Amtliche Bekainltmachungea.

Höchstpreise für Mehl und Brot.

Nachdem seitens des Kommunalverbands mit Wirkung vom 26. ds. Mts. an die Mehlpreise im Großen wie folgt festgesetzt wurden und zwar für 1 Tack (1 Doppelzentner einschl. Sackgewtcht) Weizeuauszugsmehl . ... 45 Mk. und für 1 Sack (1 Doppelzentner einschl. Sackgewicht) «eizeabrotmehl (Kriegsmehl) . . 40 Mk.. wobei für jeden vollen Sack wie seither ein leerer Sack kostenlos zurückgegeben ist, werden auf Grund des Reichsgesetzes, betr. Höchstpreise und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen des K. Mini­steriums des Innern vom 26. Januar 1915 Staatsanzeiger Nr. 20 für den Oberamtsbezirk Lalw folgende Preise und zwar 28 Pfg. für 1 Pfund Weizenauszugsmehl,

24 Pfg. für 1 Pfund Weizenbrotmehl (Kriegsmehl), 8 Pfg. für 1 Weizenkleinbrot zu 1VV Gramm und 50 Pfg. für einen 1280 Gramm-Laib Hausbrot mit Wirkung vom 1. Juli 1815 an als Höchstpreise fest­gesetzt.

Ueberschreiten der Höchstpreise, sowie Auffor­derung oder Sich-Erbieten zum Abschluß eines Ver­trags, durch den die Höchstpreise überschritten wor­den find, wird nach § 6 der Höchstpreisgesetze (R.- G.-Bl. 1914 S. 516) mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10000 «k. bedroht.

Die festgesetzten Höchstpreise find in ortsüblicher Weise bekannt zu geben und ist vorstehende Bekannt­machung in den Verkaufsräumen anzuschlagen.

Calw» den 30. Juni 1915.

K. Oberamt: Amtmann Ripp mann, A. V.

Bekanntmachung

betr. Ernteflächenerhebung u. Anbauübersicht.

Das K. Statistische Landesamt gibt folgendes be­kannt:

1. Da nach 8 2 Abs. 4 der Min.-Verf. vom 19. Zuni 1915 die Anzeige an den Ortsvorsteher entweder schrift­lich (mittels Beantwortung des Fragebogens) oder mündlich zu geschehen hat, und anzunehmen ist, daß ein Teil der Betriebsinhaber, besonders in den Landge­meinden, die Anzeige mündlich erstattet, dürste der für die Ortsvorsteher bestimmte Borrat an Fragebogen aus­reichend bemessen sein.

2) Don verschiedenen Ortsvorstehern ist die Anfrage an das Statistische Landesamt gerichtet worden, ob nicht die Ermittlung des landwirtschaftlichen Anbaus gemäß Min.-Berf. vom 20. Mai 1915 (Staatsanzeiger vom 21. Mai 1915 Nr. 117) auf Grund der auf 1.4. Juli 1915 angeordneten Ernteflächenerhebung erfolgen kann. Hiezu ist folgendes zu bemerken:

Die durch Vundesratsbeschluß (Neichs-Eesetzbl. S. 331) angeordnete Sondererhebung über die Ernteflächen hat auf anderer Grundlage zu erfolgen, als die dies­jährige ordentliche Anbauermittlung. Während die letztere nur die innerhalb der Gemeindemarkung ange- bauten Früchte nachzuweisen hat, haben bei der zufolge Bundesratsbeschlusses in der Zeit vom 1.4. Juli 1915 vorzunehmenden Sondererhebung über die Ernteflächen die Vetriebsinhaber die von ihnen angebauten Flächen ohne Rücksicht darauf, ob die Flächen innerhalb oder außerhalb der Gemeindemarkung liegen, von der aus die Bewirtschaftung erfolgt, anzugeben. Aus diesem

Grunde können die Ergebnisse der Ernteflächenerhebung für die Anbaustatistik nicht wohl verwendet werden. Weiterhin steht einer solchen Benützung der Umstand entgegen, daß die Ergebnisse der Ernteflächenerhebung kaum vor dem 10. Juli d. Js. zusammengestellt sein wer­den, während für die Vorlage der Anbauübersicht fiir 1915 eine Fristverlängerung über den 1. Juli hinaus nicht gewährt werden, kann, da die Ergebnisse der An­baustatistik Heuer von den statistischen Landesämtern dem Kaiserlichen Statistischen Amt so rasch als möglich mit­geteilt werden sollen.

