Photographie enthalten. Zuwiderhandlungen unterliegen den in der Verordnung des Oberbefehlshabers Ost vom 10. Juli 1915 dl. O. Nr. 4772 festgesetzten besonderen Strafbestimmungen.

Für deutsche einzelne Mtlitärpersonen und Zioilbeamte genügt jeder amtliche Ausweis ihrer Vorgesetzten Dienststelle über ihr« Person."

Stuttgart, den 19. Juli 1915.

_B. s. d. stv. Sen.-Kdos. v. Sttöbel, Senttalmajor.

SeklillMichllsg des stell». General- Komma»!»»; xi». (K.W.) Armeekorps.

Es ist in letzter Zeit mehrfach versucht worden, Drucksachen und Schriftstücke, deren Verbreitung im Ausland den Interessen des Deutschen Reiche» widerspricht, unter Umgehung der für den Post- und Güterver­kehr ins Ausland zuständigen Ueberwachungsstellen über die Grenze zu bringen, indem sie anderen, anscheinend unverdächtigen Poststücken, ins­besondere Drucksachrnsendungen, in versteckter Weise beigepackt wurden. Ich sehe mich daher veranlaßt, aus Grund des § 9 b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand in Verbindung mit Art. 68 der Relchsversaflung folgendes zu verfügen: WerPläne, Drucksachen, Schriften oder Nachrichten in einer Jorm, Umhüllung oder Verpackung, die darauf berechnet ist, sie der Aufmerksamkeit der für den Auslandsverkehr zu­ständigen Ueberwachungsstellen zu entziehen, ins Ausland versendet oder zu versenden versucht, wird, wenn nach den bestehenden Strafgesetzen nicht eine höher« Strafe verwirkt ist. mit Gefängnis bis zu 1 Jahre bestraft.

Stuttgart, den 20. Juli 1915.

Der stelloertteteude kom mandiere nde Several: v. Marchtaler.

Vorstehendes wird hiemit zur Nachachtung veröffentlicht.

Calw, den 27. Juli 1915.

K. Oberamt: Binder.

Oberkollbach.

WWllliesllWS-Mock

Am Freitag» den 30. Juli, nachmittags 2 Ahr, werden auf dem hiesigen Rathaus die Lieferung von Kalksteinen aus hiesige Orts- straße vergeben, wozu Liebhaber Ungeladen werden.

Gemeiuderat.

ÜM SM-SiUMlM« kill»

hat in Uebereinstimmung mit dem Landesoereiu folgende

festgesetzt:

Horrigpreise

bei Abnahme von 1 Pfd. ^ Mk. 1.20, ohne Glas,

,, ,, 20 ,, ,, 1.15,

,» ,, ,, 50 ,, ,, 1.10,

.. ..100 .. .. 1.00.

Der Verein erwartet, daß diese Preise von allen Mitgliedern ein- gehalten werden.

Die Bereinsmitglteder werden gebeten, von dem diesjährigen Honigsegen auch den Verwundeten in den Lazaretten des Bezirks etwas zukommen zu lassen. Die Vertrauensmänner sammeln die Spen­den in ihrer Gemeinde und senden den Honig an den Dereinskassierer Mäckle in Calw, der ihn an die einzelnen Lazarette verteilt.

Der Vorstand: Knecht.

Ver 8 eliie» iMbörlM

lw kelliö Me kreutt

bereiten «UI. bestelle

Nlr 1 Mark monstliok, in uns. QssodSflslsIls

Calw, 27. Juli 1915.

ToSss-klnscig«.

Schmerzerfüllt geben wir Verwandten und Bekannten die traurige Nachricht, daß unser lieber herzensguter Sohn und Bruder

Christian,

Musketier i. Juf -Regt« 126, 7. Komp., den Heldentod fürs Vaterland erlitten hat.

In tiefer Trauer:

Chr. Koch, Bäckermeister, mit Frau und Kinder«.

Hill«, 28. 2uli ISIS. >

Trauer-klnzLig«.

Schmerzerfüllt teilen wir Verwandten und Be­kannten die traurige Nachricht mit, daß unser lieber, guter Sohn und Bruder

Otto Haas,

Musketier i« Juf.'Regt. Nr. 126, im Alter von 21 Jahren den Helden­tod fürs Vaterland gestorben ist.

I« tiefer Trauer:

Chr. Haas mit Familie.

Feuerversicherung.

Infolge des Kriegs ist vielfach eine erhebliche Erhöhvvg des Werls vad eine außerordentliche Vermehrung dc; Bistands von versicherten Sachen eingettetev. Bei vnaenugeuder Ver­sicherung kann es leicht Vorkommen, daß in Brandfillleu nicht volle Entschädigung gewährt werden kann. Wir empfehlen da­her unseren Mitgliedern dringend nach ihren Versicherungen zu sehen und entsprechende Erhöhung zu beantragen. Das Ver­fahren ist über die Kriegszeit sehr verewsacht.

WM. Seoeroerffchermg a. S. SioWrt,

Bezirksagrut: Emil Georgii, Calw.

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