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Amtsblatt des Kreises Calw für Attensteig und Umgebung — Heimatzeitung der Kreise Calw und Freudenstadt
»«»I»pr d. Pvst ^ 1.20 einschl. 18 L Beförd.-Geb., znz. SS ^ Zustellungsgeb.; d. Ag.
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-lummer 148
Altensteig, Donnerstag, den 27. Juni 1940
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Zum Borsitzenden der WaffenstillstandskommWon
hat der Führer den General der Infanterie v. Stülpnagel (unser Bild) ernannt. Die Waffenstillstandskommission, die auf Erund des deutfch-französifchen Waffenstillstandsvertrages Zusammentritt, wird ihren Sitz in Wiesbaden haben.
(Weltbild-Wagenborg-M.)
Bombenangriffe auf Mittelengland
Ein bewaffneter britischer 12 vvv-VNT.-Dampfer und zwei bewaffnete Handelsdampfer von deutschem U-Boot torpediert
DNV. Führer-Hauptquartier, 26. Juni.
Das Oberkommando der Wehrmacht gibt bekannt:
8mWeften keine besonderen Ereignisse.
In der Nacht zum 26. Juni griffen unsere Kampfflugzeuge in Mittelengland mehrere Flugplätze und Anlagen der Flugzeugindustrie erfolgreich mit Bomben an.
Nachträglich wird bekannt, daß am 24. Juni auf der Höhe oou Bayonne auf ein feindliches Transportschiff von etwa 700g Tonnen ein Bombenangriff unternommen wurde, der heftige Detonationen und Brände zur Folge hatte.
Ein deutschesUnterseeboot torpedierte südwestlich Irlands den bewaffneten britischen Dampfer „Sara- »ac« (12 000 BRT.) und zwei weitere bewaffnete feindliche Handelsdampfer.
Von drei britischen Bristol-Vlenheim-Flngzeugen, di« gestern erneut versuchten, den Flugplatz Stavanger- Sola anzugreisen, wurden zwei durch unsere Jäger abgeschossen. Das dritte verschwand, ohne zum Angriff z« kommen.
Die Bombenwürfe britischer Flugzeuge in der Nacht zum 26. Juni in Nord- und Westdeutschland trafen keine militärischen Ziele und richteten nur geringfügigen Schaden an. Soweit bisher bekannt, wurden vier Personen getötet.
Der italienische Heeresbericht
Vergebliche englische Luftangrisfe auf Neapel und Ostafrika
Nom, 26. Juni. Der italienische Heeresbericht vom Mittwoch hat folgenden Wortlaut:
Das Oberkommando der Wehrmacht gibt bekannt: Nichts zu melden von den Fronten des Mutterlandes und Nordafrikas.
2nOstafrika vergebliche englische Luftangrisfe aus Asmara «Ü> Diredaua. Zwei feindliche Flugzeuge abgeschossen.
Ein versuchter Luftangriff gegen Neapel ist durch das Eingreifen unserer Jagdflugzeuge und der Luftabwehr vereitelt worden, die den Feind in die Flucht schlug.
Verhandlungen über de» deutsch-sowjetischen Erenzvertrag Sowjetabordnung in Berlin eingetroffen Berlin, 27. Juni. Zu den in Berlin stattfindenden Verhandlungen über den deutsch-sowjetischen Grenzvertrag sind der Leiter der West-Abteilung im sowjetischen Autzenkomnnssariat Ale- kaudrow, und der sowjetische Oberst Leontjef in der Reichshauptstadt eingetroffen. Zur Begrüßung hatten sich als Vertreter des Auswärtigen Amtes Gesandter von Sauckel und Vortragender Legationsrat Dr. Schliep, sowie der Botschafter der UdSSR, in Berlin, Schkwarzew, am Bahnhof eingefunden.
Rom, 26. Juni.
Das italienisch-französische Waffenstillstandsabkommen hat folgenden Wortlaut:
1. Frankreich wird die Feindseligkeiten gegen Italien aus dem «atioualeu französischen Bode», in Französtsch-Nordasrika, in de» Kolonien, in den Schutz- und in den Mandatsgebieten einstelle«. Auch die Feindseligkeiten gegen Italien zur See und in der Lust werden von Frankreich eingestellt.
2. Die italienischen Truppen werden nach Inkrafttreten der oor- liege«den Wassenstillstandskonoention und für die ganze Dauer derselben auf ihren in allen Operationsgebieten erreichten vorgeschobenen Linien bleiben.
3. Auf dem nationalen französischen Territorium wird die Zone zwischen den in Artikel 2 erwähnten Linien und einer in der Luftlinie 50 Kilometer davon entfernt liegenden Linie für die Dauer des Waffenstillstandes entmilitarisiert.
In Tunesien wird für die Dauer des Waffenstillstandes die Zone zwischen der gegenwärtigen libysch-tunesischen Grenze und der auf der Karte eingetragenen Linie entmilitarisiert. In Algerien und in den südlich von ihm gelegenen Gebieten von Französisch-Afrika, die an Libyen angrenzen, wird für die Dauer des Waffenstillstandes eine Zone entmilitarisiert, die zwischen der libyschen Grenze und einer in 200 Kilometer parallel dazu verlaufenden Linie liegt.
Solange die Feindseligkeiten Italiens gegen das britische Imperium fortdauern und für die Dauer des Waffenstillstandes wird das Gebiet der Kolonie von Französisch-Somali in seiner ganzen Ausdehnung entmilitarisiert.
Für die Dauer des Waffenstillstandes wird Italien beständig Vas uneingeschränkte Recht haben, den Hase» und die Hafeneinrichtungen von Dschibuti sowie die Eisenbahn Dschibuti—Addis Abeba aus der französischen Strecke für jede Art von Transporten zu benutzen.