Die Ortsvorsteher werden noch besonders darauf hingewiesen, daß die Einsendung der Anbauübersicht für 1915 an das Statistische Landesamt in Stuttgart spätestens auf 1. Juli d. Js. zu erfolgen hat.

Calw, Len 27. Juni 1915.

K. Oberamt: Amtm. Ri pp mann. AB.

Bekanntmachung, betreffend Borschristen über das Verfahren bei der Prüfung, der Fest­stellung des Uebernahmepreises und der Uebernahme von Militärluchen.

1. Die Prüfung, Feststellung des Uebernahmepreises und Uebernahme der Militärtuche erfolgt innerhalb des Reichsgebiets durch das Königlich Preußische Kriegsministerium.

Die Aufforderung zur Ueberlassung und zur Ver­sendung, sowie die Anordnung des Eigentumsüber­ganges (Uebernahme) der Militärtuche ergeht durch das Wollgewerbemeldeamt des Königlich Preußi­schen Kriegsministeriums.

2. Für die Preisbestimmung der beschlagnahmten Tuche soll eine physikalisch-chemische Prüfung maßgebend sein, ähnlich der bisher von den Kriegsbekleidungs­ämtern vorgenommenen.

Alle Tuchproben, die ohne amtliche Prüfungs­zeugnisse eingereicht sind, werden daher in der Prü­fungsstelle des Wollgewerbemeldeamts geprüft. So­weit amtliche Prüfungszeugnisse beigebracht wer­den, sind diese für die Preisfestsetzung maßgebend.

3. Die Prüfungsstelle wird von einem Dipl.-Jngenieur geleitet, dem zwei akademisch gebildete Chemiker zur Seite stehen. Sie arbeitet nach den Grundsätzen des Königlichen Material-Prüfungs-Amtes in Ber­lin-Lichterfelde. Die Beamten sind dort ausgebildet. Es wird ihnen in keinem Fall bekannt gegeben, wem die einzelnen Tuchproben gehören. Die Vor­drucke für die Prüfungsberichte und die Muster wer­den in der Muster-Kontrollstelle mit Nummern an Stelle der Namen versehen und so der Prüfungs­stelle übergeben. Den Prüfungsbeamten ist das Be­treten der Räume, in denen der Briefwechsel mit den Meldenden usw. bearbeitet wird, verboten.

4. Nach dem Ergebnis der physikalisch-chemischen Prü­fung (Ziffern 2 und 3) werden die Tuche von dem Wollgewerbemeldeamte in Klassen eingeteilt.

5. Die Entscheidung, welche Klaffen und Farben von Tuchen jeweils von der Militärbehörde übernommen und welche zur späteren Verwendung zurückgestellt werden, hat die Bekleidungsabteilung des Kriegs­ministeriums.

Die Bekleidungsabteilung wird nach ihrem Er­messen unbrauchbare Tuche dem Wollgewerbemelde­amte zur Freigabe bezeichnen.

6. Für dre einzelnen Tuchklaffen sind von dem König!. Preußischen, dem König!. Bayerischen, dem König!. Sächsischen und dem König!. Württembergischen Kriegsministerium auf Grund der gesetzlichen Höchst­

preise für Militärmannschaftstuche Preistabellen festgesetzt worden. Diese Tabellen bilden die end­gültige Unterlage für die Festsetzung des Ueber­nahmepreises im Einzelfalle.

7. Die Muster werden mit den Prüfungszeugniffen und unter Angabe der auf Grund der Prüfung, bezw. des amtlichen Prüfungszeugniffes festgesteMen Klas­sen einer Kommission vorgelegt, die sich jeweils aus einem Offizier des Kriegsministeriums als Vor­sitzenden, einem Sachverständigen aus Tuchgroß­handels- und einem aus Fabrikantenkreisen zusam­mensetzt. Erstere Sachverständige sind von den Handelskammern zu Berlin, München. Leipzig, Stuttgart, letztere von dem Kriegs-Garn- und -Tuch­verband dem Kriegsministerium zu benennen. Das Wollgewerbemeldeamt wird jeweils zwei von die-

, sen Sachverständigen rechtzeitig zur Teilnahme an den Sitzungen ausfordern.

