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bestände, die aus den zu entmilitarisierenden Zonen, Seefestungen und Flottenstützpunkten entfernt werden müssen, und ausgenom­men jene Teile, die den noch ?> 'offenen Einheiten belassen werden, werden unter italie,. ischer oder deutscher Kontrolle gesammelt und aufgestapelt. Die Her­stellung von Kriegsmaterial jedweder Art in den nichtbesetzten Gebieten muß sofort aufhören.

12. Die Einheiten der französischen Kriegsmarine werden in den später noch aufzusührende« Häsen und unter der Kontrolle von Italien oder von Deutschland demobilisiert und abgerüstet. Ausgenommen bleiben jene Einheiten, deren Zulassung von der italienischen und der deutschen Regierung für die Sicher­stellung der französischen Kolonialgebiete zugestanden werden. Für die Bestimmungen der weiter oben genannten Häfen wird die in Friedenszeit übliche Verteilung der Sch' Reinheiten maß­gebend sein.

Alle von den französischen Heimathäfen weit entfernten Kriegs­schiffe, die eventuell für die Sicherstellung der französischen Kolo­malinteressen nicht als notwendig erkannt werden, sollen indie Heimathäfen zuriickgebracht werden.

Die italienische Regierung erklärt, daß sie nicht die Absicht hat, »ährend des gegenwärtigen Krieges die Einheiten der unter ihrer Kontrolle stehenden französischen Kriegsflotte zu verwenden, und daß sie ebensalls nicht die Absicht hat, beim Abschluß des Friedens aus die französische Flotte Ansprüche zu erheben.

Während des Waffenstillstandes wird jedoch der zum Minen­suchen erforderliche französische Schiffsbestand entsprechend den folgenden Artikel verlangt werden können.

13. Alle Minensperren werden dem italienischen Ober­kommando bekanntgegeben. Die französischen Behörden werde» innerhalb einer Frist von zehn Tagen dafür Sorge tragen, mit ihrem eigenen Personal alle Eisenbahn- und Straßenunterbre­chungen, Minenfelder und ganz allgemein Minenanlagen ent­laden zu lassen, die in den zu entmilitarisierenden Zonen, militärischen und Seefestungen und Flottenstützpunkten angelegt find.

14. Die französische Regierung verpflichtet sich, nicht nur an keinem Ort und in keiner Weise Feindseligkeiten gegen Italien zu unternehmen, sondern auch zu verhindern, daß die An­gehörigen ihrer Streitkräfte und die franzö­sischen Staatsangehörigen im allgemeinen das nationale Gebiet verlassen, um irgendwo an Feindseligkeiten gegen Italien teilzunehmen.

Die italienischen Truppen werden jenen, die dieser Bestimmung zuwiderhandeln und den bereits im Auslande befindlichen fran­zösischen Staatsangehörigen, die gemeinsam oder einzeln feind­selige Handlungen gegen Italien unternehmen sollten, die Be­handlung zuteil werden lassen, die den außerhalb des Gesetzes Kämpfenden Vorbehalten ist.

15. Die französische Regierung verpflichtet sich, zu verhindern, daß Kriegsschiffe, Flugzeuge, Waffen, Kriegsmaterial und Mu­nitionsbestände jeder Art, die französisches Eigentum sind oder auf französischen Gebieten vorhanden sind oder irgendwo von Frankreich kontrolliert werden, in Gebiete des britischen Impe­riums oder in andere ausländische Staaten weitergeleitet werden.

16. Für alle Handelsschiffe der französischen Ma­rine besteht ein Auslaufverbot bis zu dem Augenblick, zu dem die italienische und die deutsche Regierung die teilweise oder vollständige Wiederaufnahme des französischen Seehandels zugestehen. Die französischen Handelsschiffe, die sich beim Abschluß des Waffenstillstandsvertrages nicht in französischen Häfen oder irgendwie unter der Kontrolle Frankreichs befinden, werden ent­weder zurückgerufen oder neutrale Häfen anlaufen.

17. Alle aufgebrachten italienischen Handelsschiffe werden sofort mit der gesamten für Italien bestimmten Ladung zurückgegeben, die sie im Augenblick der Beschlagnahme an Bord hatten. Ebenso müssen die nichtverderblichen Waren, die italienischer Herkunft sind oder für Italien bestimmt waren, und an Bord nichtitalienischer Schiffe beschlagnahmt wurden, zurück- gegeben werden.

