der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 bestraft wird.

8 1 .

Inkrafttreten der Verfügung.

s) Die Verfügung tritt am 30. Juni 1915, nachts 12 Uhr, in Kraft.

d) Für die in 8 3 Absatz e bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und Beschlagnahme erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft.

c) Beschlagnahmt und meldepflichtig sind auch die nach dem 30. Juni 1915 etwa hinzukommenden Vor­räte; bei den durch 8 4 betroffenen Personen, Gesell­schaften usw. jedoch nur, wenn damit die zulässigen Mindestmengen überschritten werden.

cl) Falls die in 8 4 aufgeführten Mindestmengen am 30. Juni 1915, nachts 12 Uhr, nicht erreicht sind, treten Meldepflicht und Beschlagnahme für die gesam­ten Bestände an dem Tage in Kraft, an welchem diese Mindestvorräte überschritten werden.

e) Verringern sich die Bestände eines von der Ver­fügung Betroffenen nachträglich unter die angegebenen Mindestmengen (siehe 8 4), so behält die Verfügung trotzdem für diesen ihre Gültigkeit.

8 2 .

Von der Verfügung betroffene Gegenstände.

Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom In­krafttreten dieser Verfügung ab bis auf weiteres sämt­liche Vorräte der in der untenstehenden llebersichts- tafel aufgeführten Klaffen (einerlei ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klaffen vorhanden sind), mit Ausnahme der in 8 4 bezeichneten Vorräte.

8 3.

Von der Verfügung betroffene Personen, Gesell­schaften usw.

Von dieser Verfügung betroffen werden:

a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in de­ren Betrieben die in 8 2 aufgeführten Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, soweit

die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;

b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirtschaftsbetriebes, ihres Han­delsbetriebes oder sonst des Erwerbs wegen für sich oder für andere in Gewahrsam haben, oder wenn sie sich bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;

c) alle Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, in deren Betrieben solche Gegen­stände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;

ci) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Ver­arbeitung durch sie oder andere bestimmte Gegen­stände der in 8 2 aufgeführten Art in Gewahrsam genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handelsgewerbe betreiben;

e) alle Empfänger (der unter a bis cl bezeichneten Art) solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetag auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter g. bis ci auf­geführten Unternehmer, Personen usw. in Gewahr­sam oder unter Zollaufstcht gehalten werden;

f) auch diejenigen Personen, Gesellschaften usw., deren

Vorräte durch schriftliche Einzelverfiigung beschlag­nahmt worden sind. Die Einzelverfügungen und die Verfügungen Ob. I. 124./1. 15. ft. ft. ^., Lk. I. 1./4. 15. ft. ft. -V. und Lii. l. 1./6. 15. ft. ft. ä. werden durch diese allgemeine und erweiterte Verfügung ersetzt. "

Von der Verfügung betroffen sind hiernach insbe­sondere nachstehend aufgeführte Betriebe unVPersonen: gewerbliche Betriebe: Chemische Fabriken, Spreng-

stoffabriken und alle Betriebe, die Chemikalien

Herstellen oder verarbeiten;

Handelsbetriebe: Kaufleute, Lagerhalter, Spediteure,

Kommissionäre usw.; wirtschaftliche Betriebe: Landwirte usw.

Sind in dem Bezirk der verfügenden Behörde neben der Hauptstelle Zweigstellen vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus, Nebengüter u. dgl.), so ist die Hauptstelle zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweig­stellen werden einzeln betroffen.

8 4.

Ausnahmen von der Verfügung.

Ausgenommen von dieser Verfügung sind solche in 8 3 gekennzeichneten Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte (einschließlich derjenigen in sämtlichen Zweigstellen, die sich im Bezirk der verfügenden Behörde befinden) am 30. Juni 1915, nachts 12 Uhr, geringer waren als die in der untenstehenden Uebersichtstafel (Spalte L) aufgeführten Mengen. Auch diese Personen find auf besonderes Verlangen der verfügenden Behörde zur Meldung ihrer Vorräte oder zu Fehlmeldungen verpflichtet.

8 5 .

Besondere Bestimmungen.

a) Die Verwendung der beschlagnahmten Bestände hat nach der in der untenstehenden Ueber, sichtstafel angegebenen Weise zu erfolgen.

b) Die Lieferung (Lagerwechsel) beschlagnahmter Mengen ist nur auf Grund von Versanderlaubnis­scheinen der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Preußischen Kriegsministeriums gestattet. Anträge sind an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft zu Berlin 68.