8. Der Prüfungskommission ist nicht bekannt, wessen Tuche sie beurteilt.

Sie hat das Recht, gegebenenfalls Nachprüfungen der Tuchproben vornehmen zu lassen.

Die Kommission setzt an Hand der Preistabellen (vgl. Ziffer 6) mit Stimmenmehrheit den Ileber- nahmepreis fest. Sie kann gewisse Zuschläge oder Abschläge bestimmen. Durch erstere dürfen jedoch die gesetzlichen Höchstpreise nicht überschritten werden.

Wird in der Kommission eine Einigung über den Preis nicht erzielt, so muß der Vorsitzende die Entscheidung der Bekleidungsabteilung des Kriegs­ministeriums anrufen, welche alsdann den Preis an Hand der Sachverständigengutachten endgültig fest­setzt. Eine Anfechtung der Preisbestimmung ist nicht zulässig.

9. Soweit die Bekleidungsabteilung bestimmte Tuche als zur Uebernahme geeignet bezeichnet hat. gibt das

Wollgewerbemeldeamt dem Vekleidungs-Beschaf- fungs-Amte die Bestände an diesen brauchbar be­fundenen Tuchen an und fordert es auf, mitzuteilen, wann und an welches Kriegs-Bekleidungs-Amt die betreffenden Tuche zu senden sind.

10. Sobald das Bekleidungs-Beschaffungs-Amt das empfangspflichtige Kriegs-Bekleidungs-Amt bezeichn net Hat, teilt das Wollgewerbemeldeamt diesem die Entscheidung des Bekleidungs-Veschaffungs-Amtes mit und gibt ihm den Eigentümer, die Menge, Art und Eigenschaften, den Uebernahmepreis und Liefer­termin der Tuche an.

11. Zugleich ergeht von dem Wollgewerbemeldeamt an die Eigentümer gemäß 8 2 des Gesetzes betr. Höchst­preise vom 4. August 1914/17. Dezember 1914 die Aufforderung zur Ueberlassung dieser Tuche an die Militärbehörde und zur umgehenden Uebersendung an das zu bezeichnende Kriegs-Bekleidungs-Amt un­ter Bekanntgabe derLieferungs- und Abnahme- Vorschriften".

12. Das Kriegs-Bekleidungs-Amt prüft die Tuche nach Eintreffen und benachrichtigt das Wollgewerbe­meldeamt von der Annahme oder Zurückweisung der Tuche.

13. Hat das Wollgewerbemeldeamt Kenntnis von der Annahme der Tuche durch das Kriegs-Bekleidungs-

Amt erhalten, so teilt es dem Eigentümer der Tuche mit, daß das Eigentum der in Rede stehenden Tuche dem betreffenden Kriegs-Bekleidungs-Amt über­tragen wird (Uebernahme).

14. Das Kriegs-Bekleidungs-Amt, welches die Tuche er­hält, bezahlt sie spätestens 6 Wochen nach Empfang.

Stuttgart, den 25. Juni 1915.

v. Marchtaler.

Tanew-8Kederung erreicht. An der Jsonzofront l unternahmen die Italiener nach langer Artillerie­vorbereitung einen großangelegten Angriff, der von unseren Truppen abgewiesen wurde.

Die vergeblicher« Durchbruchsverfuche der Italiener an der Kärntner Grenze.

K. K. Kriegspresjequartier, 30. Juni. Die Ita­liener machen seit Anfang des Krieges große An­strengungen, um die Kärntner Grenze zu durch­brechen. Hauptsächlich beim Plöckenpaß setzten schwere Infanterie- und Artilleriebomühungen ein, die aber damit endeten, daß wir den Feind von den bereits besetzten Paßhöhen wieder hinauswarfen. Gleich­zeitig wurde auch der zweite Weg nach Kärnten bei Malforghe zwischen Tarvis und Pentafel gelegen, zu forcieren versucht. Am 15. Juni wurde in der Nähe des Passes schwere Artillerie konzentriert, die von früh bis spät abends ununterbrochen auf die Forts schoß. Hauptsächlich das Fort Haensel sollte forciert werden, aber die italienische Bemühungen gegen das Fort waren vergebens. 15 Tage wider­stand das Fort kraftvoll und todesmutig, obschon die Besatzung ein Höllenfeuer auszuhalten hatte. Die Italiener schossen mit 28 Zentimeter-Granaten un­unterbrochen, an manchen Tagen von 10 Uhr abends bis 4 Uhr früh. Es wurden in einer Nacht 1000 Gra­naten abgefeuert und was besonders charakterist­isch für die italienische Artillerie ist keine traf. Generaloberst Erzherzog Eugen erließ einen Befehl, der der Besatzung des Forts Haensel hohes Lob spen­dete. Der Armoekommandant forderte die Truppen auf, sich auch fernerhin brav und tapfer so lange zu schlagen, bis der elende wortbrüchige Feind am Bo­