18. Für alle Flugzeuge, die sich auf französischem Boden «der in irgendwie unter französischer Kontrolle stehenden Ge­bieten befinden, besteht sofortiges Startverbot. Alle Flughäfen und alle Einrichtungen in diesen Gebieten werden unter die ita­lienische oder deutsche Kontrolle gestellt.

Die ausländischen Flugzeuge, die sich in den oben erwähnten Gebieten befinden sollten, werden den italienischen oder deutschen Militärbehörden ausgehändigt.

IS. Solange die italienische und die deutsche Regierung nicht anders bestimmen, werden die Rundfunksendungen aller Art auf allen nationalen Gebieten Frankreichs verboten bleiben. Die Bedingungen, unter denen der Rundfunkverkehr zwischen Frankreich, Französisch-Nordafrika, Syrien und Französisch-So- waliland dnrchgeführt werden kann, werden von der italienischen Waffenstillstandskommisston bestimmt werden.

26. Vcrkehrsfreiheit des Warentransits zwischen Deutsch­land und Italien durch das nicht besetzte französische Gebiet.

21. Alle italienischen Kriegsgefangenen und ita­lienischen Zivilpersonen, die aus politischen oder Kriegsgründen ^>er irgendwie wegen Handlungen zugunsten der italienischen Regierung inte... -t, verhaftet oder verurteilt worden sind, müs­sen sofort in Freiheit gesetzt und den italienischen Militärbehör­den übergeben werden.

22. Die französische Regierung garantiert den guten Zustand alles dessen, was auf Grund des vorliegenden Abkommens ab­geliefert werden muß oder kann.

23. Eine italienische Waffenstillstandskommis­sion. die dem italienischen Oberkommando untersteht, wird be­auftragt, sei es direkt, sei es mittels ihrer Organe, die Ausfüh­rung des vorliegenden Waffenstillstandsabkommens zu regeln »nd zu kontrollieren. Sie wird ebenfalls beauftragt, das vor­liegende Abkommen mit dem zwischen Deutschland und Frankreich Derettv abgeschlossenen in llebereinstimmung zu bringen.

24. Am Sitz der iw vorigen Artikel erwähnten Kommission wird eine französische Delegation eingesetzt mit dem Auftrag, die Wünsche ihrer eigenen Regierung hinsichtlich der . Ausführung des vorliegenden Abkommens vorzubringen und den ff zuständigen französischen Behörden die Bestimmungen der italie­nischen Waffenstillstands!-::Emission zu übermitteln.

25. Das vorliegende Waf'mstillstandsabtommen wl.d iui Au­genblick seiner Unterzeichn» g in Kraft treten. Die Feindselig­keiten werden auf allen Operationsplätzen sechs Stunden nach dem Augenblick eingestellt werden, zu dem die italienische Re­gierung der Reichsregierng den vollzogenen Abschluß des gegen­wärtigen Abkommens mitgeteilt haben wird. Die italienische Re­gierung wird diesen Zeitpunkt der französischen Regierung durch Funkspruch bekanntgeben.

26. Das gegenwärtige Waffenstillstandsabkommen bleibt in Kraft bis zum Abschluß des Friedensvertrages. Es kann von Italien in jedem Augenblick mit sofortiger Wir­kung gekündigt werden, falls die französische Negierung die über­nommenen Verpflichtungen nicht erfüllt. Die bevollmächtigten Unterzeichneten, gebührend legitimiert, erklären, die oben an­gegebenen Bedingungen zu billigen.

Rom, 24. Juni 1940. 19.15 Uhr unterzeichnet.

Marschall Pedro Vadoglio.

Armeegeneral Huntzi ger.