Mauerstraße 83/85, zu richten, der die Vorprüfung der Anträge obliegt.

c) Freigegeben werden durch die Kriegs-Rohstoff- Abteilung d»e für anderen als in Spalte ^ der unten­stehenden Uebersichtstafel genannten Bedarf unent­behrlich erscheinenden Mengen zum Verbrauch (nicht zum Weiterverkauf) monatlich »uf Antrag. Die Anträge auf Freigabe sind an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft zu Berlin >V 68, Mauerstraße 83/85, zu richten, der die Vorprüfung der Anträge obliegt.

6) Der nicht verbrauchte Teil der freigegebenen Mengen verfällt mit Ablauf des letzten Eiiltigkeits- tages, auf den der Freigabeschein lautet, erneut der Be­schlagnahme.

e) Für den Handel, auch mit freigegebenen Mengen, find die vom Bundesrat oder von den verfü­genden Militärbehörden etwa festgesetzten Preisgrenzen maßgebend; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der­jenigen Behörde, welche die Höchstpreise festgesetzt hat, oder der von ihr ermächtigten Stellen.

f) Nach Spalte A der untenstehenden Uebersichts­tafel verarbeitete, aber hierbei nicht verbrauchte (also noch technisch nutzbare) Mengen verbleiben unter Be­schlagnahme.

Jede andere Verwendung und Verfügung ist ver­boten.

8 6 .

Meldebestimmungen.

Die von dieser Verfügung betroffenen Vorräte sind monatlich zu melden.

Die erste Meldung hat auf einem Meldeschein bis zum 1V. Juli 1915 zu erfolgen und ist an die Kriegs­chemikalien Aktiengesellschaft. Berlin 66, Mauer- strahe 63/65, zu richten. (Die Briefe müssen ordnungs­mäßig frankiert sein.)

Dieser Meldeschein wird für die Julimeldung auf schriftliches Ersuchen von der Kriegschemikalien Aktien­gesellschaft portofrei versandt. Die verlangten Mel­dungen über Vorräte, Abgänge usw. sind deutlich in den auf dem Meldeschein befindlichen Spalten anzu­geben. In denjenigen Fällen, in welchen genaue Er­mittlung des Gewichts durch Verwiegen mit unver­hältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, können

die Gewichte nach dem Lagerbuch oder nach Belegen aufgegeben werden. Die Belege müssen zur Nachprü­fung bereitgehalten werden.

Weitere Mitteilungen darf der Meldeschein nicht enthalten.

Die späteren Meldungen über Vorräte, Abgänge usw. sind in gleicher Weise monatlich, pünktlich bis zum 10. jeden Monats, an die Kriegschemikalien Aktien­gesellschaft. Berlin VV 66, Mauerstraße 63/66, einzu­reichen, von der die Uebersendung der hierzu erforder­lichen Meldescheine an diejenigen Firmen unaufgefor­dert erfolgen wird, die im Juli Vorräte an Chemika­lien gemeldet haben. Andere Firmen haben die Scheine einzufordern.

Bei vollständigem Abgang der Vorräte durch Ver­arbeitung, Verbrauch, Verkauf laut Spalte, ^ und 6 der untenstehenden Uebersichtstafel oder Freigabe laut 8 5 Absatz c ist. einmalige Fehlanzeige am nächstfol­genden Meldetermin einzureichen. Eine weitere Mel­dung ist dann so lange nicht erforderlich, wie Vorräte nicht mehr vorhanden sind. Die Beschlagnahme wird jedoch bei Zugang neuer Vorräte sofort wieder wirk­sam, so daß alsdann bis zum 10. jeden Monats wieder eine Bestandsmeldung einzugehen hat.

Anfragen, die vorliegende Verfügung betreffen, sind an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft zu richten.

8 7.

Umfang der Meldung.

Außer den Angaben über die Vorrotsmengen ist anzugeben, wem die fremden Vorräte gehören, die sich im Gewahrsam des Auskunftspflichtigen (88 3 und 4) befinden.

8 8 .

Lagerbuch.

Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch einzurich­ten, aus dem jede Aenderung der Borratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß.

Zur Feststellung, ob die Angaben richtig gemacht sind, werden im Aufträge des Kriegsministeriums Be­auftragte der Polizei- und Militärbehörden die Vor­ratsräume untersuchen und die Bücher der zur Aus­kunft Verpflichteten prüfen.