den liege. Die 28 Zentimeter-Mörser sind das größte Kaliber der Italiener. Diese sind der Stolz des Feindes, der gedacht hat, daß sie unsere Grenzsperren mit Leichtigkeit niederringen werden wie die öster­reichischen 38,5 Zentimeter-Mörser die belgisch-fran­zösischen Befestigungen. Es wurde festgestellt, daß die 28er bei weitem nicht die Genauigkeit unserer 30,5 Zentimeter-Mörfer haben. Die Wirkung ihrer Gra­naten und deren Durchschlagskraft ist nicht mit den unseren vergleichbar. Es kam auch vor, daß eine 28er Granate durch den Beton fuhr und oft nicht krepierte. Wir können beruhigt behaupten, daß der italienische Einbruchsversuch auch auf der Kärntner Grenze mißlungen ist, was die rasch eingestellten italienischen Operationen beweisen.

Die Beschießung von Reims.

Berlin, 1. Juli. Einer Meldung desBerliner Tageblatts" aus Genf zufolge berichtet das Pariser Journal" über die Beschießung von Reims, daß die Stadt 288 mal bombardiert wurde. Im Laufe dieser Nacht wurden 20003000 Geschosse auf die Stadt geschleudert.

Die Montenegriner in Albanien.

Der Einzug in Skutari.

(WTV.) Rom, 30. Juni.Giornale d'Jtalia" erfährt aus Skutari: Nach der Besetzung von San Giovanni di Medua besetzten die Montenegriner Alessio und die von Malissoren bewohnten Dörfer Salao und Ta-mai. Die montenegrinischen Truppen, die vor Skutari standen, näherten sich der Stadt von

der Mossi-Brücke aus. Die Uebergabe wurde zwi­schen dem Konsul Martinowitsch und Bildoda be­sprochen, der sich ins Hauptquartier begab. Die amt­liche Ankündigung der Besetzung erfolgte am 27. Juni vormittags durch eine Proklamation der Stadt­verwaltung, die die Bevölkerung aufforderte, den Soldaten einen würdigen Empfang zu bereiten. Tat­sächlich gingen auch die mohamedanischen, katholischen und orthodoxen Notabeln, Mönche, Jesuiten, Staats­behörden. Mitglieder der Regierung, Gendarmerie, Polizei, Schulen und Bevölkerung mit Fahnen und Musik den Montenegrinern entgegen. Diese hielten um 12 Uhr mittags einen triumphartigen Einzug. Nach einer Vorhut von 1000 Mann, nach den Popen in vollem Ornate mit Kreuzen und religiösen Fah­nen, zog das Gros des Heeres ein. Der montenegri­nische Konsul und der General folgten in Wagen, danach kamen irreguläre AlLanerbanden. Das öster­reichisch-ungarische Konsulat zog hierauf seine Fahne ein lind stellte sich unter den Schutz des griechischen Konsulats. Der Generalstab des Heeres nahm die Regierung der Stadt in Besitz und richtete sich im Konak ein. wo er von den Notabeln empfangen wurde. Der Generalstab erklärte, daß sich die Bür­ger der Stadt künftig als montenegrinische Unter­tanen zu betrachten hätten und nach montenegrini­schen Gesetzen abgeurteilt würden. Wer den neuen Zustand störe, werde nach den Miitärgesetzen bestraft. General Wukowitsch sandte eine Note an die Konsuln der Mächte, in der er im Namen des Königs Nikita die Besitzergreifung der Stadt anzeigte. Patrouil­len bewachen die Konsulate uud öffentlichen Ge­bäude. Eine Abteilung besetzte die Festung, auf der Salven zum Zeichen der Freude abgefeuert wurden.