Die Bedingungen

Hart, aber ehrenhaft", so hat man in Bordeaux die Be­dingungen der Wasfenstillstandsverträge genannt, die Frankreich in Lompiegne und Rom Unterzeichnete. Hart bedeutet an den äußeren Umständen gemessen, die zur Waf- senstreckung der Franzosen führten, zugleich gerecht und der gegebenen Lage angemessen. Darin unterscheidet sich dieser Abschluß der Feindseligkeiten von den Bedingungen, die Deutschland 1918 auferlegt wurden. Frankreich war diesmal völlig geschlagen,' es verfügte kaum noch über einen größe­ren kamffähigen Verband. Es erlag nicht durch innere Schwäche, sondern durch eine unzweideutige Entscheidung der Waffen. Sein Material befand sich bereits überwiegend in deutscher Hand, die Stätten seiner Kriegsindustrie waren besetzt oder durch Rohstoffentzug stillgelegt. Ueber die Hälfte des Landes war von den Armeen des Siegers überflutet, und es gab keine Aussicht mehr, den Rest verteidigen zu können, zumal auch der englische Verbündete das Spiel auf­gab, so schreibt derV B ".

Man vergleiche damit die Lage der deutschen Heere im November 1918. Sie standen durchweg im Land des Gegners, ihre Widerstandskraft war noch so groß, daß Foch eine Waffenruhe mit der Begründung ablehnte, in diesem Fall würden sich die Deutschen wieder so festsetzen, daß sie nicht aus ihren Gräben zu vertreiben wären. Erst für oen Sommer 1919 rechnete er mit einem durchschlagenden Erfolg.

Gleichwohl erlangten die Alliierten damals die Besetzung deutscher Gebiete, die sie im Zeitpunkt der Waffenstillstands- Verhandlungen noch gar nicht hätten erobern können, und alle anderen Bedingungen waren entsprechend gehalten. Schließlich wurde der Waffenstillstand aus 36 Tage befristet und seine Verlängerung mußte später zweimal mit neuen Zugeständnissen Brückenkopf Kehl, Auslieferung der Han­delsflotte erkauft werden.

Der Waffenstillstand von 1940 steht untereineman- deren Zeichen. Einem aufs Haupt geschlagenen Geg­ner auferlegt, beschränkt er sich auf die Ziele, dieimVor- spruch der Bedingungen genannt sind:

1. eine Wiederaufnahme des Kampfes zu verhindern,

2. Deutschland alle Sicherheiten zu bieten für die ihm aufgezwungene Wetterführung des Krieges gegen Eng­land,

3. die Voraussetzungen zu schaffen für die Gestal­tung eines neuen Friedens, dessen wesentlich­ster Inhalt die Wiedergutmachung des dem Deutschen Reich selbst mit Gewalt angetanen Unrechts sein wird.

Die beiden ersten Punkte stehen in enger Beziehung zu­einander j das zeigt schon das Echo, das die französische Waf­fenstreckung in England fand, wo Kräfte am Werke sind, um in die geklärte Lage mittels englandhöriger französischer Emigranten neue Zweideutigkeiten hineinzutragen. Frank­reich muß also auf einen Stand demobilisieren, der eine Wiederaufnahme des Kampfes unbedingt ausschließt und das Maß der ihm verbleibenden Streit­kräfte auf das strikte Minimum begrenzt, wobei auf die inneren Erfordernisse Rücksicht genommen wird.

Inwieweit die AuslieferungdesKriegsmate- rials in Anspruch genommen wird, bleibt abhängig von der Entwicklung der Eesamtlage. Jedenfalls müssen die Flugzeuge abgerüstet werden; ein Startverbot schließt ihre weitere Verwendung aus. Die verbleibenden Waffen werden unter Aufsicht sichergestellt. Neuanfertigung von Kriegsgerät im unbesetzten Gebiet ist untersagt, ebenso Ver­bringung ins Ausland. Die Kriegsflotte wird in fran­zösischen Häfen interniert, es ist dabei anders als 1918 ausdrücklich zugesagt, daß wir auf eine Verwendung der Schiffe im Krieg oder auf eine Wegnahme im Friedensver­trag verzichten.

Etwa die Hälfte Frankreichs bleibt besetzt, die dort stehenden Streitkräfte sind von Frankreich zu unter­halten. Mit Ausnahme des Küstenstrichs südlich der Gironde bis zur spanischen Grenze handelt es sich um Gebiete, die jetzt schon in deutscher Hand sind, andere Bezirke werden so­gar zurückgegeben. Damit untersteht die ganze atlan- tischeKiistedeutscherVerfiigung nebst allen Be­festigungsanlagen. Nach Einstellung der Feindseligkeiten mit England wird die Besetzung dieser Häfen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß beschränkt werden. Handelsschiffe dür­fen nur mit Genehmigung der Besetzungsmächte verkehren. Das Verkehrsnetz im besetzten Gebiet ist »»zerstört zu über­geben. Im unbesetzten Gebiet ist es Deutschland und Italien für den Durchgangsverkehr freiznhalten.