Uebersichtstafel.

8

c

Klasse

Stoffgattung

Erlaubt sind Verarbeitung und Ver­brauch beschlagnahmter Bestände und Zugänge denjenigen Eignern, die in ihren Büchern ausweisen.

Erlaubt ist Verkauf (vgl. 8 5) beschlagnahmter Vorräte an

Frei sind Vorräte, deren Gesamtbetrag aller Arten einer Stoffgattung am Tage der Beschlagnahme kleiner war als Kilogramm

L

Natron-(Chile-), Kali-, Kalk- (Norge-), Ank- moniaksalpeter

daß sie mit den verarbeiteten und ver­brauchten Mengen unter bestmöglicher Ausbeute mittelbar oder unmittelbar Aufträge der deutschen Armee u. Marine auf Sprengstoff und Pulver ausführen;

Militär-, Marinebehörden,

Friedr. Krupp (Essen), Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Berlin VV, Mauerstraße 63/65:

500

(der Klassen a und d zusammen).

b

Salpetersäure jeder Grädigkeit, auch gemischt u. verunreinigt

daß sie mit den verarbeiteten und ver­brauchten Mengen unter bestmöglicher Ausbeute mittelbar oder unmittelbar Aufträge der deutschen Armee u. Murine auf Sprengstoff und Pulver ausführen;

Militär-, Marinebehörden,

Friedr. Krupp (Essen), Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, unter genannte Verbraucher für die unter ^ genannten Bedürfnisse;

c

Toluol, roh, ge­reinigt, rein oder in toluolhaltigen Stoffen, Nitro- toluol aller Art

daß sie mit den verarbeiteten und ver­brauchten Mengen unter bestmöglicher Ausbeute mittelbar oder unmittelbar Aufträge der deutschen Armee u Marine auf Sprengstoff und Pulver ausführen;

Militär-, Marinebehörden,

Friedr. Krupp, (Essen), Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, unter genannte Verbraucher für die unter genannten Bedürfnisse;

20

ä

Japankampfer jeder Aufbereit­ung (gleichgültig, wo die Aufbereit­ung stattfand), auch als Kamp­ferpulver und Kampferblume

daß sie mit den verarbeiteten und ver­brauchten Mengen unter bestmöglicher Ausbeute mittelbar oder unmittelbar Aufräge der deutschen Armee u. Marine auf Sprengstoff, Pulver und Medika­mente ausführen.

Militär-, Marinebehörden,

Friedr. Krupp (Essen), Kriegschemikalien Aktiengesellschaft:

20

e

Glyzerin mit v. H. und mehr Reingehalt

daß sie mit den verarbeiteten und ver­brauchten Mengen unter bestmöglicher Ausbeute mittelbar oder unmittelbar Aufträge der deutschen Armee u. Marine ausführen, für die ihnen von der be­stellenden Behörde die Unersetzlichkeil bescheinigt ist;

Militär-, Marinebehörden,

Friedr. Krupp (Essen), Kriegschemikalien Aktiengesellschaft;

50

f

Schwefelinhalt in Schwefel u. Schwefelkies aller Art, in Zinkblende, in schweflig. Säure sowie in rauch­ender u. wässer­iger Schwefel­säure jeder Grä­digkeit (auch in gemischter u. ver- unreinigt.Säure.)

daß sie mit den verarbeiteten und ver­brauchten Mengen unter bestmöglicher Ausbeute mittelbar oder unmittelbar Aufträge verdeutschen Armeeu.Marine auf Sprengstoff und Pulver ausführen.

Militär-, Marinebehörden,

Friedr. Krupp (Essen), Kriegschemikalien Aktiengesellschaft unter ^ genannte Verbraucher für die unter ^ genannten Bedürfnisse.

1500

(Schwefelinhalt).

Stuttgart, den 30. Juni 1915.

Beifügende Behörde:

Dcs K. stell». Generalkommando des XIII. (K. W.) Armeekorps.

(gez.) von Marchtaler.

' Die Ortsbehörden

werden beauftragt, dies« Bekanntmachung alsbald nach dem Erscheinen im Bezirksamtsblatt zum Aushang zu bringen oder anzuschlagen.

Lalw, den 30. Juni 1915.

K. Oberamt: Amtmann Rippmann A. V.