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Besichtiaungsreise des Großadmirals Dr. h. c. Raeder ^ an der Kanalkiiste
Der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine Großadmiral Dr. h. c. Raeder, besichtigte in der Zeit vom 17.—21. Juni 1910 die Verbände der Kriegsmarine und die Marineanlagen im Bereich der holländischen, belgischen und nordfranzösischen Küste, um sich von ihrer Einsatzbereitschaft gegen England zu überzeugen. — Unser Bild zeigt den Großadmiral auf der Strandpromeuade von Dünkirchen im Gespräch mit dem Kommandeur des Regiments, das Dünkirchen eroberte. (PK.-Tews-Scherl-Wagenborg-M.)
4. Die im Artikel 3 erwähnten zu entmilitarisierenden Zone» werden innerhalb von zehn Tagen nach Einstellung der Feindseligkeiten von den französischen Truppen mit Ausnahme de» unbedingt erforderlichen Personals für die Ueberwachung und die Unterhaltung der Befestigungsanlagen, Kasernen, Lager und militärischen Gebäude und der Truppen für die Ausrechterhaltung der inneren Ordnung, die die später erwähnte italienisch« Waffenstillstandskommission von Fall zu Fall bestimmen wird, geräumt.
5. Unbeschadet des aus Artikel 10 sich ergebenden Rechtes müssen alle beweglichen Waffen und die dazu gehörenden Munitionsbestände in den zu entmilitarisierende« Zonen auf dem nationalsranzösischen Gebiet und dem an Libye» angrenzenden Gebiet sowie jene im Besitz der Truppen befindlichen Waffen, die, wie oben angegeben, die erwä^ .ren Gebiet« räumen werden, innerhalb von fünfzehn Tagen beseitigt werden. Die in den Befestigungswerken eingebauten Waffen und die entsprechenden Munitionsbestände müssen innerhalb der gleichen Zeit unbrauchbar gemacht werden. Für die eingebauten Waffen und für die dazugehörenden Munitionsbestände der aus diesen Gebieten bestehenden Festungs- ar ugen gilt das gleiche, wie für das nationalsranzösische und da» an das libysche angrenzende Gebiet.
6. Solange die Feindseligkeiten zwischen Italien und dem britischen Weltreich andauern, werde» die militärischen und See- sestungen und Flottenstützpunkte Toulon, Vizerta, Ajaccio und Oran (Merse el Kebirj bis zur Einstellung der Feindseligkeiten gegen das genannte Imperium entmilitarisiert. Diese Entmilitarisierung wird innerhalb von 15 Tagen und so durchgeführt werden müssen, daß die gesamten militärischen und Seefestungen sowie Flottenstützpunkte in ihrer offensiven und defensiven Stärke unbrauchbar gemacht werden. Ihr Nachschub- und Versorgungsdienst wird unter der Kontrolle der italienischen Waffen still st andskommission auf die Bedürfnisse der französischen Kriegsschiffe beschränkt sein, die nach Artikel 12 hier liegen.
7. In den zu entmilitarisierten Zonen, militärischen und See- sestungen sowie Flottenstützpunkten werden selbstverständlich die französischenZivilbehörden und die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung notwendigen Polizei- kräfte in Funktion bleiben. Außerdem werden die militärischen und Marinebehörden dieser Gebiete im Amt bleiben, die von der italienischen Wafsenstillstandskommission bestimmt werden.
8. Die italienische Waffen st ill st andskommission wird kartographisch die genaue Grenze der Gebiete der militärischen und Seefestungen sowie Flottenstützpunkte bezeichnen, die zu entmilitarisieren sind, sowie die Einzelheiten der Durchführung der Entmilitarisierung bestimmen. Die gleiche Kommission hat das uneingeschränkte Recht, in diesen Gebieten Festungen und Stützpunkte sowie die Durchführung der in den vorhergehenden Artikeln festgesetzten Bestimmungen zu kontrollieren, sei es durch Kontrollbesichtigungen, sei es durch ständige Abordnungen an Ort und Stelle.
9. Die ganze zum nationalen Gebiet Frankreichs zu Lande, z» Wasser und in der Luft gehörende Wehrmacht wird innerhalb einer «och festzusetzende« Frist demobilisiert und abgerüstet, mit Ausnahme der zur Ausrechterhaltung der innere« Ordnung notwendigen Formationen. Die Stärke und Bewaffnung dieser Formationen wird von Italien und von Deutschland bestimmt werden. In bezug auf die Gebiets von Französisch-Nordasrika, von Syrien und Französisch-Somali wird die italienische Waffenstill- ftandskommission bei der Festsetzung der Modalitäten für die Demobilisierung und Abrüstung die besondere Bedeutung dieser zur Aufrechterhaltung der Ordnung in diesen Gebieten notwendigen Kräfte berücksichtigen.
10. Italien behält sich das Recht vor, als Garantie fiir die Durchführung des Waffenstillstandsabkommens die teilweise oder vollständige Anvlieseruug der gesamten Wassenbestände der Infanterie, Artillerie, ferner Panzerwagen, Tanks, Kraftwagen, Pferdegespanne und die dazu gehörenden Munitionsbestände zu verlange«, die gegen die italienischen Streitkräfte irgendwie eingesetzt oder verettgestellt waren. Die genannten Waffen- und Materialbestände müsse» in dem Zustand ansgeliesert werde», in dem sie sich bei Abschluß des Wassenstillstandes befinden.
11. Die Waffen, die Munitions- und Kriegsmaterialbestände jeglicher Art, die in den nicht besetzten französischen Gebieten verbleiben, inbegriffen die Waffen- u. Munitions-