Der Vertrag ist also unbelastetvonschikanösem Beiwerk Er setzt Frankreich militärisch matt, aber er gestattet ihm in den Grenzen des Möglichen und Erwünsch­ten eine Wiederherstellung seiner inneren Ordnung. Hier ist vor allem die Rückführung der 87 Millionen Flüchtlingen zu bedenken. Sie sind die Ovfer des Reynaud-Systems und der demoralisierenden Liigenhetze gegen Deutschland, dessen Ssldaten einer schändlichen Kriegführung verdächtigt wur­de«. Das hat sich an Frankreich verdientermaßen gerächte

^ Das über die in Frankreich lagernden Vorräte nur im

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Einvernehmen mit der Reichsregierung verfügt werden darf entsvricht der besonderen Lage. Doch werden die Bedürfnisse der Bevölkerung berücksichtigt. Auch hier ist ein Vergleich mit 1918 lehrreich. Damals mußte etwa ein Viertel des ge­samte« rollenden Materials der deutschen Bahnen abgelie­fert werden, und zwar die besten Maschinen und Wagen so daß Deutschland lange Zeit aus einer ernsten Transportkrise nicht herauskam. Es mußten sogar später Milchkühe aus- geliefsr: rverden, und das in einer Zeit massenhaften Kin- derLerbens durch die Hungerblockade, die ausdrücklich auf- rechterhalten wurde!

Die französischen Kriegsgefangenen werden nach Friedensschluß zurückkehren. Die deutschen Gefangenen sind sofort freizulaisen, ebenso alle deutschen Zivilgefangenen, die teilweise in die Kolonien verschleppt worden sind.

Es liegt nun bei Frankreich, durch gewissenhafte Erfül­lung der Bedingungen des Waffenstillstandes für dessen Fortbestand zu sorgen. Die Bestimmungen des Waffenstill­standes lassen nicht die mindesten Zweideutigkeiten zu. Die französische Regierung haftet mit allen Folgerungen dafür daß alle Kampfmittel und beweglichen Werte im Lande bleiben, daß kein Franzose fremde Dienste nimmt und sich damit zum rechtlosen Freischärler herabwürdigt. Ueber die reibungslose und korrekte Durchführung des Vertrages wacht die Waffenstillstandskommission in Wiesbaden, der Frank­reich eine Abordnung zur Seite stellt.

Nach der Unterzeichnung des Abkommens mit Italien sind die Feindseligkeiten am 25. Juni, 1 Uhr 34, eingestellt worden. Damit schloß ein Krieg ab, in den Frankreich mit sehr weitgespannten Erwartungen hineinging. Seine Poli­tiker und Generale konnten sich nicht genug tun im Ent­werfen von Zukunftsbildern, die eine völlige Versklavung Deutschlands, die Auflösung des Reiches, die Rheingrenze für Frankreich und die abgefeimteste Demütigung und Ent­ehrung des deutschen Volkes in sich schlossen. Es ist ganz an­ders gekommen. Zum Heile Europas wird seine künftige Gestalt nicht vom Willen Frankreichs geformt. Der Friedens- jchlutz zwischen Deutschland und Frankreich aber wird im Zeichen der Wiedergutmachung stehen, von der die Prä­ambel des Abkommens vom 21. Juni 1940 spricht.

Das britische SchuldkonLo wächst

In einer Nacht 371 Bombenabwürfe auf Städte und Dörfer

Berlin, 26. Juni. In London und ganz England wächst die Unsicherheit und Nervosität immer mehr. Alles beschäftigt die Frage, wie nun wohl die weitere Entwicklung des Krieges gegen England sein wird. Die allgemeine Nervosität hat auch das britische Luftfahrtministerium ergriffen. Die der RAF gege­benen Angriffsziele lassen auf ein völliges Durcheinander schließen.

Ln der Nacht vom 2«. zum 21. Juni wurden insgesamt S71 Spreng- und Brandbomben auf deutsches Heimatgebiet abgewor- seu, 16 Zivilpersonen wurden getötet und 41 verletzt. U. a. wurde ein Bombenangriff auf die Stadt Duisburg geflogen, durch den Hrei Häuser und eine katholische Kirche schwer beschädigt wurde». Ln der Stadt Rhynern, Kreis Unna, wurden zwei Häuser zer­stört, ein Haus schwer beschädigt. Auf viele kleine Orte, wie z> V. auf Ahlen, Oelde, Weetfeld, Schmehausen, Stadtlohn und Sterkrade, wurden Bomben geworfen, durch die teils Schade» an Häusern, teils aber nur Flurschaden verursacht wurde.

In der Nacht vom 23. zum 24. Juni, 6.40 Uhr, ist dieRAF schon dazu übergegangen, außer den üblichen Bombenangriffen auf kleine und kleinste Orte auf freiem Gelände stehende Ee- bäudekomplexe zu bombardieren. In der Nacht wurden zum Beispiel zwei Bomben auf Schloß Styrum bei Mülheim- Ruhr abgeworfen, wodurch der Verwalter tödlich verletzt wurde. Es entstand hier nur mäßiger Sachschaden. Auf das Schloß Rheydt, das 3 Kilometer nordwestlich der Stadt Rheydt liegt wurden sogar sieben Bomben geworfen, die aber keines der Ge­bäude trafen, sondern nur Flurschaden anrichteten.

Das britische Schuldkonto wächst von Tag zu Tag!

Wie sie in Belgien hausten!

Brüssel, 26. Juni. Schon jetzt ist es in den einzelnen belgischer Gemeinden möglich, einen lttberblick über den Umfang der vor den Franzosen und Engländern durch Plünderungen und Zer­störung angerichteten Schäden zu erhalten. Die Höhe der Beträg« zeigt, wie die abstehenden alliierten Soldaten in den Orb schäften ihrer Verbündeten gehaust haben. Nach Angabe des Bür­germeisters von Brasschaet betragen die Schäden der durch EnK länder und Franzosen verursachten Plünderungen und Zerstörun­gen insgesamt allein in diesem Ort 50 Millionen Franken. I» der Gemeinde Destmalle wurde in Len wenigen Tagen der fran­zösischen Besetzung Mitte Mai Eigentum in Höhe von 400 00k Franken geplündert. In St. Mariaburg sind in der Billa,,L« Caravelle" in der Rue de Caterslei nach Aussage des Verwalte« Kunstgegenstände im Werte von mehreren hunderttausend Fran> ken zerstört bezw. gestohlen worden. In der dem portugiesische« Bankier Cabrita gehörigen Villa in Sapellenboech wurden nack Angabe des Besitzers von englischen Soldaten Wäsche, Deckes Silberbestecke, Wein und Liköre im Werte von 55 000 Franke« gestohlen.

Peinliche Diplomatenbegegnnngen in der Vatikanstadt

Vatikanstadt, 26. Juni. Durch den Waffenstillstand der Achsen- Mächte mit Frankreich hat die Atmosphäre unter den nach de> Vatikanstadt übergesiedelten früheren diplomatischen Vertreter« in Rom eine starke Trübung erfahren. Das einstige gute Ein­vernehmen ist in das direkte Gegenteil umgeschlagen. Der fran­zösische Botschafter und der englische Gesandt' sind Feinde geworden und grüßen sich nicht mehr. Di« gleiche Haltung haben Mitglieder der französischen Botschaft ge­genüber den Engländern eingenommen. Bezeichnenderweise neh­men auch die belgischen und polnischen Vertreter ei« analoge Haltung gegen den englischen Gesandten ein, da sie i> England den wahren Schuldigen für die Katastrophe ihrer Län­der sehen. Die Vatikanpolizei überwacht alle diese Persönlich­keiten, deren Leben keineswegs mehr angenehm ist, da sie nich< mehr mit anderen Personen innerhalb und außerhalb des Vati­kans, auch nicht telefonisch, in Verbindung treten können. Jh> Leben muß sich in dem kleinen Palais Santa Marta abspiele« Die einzige Zerstreuung bildet ein Nachmittagsspaziergang i> den Vatikangärten, wobei die nunmehr offenen Feinde bemüht find, sich aus dem Wege zu gehen.